Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 296/09
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.485,38 EUR.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin hin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts N vom 30.12.2002 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Treuhänder ernannt.
3Am 08.07.2003 verstarb der Vater der Schuldnerin, der ihren Bruder als Alleinerben eingesetzt hatte.
4Nach Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren wurde der Schuldnerin mit Beschluss vom 15.04.2004 die beantragte Restschuldbefreiung angekündigt und ausgesprochen, dass die Laufzeit der Abtretung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.12.2002 begonnen hat und sechs Jahre beträgt.
5Mit weiterem Beschluss vom 17.06.2004 wurde das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der verfügbare Massebestand betrug 0,00 EUR. Zu berücksichtigen gewesen wären Gläubiger mit angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 39.410,34 EUR.
6Nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung entschied sich die Schuldnerin zur Rechtsverfolgung ihrer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungs-ansprüche. Am 06.07.2004 reichte sie beim Landgericht C Stufenklage gegen ihren Bruder ein. Zahlungsklage wurde am 25.06.2007 erhoben.
7Der Treuhänder verwies die Schuldnerin auf die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO, wonach eine Erbschaft, die während des Laufs der Wohlverhaltensperiode anfällt, zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben ist. Ausweislich seines Schlussberichts vom 30.03.2009 konnten während der Wohlverhaltensperiode Einnahmen zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger nicht erzielt werden. Der Treuhänder vertrat in dem Bericht die Auffassung, dass der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin, da der Erbfall vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingetreten sei, in vollem Umfang zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehöre, so dass insoweit gemäß § 203 InsO die Nachtragsverteilung anzuordnen sei.
8Das Landgericht C gab der Zahlungsklage der Schuldnerin mit Urteil vom 16.01.2009 statt und verurteilte den Bruder zur Zahlung von 33.485,38 EUR nebst Zinsen an die Schuldnerin. Das Urteil ist den Angaben der Schuldnerin zufolge inzwischen rechtskräftig.
9Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.04.2009 ordnete das Amtsgericht hinsichtlich der Einziehung des titulierten Betrages die Nachtragsverteilung an. Der Beschluss wurde der Schuldnerin formlos übersandt. Sie erhielt ihn eigenen Angaben zufolge am 07.04.2009 ohne Rechtsmittelbelehrung.
10Die Schuldnerin legte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde ein und stellte einen Prozesskostenhilfeantrag. Am 22.04.2009 ging der entsprechende anwaltliche Schriftsatz vom 20.04.2009 bei Gericht ein. Auf ihn und den weiteren Schriftsatz vom 15.06.2009 wird wegen der Beschwerdebegründung im Einzelnen verwiesen. Die Schuldnerin meint, ihr Pflichtteilsanspruch gehöre deshalb nicht zur Insolvenzmasse, weil sie den Anspruch erst nach Beendigung der Laufzeit der Wohlverhaltensperiode rechtskräftig durchgesetzt und damit im Sinne der Insolvenzordnung "erworben" habe, so dass weder § 35 InsO noch § 295 Abs. 1 Ziff. 2 InsO zur Anwendung kämen.
11Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Bei der Frage, ob der Pflichtteilsanspruch in die Masse falle, komme es allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls an und nicht darauf, ob überhaupt und wann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder gar durchgesetzt werde.
12Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nach §§ 4, 6, 204 Abs. 2 S. 2 InsO in Verbindung mit §§ 567 ff ZPO zulässig, insbesondere ist sie, da eine förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses entgegen § 4 Inso in Verbindung mit § 329 Abs. 3 ZPO nicht erfolgt ist, nicht verfristet. Eine fehlende, aber vorgeschriebene Zustellung löst nämlich den Beginn der Beschwerdefrist nicht aus (Zöller § 569 ZPO Randziffer 4).
13Die zulässige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist nicht zu beanstanden.
14Gemäß § 203 Abs. 1 Ziff. 3 InsO wird eine Nachtragsverteilung dann angeordnet, wenn "nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden". Das ist vorliegend der Fall.
15Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin gehört zur Insolvenzmasse.
16Der Begriff der Insolvenzmasse ist in §§ 35, 36 InsO definiert. Er umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, § 35 InsO. Ausgenommen sind grundsätzlich die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO.
17Dass auch ein Pflichtteilsanspruch, der nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar ist, einen Vermögenswert darstellt, steht außer Frage.
18Im Sinne des § 35 InsO erlangt hat die Schuldnerin diesen Wert mit dem Tod ihres Vaters am 08.07.2003 und damit während des laufenden Insolvenzverfahrens. Ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 entsteht nämlich gemäß § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall.
19Zur Insolvenzmasse würde der Anspruch nur dann nicht gehören, wenn er der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen, d.h. nicht pfändbar wäre. Die Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs setzt nach § 4 InsO in Verbindung mit § 852 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Anspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig ist. Rechtshängig gemacht worden ist vorliegend der Anspruch von der Schuldnerin zwar nicht während, sondern erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Darauf kommt es aber indes nicht an. Die Vorschrift des § 852 Abs. 1 ZPO bezweckt nämlich nicht, einen bestehenden Pflichtteilsanspruch dem Zugriff der Gläubiger des Berechtigten zu entziehen. Ihr Anliegen ist es lediglich, mit Rücksicht auf familiäre Bindungen allein dem Pflichtteilsberechtigten die Entscheidung zu überlassen, ob er den Anspruch gegen den Erben durchsetzen will oder nicht. Demzufolge geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1993, 2876) dahin, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits vor seiner vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als "in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch pfändbar" und damit der Insolvenzmasse zugehörig ist. Die aufschiebende Bedingung bezieht sich dabei allein auf die Verwertbarkeit des Anspruchs, denn der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder kann den Anspruch nicht verwerten, solange nicht die Anerkennung oder gerichtliche Geltendmachung durch den Schuldner erfolgt ist. Der Pfändbarkeit des Anspruchs an sich steht das nicht entgegen. Auch dass nicht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder, sondern allein der pflichtteilsberechtigte Schuldner über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu entscheiden hat, ändert nichts an der Zugehörigkeit des Anspruchs zur Masse. Für die Frage der Pfändbarkeit des Anspruchs und damit seiner Zugehörigkeit zur Masse ist demzufolge nicht darauf abzustellen, wann der Anspruch rechtshängig gemacht, rechtskräftig tituliert oder gar endgültig realisiert wurde, sondern allein auf den Zeitpunkt, wann er pfändbar entstanden ist. Das ist vorliegend der Zeitpunkt des Erbfalls.
20Der Einwand der Schuldnerin, ihr Pflichtteilsanspruch sei deshalb kein nachträglich ermittelter Massegegenstand im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil der Tod ihres Vaters und daraus möglicherweise resultierende erbrechtliche Ansprüche ihrerseits dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder schon vor dem Schlusstermin bekannt gewesen seien, greift nicht durch. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO umfasst nämlich zum Beispiel auch Ansprüche, die der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder vergessen oder fälschlich als nicht werthaltig angesehen oder als nicht zur Insolvenzmasse zugehörig gewertet hat (Braun § 203 InsO Randziffer 12 mit weiteren Nachweisen). Dass vorliegend der Treuhänder zunächst den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits abgewartet hat, steht somit der Zugehörigkeit des Anspruchs zur Insolvenzmasse nicht entgegen.
21Soweit die Schuldnerin geltend macht, dass sie bei Anwendung des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur die Hälfte des Wertes ihres Pflichtteilsanspruchs hätte herausgeben müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift vorliegend nicht zum Tragen kommt. Die Frage, ob § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dann eingreift, wenn – wie hier - ein Schuldner einen während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruch erst nach dessen Aufhebung geltend macht, ob der Vorschrift des § 295 InsO generell gegenüber der des § 35 InsO der Vorrang einzuräumen ist (so LG Dortmund ZVI 2008, 32-33), ob in diesem Fall eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO zu erfolgen hat, oder ob der Anspruch zugriffsfrei dem Schuldner verbleibt, ist soweit bekannt höchstrichterlich bislang nicht entschieden (ausdrücklich offengelassen in BGH NJW-RR 2009, 632-634). Es erscheint aber geboten, bei der Zuordnung einzelner Vermögenswerte entsprechend dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens vorzugehen. Gehört ein Wert schon im laufenden Insolvenzverfahren zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36, InsO, so kann er denknotwendig nicht zugleich später in der Wohlverhaltensperiode neu erworbenes Vermögen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 darstellen.
22Das Interesse der Schuldnerin, durch ein Herauszögern der Entscheidung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs diesen Anspruch dem Zugriff der Gläubiger ganz oder zumindest zur Hälfte seines Wertes zu entziehen, ist auch nicht schutzwürdig. Die Anordnung der Nachtragsverteilung benachteiligt die Schuldnerin nicht unangemessen. Insbesondere stellt sich die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse auch nicht, wie die Schuldnerin meint, als "weitere Demütigung und Bestrafung durch den Staat" dar. Sie ist vielmehr Konsequenz des geltenden Insolvenzrechts. Das Insolvenzrecht gibt mit dem Rechtsinstitut der Restschuldbefreiung (§§ 286 ff InsO) Schuldnern die Möglichkeit, von ihren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden, für die sie sonst dem unbeschränkten Nachforderungsrecht der Gläubiger nach § 201 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch ausgesetzt wären. Die damit verbundene Einschränkung der Rechte der Gläubiger, deren Forderungen nicht befriedigt wurden, ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um redliche Schuldner handelt, die sich nach Kräften im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Befriedigung der Gläubiger bemüht haben. Ein Schuldner kann demzufolge nicht einerseits die Wohltat der Restschuldbefreiung für sich in Anspruch nehmen wollen, ohne andererseits bereit zu sein, vorhandene Vermögenswerte zur Verteilung an seine Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens wäre im Übrigen ein Zugriff der Gläubiger auf den pfändbaren Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin möglich gewesen.
23Nach allem hat das Amtsgericht die Nachtragsverteilung zu Recht angeordnet, so das die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin mit der Kostenfolge des § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO zurückzuweisen war.
24Prozesskostenhilfe konnte der Schuldnerin nicht gewährt werden, weil ihre Beschwerde aus den Gründen dieses Beschlusses keine Erfolgsaussichten im Sinne des § 4 InsO in Verbindung mit § 114 ZPO hatte.
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