Beschluss vom Landgericht Münster - 08 T 18/09 LG Münster - 3 C 3577/08 AG Münster
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Gründe
2Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Insoweit nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich auch unter Berücksichtigung des ausführlichen weiteren Vortrags der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben vom 26.03.09 sowie ihrer weiteren Stellungnahme vom 13.06.2009 im Ergebnis nicht als unzutreffend erweisen.
3Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin:
4Soweit die Beschwerdeführerin ein anwaltliches Beratungsverschulden insoweit geltend macht, als der Beklagte nicht hinreichend im Rahmen der Vergleichsverhandlungen auf die Prozessrisiken hingewiesen bzw. überhaupt keine Beratung stattgefunden habe, hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Prozessrisiken durch den Vorsitzenden Richter sowohl in der Verhandlung als auch im Gespräch in der Cafeteria deutlich gemacht worden sind. Eines weiteren Hinweises durch den Beklagten, dass jedenfalls aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts die Gefahr eines Prozessverlustes durch die Klägerin außerordentlich hoch war, bedurfte es mithin nicht. Die Beschwerdeführerin war zudem nicht allein, sondern konnte sich mit der sie begleitenden Tochter ebenfalls beraten.
5Soweit sie weiter geltend macht, der Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass die Anhörungspflicht vor der Kündigung verletzt worden sei, eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre oder eine weitere Rechtfertigung seitens der Klägerin hätte erfolgen sollen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit Erklärungen im Kündigungsschutzprozess dazu abgegeben worden sind und inwieweit sich ein eventuell nicht hinreichender Vortrag auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hätte, zumal die formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung ohnehin zur Schlüssigkeit des Vortrags im Rahmen einer Kündigungsklage gehören, so dass diese von Amts wegen zu prüfen sind.
6Schließlich hat das Amtsgericht weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass ausweislich der zu dieser Akte gereichten Erklärungen mit Unterschriften keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Unterschriften gefälscht wären – was der Beklagte ohnehin nicht ohne weiteres hätte erkennen können – oder nicht hinreichend deutlich den Aussteller erkennen ließen. Auch insoweit lässt sich eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht feststellen.
7Soweit die Klägerin im Übrigen Vorwürfe an den Beklagten richtet wie z.B. die ungerechtfertigte Herausgabe von Schriftstücken, liegt ein Bezug zu einer schadenersatzbegründenden Beratungspflichtverletzung nicht vor.
8Nach alldem hat das Amtsgericht zu Recht die Erfolgsaussicht einer Klage auf Schadenersatz wegen einer anwaltlichen Beratungspflichtverletzung verneint, so dass Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war. Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben.
9Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
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