Urteil vom Landgericht Münster - 04 O 189/08
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist eine aus vier Miteigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft, die im August 2004 über ihre ehemalige Verwalterin Gelder aus ihrer Instandhaltungsrücklage in Höhe von 9.500,00 € in Anteile des irischen Investmentfonds U. anlegte. Ausweislich des Fonds-Prospektes ist Verwaltungsgesellschaft dieses Fonds die N., Depotbank ist die N. in E. Ausweislich des Kaufantrages Bl. 102 d.A. wurde der Vertrag durch das vom Ehemann der damaligen Verwalterin, Herrn M, geführte Versicherungsbüro des Beklagten zu 2. vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Kaufantrages (Bl. 102 – 104 d.A.) verwiesen.
3Die Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 2) und nimmt für diesen u.a. Kundendienstaufgaben wahr. So teilte sie der Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2007 die Abrechnung der Fondsanteile für das Jahr 2006 mit, Bl. 6 d. A. Die Beklagte zu 1. wies in der Fußzeile ihrer Anschreiben stets darauf hin, dass sie nicht im Namen des Fonds handele, sondern "als Überbringerin im Rahmen der Vermittlung von Unterlagen und Informationen".
4In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 25.10.2007 wurde der Hausverwalter U1. L. zum neuen Verwalter der Klägerin bestellt. Mit Verwaltervollmacht vom selben Tag wurde er ermächtigt, Ansprüche der Klägerin gegenüber Dritten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Diese Ermächtigung wurde in der Eigentümerversammlung vom 23.09.2008 mit entsprechendem Mehrheitsbeschluss insoweit bestätigt, dass der Hausverwalter L. die Vollmacht erhielt, zur Auflösung der Fondsanteile "alle rechtlichen Mittel zu verwenden". Er sollte insbesondere berechtigt sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und die Forderung der X. gerichtlich durchzusetzen. Auf die Kopien Bl. 8, 9 und 113 d.A. wird Bezug genommen.
5Auf Anfrage des neuen Wohnungseigentumsverwalters teilte die Beklagte zu 1. mit, dass die Fondsanteile börsentäglich veräußert werden könnten. Für diesen Fall sei die Übersendung eines von allen Eigentümern unterzeichneten Zahlungsauftrages sowie von Ausweis- oder Reisepasskopien jedes Wohnungseigentümers erforderlich. Auf das Anschreiben Bl. 10 d. A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.11.2007 sprach der Hausverwalter L. daraufhin gegenüber der Beklagten zu 1. die Kündigung der Fondsanteile aus und bat um Überweisung des Verkaufserlöses auf das Konto der Klägerin, Bl. 11 d. A.. Da die Miteigentümerin T1 der Klägerin einen entsprechenden Zahlauftrag nicht unterzeichnet hatte, leitete die Beklagte zu 1. den Verkaufsauftrag nicht an die zuständige Stelle weiter, sondern wies den Hausverwalter L. darauf hin, dass die entsprechende Unterschrift erforderlich sei, um die Fondsanteile verkaufen zu können. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1. daraufhin nochmals bis zum 14.12.2007 zur Auszahlung des Verkaufserlöses aus diesen Fondsanteilen auf, Bl. 12 d.A..
6Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1. sei als depotführende Stelle zur Auszahlung des Verkaufserlöses der Fondsanteile verpflichtet und verweist insofern auf das Anschreiben der Beklagten zu 1. vom 03.01.2007. Im Übrigen hafte die Beklagte zu 1., zumindest aber der Beklagte zu 2., auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Nachdem die Klägerin zuerst behauptet hatte, der Versicherungsvertreter M habe für die Beklagte zu 1. gehandelt, sieht sie ihn nur als Vertreter des Beklagten zu 2. an und behauptet, dieser habe bei Erwerb der Fondsanteile mitgeteilt, sie seien börsentäglich veräußerbar. Nach Ansicht der Klägerin hätte Herr M indes darauf hinweisen müssen, dass eine solche börsentägliche Veräußerung nur unter Vorlage eines von allen Miteigentümern unterschriebenen Zahlungsauftrages möglich sei, was die fehlende Eignung der Anlage für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bedinge. Im Übrigen bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass nach dem Recht der Fondsgesellschaft überhaupt ein solcher von sämtlichen Miteigentümern unterschriebener Zahlungsauftrag für die Auflösung der Fondsanteile erforderlich sei.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 10.180,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 10.11.2007 sowie weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB ab dem 16.04.2008 an sie zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behaupten, die Fondsanteile könnten nur dann veräußert werden, wenn die Klägerin entweder Nachweise über das jeweiligen Wohnungseigentum, aus denen sich auch die Mehrheitsverhältnisse ergeben, Kopien der Personalausweise der aktuellen Eigentümer und ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung des Verwalters oder alternativ dazu einen von allen Eigentümern unterzeichneten Verkaufsauftrag, der mit einer jeweiligen Ausweiskopie und einem Eigentumsnachweis eingereicht wird, vorlegen. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, dass die Klägerin diese Auszahlungsvoraussetzungen durch Inanspruchnahme der Miteigentümerin T1. im Innenverhältnis erfüllen müsse, bevor sie gegen die Beklagten vorgehen darf. Im Übrigen sei kein Zahlungsanspruch gegen sie begründet, weil die Beklagte zu 1. in keinem vertraglichen Verhältnis zur Klägerin stehe und sich der Beklagte zu 2. keine fehlerhafte Anlageberatung vorhalten lassen müsse.
12Hilfsweise machen die Beklagten zu 1. geltend, dass sie zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gehörenden Fondsanteile verpflichtet werden dürfen.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige, insbesondere auf Grund der Eigentümerversammlung vom 23.09.2008 bevollmächtigten Verwalter erhobene Klage ist unbegründet.
15Die Beklagte zu 1. kann schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil sie nicht in einem vertraglichen Verhältnis zur Klägerin steht. Der Standpunkt der Klägerin, die Beklagte zu 1. führe das Depot im Hinblick auf die erworbenen Fondsanteile, ist nicht durch entsprechenden Vortrag untermauert. Ausweislich des Kaufantrages und des zur Akte gereichten Fonds-Prospektes ist Depotbank vielmehr die J.P. Morgan Bank. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen, inwiefern die Beklagte zu 1. mit der Klägerin einen Depotvertrag geschlossen haben könnte.
16Die Beklagte zu 1. haftet der Klägerin auch nicht wegen einer eventuell fehlerhaften Anlageberatung. Der Erwerb der Fondsanteile wurde nicht durch die Beklagte zu 1. vermittelt, sondern ausweislich des Kaufantrages durch den Beklagten zu 2., der durch seinen Versicherungsvertreter M tätig wurde. Die Beklagte zu 1. ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 2., die ausweislich ihrer Schreiben vom 03.01.2007 und vom 05.11.2007 lediglich Informationen übermittelt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. in Ausführung dieser Kundendienstleistungen ein gesondertes vertragliches Verhältnis mit der Klägerin eingegangen wäre, in dessen Rahmen sie Beratungspflichten verletzt haben könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Information der Beklagten zu 1., die Auflösung der Fondsanteile sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, fehlerhaft war. Insoweit durfte sich die Klägerin auch nicht lediglich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken, weil sie für die Frage einer Pflichtverletzung darlegungspflichtig ist. Dieser Frage muss indes nicht weiter nachgegangen werden, weil der Klägerin selbst für den Fall, dass diese Auskunft fehlerhaft war, kein Schaden in Höhe der Klagesumme entstanden wäre. Schließlich ist die Klägerin weiterhin Inhaberin der Fondsanteile im Wert von zumindest der Klageforderung. Im Wege des Schadensersatzes könnte sie im Falle einer verzögerten Weiterleitung des Zahlungsauftrages lediglich den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die Verzögerung der Auszahlung entstanden wäre. Dazu hat die Klägerin trotz entsprechender Erörterungen im Termin am 06.08.2009 indes nichts weiter vorgetragen.
17Auch gegen den Beklagten zu 2. steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Behauptung stützen, dass der Versicherungsvertreter M zum Zeitpunkt des Kaufs der Fondsanteile eine börsentägliche Veräußerungsmöglichkeit zusicherte. Diese Information war nicht falsch, maßgeblich ist lediglich, dass die börsentägliche Veräußerung von den seitens der Beklagten zu 1. mitgeteilten Bedingungen abhängt. Dass die Klägerin seitens des Versicherungsvertreters nicht explizit darauf hingewiesen worden ist, dass eine Auflösung der Fondsanteile die Vorlage eines von allen Miteigentümern unterschriebenen Zahlungsauftrages voraussetze, begründet keine Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zwar ist ein Anlagevermittler grundsätzlich verpflichtet, auf die erkennbaren Belange des Anlegenden Rücksicht zu nehmen und insofern anlage- und anlegergerechte Informationen zu erteilen. Die Klägerin hat indes schon nicht vorgetragen, dass bei Erwerb der Fondsanteile mitgeteilt wurde, dass die angelegten Gelder aus der Instandhaltungsrücklage stammten, die jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen müssten. Zudem war der Berater nicht verpflichtet, die Risiken, die sich im Falle einer in sich zerstrittenen X. aus dem Erfordernis eines von allen unterschriebenen Zahlungsauftrages ergeben, zu bewerten und die Klägerin darauf explizit hinzuweisen. Das Erfordernis eines unterschriebenen Zahlungsauftrages des jeweils Berechtigten ist im Anlagegeschäft durchaus üblich und nicht so außergewöhnlich, dass darauf ohne Weiteres hinzuweisen wäre. Die Schwierigkeiten, die sich gerade aus der Situation des X.-Rechts ergeben, vermögen sich nicht zu Lasten des Anlagevermittlers auszuwirken. Es handelt sich dabei um ein Risiko, das bei der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft liegt und nicht mit Annahme einer entsprechenden Beratungspflicht auf den Vermittler verlagert werden kann.
18Schließlich ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es an einem Schaden der Klägerin fehlt. Die Klägerin ist mit Erwerb der Fondsanteile Inhaberin der entsprechenden Vermögenswerte geworden. Unstreitig sind diese zum Schluss der mündlichen Verhandlung mindestens so viel wert, wie die Klageforderung. Dass die Klägerin derzeit diese Fondsanteile nicht veräußern kann, mindert nicht den Vermögenswert der Fondsanteile. Schließlich ist es der Klägerin möglich, durch gerichtliche Inanspruchnahme der kooperationsunwilligen Miteigentümerin gem. § 43 WEG die Voraussetzungen des Fondsverkaufs herbeizuführen.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.
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