Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 720/09
Tenor
Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit wird in Abänderung des
angefochtenen Beschlusses auf 826,25 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Mit der zugrundeliegenden Klage haben die Kläger die Beklagte als Vermieterin einer Wohnung wegen Mängelbeseitigung in Anspruch genommen. Im Einzelnen haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Ursache der Schleimbildung in der Einfüllkammer der Waschmaschine, im Spülkasten der WC-Anlage sowie in den Wasserhahnperlatoren der angemieteten Wohnung zu beseitigen. Klageerweiternd haben sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.
3Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht N mit dem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert auf 16.000,00 € festgesetzt, vor dem Hintergrund, dass die Installation einer mikrobiologisch wirkenden Hausanlage gegen den Biofilmbewuchs Kosten in Höhe von 16.000,00 € verursachen würde.
4Gegen die Wertfestsetzung richten sich die Kläger mit ihrer Beschwerde. Sie berufen sich auf § 41 Absatz 5 GKG.
5Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 68 Absatz 1 GKG.
6Sie hat auch in der Sache Erfolg.
7Der Gegenstandswert ist gemäß § 41 Absatz 5 GKG mit dem Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bestimmen. Dies ergibt hier bei Annahme einer 15%igen Mietminderung und einem Monatsmietzins von 459,03 € den von den Beschwerdeführern angegebenen Betrag von 826,25 €.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Absatz 3 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 41 Absatz 5 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 68 Absatz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Absatz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)