Urteil vom Landgericht Münster - 15 O 512/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, vereinbart ist u.a.
3ein Tagegeld von 100,00 € ab dem 1. Tag (Versicherungsschein Bl. 13 – 15 d.A.), vereinbart ist ferner die Geltung der AUB 2000 (Bl. 5 - 12 d.A.). Als Beruf ist im Versicherungsschein angegeben: "Kälteanlagenbauer Meister".
4Hinsichtlich des Tagegeldes ist unter 2.3 der Versicherungsbedingungen Folgendes geregelt:
52.3.1 Voraussetzungen für die Leistung:
6Die versicherte Person ist
7- in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
- in ärztlicher Behandlung.
2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung:
9Das Tagegeld ... wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
10Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
11Die Ehefrau des Klägers wandte sich am 27.05.2008 an ihren Versicherungsmakler und meldete dort einen Unfall des Klägers vom 04.05.2008. Von der Beklagten wurde dem Kläger sodann ein Formular "Unfall-Schadenanzeige" übersandt, das am 30.06.2008 ausgefüllt wurde.
12Am 09.07.2008 ging bei der Beklagten dieses Formular "Unfall-Schadenanzeige" ein, in dem ein Sturz des Klägers mit dem Fahrrad am 04.05.2008 auf dem Heimweg von einer Geschäftsausstellung in B angegeben ist. In diesem Formular (Bl. 48 – 49 d.A.) ist ferner eine Arbeitsunfähigkeit vom 04.05. bis zum 14.07.2008 angegeben, als Beruf ist "Kälteanlagenbauer" eingetragen, bei der Frage "Hatte der /die Verletzte körperlich mitzuarbeiten?" ist das Kästchen "nein" angekreuzt. Als Beginn der ärztlichen Behandlung ist der 06.05.2008 angegeben.
13Die allgemeinärztliche Praxis S und S1 hatte dem Kläger am 07.07.2008 eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu 100% bescheinigt für die Zeit von 06.05.2008 bis 12.07.2008, die ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen sei (Bl. 62 d.A.), für diesen Zeitraum ist der Kläger krankgeschrieben worden (Bl. 63 d.A.).
14Als Diagnose ist in der Bescheinigung vom 07.07.2008 Folgendes angegeben:
15"Rippenserienfraktur 6. – 8. Rippe rechts, Schultergelenksprellung rechts".
16Die Beklagte zahlte aufgrund dieser Unfallanzeige nach Rücksprache mit einem Beratungsarzt das vereinbarte Tagegeld in voller Höhe für die Zeit vom 06.05. bis zum 12.05.2008, sodann folgte eine abgestufte Zahlung bis zum bis zum 18.06.2008, insgesamt erhielt der Kläger 1.700,00 € (Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 16.07.2008, Bl. 16 d.A.).
17Der Kläger verlangt das volle Tagegeld bis einschließlich 12.07.2008.
18Er behauptet, er sei habe sich beim Fahrradfahren zu seiner hinter ihm fahrenden Ehefrau umdrehen wollen, habe dabei den Lenker eingeschlagen, sei gegen die Bordsteinkante geraten und gestürzt. Bei dem Sturz habe er sich eine Rippenserienfraktur rechts und eine Schulterprellung zugezogen (Attest Bl. 56 d.A.).
19Er sei Inhaber einer Kältebaufirma und zugleich einziger Mitarbeiter dieser Firma.
20Seine Berufstätigkeit als Leiter dieser Firma habe er bis zum 13. Juli 2008 in keiner Weise ausüben können. Dass in der Schadensanzeige bei der Frage "Hatte der /die Verletzte körperlich mitzuarbeiten?" das Kästchen "nein" angekreuzt worden sei, beruhe auf einem Versehen seiner Ehefrau, die das Formular ausgefüllt habe.
21Der Kläger beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.100,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 sowie 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2008 und ferner 3,00 € Mahnkosten zu zahlen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung mit der Begründung, der Kläger habe den Unfall nicht unverzüglich angezeigt und fälschlich angegeben, dass er nicht körperlich mitarbeiten müsse, auch sei er bei Vertragsschluss eingestuft worden in eine Gefahrengruppe A "ohne körperliche Berufsarbeit".
26Ihr beratender Facharzt habe mitgeteilt, dass bei der angegebenen Diagnose von einem Heilverlauf von 4 bis 5 Wochen auszugehen sei, der Kläger habe "ab einem gewissen Zeitpunkt" zumindest aufsichtführende Tätigkeiten ausführen können.
27Das Gericht dem Kläger im Hinblick auf eine mögliche Beweisaufnahme aufgegeben, alle in seinem Beruf als Inhaber einer Kältebaufirma anfallenden Arbeiten (handwerkliche wie kaufmännische, organisatorische und aufsichtsführende) konkret nach Art, Umfang, Häufigkeit, aber auch nach Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit vorzutragen und darzulegen, inwieweit ihn unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen in welcher konkreten Weise gehindert haben, bestimmte Anforderungen seines Berufs zu erfüllen. Der Kläger wurde nach Überreichen der dem Schriftsatz vom 29.05.2009 beigefügten Aufstellung ferner darauf hingewiesen, dass diese nicht ausreichend sei, auch Büroarbeiten seien anzugeben, ferner wurde auf die Erforderlichkeit möglichst genauer Zeitangaben hingewiesen
28Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29Entscheidungsgründe :
30Die Klage ist nicht begründet.
31Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf weiteres Krankentagegeld wegen einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit durch die bei dem Sturz am 04.05.2008 erlittenen Verletzungen, da der Kläger den Umfang und die Dauer der behaupteten Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen hat.
32Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 12.07.2008.
33Allein die Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 07.07.2008, in der eine ausschließlich auf den Unfall zurückzuführe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 100% für die Zeit von 06.05.2008 bis 12.07.2008 angegeben ist, reicht als Beweis nicht aus. Die Frage der von der Beklagten bestrittenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers wäre durch ein Gutachten eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu klären.
34Voraussetzung für die Einholung eines solchen Gutachtens ist jedoch eine Darlegung des Klägers, wie sich sein Arbeitsalltag konkret gestaltet und in welcher Weise ihn seine Erkrankung eingeschränkt hat. Er hat insoweit ferner darzulegen, dass er auch zu einer eingeschränkten Tätigkeit in seinem Beruf nicht mehr in der Lage war.
35Der Versicherte genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er nur auf ärztliche Atteste verweist und die Behauptung aufstellt, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Zunächst hat er seinen Tagesablauf im Detail zu schildern. Sodann hat er die konkreten Beeinträchtigungen der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die behauptete Erkrankung darzulegen. Ein Tagegeldanspruch besteht nämlich dann, wenn der Versicherungsnehmer arbeitsunfähig ist. Das ist nur der Fall, wenn er seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
36Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat dies aber nicht hinreichend dargetan. Ob die noch vorhandenen Fähigkeiten nur zu gänzlich unbedeutenden Tätigkeiten ausreichten, die die Annahme vollständiger Arbeitsunfähigkeit nicht hindern, ließ sich nicht prüfen, weil der Kläger trotz mehrmaliger gerichtlicher Aufforderung weder nähere Angaben dazu gemacht hat, in welchem Umfang etwa Büroarbeiten und Akquisition in seinem Beruf anfallen, noch seine körperlichen Arbeiten genauer beschrieben hat.
37Mangels hinreichenden Tatsachenvortrags des Klägers zur Feststellung des körperlichen Anforderungsprofils kam die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht.
38Ob sich die Beklagte auch auf Leistungsfreiheit wegen behaupteter Obliegenheitsverletzung berufen kann, kann danach offen bleiben.
39Weiteres, über die geleisteten Zahlungen hinausgehendes Krankentagegeld kann der Kläger nicht verlangen.
40Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.