Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 287/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
an den Kläger 19.208,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.890,91 € zu zahlen.
2.
an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.
3.
den Kläger von dem Zahlungsanspruch der Frau C. I in Höhe von 3.082,10 € und von dem Zahlungsanspruch für Dienstleistungen der Frau E. N in Höhe von 1.600,00 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall entstanden sind und künftig noch aus dem Schadensfall vom 18.07.2008 entstehen können, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegen die Beklagte als Betreiber eines Schwimmbades materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 18.07.2008 geltend, den er bei der Benutzung einer Wasserrutsche erlitten hat.
3Am Unfalltage besuchte der damals 60-jährige Kläger, der eine eigene Apotheke in I2 betreibt, wie jeden Morgen gegen 7.00 Uhr das von der Beklagten betriebene Freibad in N2-I1.. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Beklagten und den Besuchern des Schwimmbades ist privatrechtlich ausgestaltet. An diesem Morgen wurde er ausnahmsweise von einem Bekannten begleitet. Außer ihnen waren noch vier weitere Badegäste anwesend. Der Kläger und sein Bekannter schwammen ein paar Bahnen und kamen dann auf die Idee, die auf dem Gelände befindliche Wasserrutsche zu benutzen. Der Kläger hatte noch nie zuvor eine Wasserrutsche benutzt. Auf dem Freibadgelände existieren zwei Wasserrutschen, wobei es sich bei der einen um eine Kinderrutsche handelt, deren Ende in einem der großen Schwimmbecken im Nichtschwimmerbereich mündet. Die andere, große Rutsche befindet sich aus Sicht des Schwimmerbeckens hinter dieser Kinderrutsche, wobei die Sicht auf den Auslauf der Rutsche durch eine Mauer versperrt ist. Im Gegensatz zu der Kinderrutsche endet der Auslauf der großen Rutsche jedoch nicht in einem der Schwimmbecken, sondern in einem separaten, relativ kleinen Auffangbecken. Dieses führte an diesem Morgen jedoch kein Wasser, da die Rutsche nicht in Betrieb war. Zu der großen Rutsche gelangt man über einen etwa 10 Meter hohen Treppenturm, der aus zwei Ebenen besteht und welcher sowohl von der Seite der Schwimmbecken aus als auch von der rückwärtigen Seite aus zugänglich ist. Wegen der genauen örtlichen Gegebenheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder (Bl. 24 ff. sowie Bl. 78 ff. d.A.) verwiesen.
4Der Kläger und sein Bekannter gingen schließlich gemeinsam zu der Wasserrutsche, um diese zu benutzen. Auf der ersten Ebene des Treppenturmes befand sich neben der Treppe zur zweiten Ebene ein Schild mit der Aufschrift "Gesperrt", welches von dem Kläger und seinem Begleiter jedoch nicht bewusst wahrgenommen wurde. Sie setzten ihren Weg zum Wasserrutscheneingang daher fort. Da es an diesem Morgen geregnet hatte, befand sich ein Wasserfilm auf der Rutsche, welcher ein Gleiten ermöglichte. Die am Rutscheneinstieg befindliche Ampel war nicht in Betrieb, d.h. sie zeigte weder "grün" noch "rot". Der Kläger machte sich hierüber keine Gedanken. Er bestieg schließlich die Rutsche und rutschte sie in Rückenlage hinab. Als er unten angelangt war, prallte er in dem leeren Becken mit seinen Füßen gegen die hintere Beckenwand und zog sich hierbei an beiden Unterschenkeln komplizierte Trümmerbrüche zu. Im Einzelnen kam es zu einer Trümmerfraktur der distalen Tibia und Fibula links (Wadenbeinbruch) mit Einstauchung der Fragmente und Absprengung eines großen Volkmannschen Dreiecks (dreieckige Absprengung der hinteren unteren Schienbeinkante), einer Zerreißung des Nervus peronaeus superficialis (Wadenbeinnerv) und einer nicht dislozierten (nicht verschobenen) Innenknöchelfraktur rechts.
5Der Kläger wurde sodann mit einem Rettungswagen in das I2. Krankenhaus in N2-I1. transportiert, wo die Brüche der Unterschenkel operiert wurden. Die stationäre Behandlung in diesem Krankenhaus dauerte vom 18.07.2008 bis zum 08.08.2008. Vom 08.08.2008 bis zum 11.09.2008 befand sich der Kläger dort weiter zur Kurzzeitpflege, da der Kläger im Rollstuhl sitzen musste und eine Pflege bei ihm zuhause nicht möglich war. Vom 18.09.2008 bis zum 12.10.2008 befand er sich in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in C. Es folgte eine ambulante Reha-Maßnahme in N2.
6Bis zum 15.01.2009 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Danach konnte er bis einschließlich April 2009 etwa vier Stunden am Tag in seiner Apotheke arbeiten. Ihm steht noch mindestens eine Operation bevor, in der das Metall aus seinen Beinen wieder entfernt werden muss. Die Wiederbelastung seiner Beine war aufgrund der Tatsache, dass bei Beine gebrochen waren, erschwert. In den ersten Monaten nach dem Unfall konnte er seine zuvor ausgeübten Freizeitaktivitäten wie z.B. Spaziergänge, Wanderungen, Radfahren und Schwimmen nicht ausüben. Ab mittags schwellen seine Fußknöchel trotz des Tragens von Kompressionsstrümpfen an. Bei Witterungswechsel verspürt der Kläger Schmerzen. Zudem befürchtet er den Eintritt von Spätschäden wie einer posttraumatischen Arthrose.
7Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2009 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten seine materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis an und forderte diese auf, bis zum 09.04.2009 ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu erklären sowie auf die bezifferten Ansprüche Zahlung zu leisten.
8Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit zum einen die Zahlung eines Schmerzensgeldes, zum anderen Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht.
9Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch, dass sie den Aufgang zur Wasserrutsche nicht abgesperrt habe, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er behauptet, er habe das leere Auffangbecken vor der Benutzung der Wasserrutsche nicht sehen können. Zudem sei das Schild so positioniert gewesen, dass es dem Benutzer den Eindruck vermittelt habe, die Rutsche sei geöffnet und dürfe benutzt werden. Auch die Tatsache, dass die Ampel am Rutscheneingang nicht eingeschaltet war, habe er nicht so verstehen müssen, dass er die Rutsche nicht benutzen dürfe. Er wisse vielmehr, dass die Ampel nur dem Zweck diene, eine Kollision zweier Benutzer während des Rutschens zu verhindern.
10Mit seinem Klageantrag zu 1) verlangt er den Ersatz der ihm entstandenen materiellen Schäden, die er wie folgt beziffert:
11- Eigenanteil für Heilbehandlungsmaßnahmen in Höhe von 2.300,00 €
- Verlust der Beitragsrückerstattung durch Inanspruchnahme seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 342,68 €
- Duschhocker und Urinflasche für insgesamt 61,50 €
- Kosten für Aufenthalt in der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.000,70 €
- Telefonkosten während der Aufenthalte im Krankenhaus, in der Kurzzeitpflege und in der Rehaklinik in Höhe von insgesamt 216,12 €
- Besuchskosten in Höhe von 265,64 €
- Fahrtkosten in Höhe von 212,75 €
- Schadenspauschale in Höhe von 25,00 €
- Erwerbsschaden in Höhe von 13.053,80 €
- Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.276 €
- Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 €
- Attestkosten in Höhe von 25 €
gesamt: 20.791,19 €
13Wegen der Berechnung der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Seiten 14 ff. der Klageschrift verwiesen.
14Weiteren Schadensersatz in Form der Freistellung von Honorarforderungen der von ihm beschäftigten Apothekerinnen verlangt der Kläger mit seinem Antrag zu 3). Wegen der genauen Berechnung des Erwerbsschadens wird auf die Seiten 17 ff. der Klageschrift verwiesen.
15Angesicht der erlittenen Schmerzen und Einschränkungen in seinem Leben hält der Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens 20.000,00 € für angemessen.
16Er beantragt,
17- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.827,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 2.028,36 € zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Zahlungsanspruch der Frau C. I in Höhe von 3.082,10 € und von dem Zahlungsanspruch für Dienstleistungen der Frau E. N in Höhe von 1.600,00 € freizustellen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall entstanden sind und künftig noch aus dem Schadensfall vom 18.07.2008 entstehen können, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie ist der Ansicht, sie habe den ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten dadurch genügt, dass sie das Schild neben dem Treppenaufgang positionierte. Außerdem habe der Kläger ohne weiteres erkennen können und müssen, dass sich in dem Auffangbecken kein Wasser befand. Sie behauptet dazu, das Auffangbecken sei sowohl vom Aufstieg zur Rutsche als auch von dem Rutscheneinstieg her frei einsehbar. Ihm hätte sich auch aufgrund des Umstandes, dass der Rutsche kein sprudelndes Wasser zugeführt wurde, aufdrängen müssen, dass die Rutsche außer Betrieb war. Er müsse sich daher jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, das derart überwiegend sei, dass eine etwaige Haftung der Beklagten dahinter vollständig zurücktreten müsse. Der Kläger habe sich über sämtliche für ihn erkennbare Anzeichen, dass die Rutschbahn nicht in Betrieb war, hinweggesetzt. Ein vernünftiger Nutzer wäre angesichts der verschiedenen Anzeichen nachdenklich geworden und hätte sich mit der in eigener Sache zu fordernden Sorgfalt über den Zustand der Rutschbahn informieren müssen.
24Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die von dem Kläger geltend gemachten Schadenspositionen seien zum Teil nicht erstattungsfähig. Die Telefonkosten seien nicht in voller Höhe erstattungsfähig, da der Kläger auch ohne das Unfallereignis Telefongebühren hätte zahlen müssen. Die Besuchskosten des Lebensgefährten seien nicht erstattungsfähig, da diese nicht medizinisch geboten gewesen seien. Die Fahrten zu Reha-Klinik und zur Lindenplatzklinik sowie von der Reha-Klinik in die Stadt nach C werden bestritten.
25Zu dem geltend gemachten Erwerbsschaden vertritt die Beklagte die Ansicht, diese Kosten seien nicht erstattungsfähig, da ein Selbstständiger auf der Basis der Einstellung von Ersatzkräften nicht abrechnen könne. Vielmehr habe er darzulegen, dass aufgrund des Schadensereignisses eine konkrete Gewinneinbuße eingetreten sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 7.10.2009 (Bl. 98 ff. d.A.) verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
30I.
31Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung materiellen Schadensersatzes sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249, 253 BGB i.V.m. dem Benutzungsvertrag.
32Der Beklagten oblag in Bezug auf die Wasserrutsche eine Verkehrssicherungspflicht, welche sie dadurch, dass sie den Zugang zur Rutsche nicht deutlich abgesperrt hat, verletzt hat.
33Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urt. v. 3.6.3008 – VI ZR 223/07). Eine Wasserrutsche stellt eine Gefahrenquelle dar, welche von der Beklagten als Betreiber geschaffen wurde. Sie ist damit verpflichtet, die von der Wasserrutsche ausgehende Gefahren durch die erforderlichen Maßnahmen abzuwehren. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum, welche Sicherheit die Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rz. 51).
34Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, a.a.O.). Der Betreiber einer Sport –und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor solchen Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW 2000, 1946 = VersR 2000, 984).
35Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder und die dortigen Anlagen. Diese müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Dadurch, dass die Wasserrutsche an diesem Morgen nicht in Betrieb und das Auffangbecken leer war, bestand eine stark erhöhte Unfallgefahr für denjenigen, der die Rutsche trotzdem benutzte. Es war deshalb erforderlich, die Treppe zu dem Rutschenaufgang durch eine Kette, ein deutlich sichtbares Band oder in ähnlicher Weise eindeutig zu sperren. Soweit die Beklagte einwendet, dass der Kläger das sich neben dem Treppenaufgang zu der Rutsche aufgestellte Hinweisschild mit der Aufschrift "Gesperrt" nicht beachtete, so stellt dieses Schild vor dem Hintergrund der erhöhten Gefahrenlage einen völlig unzureichenden Hinweis für die Benutzer dar und zwar unabhängig davon, ob der Kläger das Schild tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht.
36Die Ansprüche des Klägers waren auch nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen. Die von der Beklagten aufgezeigten Punkte sind nicht geeignet, ein Außerachtlassen der eigenüblichen Sorgfalt bei dem Kläger zu begründen.
37Die Tatsache, dass die am Rutscheneinstieg befindliche Ampel nicht in Betrieb war, musste den Kläger nicht dazu veranlassen, sich zu fragen, ob die Rutsche selbst benutzbar war. Vielmehr dient die Ampel ausschließlich dem Zweck, dafür Sorge zu tragen, dass zwischen mehreren nacheinander rutschenden Personen ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird, um eine Kollision beim Rutschen zu verhindern. Da der Kläger als Erster auf der Rutsche war, brauchte er auf diesen Sicherheitsabstand nicht zu achten, so dass die Ampel für ihn zu diesem Zeitpunkt ohne Bedeutung war. Außerdem hatte er unstreitig keine Erfahrung mit solchen Rutschbahnen.
38Auch der Umstand, dass aus der Rutsche kein Wasser sprudelte, musste den Kläger nicht unbedingt stutzig werden lassen. Denn nicht jede Wasserrutsche ist so konstruiert, dass im Bereich des Rutscheneinstieges Wasser herausgepumpt wird. Zudem befand sich aufgrund des vorherigen Regenschauers ein Wasserfilm auf der Rutsche, der dem Kläger ein Rutschen problemlos ermöglichte. Außerdem gilt auch hier, dass der Kläger unstreitig keine Erfahrung mit Wasserrutschen hatte.
39Schließlich ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger nicht hätte erkennen müssen, dass sich in dem Auffangbecken kein Wasser befand. Er musste überhaupt keine Veranlassung dazu haben, den Wasserstand in dem Auffangbecken zu überprüfen. Vielmehr durfte er aufgrund des freien Zugangs zu der Rutsche voll und ganz darauf vertrauen, dass er diese ohne jegliches Risiko benutzen konnte. Von dem Benutzer einer Wasserrutsche kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erwartet werden, dass dieser sich, bevor er die Rutsche benutzt, dahingehend absichert, dass sich in dem Becken, in welchem die Rutsche mündet, auch ausreichend Wasser befindet. Auch ist sehr zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt hätte erkennen können, dass sich kein Wasser in dem Becken befand. Denn zum Einen trug er zu dem Zeitpunkt keine Sehhilfe, zum Anderen hatte es zuvor geregnet, so dass sich zumindest ein wenig Wasser in dem Becken befunden haben muss, welches bei entsprechender Reflektion des Lichts auch den Eindruck vermittelt haben kann, dass das Becken ausreichend befüllt war. Auch kann von einem Benutzer einer solche Rutsche nicht verlangt werden, dass er zunächst den gesamten Verlauf der Rutsche nachvollzieht um zu sehen, wo das Ende der Rutsche mündet.
40Entgegen der Ansicht der Beklagten musste der Kläger beim Anblick des neben dem Treppenaufgang abgestellten Schildes auch nicht darauf schließen, dass sich dieser Hinweis auf eine Sperrung der Wasserrutsche bezog, zumal der Aufstieg zur Rutsche vollkommen frei zugänglich war. Vielmehr hat der Kläger glaubhaft in seiner persönlichen Anhörung geschildert, dass er das Schild gar nicht bewusst wahrgenommen hat. Dies musste er auch nicht. Denn durch die Position des Schildes wurde der Eindruck vermittelt, dass dieses neben dem Aufgang "geparkt" wurde, um es bei Bedarf schnell aufstellen zu können. Der Kläger hätte somit auch dann, wenn er das Schild bewusst wahrgenommen hätte, nicht an der Benutzbarkeit der Rutsche zweifeln müssen. Für die Beklagte hingegen wäre es ein leichtes gewesen, für eine ordnungsgemäße Absperrung des Treppenaufgangs zu sorgen, indem sie eine Kette vor die Treppe gehängt hätte. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass auch sehbehinderte Menschen oder Kinder die Rutsche benutzen könnten. Auch der Kläger, der normalerweise eine Brille benötigt, trug im Schwimmbad keine Sehhilfe. Vielmehr durfte er sich aufgrund der Tatsache, dass die Treppe zu der Rutsche nicht abgesperrt war, voll und ganz darauf verlassen, dass die Rutsche auch in Betrieb und deren Benutzung gefahrlos möglich sein würde.
41Unter Berücksichtigung dieser zuvor geschilderten Umstände kann dem Kläger nach Auffassung der Kammer daher ein Mitverschulden nicht zur Last gelegt werden.
42Selbst wenn man mit der Argumentation der Beklagten ein geringes Mitverschulden des Klägers annähme, so wiegt das der Beklagten hier zur Last fallende Verschulden doch so schwer, dass ein etwaiges Mitverschulden des Klägers vollständig dahinter zurücktreten würde.
43II.
44Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 19.390,39 €.
451.
46Folgende Schäden sind zwischen den Parteien unstreitig und vom Schadensersatzanspruch umfasst:
47Die Kosten des Eigenanteils für Heilbehandlungsmaßnahmen sind in voller Höhe, d.h. in Höhe von 2.300,00 €, erstattungsfähig. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten aller erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Erforderlich ist die Heilbehandlung, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage medizinisch zweckmäßig und geboten erschien.
48Die vom Kläger nachgewiesene und von der Beklagten unbestrittene entgangene Beitragsrückerstattung der privaten Krankenkasse des Klägers in Höhe von 342,68 € ist nach der Differenzhypothese ebenfalls von dem Schadensersatzanspruch umfasst. Gleiches gilt für die Kosten in Höhe von 61,50 € für die Anschaffung von Duschhocker und Urinflasche, die durch den Kläger nachgewiesen wurden, sowie für die ebenfalls belegten Kosten der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.000,70 €.
49Auch die Kosten für die Fahrten zu den ambulanten Rehamaßnahmen und in die Stadt in Höhe von insgesamt 212,75 € sind vom Schadensersatzanspruch umfasst und somit erstattungsfähig. Soweit die Beklagte einzelne Positionen zunächst bestritten hatte und der Kläger daraufhin diese Kosten in seinem Schriftsatz vom 29.09.2009 näher erläutert hat, ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihr Bestreiten nicht aufrechterhalten wollte, nachdem sie sich in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2009 zu diesen Positionen nicht mehr geäußert hat.
50Die allgemeine Schadenspauschale ist in voller Höhe (25 €) erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € sowie die Attestkosten in Höhe von 25 €.
512.
52Hinsichtlich der im Einzelnen noch streitigen Schadenspositionen gilt folgendes:
53Der Kläger kann seine Telefonkosten in Höhe von insgesamt 216,12 €, die während seiner Aufenthalte im Krankenhaus, in der Kurzzeitpflege und in der Reha-Klinik angefallen sind, in Höhe von 200,00 € erstattet verlangen. Zu den Heilbehandlungskosten rechnen auch Mehrkosten für Telefonate. Die Kosten hat der Kläger vollständig durch Vorlage der entsprechenden Quittungen und Rechnungen nachgewiesen. Diese Kosten sind ihm zusätzlich entstanden und grundsätzlich auch erstattungsfähig, da er insoweit keinerlei Kosten für seinen privaten Telefonanschluss gespart hat. Bezüglich der Handykosten in Höhe von 50,00 € hat die Kammer jedoch einen Abzug in Höhe von 16,12 € für gerechtfertigt erachtet, da es sich dabei z.T. um Kosten handelt, welche dem Kläger sowieso entstanden wären. Denn er hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er mit einer Prepaid-Karte für 25 € in aller Regel drei Monate auskommt. Somit wären dem Kläger auch ohne den Unfall innerhalb von zwei Monaten Handy-Kosten in Höhe von etwa 16 € entstanden. Diese waren daher in Abzug zu bringen.
54Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Besuchskosten erachtet die Kammer lediglich einen Betrag in Höhe von 51,48 € für erstattungsfähig. Kosten für die Besuch naher Angehöriger – wozu auch der jeweilige Lebenspartner zählt – sind zu ersetzen, soweit sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und nach ärztlicher Auffassung zweckmäßig sind. Der Kläger wurde in der Zeit seines Aufenthaltes im I2.-Krankenhaus zur stationären Behandlung täglich von seinem Lebensgefährten besucht. Die Kammer ist der Ansicht, dass vor dem Hintergrund der Verletzungen des Klägers zwar während der ersten vier Tage tägliche Besuche angemessen waren, die Aufrechterhaltung der täglichen Besuche während der gesamten Zeit jedoch nicht erforderlich gewesen sind. Die medizinische Notwendigkeit weiterer Besuche hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Vielmehr wären in den darauffolgenden sieben Wochen zwei Besuche pro Woche nach Auffassung der Kammer ausreichend gewesen. Die Besuchskosten sind daher im Ergebnis nur in Höhe von 51,48 € - dies entspricht den Kosten für Besuche an 18 Tagen (3,4 km x 2 x 0,20 € x 18 zzgl. Parkgebühren i.H.v. 27 €) – erstattungsfähig.
55Die Kosten für die insgesamt nur drei Besuche in C sind jedoch voll, d.h. in Höhe von 105,48 €, erstattungsfähig.
56Der von dem Kläger mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Erwerbsschaden ist in voller Höhe (13.053,80 €) erstattungsfähig. Zu ersetzen ist der Verlust von Erwerbseinkommen jeglicher Art und von Vermögensvorteilen, die im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft stehen, sowie alle wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ausfall der Arbeitskraft verursacht werden. Der Selbstständige kann grundsätzlich den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen. Stellt der Verletzte wegen seines Ausfalles eine Ersatzkraft ein, sind deren Bruttokosten schon im Prinzip als Kosten der Schadensminderung zu ersetzen; sie mindern aber in der Regel auch entsprechend den Gewinn. Der tatsächliche Schaden kann dann höher oder auch geringer als die Bruttokosten der Ersatzkraft sein. Aufwendungen für Ersatzkräfte oder der erhöhte Einsatz vorhandenen Personals sind daher regelmäßig in voller Höhe erstattungsfähig, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt wird, das jedenfalls nicht höher liegt, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können (BGH, NJW 1997, 941). Unter Beachtung dieses Grundsatzes erachtet die Kammer die dem Kläger entstandenen Kosten für die Einstellung von Ersatzkräften für voll erstattungsfähig. Ein höherer Gewinn wurde durch das Einstellen der Ersatzkräfte ausweislich der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen nicht erzielt. Vielmehr war nach der Lebenserfahrung ein höherer Gewinn allein aufgrund des Einstellens von Ersatzkräften bei einer Apotheke mehr als unwahrscheinlich. Denn die Anzahl der Kunden, welche in der Apotheke des Klägers einkaufen, wird durch diesen Umstand wohl kaum beeinflusst. Insoweit besteht auch nicht die Gefahr, dass der Kläger durch den Ersatz der zusätzlich entstandenen Personalkosten bereichert wird.
57Der Kläger hat die ihm durch das Einstellen der Ersatzkräfte Haves und Helmig zusätzlich entstandenen Personalkosten in Höhe von 7.758,30 € und 5.295,50 € durch die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung seines Steuerberaters nachgewiesen.
58Der Kläger kann Ersatz des ihm aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 1.818,00 € erstattet verlangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten macht der Kläger vorliegend nicht den Haushaltsführungsschaden zu Lasten seines Lebensgefährten, sondern vielmehr seinen eigenen Haushaltsführungsschaden im Sinne eines vermehrten Bedürfnisses geltend. Der Kläger wurde Mitte Oktober 2008 aus der stationären Behandlung entlassen. Er macht jedoch auch für die Zeit während seiner stationären Behandlung einen Haushaltsführungsschaden geltend. Während der Zeit eines stationären Aufenthaltes liegt jedoch kein 100 %-iger Haushaltsführungsschaden vor, wenn mit der Führung des Haushalts keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen erfüllt werden. Denn die Positionen "Haushaltsführung und Organisation" sind in dieser Zeit naturgemäß reduziert. In der Zeit seines 8-wöchigen stationären Aufenthaltes war der Haushaltsaufwand auf eine Stunde täglich zu reduzieren. In der Woche, in der sich der Kläger zwischenzeitlich zu Hause aufhielt, konnte er laut seiner Bekundungen nichts machen und wurde von seinem Lebensgefährten versorgt. Für diesen Zeitraum kann er somit die vollen zwei Stunden als Tätigkeitsausfall geltend machen. Für die Zeit seines Reha-Aufenthaltes in C reduziert sich der Ausfall erneut auf eine Stunde pro Tag. Auch nach Abschluss der Reha-Maßnahme dürfte der Kläger nach spätestens zwei Wochen fähig gewesen sein, zumindest teilweise im Haushalt wieder mit tätig zu sein, so dass auch in diesem Zeitraum eine Reduzierung des Tätigkeitsausfalls auf eine Stunde pro Tag vorzunehmen war. Somit ergibt sich folgende Berechnung:
59Tätigkeitsausfall 18.07. – 11.09. = 56 Tage x 1 Std./Tag x 9 € = 504,00 €
60Tätigkeitsausfall 12.09. – 17.09 = 6 Tage x 2 Std./Tag x 9 € = 108,00 €
61Tätigkeitsausfall 18.09. – 02.10.= 14 Tage x 2 Std./Tag x 9 € = 252,00 €
62Tätigkeitsausfall 03.10. – 15.01.= 106 Tage x 1 Std./ Tag x 9 € = 954,00 €
63gesamt: 1.818,00 €
64Somit ergibt sich folgende Schlussabrechnung:
65- Eigenanteil Heilbehandlungsmaßnahmen 2.300,00 €
- Verlust Beitragsrückerstattung 342,68 €
- Duschhocker und Urinflasche 61,50 €
- Kurzzeitpflege 1.000,70 €
- Telefonkosten 200,00 €
- Besuchskosten 156,96 €
- Fahrtkosten 212,75 €
- Schadenspauschale 25,00 €
- Erwerbsschaden (ohne Freistellung) 13.053,80 €
- Haushaltsführungsschaden 1.818,00 €
- Aktenversendungspauschale 12,00 €
- Attestkosten 25,00 €___
19.208,39 €
67III.
68Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zu.
69Er hat Brüche an beiden Unterschenkeln erlitten, wobei sich der Bruch des linken Wadenbeins als kompliziert herausstellte und es insgesamt 12 Wochen dauerte, bis er diesen wieder belasten konnte. Dabei gestaltete sich der Genesungsprozess als äußerst langwierig, da ein Gehen an Krücken aufgrund der Betroffenheit beider Beine zunächst nicht möglich war. Der ansonsten bis zum Zeitpunkt des Unfalls aktive und sportliche Kläger musste vielmehr die ersten zwei Monate nach dem Unfall im Rollstuhl sitzen und eine große Einschränkung seiner Lebensqualität sowohl im privaten wie auch im beruflichen Bereich hinnehmen. Über mehrere Monate konnte er seine Hobbies und seinen Beruf als Apotheker nicht ausüben. Auch nach seiner Zeit im Rollstuhl war der Kläger noch lange in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, da er einen sog. Vacopeedschuh zur Stabilisierung des Knöchels tragen und an Krücken gehen musste. Er zeigte jedoch in seiner persönlichen Anhörung keinerlei Tendenz zur übertrieben negativen Darstellung seiner Situation. Vielmehr hat er nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass sich sein Zustand kontinuierlich verbessert habe, so dass er mittlerweile auch wieder Radfahren und Spazierengehen könne. Bis heute leide er jedoch bei längerer Belastung und Witterungswechseln unter Schmerzen und könne noch nicht wieder schnell laufen. Der Abrollmechanismus des linken Fußes habe noch nicht wieder eingesetzt, so dass er beim Gehen mit der ganzen Fußsohle aufsetze. Auch schwelle sein linkes Bein nach wie vor nach Belastungen an. Bis heute trage er daher Kompressionsstrümpfe. Zudem sei noch mindestens eine Operation notwendig, in welcher das zur Stabilisierung nach dem Unfall eingesetzte Metall aus beiden Beinen wieder entfernt werden muss.
70Die Kammer ist im Ergebnis unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die unfallbedingten Beeinträchtigungen so erheblich sind, dass ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 20.000,00 € angemessen, aber auch erforderlich ist. Die Höhe dieses Schmerzensgeldes steht auch im Einklang mit anderen, in ähnlich gelagerten Fällen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen.
71IV.
72Der Kläger hat auch einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Erwerbsschadens in der geltend gemachten Höhe, soweit die Ersatzkräfte noch nicht bezahlt worden sind. Es gilt insoweit das unter Punkt II. zum Verdienstausfallschaden Gesagte.
73V.
74Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Aufgrund der oben geschilderten nicht unerheblichen Verletzungen besteht eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden.
75VI.
76Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.890,91 €. Der Kläger war berechtigt, sich zur Regulierung des Unfallschadens anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Für die vorgerichtliche Geltendmachung kann die klägerische Prozessbevollmächtigte aufgrund des Umfangs der Tätigkeit eine 1,5 Geschäftsgebühr (1,5 x 1.046 € = 1.569 €) zzgl. Auslagenpauschale (20 €) und Mehrwertsteuer (301,91 €) beanspruchen. Allerdings errechnet sich die Gebühr nur aus einem Streitwert von 46.890,49 €.
77VII.
78Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280, 286, 288 BGB. Aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.03.2009 befindet sich die Beklagte seit dem 10.04.2009 mit den berechtigterweise geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Höhe von 19.208,39 € sowie mit der Zahlung des Schmerzensgeldes in Verzug.
79VIII.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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