Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 287/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

an den Kläger 19.208,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.890,91 € zu zahlen.

2.

an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

3.

den Kläger von dem Zahlungsanspruch der Frau C. I in Höhe von 3.082,10 € und von dem Zahlungsanspruch für Dienstleistungen der Frau E. N in Höhe von 1.600,00 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall entstanden sind und künftig noch aus dem Schadensfall vom 18.07.2008 entstehen können, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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