Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 289/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagen gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann, Herrn K, M, keine Restforderung aus dem Hypothekendarlehen - ###### - in Höhe von 18.623,50 EUR zzgl. Nebenkosten zusteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts P verursachten Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.