Urteil vom Landgericht Münster - 08 S 131/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. bis 4. gegen das am 17.06.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts N, Aktenzeichen #######, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1. und 2. sowie ebenfalls die Beklagten zu 3. und 4. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte als Gesamtschuldner.
Im Übrigen wird die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend ergänzt, dass die Kosten der Beweisaufnahme von den Beklagten zu 1. und 2. sowie den Beklagten zu 3. und 4. jeweils zu 50 % als Gesamtschuldner tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Mieterhöhung seitens des Klägers wegen der Modernisierung des von den Beklagten bewohnten Hauses T-Straße in N. Gegen die Mieterhöhung wenden die Beklagten vor allem ein, dass die Verteilung der Modernisierungskosten auf alle drei Wohnungen, verteilt nach der jeweiligen Wohnungsgröße, im Sinne des § 559 BGB unbillig sei, weil die Wohnungen im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss von den Wärmedämm-Maßnahmen im zweiten Obergeschoss nicht bzw. nur ganz unwesentlich profitierten.
4Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung dem Mieterhöhungsverlangen des Klägers ganz überwiegend stattgegeben und die Beklagten zu entsprechenden Zahlungen verurteilt. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit ihren Berufungen verfolgen die Beklagten weiterhin die Klageabweisung und wiederholen und vertiefen insoweit im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insoweit weise ich insbesondere darauf hin, dass die jeweiligen Wohnungen nicht mit einer Zentralheizungsanlage beheizt werden, sondern vielmehr separate Heizungsanlagen aufwiesen.
5II.
6Die zulässigen Berufungen bleiben ohne Erfolg.
7Zu Recht hat das Amtsgericht zunächst zugrunde gelegt, dass es sich bei den seitens des Klägers durchgeführten Maßnahmen um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 559 BGB handelt, so dass die Voraussetzungen einer Mieterhöhung grundsätzlich vorliegen. Dies wird seitens der Beklagten im Ergebnis auch nicht in Abrede gestellt.
8Der seitens des Klägers zugrunde gelegte Verteilungsmaßstab der Modernisierungskosten, nämlich die Verteilung im Verhältnis der jeweiligen Wohnungsgrößen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
9Grundsätzlich ist eine Aufteilung von Modernisierungskosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche zulässig, es sei denn, einzelne Kosten sind konkret einer Wohnung zuzuordnen (vgl. Börstinghaus, Anm. z. Urteil d. KG Berlin v. 20.04.2006, 8 U 204/05; zitiert nach JURIS PR-MietR 23/2006 Anm. 3). Eine derartige Zuordnung der hier geltend gemachten Kosten auf lediglich die Wohnung im zweiten Obergeschoss ist allerdings nicht möglich. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigen T ist vielmehr die Modernisierungsmaßnahme im gesamten Haus im Sinne einer Energieeinsparung für das gesamte Haus zugute gekommen. Zwar spricht nach der durchgeführten Modernisierungsmaßnahme vieles dafür, dass durch diese eine höhere Energieeinsparung in der Wohnung im zweiten Obergeschoss möglich ist, als diese in der Erdgeschosswohnung möglich ist. Gleichwohl führt dies nicht dazu, die Verteilung auf der Grundlage der Wohnfläche als unbillig im Sinne des § 559 BGB anzusehen. Zu berücksichtigen ist nämlich weiter, dass eine angemessene Verteilung der entstandenen Modernisierungskosten auf die einzelnen Wohnungen auch zu berücksichtigen hat, dass eine solche Verteilung handhabbar und möglichst einfach und einfach überprüfbar vorgenommen werden soll. Da nicht sofort erkennbar ist, welche Energieeinsparungen in den einzelnen Wohnungen nach der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen tatsächlich erzielt werden, zumal dies ja auch von Heizungsverhalten der jeweiligen Bewohner abhängt, könnte eine derartige Verteilung andernfalls nur so erfolgen, dass zunächst durch ein Sachverständigengutachten festgestellt würde, in welchem Umfang die einzelne Wohnung bzw. deren Bewohner von der Modernisierungsmaßnahme profitieren. Dass dies für den Vermieter unzumutbar ist, liegt auf der Hand. Ohne Durchführung einer solchen Messung bleibt dem Vermieter letztlich als einzig handhabbarer Maßstab die Verteilung nach den Wohnungsgrößen, so dass nach alledem davon auszugehen ist, dass jedenfalls eine unbillige Verteilung der Modernisierungskosten seitens des Klägers nicht vorgenommen worden ist. Die Berufungen der Beklagten konnten deshalb keinen Erfolg haben.
10Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO.
11Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung versehentlich einen Teil der Kosten, nämlich 26 % der Kosten der Beweisaufnahme, versehentlich unverteilt gelassen hat, war gem. § 308 ZPO von Amts wegen auch über diese Kosten zu entscheiden. Da die Beweisaufnahme in vollem Umfang zum Nachteil der Beklagten
12ausgefallen ist, waren diese Kosten nach ihren Unterliegensbeiträgen zu verteilen. Da jedenfalls die Gebührenstreitwerte der beklagten Parteien annähernd gleich hoch sind, entsprach es insoweit der Billigkeit, die Kosten der Beweisaufnahme den Beklagten zu 1. bzw. den Beklagten zu 3. und 4. jeweils zu 50 % aufzuerlegen.
13Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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