Urteil vom Landgericht Münster - 04 O 38/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Startgutschrift der Beklagten wegen der Steuerklassenfestsetzung I/0 nicht verbindlich ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 25 % die Beklagte und zu 75 % der Kläger.

 

Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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