Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 274/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 258.881,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Übergangsfähigkeit gem. § 116 SGB X die gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente nebst Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner auch für die Zeit nach dem 31.05.2008 bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erstatten, die diese an die Versicherte R zu erbringen hat.

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, die Beitragsregressansprüche für die Versicherte R über den 31.05.2008 hinaus bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erfüllen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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