Beschluss vom Landgericht Münster - 014 O 60/10

Tenor

Im Wege der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Grund des dem Be¬schluss bei¬ge¬füg¬ten An¬tra¬ges und der eidesstatt¬li¬chen Ver¬si¬che¬rung vom 29.01.2010 ge¬mäß § 294 ZPO und we¬gen der Dring¬lich¬keit des Fal¬les ohne voran¬ge¬gan¬ge¬ne Ver¬hand¬lung an¬ge¬ord-net:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an einen vom Antragsteller benannten Treuhänder die E-Mail-Adressen der Mitglieder des Antragsgegners in Form einer elektronischen Datei herauszugeben, wobei hinsichtlich des Treuhänders folgende Vorgaben einzuhalten sind:

a)

der Treuhänder/die Treuhänderin ist durch den Antragsteller mit Namen und Anschrift zu benennen und aus der Gruppe der Concicienleiter des Antragsgegners auszuwählen, muss sich gegenüber beiden Parteien verpflichten, die ihm zur freiwilligen Ausführung seiner Aufgabe als Treuhänder zur Verfügung gestellten Daten nur zu diesem Zweck zu verwenden und nicht an die jeweils andere Prozesspartei oder Dritte - mit Ausnahme solcher gemäß lit.c - weiterzugeben,

b)

der Treuhänder/die Treuhänderin überprüft die Mitteilungen, die der Antragsteller den Mitgliedern des Antragsgegners zukommen lassen möchte, darauf, ob sie einen werbenden Inhalt (im Sinne von kommerzieller Werbung und im Sinne einer Abwerbung) haben oder gegen Strafvorschriften verstoßen,

c)

der Treuhänder/die Treuhänderin leitet die Mitteilungen sodann an die Mitglieder gemäß der vom Antragsgegner oder seinen Beauftragten erhaltenen Liste weiter, wobei er die ihm von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Untersagungen oder Einschränkungen zu beachten hat; er darf sich dabei der Hilfe Dritter, zum Beispiel professioneller Versender von Poststücken oder E-Mails, bedienen, wenn diese sich ihr gegenüber umfassend zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zu¬wi¬der¬hand¬lung an¬ge¬droht:

• die Fest¬set¬zung ei¬nes Ord¬nungs¬gel¬des in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR er¬satz-wei¬se für den Fall, dass die¬ses nicht bei¬ge¬trie¬ben wer¬den kann, die An¬ord¬nung von Ord¬nungs¬haft

oder

• die An¬ord¬nung un¬mit¬tel¬ba¬rer Ord¬nungs¬haft von bis zu 6 Mo¬na¬ten, bei meh¬re¬ren oder wie¬der¬hol¬ten Zu¬wi¬der¬hand¬lun¬gen bis zu ins¬ge¬samt zwei Jah¬ren.

Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens wer¬den dem Antragsgegner auf¬er¬legt.

Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 10.000,00 Euro fest¬ge¬setzt.


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