Urteil vom Landgericht Münster - 12 Kls 3/09 - 81 Js 1081/08
Tenor
Der Angeklagte H1 wird wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Davon gelten 3 Monate als verbüßt.
Der Angeklagte H2 wird wegen Beihilfe zum versuchten Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu einer Freiheitstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Davon gelten 3 Monate als verbüßt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter H1: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 21, 22, 23, 49, 52 StGB
Angeklagter H2: §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 21, 22, 23, 27, 49, 52 StGB
1
G r ü n d e
2I.
31) Der Angeklagte H1 wurde am #.#.1960 in B/Türkei geboren. Nach dem Besuch der Hauptschule kam er im Alter von 18 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland. Während diese bereits 1984 wieder zurück in die Türkei gingen, blieb er hier. Seit seiner Schulzeit ist er im Gastronomiebereich tätig, zunächst angestellt, in der letzten Zeit selbstständig. Vor etwa vier Jahren übernahm er eine Bar in Ahlen, die er im Juni 2009 aufgab. Derzeit betreibt er eine Gasstätte in S2. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von 12 und 9 Jahren. Seine Frau ist Kindergartenerzieherin. Während seine Familie in Bielefeld lebt, wo auch der Angeklagte gemeldet ist, wohnt er tatsächlich mit der Zeugin C2 zusammen in dem Gebäude der Gaststätte in S2. Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat Schulden in Höhe von 5-6 T€.
42) Der Angeklagte H2 wurde am #.#.1974 in C3/Türkei geboren. Bereits im Alter von ein paar Monaten kam er mit seinen Eltern nach Deutschland. Inzwischen hat er die deutsche Staatsangehörigkeit. Er wuchs mit zwei Geschwistern, einem Bruder und einer Schwester, auf und wohnt auch heute im Alter von 35 Jahren noch immer bei seinen Eltern. Er ist ledig und hat keine Kinder.
5Die Hauptschule verließ er ohne Abschluss. Eine Ausbildung hat er nicht. Nach einem Praktikum arbeitete er 5 Jahre als Hilfsarbeiter bei der Firma C4, die Waschmaschinen herstellt. Seit 4 Jahren ist er arbeitslos. Er ist nicht vorbestraft und hat Schulden in Höhe von ca. 2 T€.
6II.
7Am Abend des 28.2.2008 verließ der Zeuge X2 mit der EC-Karte seiner damaligen Freundin L1 und einem Zettel mit der dazugehörigen PIN seine Wohnung in Ahlen, um Geld vom Konto der L1 abzuheben, was aber mangels Deckung des Kontos nicht gelang. Denn die Sozialleistungen, die L1 erwartete, waren noch nicht gutgeschrieben worden. Die Kontoinhaberin L1 hatte dem Zeugen X2 keine Befugnis erteilt, Geld für seine eigenen Zwecke wie z.B. die Bezahlung von Zechschulden abzuheben. X2, der bereits zu Hause Bier zu sich genommen hatte, entschloss sich, nicht wieder nach Hause zu gehen, sondern weiter zu trinken. Nach dem Besuch mehrerer Gaststätten sowie eines Bekannten betrat er zwischen 5 und 6 Uhr die vom Angeklagten H1 betriebene Bar „D“ in Ahlen. Diese Bar hatte X2 bereits ca. 6 Monate zuvor aufgesucht, ohne seinerzeit die Rechnung in Höhe von ca. 570 € zu bezahlen. Am Morgen des 29.02.2008 befanden sich nur noch wenige Personen in der Bar, außer den Angeklagten H1 und H2 noch 2 Gäste, die Zeugen U und B sowie zwei Prostituierte, die Zeuginnen C2 und N.
8X2 setzte sich an den Tresen, trank Bier und gab der Prosituierten N Cocktails aus. Da er später die Rechnung in Höhe von 100 € nicht bezahlen konnte, rief die Thekenfrau, die Zeugin C2, ihren Chef, den Angeklagten H1 hinzu. Dieser erkannte in X2 denjenigen, der ca. 6 Monate zuvor bereits die Zeche geprellt hatte. Wütend entgegnete er ihm, er hätte Schulden und er würde sich nicht „bescheißen“ lassen. H1 veranlasste X2, mit ihm nach hinten in einen Teil des Etablissements zu kommen, der vom Barbereich nicht mehr ohne Weiteres einsehbar war. Dort angekommen hielt der Angeklagte H1 dem X2 eine Pistole an den Kopf und entgegnete ihm nochmals, dass er sich nicht „bescheißen“ lasse. Anschließend schlug H1 dem Zeugen X2 mit der Pistole mehrmals wuchtig auf den Kopf und ins Gesicht, um ihn „Mürbe“ zu machen. Denn der Angeklagte H1 beabsichtigte, den Zeugen X2 nicht gehen zu lassen, ohne ihm zuvor Geld und Wertsachen abgenommen zu haben. Dabei war ihm auch klar, dass die mit der Pistole wuchtig geführten Schläge gegen den Kopf von X2 generell lebensgefährlich sind. Durch die Schläge erlitt X2 auf dem Kopf eine stark blutende Platzwunde und Frakturen der linken Augenhöhle sowie der linken Kiefernhöhle.
9Danach brachte H1 den blutenden Zeugen X2 wieder in den vorderen Barbereich an einen Tisch, wo sich nach wie vor der Angeklagte H2 sowie die Zeugen U und B befanden. Dort befahl der Angeklagte H1 dem Zeugen X2, alles, was er in den Taschen habe, auf den Tisch zu legen. Denn er wollte von X2 Geld und/oder andere Wertgegenstände wie z.B. Schmuck, Uhr oder Handy, die sich zu Geld machen lassen, und zwar unabhängig davon, ob die Sachen dem X2 oder einem Dritten gehörten. Auch als Laie wusste er, dass er nicht berechtigt war, von X2 Wertsachen zur Begleichung seiner Zechschuld zu fordern, insbesondere dann nicht, wenn sie anderen Personen gehörten. Gleichzeitig war ihm klar, dass X2 sich seiner Aufforderung wegen der zuvor erlittenen Schläge nicht widersetzten würde. Tatsächlich kam der verletzte Zeuge X2 dieser Aufforderung dann auch unter dem Eindruck der vorangegangenen Behandlung ohne Zögern nach und legte unter anderem 30 € und die EC-Karte seiner Freundin sowie den Zettel mit der zugehörigen PIN auf den Tisch. Weil auf der EC-Karte der Name einer Frau stand, fragte der Angeklagte H1 den Zeugen X2, um wessen EC-Karte es sich handele, worauf X2 entgegnete, dass es die seiner Freundin sei. Die Angeklagten selbst gingen jedoch davon aus, dass X2 die EC-Karte gestohlen hatte, was H1 auch äußerte.
10Beide Angeklagten, die nicht glaubten, dass X2 seine Taschen vollständig entleert hatte, durchsuchten daraufhin dessen Taschen, um evtl. von X2 versteckte Wertgegenstände oder weitere gestohlene EC-Karten zu finden und an sich zu nehmen. Ihre Suche blieb allerdings erfolglos. Bei der Durchsuchung von X2 war auch dem Angeklagten H2, der seinen Freund H1 lediglich unterstützen wollte, klar, dass der eingeschüchterte X2 dies aufgrund der zuvor erfolgten Schläge dulden und sich nicht widersetzen würde. H2 wusste zwar möglicherweise nicht, dass H1 den Zeugen X2 mit einer Pistole geschlagen hatte. Ihm war aufgrund der erheblichen, sichtbaren Verletzungen des stark blutenden X2 jedoch klar, dass H1 diesem gegenüber gewalttätig geworden war.
11Um dennoch an Geld zu kommen, bat der Angeklagte H1 den Angeklagten H2, mit der EC-Karte der L1 zur Sparkasse zu gehen, um Geld abzuheben. Weil er seinen Freund H1 unterstützen wollte, kam der Angeklagte H2 dieser Bitte nach. Da beide Angeklagten davon ausgingen, dass X2 die EC-Karte gestohlen hatte, war auch beiden klar, dass sie nicht berechtigt waren, von dem fremden Konto Geld abzuheben.
12Nachdem der Angeklagte H2 daraufhin die Bar verlassen hatte, fragte X2 den Angeklagten H1 mehrfach, ob er gehen könne, was dieser verneinte. Erst als H2 kurze Zeit später unverrichteter Dinge wieder erschien, ließ H1 den X2 gehen. Eine Auszahlung vom Konto der Frau L1 hatte H2 nicht erlangt, weil immer noch keine Deckung auf dem Konto war. H2 gab H1 die EC-Karte und den Zettel mit der Geheimzahl zurück. H1 steckte beides in seine Hosentasche, um später nochmals eine Geldabhebung zu versuchen.
13Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit der Ange-klagten zur Tatzeit aufgrund Alkoholkonsums erheblich vermindert war. Eine völlige Aufhebung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit ist hingegen ausgeschlossen.
14Die dem Angeklagten H1 am 29.02.2008 um 9.15 Uhr und um 9.45 Uhr entnommenen Blutproben ergaben Blutalkoholkonzentrationen von 1,82 bzw. 1,60 ‰. Die X2 am 29.02.2008 um 12.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,41 ‰.
15Wegen der erlittenen Verletzungen wurde X2 2-3 Tage stationär behandelt. Etwa 4 Wochen lang hatte er erhebliche Schmerzen. Ab und zu schmerzt ihn das verletzte Auge auch heute – etwa 2 Jahre nach dem Vorfall – immer noch.
16III.
17Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
181) Die jeweiligen Feststellungen zur Person beruhen zum überwiegenden Teil auf den Angaben der Angeklagten. Lediglich die Feststellungen zum derzeitigen Aufenthalt des Angeklagten H1 beruhen vorwiegend auf den Angaben der Zeugin C2, die der Angeklagte H1 bestätigt hat.
192) Die Feststellungen zum eigentlichen Tathergang beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Zeugen X2.
20Der Angeklagte H2 hat sich nicht zur Sache eingelassen. Der Angeklagte
21H1 hat sich wie folgt eingelassen:
22X2 sei bereits etwa 6 Monate vor dem Vorfall bei ihm im Laden gewesen und hätte einen Deckel von 570 € nicht bezahlen können. Deswegen habe X2 seinerzeit seinen Ausweis zurückgelassen. Als X2 auch später nicht bezahlt habe, habe er seinen Anwalt mit einer Klage beauftragt. Dies habe aber nicht geklappt, weil in dem Ausweis eine alte Anschrift gestanden habe. Am 29.02.2008 sei der X2 dann erneut in seinem Laden gewesen. Er habe ihn nicht reinkommen sehen. Er sei mit mehreren Herren, den Herren U, B und H2, hinten gewesen. Irgendwann habe die Frau C2 ihm gesagt, ein Herr könne 100 € nicht zahlen. X2 habe eine EC-Karte in der Hand gehabt und gesagt, er solle bis 9 Uhr warten, dann könne er bezahlen. Er habe gesehen, dass es sich bei dem Namen auf der Karte um einen Damennamen handelte. X2 habe gesagt, dass es die Karte seiner Freundin sei. Anschließend habe X2 die EC-Karte auf den Tisch geschmissen. Er habe die Karte an sich genommen und in die Tasche gesteckt, weil er gedacht habe, sie sei geklaut, das habe er dem X2 auch gesagt.
23Irgendwann habe dann die Frau C2 gesagt, der Mann blute. Als X2 ihm die Karte gegeben habe, habe er hingegen noch nicht geblutet. Er habe das Blut des Mannes abgewischt. Dabei habe er vielleicht Blut an die Hände bekommen.
24Er habe den H2 mit der Karte zum Geldautomaten geschickt, weil X2 gesagt habe, bis 9 Uhr sei Geld im Automat. H2 sei nach 5 Minuten wieder gekommen und habe erklärt, es ginge nicht. Zu dieser Zeit habe X2 noch nicht geblutet. Weder er noch H2 hätten die Taschen von X2 durchsucht. X2 hätte bereits bei Frau C2 die Karte gezückt und sie auf den Tisch geschmissen. Er habe die Karte freiwillig auf den Tisch geschmissen. X2 habe gesagt, vor 9 Uhr sei dort kein Geld. Daraufhin habe er die Karte wieder eingesteckt, weil er es später noch einmal habe versuchen wollen. Er habe X2 gefragt, wo dieser wohne. X2 habe ihm die Adresse genannt. Wer die Adresse auf einen Zettel geschrieben habe, der später gefunden worden sei, wisse er nicht. Es handele sich nicht um seine Handschrift.
25Er habe nicht gesehen, was passiert sei, bis Frau C2 gesagt habe, dass der Mann blute. Das sei in dem Raum mit der Badewanne gewesen. Die Patronenhülse die später dort von der Polizei gefunden worden sei, könne mal jemandem aus der Tasche gefallen sein. Man habe versucht, X2 zu helfen so gut es möglich sei. Er habe X2 noch an der Bar einen ausgegeben und dann sei X2 gegangen.
26Er habe X2 nicht geschlagen. Eine Pistole habe er nicht. Dieser Mann sei automatisch ein Lügner. Er habe nicht gesehen, dass H2 ihn geschlagen habe. Es könne sein, dass er das bei Gericht nicht richtig gesagt habe. Auf die Frage, wer den Zeugen X2 geschlagen habe, entgegnete der Angeklagte, er habe Bodyguards, die mit einem Schlüssel auch hinten hätten reinkommen können. Auf die Frage, warum der Zettel mit der PIN blutbeschmiert gewesen sei, antwortete der Angeklagte, seine Hände seien mit Blut beschmiert worden, als er X2 geholfen habe. Es könne sein, dass er die Hände anschließend in die Tasche gesteckt habe und das Blut so an den Zettel gekommen sei.
27Als X2 gegangen sei, habe er geblutet. 10 Minuten später sei die Polizei gekommen.
28Er selbst trinke nicht immer. An diesem Abend habe er ein bisschen viel getrunken. Er habe Whisky getrunken, wie viele Gläser, wisse er nicht. Er sei um Mitternacht mit dem Trinken angefangen. Das mit dem Kunden sei so gegen 5 oder 6 Uhr gewesen.
29Diese Einlassungen des Angeklagten H1 sind, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweichen, zur sicheren Überzeugung der Kammer als unwahre Schutzbehauptungen widerlegt.
30Die Einlassungen des Angeklagten H1, er habe X2 nicht geschlagen, dieser habe die EC-Karte freiwillig auf einen Tisch geschmissen und man habe X2 auch nicht durchsucht, sind widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen X2. Die Kammer ist insoweit überzeugt, dass der Zeuge X2 wahr ausgesagt und auch irrtumsfrei wahrgenommen hat.
31a) Die sachverständig beratene Kammer konnte keine Anhaltspunkte feststellen, die an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen X2, der an einer chronifiziert schizophrenen Psychose leidet, zweifeln lassen. Insoweit hatte der Sachverständige Dr. med. T4, u.a. Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, in jeder Hinsicht nachvollziehbar und einleuchtend geschildert, dass mit einer solchen Persönlichkeitsabwandlung nach Besserung akuter schizophrener Krankheitsphasen keine Störungen der Realitätssicht oder der Realitätskontrolle verbunden sind. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Tatzeitpunkt eine akute Exazerbation der schizophrenen Störung bestanden habe. Da außerhalb der in Rede stehenden Situation keine psychotische Symptomatik deutlich geworden sei, könne das Vorliegen einer akuten Krankheitsphase zum Tatzeitpunkt sogar ausgeschlossen werden. Abgesehen vom Einfluss des Alkohols könne er ausschließen, dass es zu Störungen des Gedächtnisses, der Wirklichkeitskontrolle, der Suggestibilität und der Aussagezuverlässigkeit gekommen sei.
32Unabhängig von den Angaben des Sachverständigen sprach für die Aussagetüchtigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen X2, dass dieser, obwohl er die Bar erst zweimal besucht hatte, anlässlich der Inaugenscheinnahme eines entsprechenden Grundrisses ohne Probleme die einzelnen Bereiche der Lokalität zum Teil detailliert beschreiben konnte.
33Schließlich decken sich auch viele kleine Details seiner Aussage mit den Angaben des Angeklagten H1 und der Zeugin C2. So hat er etwa im Gerichtstermin sogleich die Zeugin C2 wiedererkannt als die Person, die seine stark blutenden Kopfverletzungen notdürftig versorgte. In Übereinstimmung mit der Zeugin konnte er den Raum, in dem diese Versorgung stattfand, sogleich genau benennen ebenso die Art der Erstversorgung. Die Zeugin bestätigte auch seine Angabe, dass – im Gegensatz zur Schilderung des H1 – sie allein diese Versorgung durchführte. Schon bei seiner ersten Vernehmung hat er, was er auf Vorhalt bestätigte, beide Angeklagten nach ihrem Aussehen, ihrer Haartracht und ihrem Alters- und Größenunterschied korrekt beschrieben. Im Gerichtssaal hat er sie sofort wiedererkannt. Seine Schilderung, H1 habe den H2 zum Geldautomaten geschickt und anschließend die Karte und den Zettel erneut an sich genommen, deckt sich mit den Angaben des Angeklagten H1. Gleiches gilt für seine Angabe, welche Personen zur Tatzeit in der Bar anwesend waren und in welchem Bereich der Bar sie sich aufhielten.
34b) Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen X2 spricht zunächst sein gesamtes Aussageverhalten.
35Im Gegensatz zu dem Aussageverhalten des Angeklagten ist es nicht durch eine ausgeprägte negative Fremddarstellungs- und gleichzeitige eigene Reinwaschungstendenz geprägt. Der Zeuge X2 hatte von Anfang an eingeräumt, bereits einmal in der Bar gewesen und möglicherweise seine Rechnung nicht bezahlt zu haben. Er belastete die Angeklagten in der Hauptverhandlung eher weniger als im Vergleich zu seinen Angaben gegenüber der Polizei. Soweit er anlässlich der polizeilichen Vernehmungen noch angegeben hatte, neben dem Angeklagten H1 habe ihn im hinteren Bereich der Bar noch eine zweite Person geschlagen, konnte er sich in der Hauptverhandlung auch nach entsprechenden Vorhalten aus seinen Vernehmungen an eine zweite Person im hinteren Bereich während der Schläge mit der Pistole nicht mit Sicherheit erinnern. Und während er anlässlich seiner polizeilichen Vernehmungen bei der Polizei noch angegeben hatte, der Angeklagte H1 habe abgedrückt, als er ihm die Pistole an den Kopf gehalten habe, wollte er dies in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt ebenfalls nicht mehr bestätigen. Obwohl es ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hat er den von ihm geschilderten Tathergang nicht dramatisiert.
36Im Gegensatz zum Aussageverhalten des Zeugen X2 sagte der Angeklagte H1 über X2, dieser sei „automatisch ein Lügner“. Sich selbst stellte er hingegen in ein positives Licht, indem er mehrfach ausdrücklich betonte, er selbst habe X2 noch das Blut abgewischt und ihm geholfen.
37Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen X2 spricht auch, dass sie im Kernbereich während sämtlicher Vernehmungen über fast 2 Jahre nahezu konstant und konsistent geblieben sind. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung auch nicht mehr angegeben als vorher, wie es ggf. von einem lügenden Zeugen zu erwarten wäre, sondern zeitablaufbedingt nachvollziehbar weniger.
38Teils hat er seine Aussagen mit wahrscheinlich unbewussten Gesten begleitet. So hielt er sich z.B. seine Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger an den Kopf, als er schilderte, der Angeklagte H1 habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten. Es hatte den Anschein, als durchlebe er die Situation erneut. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der eher einfach strukturierte Zeuge diese Dinge bei einer erfundenen Geschichte bewusst hätte vorspielen können.
39Die Kammer ist auch deswegen von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen überzeugt, weil sie einerseits dem Zeugen die intellektuelle Kompetenz für die dauerhafte Aufrechterhaltung und Ausgestaltung einer derartigen Lügengeschichte abspricht und andererseits keinerlei Motiv für eine zu Unrecht erfolgte Beschuldigung der Angeklagten ersichtlich ist. Im Gegensatz hierzu hatte der Angeklagte H1 sehr wohl ein Motiv für die angeklagte Tat. Denn er konnte und wollte es nicht hinnehmen, dass ein Zechbetrüger zum Zweiten Mal ohne zu zahlen davon kommt.
40Während die Angaben des Zeugen X2 zudem plausibel und nachvollziehbar sind, sind es die Einlassungen des Angeklagten H1 gerade nicht. Dass der Zeuge X2 die erheblichen Verletzungen in der von ihm betriebenen Bar erlitten hat, wird vom Angeklagten eingeräumt. Obwohl aber nach übereinstimmenden Angaben sämtlicher Beteiligten außer den Frauen und dem Geschädigten nur noch die Angeklagten sowie die Zeugen B und U in der Bar gewesen sein sollen, will der Angeklagte H1 weder gesehen noch gehört haben, wer dem Zeugen X2 die Verletzungen beigebracht hat. Dies ist umso erstaunlicher, als dass der Angeklagte selbst angegeben hat, mit dem Mitangeklagten sowie den Zeugen U und B an einem Tisch gesessen zu haben. Wenig plausibel ist auch die vom Angeklagten H1 erstmals in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung, dem Zeugen X2 noch einen ausgegeben zu haben. Denn dass ein Bordellinhaber einen insolventen Gast, der zuvor bereits die Zeche geprellt hat, auf ein Getränk einlädt, wäre eher ungewöhnlich.
41Zudem hatte der Angeklagte H1 im Widerspruch zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung anlässlich seiner verlesenen richterlichen Vernehmung angegeben, X2 sei mit dem Angeklagten H2 nach hinten hinter eine Ecke gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei X2 noch unverletzt gewesen. Als die beiden zurückgekommen seien, habe Herr X2 geblutet. Da sich dort zu dieser Zeit keine anderen Personen aufgehalten hätten, könne nur der Angeklagte H2 Herrn X2 die Verletzungen beigebracht haben. Von diesen relativ konkreten Angaben rückte der Angeklagte H1 in der Hauptverhandlung wieder ab. Es könne sein, dass er damals nicht das Richtige gesagt habe. Es sei so gewesen, dass dort wo X2 gewesen sei, auch die Toiletten seien. Er habe H2 nur aus dieser Ecke kommen sehen.
42Dass H1 bereits bei den Schlägen zumindest auch die Absicht verfolgte, X2 auf diese Weise „Mürbe“ zu machen, um anschließend dessen vermutetes Geld und/oder Wertsachen an sich zu nehmen, ergibt sich aus dem tatsächlichen späterem Tatgeschehen. Wenn es H1 hingegen nur darum gegangen wäre, X2 für sein Verhalten zu „bestrafen“ wäre es nämlich naheliegender gewesen, den Verletzten – wie in diesem Milieu verbreitet – spätestens nach den Schlägen rauszuwerfen.
43Dass die wuchtigen, mit einem harten Gegenstand, nämlich der Pistole, geführten Schläge auf den Kopf X2 lebensgefährlich verletzten können, war H1 klar und wurde von ihm zumindest billigend in Kauf genommen. Denn jedem ist bekannt, dass wuchtige Schläge mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf lebensgefährlich sind.
44Auch hinsichtlich der Durchsuchung seiner Taschen ist die Aussage des Zeugen X2 einleuchtend und plausibel. Da der Zeuge beim Ausleeren seiner Taschen nicht genügend auf den Tisch gelegt hat, um seine Schulden zu begleichen, ist es nur naheliegend, dass die Angeklagten „überprüfen“ wollten, ob der Zeuge noch etwas Werthaltiges in seinen Taschen hat. Dass Ziel der Durchsuchung auch das Auffinden und Verwerten von Gegenständen und weiteren EC-Karten war, die anderen Personen gehörten, ergibt sich u.a. aus den vorangegangenen Geschehen. Schließlich hatte X2 unmittelbar zuvor bereits Karte und Geheimnummer zum Konto der L1 herausgegeben. Der Angeklagte H1 hat eingeräumt, sogleich erkannt zu haben, dass die Karte einer Frau gehörte, und dem X2 in Gegenwart des H2 vorgehalten zu haben, die habe X2 doch geklaut. Hielten die Angeklagten den X2 aber nicht nur für einen Zechbetrüger, sondern auch für einen Dieb, so liegt es sehr nahe, dass sie bei ihm auch weiteres Diebesgut vermuteten. Dass sie auch dieses verwerten wollten, wird schon dadurch indiziert, dass sie im Anschluss an die erfolglose Durchsuchung auch versuchten, mit der Karte der Frau L1 Geld abzuheben.
45Entgegen dem noch anders lautenden Anklagevorwurf hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte H2 den Angeklagten H1 lediglich unterstützten wollte, indem er ihm half, die Taschen von X2 zu durchsuchen und er auf dessen Bitte mit der EC-Karte zur Sparkasse gefahren ist.
46Dass auch H2 die Taschen des Zeugen X2 durchsucht hat, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen X2, von deren Richtigkeit die Kammer auch in diesem Punkt überzeugt ist. Denn neben den bereits oben genannten Punkten, die für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen X2 sprechen, hatte der Zeuge X2 auch keinen Grund, den Angeklagten H2 zu Unrecht zu belasten. Die Aussage X2, der Angeklagte H2 sei mit der EC-Karte zur Bank gefahren, wird zudem auch vom Angeklagten H1 bestätigt.
47Dass sie nicht berechtigt waren, die Schulden X2 mittels der von diesem mitgeführten EC-Karte zu begleichen, war beiden Angeklagten klar. Denn sie hatten erkannt, dass es sich nicht um X2 Karte, sondern die Karte einer Fremden handelte, wobei H1 nach eigenen Angaben sogar vermutet hatte, dass die EC-Karte gestohlen sei.
48Bereits wegen der deutlich sichtbaren frischen Verletzungen von X2 und der Aufforderung des Angeklagten H1 an X2, alles auf den Tisch zu legen, muss dem Angeklagten H2 auch klar gewesen sein, dass X2 mit Gewalt hierzu gezwungen wurde und sich wegen der zuvor erfolgten „Behandlung“ auch einer Durchsuchung der Taschen nicht widersetzen würde.
49Die Angaben des Zeugen X2 werden durch die Aussagen der Zeugen C2 und U nicht erschüttert. Denn beide haben milieutypisch angegeben, angeblich nichts gesehen zu haben bzw. sich nicht erinnern zu können. Insbesondere hätten sie nicht mitbekommen, wie X2 verletzt worden sei. Gleiches gilt hinsichtlich der verlesenen Zeugenaussagen der Zeugen N und B.
503) Die Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit der Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Blutalkoholbefund, dem verlesenen ärztlichen Bericht zur Blutentnahme sowie den Angaben des Sachverständigen Dr. T4.
51Da der Angeklagte H1 keine Trinkmengenangaben machen konnte oder wollte, konnte die Berechnung seines Blutalkoholgehalts zur Tatzeit nur durch Rückrechnung erfolgen. Laut verlesenem Blutalkoholbefund betrug die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten H1 am 29.2.2008 um 09.15 Uhr 1,82 ‰ und um 09.45 Uhr 1,60 ‰. Für die angenommene Tatzeit 6.30 Uhr errechnete Dr. T4 für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar und einleuchtend bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem Sicherheitsabschlag von weiteren 0,2 ‰ eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,5 ‰ bei dem Angeklagten H1.
52Der Angeklagte H2 hat sich auch zu seinem Trinkverhalten nicht eingelassen. Allerdings hat der Angeklagte H1 zum grundsätzlichen Trinkverhalten des Angeklagten H2 angegeben, dass dieser fast täglich trinke. Ob H2 in dieser Nacht mehr oder weniger als er selbst getrunken habe, könne er nicht sagen.
53Sachverständig beraten hat die Kammer einen Vollrausch im Sinne von § 323a StGB bzw. die völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei beiden Angeklagten ausgeschlossen.
54Gegen die völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H1 spricht zunächst sein zielgerichtete Handeln und die Tatsache, dass der die nur etwa 3 Stunden nach der Tat angeordnete Blutentnahme durchführende Arzt auf dem entsprechenden Vordruck lediglich angekreuzt hat, der Einfluss von Alkohol sei dem äußerlichen Anschein nach nur „leicht bemerkbar“.
55Trotz einer möglicherweise relativ hohen Blutalkoholkonzentration des Angeklagten H2 im Bereich von etwa 3 ‰ zur Tatzeit, die der Sachverständige Dr. T4 auf der Grundlage eines anlässlich der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten durchgeführten Atemalkoholtests errechnete, spricht gegen die völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten H2 zum einen, dass er nach Angaben des Angeklagten H1 fast täglich trinkt wodurch er Alkohol gewöhnt ist und zum anderen, dass er offenbar sowohl nach eigener als auch nach Einschätzung des Angeklagten H1 grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, mit der EC-Karte Geld abzuheben.
56Für beide Angeklagten gilt, dass zudem weder der Angeklagte H1 selbst noch einer der Zeugen Angaben gemacht hat, die auf eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit eines oder beider Angeklagten schließen lassen oder auch nur hindeuten.
57Obwohl abgesehen von den errechneten BAK-Werten keine weiteren Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit positiv feststellbar sind, konnte die Kammer aufgrund der erheblichen Blutalkoholwerte eine solche nicht sicher ausschließen.
584) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen X2 beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen hat die Kammer keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal der Angeklagte H1 selbst eingeräumt hatte, dass X2 in der Bar verletzt worden sei.
59IV.
60Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte H1 wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Angeklagte H2 wegen Beihilfe zum versuchten Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
61Obwohl die Angeklagten sowohl 30 € von X2 als auch die EC-Karte und PIN der
62L1 an sich genommen hatten, kam eine Verurteilung wegen entsprechender vollendeter Raub- bzw. Erpressungsdelikte nicht in Betracht. Denn zum einen stand H1 eine Forderung von mehr als 30 € gegen X2 zu und zum anderen lag eine konkrete Vermögensgefährdung des Vermögens der L1 noch nicht vor, weil ihr Konto nicht gedeckt und eine Belastung somit nicht möglich war.
63V.
64Für die Tat hat die Kammer gegen den Angeklagten H1 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und gegen den Angeklagten H2 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verhängt.
651) Angeklagter H1Die verhängte Strafe wurde dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen.
66a) Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zunächst gem. § 52 Abs. 2 StGB zu prüfen, ob die Strafe dem Strafrahmen des § 224 StGB oder des § 250 StGB, der sowohl für den schweren Raub als auch für die schwere räuberische Erpressung Anwendung findet, zu entnehmen ist. Dabei war zunächst festzustellen, welcher konkrete Strafrahmen dieser beiden Vorschriften unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien anzuwenden wäre.
67b) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder des minder schweren Falls gem. § 250 Abs. 3 StGB Anwendung findet, hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist ein minder schwerer Fall nämlich dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (vgl. Fischer, § 46, Rdnr. 84 a m.w.N.). Bei der erforderlichen Gesamtbewertung aller hier in Betracht kommenden entlastenden und belastenden Umstände ist die Kammer letztendlich zu dem Ergebnis gelangt, dass erst unter Berücksichtigung sämtlicher strafmildernder Umstände die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint.
68Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der Tat um die Reaktion auf zwei von dem Geschädigten begangenen Zechbetrügereien zum Nachteil des Angeklagten gehandelt hat. Für den Angeklagten sprach auch, dass es sich um eine spontane, nicht geplante Tat mit geringer Beuteerwartung handelte. Auch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, zumindest teilweise geständig war und das Verfahren aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, erheblich verzögert worden ist.
69Strafschärfend hat die Kammer die erheblichen Verletzungen des Geschädigten mit Nachwirkungen bis in die Gegenwart hinein berücksichtigt. Ebenso hat sich zu seinen Lasten ausgewirkt, dass der Angeklagte tateinheitlich 2 Straftatbestände verwirklicht hat. Mit letzterem ist natürlich nicht gemeint, dass wegen der unterschiedlichen Tatmodalitäten die Tatbestände von schwerem Raub und schwerer räuberischer Erpressung in Versuchsform verwirklicht wurden, sondern dass es daneben auch noch zu einer massiven vollendeten gefährlichen Körperverletzung mit immerhin zwei Knochenbrüchen im Gesichtsbereich gekommen ist.
70Die Berücksichtigung lediglich dieser genannten Strafzumessungskriterien ließ die Anwendung eines minder schweren Falles nicht geboten erscheinen. Auch die Einbeziehung von einem der vertypten Strafmilderungsgründe des § 21 StGB oder § 23 Abs. 2 StGB reichte nach Auffassung der Kammer bei der Abwägung für die Anwendung eines minder schweren Falles nicht aus. Erst unter Einbeziehung beider genannten vertypten Strafmilderungsgründe kam die Kammer zur Anwendung eines minder schweren Falles gem. § 250 Abs. 3 StGB, dessen Strafrahmen Freiheitstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine nochmalige Milderung gem. § 49 Abs. 1 StGB kam wegen § 50 StGB nicht in Betracht. Die Kammer hat durchaus bedacht, dass eine zweifache Milderung des Grundtatbestandes über §§ 21, 23, 49 StGB einen noch geringeren Strafrahmen ergeben hätte. Das hätte dem Angeklagten aber keine effektiven Vorteilte gebracht, insbesondere kam angesichts der massiven Verletzungen eine Strafe im Bereich der dann unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden Mindeststrafe ernsthaft nicht in Betracht.
71c) Da der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB bereits im Regelfall Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren und somit eine geringere Mindeststrafe als § 250 Abs. 3 StGB vorsieht, war der anzuwendende Strafrahmen gem. § 52 Abs. 2 StGB dem § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen.
72d) Auch bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die Grundsätze des § 46 StGB beachtet und alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller oben genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hat die Kammer gegen denn Angeklagten H1 eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.
732) Angeklagter H2
74Die verhängte Strafe hat die Kammer dem gem. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB entnommen.
75a) Da § 255 StGB u.a. auf den Strafrahmen des § 249 StGB verweist und somit Raub und räuberische Erpressung denselben Strafrahmen haben, hatte die Kammer gem. § 52 Abs. 2 StGB die Wahl, aus welchem Strafrahmen die zu verhängende Strafe zu bilden ist. Dies führte zur Anwendung des § 249 StGB.
76b) Bei der Beurteilung der Frage, ob der Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB oder des minder schweren Falls gem. § 249 Abs. 2 StGB Anwendung findet, hat die Kammer auch beim Angeklagten Gürsoy alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Bei der erforderlichen Gesamtbewertung aller hier in Betracht kommenden entlastenden und belastenden Umstände ist die Kammer letztendlich zu dem Ergebnis gelangt, dass erst unter Berücksichtigung von mindestens 2 der 3 vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint.
77Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und aus der beabsichtigten Tat voraussichtlich keinen eigenen Vorteil gezogen hätte. Auch hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das Verfahren aus Gründen, die nicht in seinem, sondern im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, erheblich verzögert worden ist.
78Die Berücksichtigung lediglich dieser genannten Strafzumessungskriterien für sich allein ließ die Anwendung eines minder schweren Falles nicht geboten erscheinen. Auch die Einbeziehung von einem der vorliegenden vertypten Strafmilderungsgründe des § 21 StGB, 23 Abs. 2 StGB oder § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB reichte zur Überzeugung der Kammer bei der Abwägung für die Anwendung eines minder schweren Falles nicht aus. Erst unter Einbeziehung von zwei der drei genannten vertypten Strafmilderungsgründen kam die Kammer zur Anwendung eines minder schweren Falles gem. § 249 Abs. 2 StGB, dessen Strafrahmen Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
79c) Da § 21 StGB und § 23 Abs. 2 StGB im Gegensatz zu § 27 Abs. 2 StGB nur eine fakultative Milderung gem. § 49 Abs. 1 StGB vorsehen, hat die Kammer bei der Beurteilung des minder schweren Falles zu Gunsten des Angeklagten die Milderungen nach § 21 StGB und § 23 Abs. 2 StGB gem. § 50 StGB verbraucht, so dass der Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildern war. Dies ergab einen Strafrahmen von 1 Monat Freiheitsstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.
80d) Auch bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die Grundsätze des § 46 StGB beachtet und alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung aller oben genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hat die Kammer gegen den Angeklagten H2 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der erstmals zu Freiheitsstrafe verurteilte H2 auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs in Zukunft nicht mehr straffällig wird.
813) Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
82Von der bisher annähernd 2-jährigen Verfahrensdauer ist das Verfahren während eines Zeitraumes von insgesamt etwa einem Jahr nicht angemessen gefördert worden.
83Nachdem die nach dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu beanstandenden kriminalpolizeilichen Ermittlungen abgeschlossen waren, ist die Akte am 15.9.2008 an die Staatsanwaltschaft Münster übersandt worden. Ohne dass weitere Ermittlungen geführt wurden, ist dort erst etwa 5 Monate später die Anklageschrift gefertigt worden. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsdauer geht die Kammer für diesen Verfahrensabschnitt von einer im Verantwortungsbereich der Justiz liegenden Verfahrensverzögerung von 4 Monaten aus. Unter Berücksichtigung der für die Einholung des Sachverständigengutachtens erforderlichen Zeit sowie der üblichen Einlassungs- und Ladungsfristen ist das Verfahren zudem beim Landgericht für die Dauer von 8 Monaten nicht angemessen gefördert worden. Die Kammer stellt daher das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.
84Durch die Verfahrensverzögerungen über das normale Maß hinausgehende Auswirkungen oder Belastungen hat keiner der Angeklagten behauptet. Solche sind auch nicht ersichtlich. Da die Anklage zudem von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung der Angeklagten ausging, mussten auch beide Angeklagten mit Freiheitsstrafen in ähnlicher Höhe rechnen. Aus diesen Gründen erachtet es die Kammer als angemessen, für beide Angeklagten dieselbe Kompensation von 3 Monaten festzusetzen.
85VI.
86Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
87Unterschriften
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.