Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 772/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1.) b) zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 177.500,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2Auf Antrag der Beteiligten zu 2) vom 24.10.2008 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.10.2008 wegen eines dinglichen Anspruchs von 200.000,00 Euro nebst Zinsen die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes an.
3Mit Schriftsatz vom 05.11.2008 beantragten die Beteiligten zu 1.) a) und b) die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 a ZVG. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2008 zurückgewiesen.
4Das Amtsgericht beauftragte sodann unter dem 02.03.2009 den Sachverständigen C mit der Erstellung eines Wertgutachtens über das Versteigerungsobjekt. Dieser erstattete unter dem 20.03.2009 sein Gutachten und ermittelte einen Verkehrswert von 300.000,00 Euro. Nach Anhörung der Beteiligten setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.06.2009 den Verkehrswert auf 300.000,00 Euro fest.
5Sodann beraumte das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.09.2009 einen Versteigerungstermin für den 30.10.2009 an, der mit Beschluss vom 04.09.2009 auf den 28.10.2009 verlegt wurde. Die Veröffentlichung des Versteigerungstermins durch Aushang an der Gerichtstafel und im Internet unter www.zvg-portal.de erfolgte am 07.09.2009.
6Im Versteigerungstermin vom 28.10.2009 beantragte die Beteiligte zu 2.) gem. § 63 ZVG, alle Grundstücke sowie alle Miteigentumsanteile unter Verzicht auf Einzelausgebote nur gemeinsam auszubieten. Im Protokoll (Blatt 204 ff. der Akten) ist sodann folgender Text enthalten: "Die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht zu berücksichtigen sind, stimmten dem Verzicht auf Einzelausgebote zu." Daraufhin verkündete das Amtsgericht den Beschluss, dass in der folgenden Versteigerung nur Gebote gemäß dem betreffenden Ausbietungsantrag zugelassen würden. Meistbietende blieben die Beteiligten zu 3.) a) und b) zu je ½ Anteil mit einem Gebot von 177.500,00 Euro. Die Gläubigerin beantragte, den Zuschlag sofort zu erteilen. Sodann wurde der im Termin überreichte Antrag der Beteiligten zu 1.) a) und b) erörtert, den Zuschlag für zwei Wochen auszusetzen, da sie seit dem 23.10.2009 im Kontakt mit einer Finanzierungsgesellschaft stehen würden, um eine Umfinanzierung vorzunehmen. Diese habe aber aufgrund der Kürze der Zeit die Unterlagen noch nicht prüfen können. Die Gläubigerin gab hierzu keine Stellungnahme ab.
7Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1.) a) und b) auf Anberaumung eines Zuschlagsverkündungstermins zurückgewiesen und den Beteiligten zu 3.) a) und b) den Zuschlag unter den im Beschluss in Einzelnen aufgeführten Bedingungen zu je ½ Anteil erteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beteiligten zu 1.) a) und b) hätten sich zu einem früheren Zeitpunkt um eine Umfinanzierung bemühen können. Der jetzt gestellte Antrag sowie die Bescheinigung der T GmbH würden keine konkreten Zahlen oder Prognosen enthalten, sondern nur eine Absichtserklärung. Ein weiteres Zuwarten sei der Gläubigerin daher nicht zuzumuten, § 87 ZVG. Da sonstige Versagungsgründe nicht ersichtlich seien, sei der Zuschlag zu erteilen.
8Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1.) b) mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.11.2009. Zur Begründung führt er aus, die Grundstücksbruchteile hätten einzeln ausgeboten werden müssen, da keine Zustimmung seitens der Mutter bzw. Ehefrau der Miteigentümer, die mit der Terminswahrnehmung bevollmächtigt worden sei, vorgelegen habe. Sie sei nicht einmal gefragt worden. Wenn sie gefragt worden wäre, hätte sie auf Einzelausgeboten bestanden. Außerdem sei der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, indem der Antrag auf Aussetzung der Zuschlagsverkündung zurückgewiesen worden sei. Der Gläubigerin wäre hierdurch kein Schaden entstanden. Die Schuldner hätten aber die Möglichkeit erhalten, ihren Grundbesitz zu erhalten. Es liege auch keine lange Verfahrensdauer vor. Das Verfahren laufe erst seit einem Jahr. Frühere Bemühungen um eine Umfinanzierung seien nicht möglich gewesen, da der Beteiligte zu 1.) b) schwer herzkrank und erst vor einem halben Jahr am Herzen operiert worden sei. Die Zuschlagserteilung sei gem. § 83 Nr. 2 und 6 ZVG unzulässig.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Vorschrift des § 63 Abs. 1 S. 1 ZVG sei im Termin erläutert worden, woraufhin die Gläubigerin den Verzicht auf Einzelausgebote, und zwar sowohl bezüglich aller Grundstücke als auch aller Miteigentumsanteile, beantragt habe. Danach habe das Gericht mit Blickkontakt zur Terminsvertreterin gefragt, ob zu diesem Antrag Einverständnis bestehe, woraufhin diese genickt habe. Die Terminsvertreterin habe demnach durch schlüssiges Verhalten ihren Verzicht zu Protokoll erklärt, was ausreichend sei. Der Grundsatz des fairen Verfahrens sei ebenfalls nicht verletzt. Die Erkrankung des Vaters sei erst mit der Beschwerdeschrift vorgetragen worden. Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Zudem hätte der Beteiligte zu 1.) b) sich auch allein um die Umfinanzierung kümmern können.
10Mit Schriftsatz vom 30.11.2009 hat der Beteiligte zu 1.) b) außerdem Protokollberichtigung dahingehend beantragt, dass Frau I nicht gefragt worden sei, ob sie einer Ausbietung unter Verzicht auf Einzelausgebote zustimme und dass ein solcher Verzicht auch nicht erklärt worden sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.01.2010 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
11Der Beteiligte zu 3.) a) bestreitet den Vortrag des Beschwerdeführers und bestätigt die Ausführungen des zuständigen Rechtspflegers im Nichtabhilfebeschluss zum Ablauf des Versteigerungstermins.
12Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 96 ff. ZVG, 567, 569, 793 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
13Gemäß § 100 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zu Grunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
14Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, es liege ein Verstoß gemäß § 83 Nr. 2 ZVG vor, indem die Miteigentumsanteile und die Grundstücke entgegen § 63 ZVG nicht einzeln ausgeboten worden seien. Soweit der Beschwerdeführer hierzu behauptet, seine Mutter als seine Terminsvertreterin sei nicht gefragt worden, ob sie zustimme und habe auch keinen Verzicht auf Einzelausgebote erklärt, kann dem jedoch nicht gefolgt werden.
15Das ausschließliche Gesamtausgebot der Miteigentumsanteile und der Grundstücke war zulässig, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 63 Abs. 4 ZVG vorlagen. Ausweislich des Protokolls vom 28.10.2009 (Blatt 204 ff. der Akten) hat die Beteiligte zu 2) beantragt, alle Grundstücke sowie alle Miteigentumsanteile unter Verzicht auf Einzelausgebote nur gemeinsam auszubieten. Die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht zu berücksichtigen sind, haben dem Verzicht auf Einzelausgebote zugestimmt. Anschließend hat das Amtsgericht den Beschluss verkündet, dass in der folgenden Versteigerung nur Gebote gemäß dem vorgenannten Ausbietungsantrag zugelassen werden. Die Beschwerdekammer ist gem. § 80 ZVG an das Protokoll gebunden (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 78 Rn. 3.1 und § 80 Rn. 2.2). Der Protokollberichtigungsantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen.
16Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch der Umstand nichts, dass die Zustimmungserklärung ausweislich des Protokolls nicht noch einmal vorgelesen und genehmigt wurde. Denn nach § 162 ZPO ist die Genehmigung nur für die explizit aufgeführten Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 ZPO oder zu Protokoll erklärte Anträge erforderlich. Die Zustimmungserklärung zum Verzicht auf Einzelausgebote ist hierin nicht erwähnt. Auch im ZVG findet sich diesbezüglich keine Regelung.
17Soweit sich aus der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts konkret ergibt, dass die Terminsvertreterin des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich, sondern durch Kopfnicken ihre Zustimmung erklärt hat, ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts an deren Wirksamkeit. Insoweit ist schon fraglich, ob dies zusätzlich zu dem Protokoll, in dem die Zustimmung der Beteiligten ohne Einschränkung festgehalten ist, berücksichtigt werden kann. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies aber zu keiner anderen Beurteilung führen.
18Richtig ist zwar, dass in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird, dass der Verzicht der anwesenden Beteiligten auf Einzelausgebote ausdrücklich erklärt werden muss (so Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 63 Rn. 2.1; Hornung, Änderungen des Zwangsversteigerungsrechts, NJW 1999, Seite 460; Thüringer OLG, Beschluss vom 10.07.2000, Az. 6 W 433/00, RPfleger 2000, Seite 509). Anders haben dies aber das OLG Saarbrücken und das Landgericht Aurich beurteilt, die eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten für möglich erachten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.1991, Az. 5 W 124/91, RPfleger 1992, Seite 123; AG Aurich, Beschluss vom 26.02.1980, 3 T 16/80, RPfleger 1980, Seite 306). Während Stöber und Hornung ihre Auffassung nicht näher begründet haben, ist der Fall, den das Thüringer OLG zu entscheiden hatte, mit dem vorliegenden Fall schon nicht vergleichbar. Denn das Thüringer OLG hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem überhaupt keine Erklärung eines Verfahrensbeteiligten vorlag und nur aus dem Gesamtverhalten ein Rückschluss auf einen konkludenten Verzicht in Betracht kam. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da ein Kopfnicken auf eine konkrete Frage hin nach der Verkehrsauffassung und nach dem Empfängerhorizont eindeutig und ohne Zweifel als Zustimmung, wenn auch ohne Worte, zu verstehen ist. Es handelt sich um schlüssiges Verhalten in Form einer Geste, nicht bloßes Schweigen, was möglicherweise nicht ausreichend wäre. Das Nicken ist aber nach Meinung der Kammer einer wortwörtlichen Zustimmung gleichzustellen.
19Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf § 83 Nr. 6 ZVG wegen einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens stützt, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Die Verletzung des fairen Verfahrens soll darin begründet sein, dass dem Antrag der Schuldner auf Anberaumung eines Verkündungstermins für die Entscheidung über den Zuschlag nicht stattgegeben wurde. Gemäß § 87 Abs. 1 ZVG ist es Sache des Vollstreckungsgerichts, welche Möglichkeit der Verkündung es wählt, es muss aber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es einen Verkündungstermin ansetzen will (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 87 Rn. 2). Als einziger Gesichtspunkt, der vorliegend für einen Verkündungstermin sprechen könnte, ist der im Termin überreichte Antrag der Schuldner auf Aussetzung des Zuschlags (Blatt 212 der Akte) zu werten. Diesen haben die Schuldner damit begründet, sie würden im Kontakt mit einer Finanzierungsgesellschaft stehen, die aber noch keine abschließende Prüfung habe vornehmen können, da noch Unterlagen fehlen würden. Die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da es an jeglicher Glaubhaftmachung dazu fehlt, dass die Anberaumung eines Verkündungstermin letztlich zu einer Vermeidung der Zwangsvollstreckung führen könnte. Zur Glaubhaftmachung haben die Schuldner nur ein Schreiben der T GmbH vom 27.10.2009 (Blatt 213) vorgelegt, wonach eine Prüfung der Umfinanzierung noch nicht möglich gewesen sei wegen der kurzfristigen Kontaktierung. Die bloße Absicht, eine Prüfung vorzunehmen, ohne jede Angabe von Prognosen oder Zahlen, hat das Amtsgericht, auch unter Berücksichtigung Eigentumsgarantie gem. Art. 14 GG, aber auch der Gläubigerinteressen, ermessensfehlerfrei als nicht hinreichenden Grund für die Verschiebung der Entscheidung über den Zuschlag gewertet. Insbesondere war auch nicht zu erwarten, dass eine Befriedigung der Gläubigerin kurzfristig hätte erreicht werden können (vgl. auch Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, § 30 a ZVG, Rn. 3.2).
20Ebenso gut hätten die Schuldner ihren Antrag auf § 765 a ZPO stützen können oder er könnte als solcher ausgelegt werden. Auch dann hätte dieser aber keinen Erfolg, da es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, wo ein allgemeiner Hinweis auf eine geplante Umschuldung ebenfalls nicht ausreichend ist (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, Einleitung Rn. 55.1). Inhaltlich handelt es sich im Grunde um einen Antrag nach § 30 a ZVG, da die Schuldner geltend machen, dass durch die Verschiebung des Zuschlages eine Ablösung der Schulden möglich sei und dadurch die Zwangsversteigerung vermieden werden könne. Ein solcher Antrag kann aber keinen Erfolg haben, da er nicht innerhalb der Notfrist des § 30 b ZVG (zwei Wochen ab Zustellung der Belehrung über das Recht des Einstellungsantrages) gestellt bzw. der seinerzeit rechtzeitig gestellte Antrag zurückgewiesen wurde. Ansonsten ist eine Einstellung nur gem. § 30 ZVG mit Bewilligung des Gläubigers möglich. Diese Bewilligung hat die Gläubigerin im vorliegenden Fall aber nicht erteilt. Bloßes Schweigen genügt nicht. Zudem hatte sie zuvor bereits beantragt, den Zuschlag sofort zu erteilen. Damit kann eine Einstellung gem. § 30 ZVG nicht bewilligt werden, auch nicht über § 765 a ZPO. Der Grundsatz der engen Auslegung gilt umso mehr, wenn die Voraussetzungen der §§ 30 ff ZVG durch § 765 a ZPO oder schlicht Anberaumung eines Zuschlagsverkündungstermins umgangen werden sollen.
21Die Zwangsvollstreckung ist nicht aus anderen Gründen gemäß § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Als Vollstreckungshindernis im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG käme hier allenfalls der Nachweis der Befriedigung des betreibenden Gläubigers vor der Zuschlagsentscheidung in Betracht. Ein solcher Nachweis liegt allerdings nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Amtsgericht einen Einstellungs- oder Versagungsgrund nicht beachtet hätte.
22Sonstige Zuschlagsversagungsgründe im Sinne der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG hat der Schuldner nicht geltend gemacht. Nach § 100 Abs. 3 ZVG sind die in § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Gründe allerdings von Amts wegen zu berücksichtigen.
23Zu § 83 Nr. 6 ZVG hat die Kammer bereits Ausführungen gemacht. Zuschlagsversagungsgründe im Sinne der § 83 Nr. 7 ZVG liegen ebenfalls nicht vor. Die Vorschriften der §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 ZVG sind nicht verletzt.
24Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 39 ZVG liegt nicht vor. Der Versteigerungstermin für den 28.10.2009 wurde mit Beschluss vom 04.09.2009 anberaumt und am 07.09.2009 an der Gerichtstafel ausgehängt sowie im Internet unter www.ZVG-portal.de veröffentlicht. Die erforderliche Frist von mindestens sechs Wochen ist damit gewahrt.
25Auch ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 ZVG ist nicht ersichtlich. Die Bieterstunde hat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG 30 Minuten anzudauern. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bieterstunde dauerte ausweislich des Protokolls von 10.29 Uhr bis 11.04 Uhr.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
27Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. §§ 96 ZVG, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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