Urteil vom Landgericht Münster - 021 O 36/10

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft von bis zum sechs Monaten – oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ein Restaurant zu betreiben mit folgenden Gestaltungselementen:

- helle Holzfußböden

- große Glas-/Fensterflächen in der straßenseitigen Fensterfront

- offener Koch-/Küchenbereich (Show-Küche/Front-Cooking)

- quaderförmige Regale vor dem offenen Kochbereich für Tabletts, Besteck und Servietten

- Schiefertafeln über dem Kochbereich mit kreideartiger Beschriftung

- helle, rechteckige, puristische Holztische mit pilzförmigen Lampen

- rote Möbel und Wände im Loungebereich

- Schieferwand

- Wanddurchbruch mit Getränkeflaschen

- rotes Logo mit weißer Schrift

wenn dies geschieht, wie aus den als Anlage beigefügten Lichtbildern ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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