Urteil vom Landgericht Münster - 015 O 521/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
TATBESTAND
2Der Kläger macht Ansprüche aus abgetretenem Recht wegen einer vermeintlich fehlerhaften Kapitalanlageberatung gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D geltend.
3Die Eltern des Klägers, das sind die Eheleute und Zeugen Q2 und Q3, besuchten am 16.11.1999 ab 18 Uhr in N die Veranstaltung "Steuern optimieren zur Jahreswende 1999/2000" der D und der Fa. J. Auf der Veranstaltung wurde unter Verwendung und Aushändigung der Anlage K6, Bl. 438-472 d.A., auf die Bezug genommen wird, u.a. die später von der ZeuginQ2 gezeichnete Beteiligung an der "G GmbH & Co. Produktions KG" (im Folgenden: G) vorgestellt.
4Zur G existierte ein Emissionsprospekt ("Das Beteiligungsangebot 1999"), der u.a. Risikohinweise und Angaben zur Mittelherkunft und Mittelverwendung enthielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B0a zur Klageerwiderung (Bl. 103-190 d.A.) Bezug genommen. Die D garantierte die Platzierung und Einzahlung eines Beteiligungskapitals von DM 138 Mio. Sie erhielt seitens der G insgesamt eine Vergütung von 10 % auf das garantierte Beteiligungskapital.
5Im unmittelbaren Anschluss an die Präsentation vom 16.11.1999 kam es noch am Veranstaltungsort zu einem Gespräch der Zeugen Q2 mit dem Zeugen T, dem damaligen Direktor der D-Filiale N, in dem die Zeugen Q2 Interesse an einer Beteiligung an der G signalisierten.
6Nach einem weiteren telefonischen Kontakt übersandte die D mit Schreiben vom 18.11.1999 (Anlage K7, Bl. 473 d.A.) Unterlagen zur fraglichen Beteiligung an die ZeuginQ2 nach B. Am 25.11.1999 unterzeichnete die Zeugin die ihr übersandte "Beteiligungserklärung (Zeichnungsschein)". Der Zeichnungsbetrag belief sich auf 50.000 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Zeichnungsscheins wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 20 d.A.) Bezug genommen. Die Zeugin übersandte den unterschriebenen Zeichnungsschein an die D und überwies 52.500 DM (Zeichnungsbetrag zuzüglich 5 % Agio).
7In der Folgezeit entwickelte sich das Geschäft der G schlecht. Zudem gab es Probleme mit einer Erlösausfallversicherung. Die ZeuginQ2 erhielt jährlich Geschäftsberichte. Bis zum 10.11.2009 erhielt die Zeugin deutlich hinter den Prognosen zurückbleibende Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 1.861,31 €.
8Der Kläger behauptet, die ZeuginQ2 habe vor ihrer Unterschrift am 25.11.1999 keinen Emissionsprospekt erhalten. Die D habe dringend zu einer schnellen Investition geraten und mit dem Versprechen "Risiko gleich Null – Lizenz zum Gelddrucken" für die Beteiligung geworben. Die D habe umsatzabhängige Rückvergütungen erhalten und es unterlassen, hierauf hinzuweisen. Sie habe es auch unterlassen, auf die mangelnde Fungibilität der Beteiligung hinzuweisen. Sie habe weiterhin weder den Prospekt auf Plausibilität geprüft noch hierauf hingewiesen. Bei korrekter Information hätte die Zeugin, so der Kläger weiter, die Beteiligung nicht gezeichnet.
9Der Kläger behauptet weiter, dass ihm die ZeuginQ2 sämtliche Ansprüche aus der vermeintlichen Falschberatung am 20.08.2009 abgetreten habe.
10Der Kläger ist der Ansicht, es sei ein Beratungsvertrag zwischen der ZeuginQ2 und der D zustande gekommen. Die Beratung sei nicht anlegergerecht gewesen. Die D habe schuldhaft gehandelt. Ein Emissionsprospekt sei nur zu berücksichtigen, wenn er dem Anleger mindestens zwei Wochen vor dem Anlageentschluss vorliege.
11Der Kläger beantragt,
121. Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von DM 50.000,- (€ 25.564,59) an der G GmbH & Co. Produktions KG der Zedentschaft Frau Dr. Q, Zeichnungsnummer 40, die Beklagte zu verurteilen,
13a. an den Kläger € 24.981,51 nebst Zinsen i.H.v. 8 % seit dem 25.11.2000 zu zahlen;
14b. mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentschaft zu ersetzen, der ihr über diese Forderung hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird;
152. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet;
163. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere € 2.098,45 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
17hilfsweise
181. die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf den im Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und geldwerten Vorteile;
192. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Rechnungslegung ergebenden Betrag an die Zedentschaft zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte behauptet, mit dem Schreiben der D vom 18.11.1999 sei der ZeuginQ2 auch der Emissionsprospekt übersandt worden. Der Prospekt sei nicht getrennt vom Zeichnungsschein gehandhabt worden. Der Prospekt habe auch schon bei der Veranstaltung vom 16.11.1999 ausgelegen und sei dort ausgehändigt worden. Eine individuelle Beratung der Eheleute Q2 habe nicht stattgefunden.
23Die Beklagte macht Verjährung geltend.
24Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der ZeugenQ2, Q3 und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.11.2010 Bezug genommen.
25ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27I.
28Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, so dass die Hauptanträge sämtlich unbegründet sind. Ob ein Beratungsvertrag zwischen der Zedentin – die vom Kläger behauptete Abtretung steht aufgrund der Anlage K1 zur Klageschrift, deren Echtheit unbestritten ist, zur Überzeugung des Gerichts fest – und der D geschlossen wurde, kann letztlich dahinstehen, da sich auch bei Annahme eines solchen Vertrags keine oder jedenfalls keine durchsetzbaren Ansprüche aus Beratungsfehlern ergeben.
29a)
30Der Kläger kann seine Ansprüche nicht darauf stützen, dass die D es unterlassen habe, die Zedentin auf verdeckte umsatzabhängige Rückvergütungen ("Kick-Backs") hinzuweisen.
31Es ist bereits fraglich, ob im vorliegenden Fall überhaupt umsatzabhängige Rückvergütungen i.S.d. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geflossen sind. Der Kläger hat hierzu nichts konkret dargelegt, und auch der Emissionsprospekt lässt bei genauer Betrachtung keine umsatzabhängigen Rückvergütungen erkennen (vgl. dort S. 44).
32Ob das (erhebliche) Vermittlungsinteresse der D, das sich zwanglos aus der Übernahme der Einzahlungs- und Platzierungsgarantie ergab, dazu führt, dass die Rechtsprechung zu umsatzabhängigen Rückvergütungen entsprechende Anwendung findet, kann dahinstehen. Der Kläger hat nämlich nicht den ihm obliegenden Beweis der Unterlassung einer entsprechenden Aufklärung geführt. Der Emissionsprospekt enthielt insoweit hinreichende Hinweise. Eine weitergehende Aufklärung war weder formal (sprich mündlich) noch inhaltlich geboten. Die Beklagte hat auch in zulässiger Weise behauptet, dass die Zedentin den Prospekt vor Zeichnung der Beteiligung erhalten habe. Der Prospekt lag der Zedentin nach dem Beklagtenvortrag rechtzeitig vor. Den Vortrag der Beklagten hat der Kläger nicht widerlegen können (zur Beweislastverteilung s. Palandt "BGB", 69. Aufl. 2010, § 250 Rn. 50 m.w.N.).
33Im Einzelnen:
34Der Emissionsprospekt enthielt auf S. 44 vollständige und richtige Informationen zur finanziellen Involvierung der D, jedenfalls hat der Kläger nichts Gegenteiliges konkret vorgetragen.
35Eine mündliche Aufklärung des Anlegers sieht die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend vor, vielmehr gilt auch insoweit, dass die Information durch einen rechtzeitig zur Verfügung gestellten Prospekt grundsätzlich ausreichend ist (vgl. Palandt "BGB", 69. Aufl. 2010, § 250 Rn. 49 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der – insoweit missverständlichen – Entscheidung BGH NJW 2009, 1416 (Aktenzeichen XI ZR 510/07) auch keine Verpflichtung des Anlageberaters zum ausdrücklichen Hinweis auf den Interessenkonflikt, der sich aus dem Erhalt von Rückvergütungen ergibt. Vielmehr genügt der Hinweis auf den Erhalt der Rückvergütungen an sich, da hiermit der Interessenkonflikt für den Anleger bereits offenbar wird (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1064, Aktenzeichen III ZR 196/09, Rn. 10).
36Der Vortrag der Beklagten zur Übersendung des Emissionsprospekts an die Zedentin ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzulässig, insbesondere ist er nicht ins Blaue hinein erfolgt. Die Beklagte hat sich vielmehr auf eine behauptete allgemeine Praxis – Übersendung des Prospekts mit dem Zeichnungsschein – berufen. Auf die Frage der "Untrennbarkeit" der Unterlagen kommt es hierbei nicht an. Einen weiteren Anhaltspunkt für den Erhalt des Emissionsprospekts bietet der Zeichnungsschein vom 25.11.1999.
37Nach dem Vortrag der Beklagten lag der Emissionsprospekts der Zedentin rechtzeitig vor der Zeichnungserklärung vom 25.11.1999 vor. Entgegen der klägerischen Auffassung kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem Erhalt des Prospekts und der Zeichnungserklärung zwei Wochen lagen. Allein entscheidend ist, dass der Anleger hinreichend Gelegenheit hat, den Prospekt zu studieren. Ob er diese Gelegenheit wahrnimmt oder aber "vorschnell" unterschreibt, spielt keine Rolle. Vorliegend konnte die Zedentin den Zeichnungszeitpunkt grundsätzlich selbst bestimmen, so dass sie – den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt – hinreichend Zeit zur Kenntnisnahme des Prospektinhalts hatte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Anschreibens der D vom 18.11.1999, demzufolge der Zeichnungsbetrag bis zum 23.12.1999 zu überweisen war. Entgegen der Ansicht des Klägers spielt es auch keine Rolle, ob der Ehemann der Zedentin, der Zeuge Q3, sich bereits im Rahmen der Informationsveranstaltung in N am 16.11.1999 zur Zeichnung entschlossen hatte. Eine "vorschnelle" Anlageentscheidung kann den Anlageberater nicht belasten, insbesondere löst sie keine besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Beratungspflichten aus.
38Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Zedentin den Emissionsprospekt vor der Zeichnungserklärung vom 25.11.1999 nicht erhalten hatte. Das Gericht hält es zumindest für möglich, dass der Prospekt der Zedentin auf dem Postweg zuging. Hierfür spricht zunächst der Zeichnungsschein. Die Zedentin bestätigte hier mit ihrer Unterschrift vom 25.11.1999, das Beteiligungsangebot zur Kenntnis genommen zu haben. Der Zeuge T hat zudem erklärt, dass er (aufgrund allgemeiner Gepflogenheiten) davon ausgehe, dass der Prospekt übersandt worden sei. Die Zeugenaussage der Zedentin war demgegenüber, was den Erhalt des Prospekts angeht, trotz mehrerer Nachfragen unergiebig. Der Zeuge Q3 hat zwar auf Nachfrage des Klägervertreters erklärt, er sei sich ganz sicher, dass der Prospekt zum Zeitpunkt der Unterschrift seiner Frau (der Zedentin) noch nicht vorgelegen habe. Zuvor hat der Zeuge jedoch auf Frage des Gerichts bekundet, er könne einen früheren Erhalt des Prospekts – d.h. früher als auf einer Veranstaltung in C vor wenigen Jahren – nicht ausschließen. Was genau von der D übersandt worden sei, könne er nicht sagen. Zudem hat der Zeuge bekundet, er habe an den von der D übersandten Umschlag keine Erinnerung mehr; er gehe davon aus, dass seine Frau den Umschlag geöffnet habe. Demnach lässt die Zeugenaussage Raum für die Annahme, dass der Prospekt zwar übersandt, vom Zeugen jedoch nicht gesehen wurde. Vor allem aber bestehen grundsätzliche Zweifel an der Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen, die sich aus der zeitlichen Distanz von elf Jahren und der Nähebeziehung des Zeugen zum Kläger (seinem Sohn) wie auch zur Zedentin (seiner Ehefrau) ergeben. Bei einer Gesamtwürdigung insbesondere der vorgenannten Umstände ist das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass die Zedentin den Prospekt nicht rechtzeitig erhielt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Anschreibens der D vom 18.11.1999, da dieses nicht eindeutig erkennen lässt, dass der Prospekt nicht zu den übersandten Unterlagen gehörte.
39b)
40Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht darauf stützen, dass die D es unterlassen habe, die Zedentin auf die fehlende oder eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung hinzuweisen. Insofern gilt das zum Thema "Rückvergütungen" gesagte entsprechend. Auch in puncto Fungibilität enthielt der Prospekt (dort S. 67 f.), dessen fehlenden Zugang der Kläger nicht beweisen kann, hinreichende Hinweise.
41c)
42Soweit der Kläger geltend macht, die D habe die fragliche Beteiligung fälschlich als "hochsichere Anlage" angepriesen, ist zum einen die behauptete Anpreisung (oder eine vergleichbare Aussage) nicht bewiesen, zum anderen wären etwaige Ansprüche auch verjährt.
43aa)
44Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Darstellung der Risiken. Der Emissionsprospekt enthielt – soweit ersichtlich – zutreffende und hinreichende Risikohinweise.
45Die Anlage K6 (Vortragsmaterialien zur Präsentation am 16.11.1999) enthielt zwar (ersichtlich zutreffende) Hinweise auf Instrumente der Risikominimierung, von einer risikofreien Beteiligung ist dort jedoch nicht die Rede, im Gegenteil wird das (reduzierte) Risiko des Kapitalverlusts ausdrücklich erwähnt.
46Die Aussage des Zeugen Q3, die Beteiligung sei am 16.11.1999 als risikolos dargestellt worden, vermag keine entsprechende gerichtliche Überzeugung zu begründen. Zum einen bestehen auch insoweit die oben dargelegten grundsätzlichen Bedenken, zum anderen lässt die Aussage des Zeugen erkennen, dass (entsprechend der Anlage K6) über die tatsächlich vorhandenen Sicherungsinstrumente gesprochen wurde. Hieraus mag der Zeuge den falschen Schluss auf eine völlige Risikofreiheit gezogen haben. Auch die Aussage der Zedentin, über Risiken sei nicht gesprochen worden, vermag nicht zu überzeugen. Die Zedentin hat sowohl ihr erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ("ich möchte nur meine Summe zurückbekommen") als auch ihre (nachvollziehbaren) Erinnerungsschwierigkeiten selbst deutlich zum Ausdruck gebracht. Zudem hat sie bekundet, dass ihr Mann der "Finanzminister" in der Familie sei und sich um die Sache gekümmert habe, so dass der Verdacht naheliegt, dass die Zeugin nicht auf alle Einzelheiten der Präsentation vom 16.11.1999 geachtet haben könnte. Auch der allgemeine Hinweis der Zeugin, dass ihr Mann in Gelddingen übervorsichtig sei und bei einer Aufklärung über Risiken die Finger von der Sache gelassen hätte, ändert an der gerichtlichen Einschätzung im Ergebnis nichts. Die Erfahrung lehrt, dass bei einer hohen Renditeerwartung Risiken häufig ausgeblendet werden, zumal die hier fragliche Anlageentscheidung Ende 1999 und damit zur Zeit einer verbreiteten Euphorie um den Neuen Markt und die damit verbundenen Branchen (u.a. Medien) getroffen wurde. Im Übrigen steht den Aussagen der Zeugen Q2 die Aussage des Zeugen T entgegen, der mit großer Bestimmtheit bekundet hat, dass über die unternehmerischen Risiken der Beteiligung gesprochen worden sei.
47bb)
48Etwaige Ansprüche wegen einer fälschlichen Anpreisung als "hochsichere Anlage" wären auch verjährt. Für die Frage der Verjährung ist jede anspruchsbegründende Pflichtverletzung getrennt zu betrachten. Die Zedentin erhielt im Zeitraum bis Mai 2005 laufend Jahresabschlüsse der G, in denen deutlich auf zunehmende Risiken, unerwartet schlechte Geschäftsentwicklungen, das Risiko von Einlageverlusten und Probleme hinsichtlich der Erlösausfallgarantie hingewiesen wurde. Zudem blieben in Aussicht gestellte und von dem Zeugen Q3 gemäß seiner Aussage etwa ab dem Jahr 2003 erwartete Ausschüttungen zunächst aus. In Anbetracht dieser Umstände hätte die Zedentin spätestens im Jahr 2005 erkennen müssen (i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), dass die behauptete Darstellung der D, es handele sich um eine risikofreie Anlage, falsch war. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (12.11.2009) waren etwaige – tatsächlich ohnehin nicht gegebene – Ansprüche folglich bereits verjährt.
49d)
50Der Vorwurf des Klägers, die Empfehlung der fraglichen Beteiligung sei nicht anlegergerecht gewesen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Der Kläger hat bereits nicht konkret dargelegt, was das Anlageziel der Zedentin war. Im Übrigen wären etwaige Ansprüche auch verjährt, insoweit gilt das oben Gesagte entsprechend.
51e)
52Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die D habe den Emissionsprospekt nicht auf Plausibilität geprüft und die Zedentin auch nicht hierüber aufgeklärt. Der Kläger hat nämlich keine konkreten Prospektmängel schlüssig dargelegt, so dass davon auszugehen ist, dass der Prospekt einer Plausibilitätsprüfung standgehalten hätte (vgl. BGH MDR 2009, 562, Aktenzeichen III ZR 17/08). Insbesondere war die im Prospekt dargelegte Provisions- bzw. Kostenbelastung entgegen der Ansicht des Klägers nicht derart hoch, dass ein wirtschaftlicher Erfolg der Beteiligung von vornherein ausgeschlossen war. Der Kläger hat auch nicht konkret dargelegt, dass die (letztlich wohl ausgefallene) Erlösausfallversicherung oder ein sonstiger Sicherungsmechanismus erkennbar fehlerhaft konstruiert war.
53II.
54Auch die Hilfsanträge des Klägers sind unbegründet. Es ist keine Anspruchsgrundlage für eine Auskehr der Vergütung, welche die D von der G erhielt, ersichtlich.
55III.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
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