Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 502/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Schuldner ist gem. § 850i ZPO n.F. die Abfindung in Höhe von 1.300,00 Euro netto pfandfrei zu belassen.
Wert: 1.300,00 Euro
1
G r ü n d e
2Auf den Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.01.2007 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 28.03.2008 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und mit Beschluss vom 03.04.2008 das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Der Beteiligte zu 2) wurde zum Treuhänder bestellt.
3Mit Schreiben vom 15.03.2009 teilte der Schuldner mit, das Arbeitsverhältnis bei der Firma Q sei beendet. Seine Kündigungsschutzklage habe keinen Erfolg gehabt. Aus dem beigefügten Vergleich des Arbeitsgerichts Münster vom 17.02.2009 (Blatt 217 f. der Akten) ergibt sich, dass der Schuldner "nur zur Wahrung seines sozialen Besitzstandes" eine Abfindung in Höhe von 1.300,00 Euro brutto entsprechend §§ 9, 10 KSchG bekommen sollte.
4Seit Januar 2009 erhielt der Schuldner Arbeitslosengeld in Höhe von 730,20 Euro monatlich.
5Mit Schreiben vom 01.07.2009 beantragte der Schuldner, gem. § 850i ZPO den Betrag von 1.300,00 Euro für unpfändbar zu erklären, so dass er nicht von der Abtretung gem. § 287 InsO erfasst wäre. Der Beteiligte zu 2) nahm dahin Stellung, die Ehefrau des Schuldners verfüge seit dem 16.03.2009 über monatliches Einkommen von ca. 1.090,00 Euro zzgl. Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von ca. 200,00 Euro monatlich. Das Arbeitsverhältnis sei vorläufig befristet bis zum 31.07.2009. Die Abrechnung des Arbeitgebers des Schuldners über die Abfindung liege inzwischen vor, sei aber nach Meinung des Schuldners fehlerhaft, weshalb sie Gegenstand weiterer gerichtlicher Auseinandersetzung sei. Aus der beigefügten Abrechnung (Blatt 244 der Akte) ergibt sich, dass der Betrag von 1.300,00 Euro brutto = netto ausgezahlt wird.
6Dieser Betrag wurde am 11.03.2009 dem Konto des Schuldners gutgeschrieben. Das Gehalt für Dezember 2008 wurde erst nach Durchführung eines weiteren Klageverfahrens Ende Dezember 2009 gezahlt. Über die Abrechnung wurde zwischen Arbeitgeber und Schuldner ebenfalls gestritten.
7Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.04.2010 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Freigabe der 1.300,00 Euro zurückgewiesen. Bei der Abfindung handele es sich um eine Lohnnachzahlung für Dezember 2008, die demnach freizugeben wäre. Da die Auszahlung jedoch erst im März 2009 erfolgt sei, als die Eheleute ein monatliches Gesamteinkommen von 2.000,00 Euro zur Verfügung gehabt hätten, sei der Schuldner auf die 1.300,00 Euro zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhaltes nicht angewiesen gewesen. Gegenteiliges habe er auch nicht vorgetragen.
8Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 09.05.2010. Bei den 1.300,00 Euro handele es sich um eine Abfindung, nicht um eine Lohnnachzahlung. Er habe beantragt, diese für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2009 freizugeben. Der Grund sei gewesen, dass er aufgrund des niedrigen Lohnes nur Arbeitslosengeld in Höhe von 730,00 Euro erhalten habe und insoweit einen finanziellen Ausgleich haben wolle. Bis März 2009 habe seine Ehefrau überdies ein sehr geringes Einkommen von insgesamt nur 1.344,17 Euro gehabt. Weiterhin seien ihm Kosten für Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und für eine Qualifizierungsmaßnahme von März bis Juni 2009 in Ahaus – 77 km Hin- und Rückweg – sowie eine erforderliche Autoreparatur für 500,00 Euro entstanden. Ein monatliches Nettoeinkommen, wie im Beschluss genannt, habe seine Ehefrau erst seit November 2009. Ferner sei es wohl die gängige Praxis der Gerichte, den Abfindungsbetrag auf sechs Monate aufzuteilen. Außerdem teilte der Schuldner mit, er sei seit dem 03.05.2010 befristet bis zum 02.05.2011 bei der Firma Q2 GmbH beschäftigt.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Abfindung sei wie Arbeitseinkommen zu behandeln, da es sich um den Abbau des Arbeitszeitkontos handele.
10Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
11Der rechtliche Hinweis der Kammer vom 25.11.2010 ist hinfällig, da hierbei übersehen wurde, dass das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist und der Schuldner sich in der Wohlverhaltsphase befindet. Dabei hat er gem. § 287 Abs. 2 InsO seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an den Treuhänder abgetreten. Aus der Formulierung "pfändbare" ist zu schließen, dass die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO entsprechend anzuwenden sind (vgl. Hergenröder, "Pfändungs- und Insolvenzschutz arbeitsrechtlicher Abfindungsansprüche", ZVI 2006, Seite 173/183).
12Bei den 1.300,00 Euro, die dem Schuldner am 11.03.2009 gutgeschrieben wurden, handelt es sich um eine Abfindung gem. §§ 8, 9 KSchG. Das Amtsgericht ist im Rahmen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Wie sich aus dem vorstehend geschilderten Sachverhalt ergibt, führte der Schuldner gegen seinen Arbeitgeber mehrere Rechtsstreitigkeiten, die jeweils mit Vergleichen endeten (vgl. auch Blatt 258 f. der Akten). Er erhielt schließlich Abrechnungen über die hier in Rede stehende Abfindung in Höhe von 1.300,00 Euro sowie über eine Lohnnachzahlung für Dezember 2008 und für den Ausgleich seines Überstundenkontos (Blatt 265 f. der Akten), wobei die letzteren beiden nicht Gegenstand des Antrages des Schuldners und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.
13Der Pfändungsschutz für Abfindungen von Arbeitgebern gem. §§ 8, 9 KSchG richtet sich nach herrschender Auffassung nach § 850i ZPO (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850i Rn. 1), der wie gesagt im Restschuldbefreiungsverfahren gem. § 287 Abs. 2 InsO entsprechend anwendbar ist.
14Insoweit war zunächst in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wie der notwendige Unterhalt im Sinne des § 850i ZPO a.F. zu berechnen war. Die Kammer hatte diesbezüglich in dem vom Schuldner zitierten Beschluss vom 06.06.2002 (Az. 5 T 391/02) die Auffassung vertreten, dass der soziale Besitzstand, zu dessen Wahrung die Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG dienen soll, zumindest in Höhe des gesetzlichen Freibetrages der Tabelle zu § 850c ZPO beziffert werden müsste. Ferner hatte die Kammer es für angemessen erachtet, in jenem Fall einen Zeitraum von 6 Monaten anzunehmen, der mit Hilfe der Abfindung überbrückt werden müsste.
15Nach anderer Auffassung war dem Schuldner nur ein Betrag pfandfrei zu belassen, der während eines angemessenen (überschaubaren) Zeitraumes für seinen und der übrigen Unterhaltsberechtigten notwendigen Unterhalt im Sinne des § 850d ZPO ausreicht (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 850i Rn. 2). Der "notwendige Unterhalt" im Sinne des § 850d ZPO orientiert sich dabei an den Hartz-IV-Sätzen, ist also geringer als die Freibeträge nach der Tabelle zu § 850c ZPO. Diese andere Auffassung wurde mit der identischen Formulierung in § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. und § 850d ZPO begründet, wohingegen es sich bei § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. nur um eine Obergrenze handeln sollte.
16Die Kammer hält es für angemessen, an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Der Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 850i Abs. 1 ZPO, die zum 01.07.2010 in Kraft getreten ist, den Meinungsstreit zugunsten der zuerst genannten, großzügigeren Auffassung entschieden hat. Die neue Formulierung lautet:
17"Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen."
18Der "notwendige Unterhalt" findet somit keine Erwähnung mehr. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber grundsätzlich alle Einkunftsarten des Schuldners gleichstellen. Ihm soll daher so viel verbleiben, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010, Az. 7 T 433/09, ZInsO 2010, Seite 1801).
19Insoweit hält die Kammer es im vorliegenden Fall für angemessen, die Abfindung zur Wahrung des Besitzstandes zur Überbrückung eines halben Jahres anzurechnen. Der Schuldner hat auch tatsächlich – unabhängig davon, ob dieses halbe Jahr ab Januar oder ab März 2009 gerechnet wird - innerhalb dieses Zeitraumes keine neue Arbeitsstelle gefunden. Es ergibt sich ein Betrag von 1.300,00 Euro : 6 Monate = 216,67 Euro. Rechnet man das Arbeitslosengeld des Schuldners in Höhe von 730,20 Euro hinzu, so ergibt sich ein monatliches Einkommen von 946,87 Euro.
20Der Sockelfreibetrag nach § 850c ZPO liegt allerdings bei 985,15 Euro, weshalb die Abfindung in voller Höhe freizugeben war.
21Dass überwiegende Belange der Gläubiger entgegen stehen würden, ist nicht ersichtlich.
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