Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 861/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 528,00 EUR
1
G r ü n d e :
2Die Betroffene hat eine Grenzbegabung und wurde als Kind durch ihren Pflegevater sexuell missbraucht. Infolge dessen leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Mit Beschluss vom 13.10.2005 richtete das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung samt Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge für sie ein. Zur Betreuerin wurde Frau H als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) bestellt. Ausweislich des ersten Vermögensverzeichnisses vom 20.03.2006 verfügte die Betroffene über ein Barvermögen von 10.656,61 Euro, wobei es sich im Wesentlichen um eine Nachzahlung bzw. Ansparung von Leistungen im Rahmen der Grundrente nach dem BVG und OEG (Opferentschädigung) handelte und diese Leistungen nach der Entscheidung der Stadt I gem. § 82 SGB XII im Rahmen der Jugendhilfe nichteinzusetzendes Einkommen und Vermögen waren. Diese Grundrente beträgt monatlich 161,00 Euro.
3Der Beteiligte zu 1) beantragte erstmals unter dem 30.01.2006 die Festsetzung der Vergütung für eine mittellose Betroffene aus der Landeskasse, die entsprechend angewiesen wurde.
4Auf den nächsten Antrag vom 24.07.2006 teilte das Amtsgericht mit, dass die Betroffene vermögend sei und der erhöhte Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz im Betreuungsverfahren mangels Verweisung in § 1836c BGB unbeachtlich sei. Versorgungsbezüge nach dem OEG, die nicht verbraucht, sondern dem Vermögen zugeführt würden, würden grundsätzlich für die Betreuervergütung zur Verfügung stehen. Der Beteiligte zu 1) blieb allerdings bei seiner Auffassung, dass dieses Vermögen nicht für die Betreuungskosten einzusetzen sei und zumindest ein Härtefall vorliege. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin wies das Amtsgericht den Vergütungsantrag mit Beschluss vom 14.09.2006 zurück. Die Betroffene sei vermögend. Bei Leistungen nach dem OEG seien grundsätzlich nur die wiederkehrenden Leistungen als Einkünfte geschützt. Sofern aus diesen Leistungen Vermögen angespart werde, sei dieses für die Betreuungskosten einzusetzen. Ein Härtefall gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII liege nicht vor. Die Opferentschädigungsrente diene der Deckung des wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwandes. Falle dieser Mehraufwand in dem Zeitraum, für den die Rente gewährt werde, nicht an, habe er sich erledigt. Werde die Rente dann dem Vermögen zugeführt, sei es der Betroffenen zuzumuten, auch das so Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden, zumal wenn auch diese wie hier schädigungsbedingten Mehraufwand darstellen würden. Eine besondere Notlage der Betroffenen liege ebenfalls nicht vor.
5Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1) blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss der Kammer vom 18.10.2007, Az. 5 T 922/06).
6In der Folge wurden die Betreuervergütungen gegen das Vermögen der Betroffenen beantragt und festgesetzt, das sich hierdurch bis zum 16.08.2010 auf 6.107,23 Euro (Sparbuch) reduzierte.
7Mit Schreiben vom 24.08.2009 beantragte der Beteiligte zu 1) nochmals die Festsetzung der Betreuervergütung für den Zeitraum 14.01.-13.07.2009 gegen die Landeskasse unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Köln vom 20.01.2009, Az. 1 T 489/08. Nachdem die Bezirksrevisorin zu dem Antrag Stellung genommen und die Entscheidung des LG Köln als auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare Einzelfallentscheidung angesehen hatte, nahm der Beteiligte zu 1) den Antrag zurück.
8Mit Schreiben vom 08.11.2010 beantragte der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09 nochmals die Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Landeskasse, und zwar für den Zeitraum 14.01.-13.07.2010 in Höhe von insgesamt 528,00 Euro.
9Der Beteiligte zu 2) beantragte, die Festsetzung gegen die Landeskasse abzulehnen. Die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts würden sich auf die Frage beziehen, inwieweit eine angesparte Opferentschädigungsrente zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs heranzuziehen sei. Vorliegend gehe es jedoch um die Begleichung einer Betreuervergütung. Die Betreuungskosten würden einen schädigungsbedingten Mehraufwand darstellen, dessen Ausgleich die Opferentschädigung gerade diene. Wie die Kammer bereits entschieden habe, liege eine unbillige Härte nicht vor. Auch bestehe keine Vergleichbarkeit mit Schmerzensgeldern, die sozialhilferechtlich kein anzurechnendes Vermögen seien, da sie einen immateriellen Schaden ausgleichen sollten, die Opferentschädigungsrente jedoch grundsätzlich einen materiellen schädigungsbedingten Mehraufwand.
10Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.12.2010 hat das Amtsgericht die Betreuervergütung wie beantragt gegen die Landeskasse festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Nach der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2010 verfolge die Opferentschädigungsrente vorwiegend immaterielle Zwecke. Deshalb sei das angesparte Vermögen, wie solches aus Schmerzensgeldzahlungen, nicht zur Bezahlung der Betreuervergütung einzusetzen, da dies eine unbillige Härte gem. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde.
11Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 15.12.2010. Eine unbillige Härte sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Betreuungskosten, die finanzielle Folgekosten seien, würden sich als schädigungsbedingter Mehraufwand im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes darstellen.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Zeitablauf spreche dagegen, dass die Betreuung gerade aufgrund der Schädigung der Betroffenen in den Jahren 1994 bis 2001 notwendig geworden sei. Die OEG-Rente sei bereits im Jahr 2002 beantragt, die Betreuung aber erst im Jahr 2005 angeregt worden. Unabhängig davon diene die Rente immateriellen und nicht materiellen Zwecken.
13Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 2, 63 Abs. 1 FamFG. Zwar ist der Beschwerdewert von 600,00 Euro nicht erreicht, jedoch hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen.
14Die Beschwerde hat gleichwohl keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Aufgrund der neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09 hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wie sie in dem Beschluss vom 18.10.2007 – 5 T 922/06 – zum Ausdruck gekommen ist, nicht mehr fest.
15Die Betreuervergütung ist nicht gegen die Betroffene, sondern gegen die Landeskasse, festzusetzen, da die Betroffene mittellos im Sinne des § 1908i i.V.m. 1836c BGB ist, d.h. sie kann die Vergütung aus ihrem eigenen einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht (oder nur zum Teil oder nur in Raten) aufbringen, § 1836d Nr. 1 BGB.
16Die Nachzahlung bzw. die angesparten Zahlungen der Opferentschädigungsrente gem. § 1 OEG muss die Betroffene nicht einsetzen, da dieses eine unbillige Härte gem. § 90 Abs. 3 SGB XII für die Betroffene bedeuten würde. Hierbei handelt es sich um den Betrag in Höhe von 6.107,23 Euro auf ihrem Sparbuch. Ihr übriges Vermögen auf dem Girokonto und dem Eigengeldkonto der Wohngruppe liegt nach dem letzten Betreuerbericht vom 20.08.2010 unterhalb des Freibetrages von 2.600,00 Euro gem. §§ 1908i i.V.m. 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 DV§90SGBXII.
17Dass die Grundrente der Betroffenen nach dem OEG/BVG gem. §§ 1908i i.V.m. 1836c Nr. 1 BGB i.V.m. §§ 87, 82 Abs. 1 SGB XII als monatliches Einkommen sozialhilferechtlich unberücksichtigt bleibt, ist nicht zu bezweifeln. Zwar ist nach wie vor richtig, dass es für den Einsatz des Einkommens einerseits und des Vermögens andererseits im Sozialhilferecht (und damit im Betreuervergütungsrecht) jeweils eigene und unterschiedliche Regelungen gibt und die Freistellung eines monatlichen Zahlbetrages nicht automatisch auch die Freistellung eines hieraus angesparten Vermögens zur Folge hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 24.02.2005, Az. 3Z BR 261/04, FamRZ 2005, Seite 1199). Auch ist nach wie vor richtig, dass der erhöhte Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz mangels einer entsprechenden Verweisung in § 1836c Nr. 2 BGB nicht maßgeblich ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 03.01.2002, Az. 3Z BR 242/01, FamRZ 2002, Seite 701; OLG Hamm Beschluss vom 12.02.2004, Az. 15 W 62/03, FamRZ 2004, Seite 1324).
18Dieses steht zwischen den Beteiligten allerdings auch nicht im Streit. Vielmehr geht es vorliegend um die Frage, ob aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 27.05.2010, Az. 5 C 7/09, FamRZ 2010, Seite 771) nunmehr von einer unbilligen Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII auszugehen wäre, wenn die Betroffene ihr aus der Opferentschädigungsrente angespartes Vermögen für die Begleichung der Betreuervergütung einsetzen müsste. Wie bereits eingangs ausgeführt wurde, geht die Kammer hiervon aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2010 ausgeführt, der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung der Grundrente als Einkommen (§ 25d Abs. 1 Satz 2 BVG) und ihre Funktion würden einen Anrechnungsschutz auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes bewirken. Durch die Ansparung verliere die zum Vermögen gewordene Beschädigtenrente nicht ihre ursprüngliche Funktion. Auch als Vermögen könne sie (noch) die gleichen Zwecke erfüllen, denen die monatlich gezahlte Grundrente zu dienen bestimmt sei. Sie sei nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehraufwand abdecken solle, andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt sei, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht diene. Letzteres gelte besonders für die nach dem Opferentschädigungsgesetz berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt würden, weil sie einen (erheblichen) Schaden an immateriellen Rechtsgütern erlitten hätten. ... Dass die Beschädigtengrundrente (heute) überwiegend immaterielle Zwecke verfolge, ergebe sich insbesondere aus ihrer gesetzlichen Ausgestaltung und ihrem systematischen Verhältnis zu anderen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes. Die Grundrente diene nach der gesetzlichen Konzeption ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht der Linderung konkreter Not; sie setze keine Bedürftigkeit voraus und solle nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie sicherstellen. ... Soweit ältere Entscheidungen des Senats dahin zu verstehen seien, dass der Zweck der Grundrente (allein) darin zu sehen sei, einen wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehrbedarf zu decken und der Vermögenseinsatz nur insoweit eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bedeuten könne, als dadurch die Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs wesentlich erschwert würde, halte der Senat hieran nicht mehr fest. Denn jedenfalls sei heute davon auszugehen, dass die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG wesentlich von der Vorstellung des ideellen Ausgleichs eines vom Einzelnen für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt würden.
19Aufgrund dieser Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Kammer nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass die Opferentschädigungsrente eben nicht nur der Deckung eines wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwandes dient und dass dieser sich erledigt hat, wenn dieser Mehraufwand in dem Zeitraum, für den die Rente bezogen wird, nicht anfällt. Die Vergleichbarkeit mit Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen, das seit jeher als anrechnungsfrei wegen einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen wird (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 06.11.2006, Az. 15 W 328/06, BtPrax 2007, Seite 171 m.w.N.), liegt nunmehr aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nahe, weil die Opferentschädigungsrente jetzt als vorwiegend immateriellen Zwecken dienend – wie es beim Schmerzensgeld der Fall ist - angesehen wird.
20Zusätzlich ist gerade im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Guthabenbetrag auf dem Sparbuch nicht nur aus einer Ansparung der laufenden monatlichen Zahlungen resultiert, sondern auch aus einer Nachzahlung, wobei sich die Höhe der Nachzahlung aus den Akten nicht ergibt. Jedenfalls hatte die Betroffene insoweit gar nicht die Möglichkeit, die Rente für einen laufenden Mehraufwand einzusetzen, wenn diese nach Antragstellung zunächst gar nicht fortlaufend gezahlt wurde, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Form einer Nachzahlung.
21Auf die Frage, ob gerade die Betreuungskosten selbst finanzielle Folgekosten der Straftat und damit schädigungsbedingter Mehraufwand im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes ist, der mit der gewährten Grundrente gerade abgedeckt werden soll, kommt es nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr an. Ob dies überhaupt der Fall ist, ist bereits zweifelhaft, da die Betroffene nicht nur an der posttraumatischen Belastungsstörung, sondern auch an einer intellektuellen Minderbegabung leidet, die nicht durch die Straftat verursacht ist und möglicherweise schon für sich genommen die Einrichtung einer Betreuung gerechtfertigt hätte. Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht dies für eine ähnliche Konstellation als unerheblich angesehen. Dort ging es nämlich um die Frage der Anrechnung der Opferentschädigungsrente auf eine Eingliederungshilfe für Heimerziehung, wobei die Heimerziehung in jenem Fall wohl tatsächlich durch die Straftat erforderlich geworden war. Denn dort war die Betroffene ebenfalls Opfer eines sexuellen Missbrauchs im Hause ihrer Eltern geworden und seither in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut worden.
22Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch das Landgericht Köln in einer ähnlichen Konstellation eine besondere Härte bejaht hat, wenn der Betroffene seine angesparte Opferentschädigungsrente für die Betreuungskosten einsetzen müsste (Beschluss vom 20.01.2009, Az. 1 T 489/08 – offenbar unveröffentlicht, vgl. Blatt 97 Vergütungsheft).
23Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
24Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassen.
25Rechtsmittelbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
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