Beschluss vom Landgericht Münster - 06 T 48/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben soweit dem

Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechts-

verteidigung gegen eine Klageforderung wegen eines 147,75 €

übersteigenden Betrages versagt wurde.

Das Amtsgericht wird angewiesen, insoweit über den Prozess-

kostenhilfeantrag des Beklagten unter Beachtung der Rechts-

auffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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