Urteil vom Landgericht Münster - 115 O 108/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, auf dem sich ein Einfamilienhaus befand, die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Am 03.12.2002 schlossen die Parteien hinsichtlich des Einfamilienhauses der Klägerin einen Wohngebäudeversicherungsvertrag, dem die VGB 88 zugrunde lagen. Versichert war das Wohnhaus einschließlich Zubehör.
3Das Hausgrundstück der Klägerin lag am Rande eines Garten- und Wochenendhausgebiets im U, für das kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existierte. Auf dem Hausgrundstück befand sich ursprünglich ein kleines Wochenendhaus. In den Jahren 1997 – 2004 baute der Ehemann der Klägerin das Wochenendhaus in Eigenleistung zu einem Wohnhaus mit wesentlich größerer Wohnfläche aus. Die Eheleute nutzten das Haus fortan als ständigen Wohnsitz. Sie beheizten das Gebäude u.a. mit einem geschlossenen Kaminofen, der im Jahr 2000 durch den Ofenbaumeister I aufgestellt und an den Schornstein angeschlossen worden war. Der Kaminofen war nicht vom Bezirksschornsteinfeger abgenommen worden und wurde auch später nicht von einem Schornsteinfeger überprüft oder gekehrt. Vielmehr kehrten die Klägerin und ihr Ehemann den Kamin und den Schornstein selbst.
4Für das Wochenendhaus lag eine Baugenehmigung vom 26.08.1970 vor, die eine Wohnfläche von 27,3 m² zuließ. Im Zuge der Erweiterungsmaßnahmen ab 1997 wurde die Wohnfläche des Hauses auf mind. 190 m² – die genaue Größe der Wohnfläche ist streitig – vergrößert.
5Am 17.10.2001 reichte die Klägerin einen schriftlichen Bauantrag beim Landratsamt X ein, wobei die bereits ohne Vorliegen einer Baugenehmigung errichtete bauliche Erweiterung über das Maß der nunmehr eingereichten Bauunterlagen hinausging. Mit Bescheid vom 22.05.2002 verfügte das Landratsamt den Teilrückbau des Hauses um 70 cm Höhe (Rückbau des 1. OG um 70 cm Höhe) innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides. Diese Teilrückbauverfügung erfasste denjenigen Teil der schon vorhandenen baulichen Erweiterung, der über das Maß der am 17.10.2001 eingereichten Bauunterlagen hinausging.
6Mit Bescheid vom 05.09.2002 wurden der Umbau und die Erweiterung des Wochenendhauses zum Einfamilienhaus antragsgemäß genehmigt (bereits vollzogene Erweiterung im Erdgeschoss, neu zu errichtende Dachkonstruktion). Die Teilrückbauverfügung wurde dadurch nicht berührt. Die Klägerin führte den Rückbau jedoch auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht durch. Bei einer Vorortkontrolle am 04.05.2005 stellte das Landratsamt fest, dass kein Rückbau erfolgt war, sondern vielmehr weitere Baumaßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt wurden (Balkonanlagen, Hundezwinger, Nebengebäude, Überdachungen, Einfriedung). Mit Bescheid vom 27.09.2005 wurde die Komplettbeseitigung des Wohnhauses einschließlich Hundezwinger, Nebengebäude, Überdachungen und Zaunanlage innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids verfügt. Gegen diesen Bescheid (Abrissverfügung) erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18.10.2005 Frist wahrend Widerspruch beim Landratsamt. Mit Bescheid des Landratsamts vom 09.02.2006 wurde der Bescheid vom 22.05.2002 (Teilrückbauverfügung) zurückgenommen, da zwischenzeitlich der Gesamtabriss verfügt worden war. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23.02.2006 Widerspruch beim Landratsamt. Mit Widerspruchsbescheid des U1 Landesverwaltungsamts vom 21.02.2007 wurde das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Rücknahme der Teilrückbauverfügung vom 22.05.2002 eingestellt und der Widerspruch gegen die Abrissverfügung vom 27.09.2005 zurückgewiesen.
7Mit Schriftsatz vom 20.03.2007 (zugestellt am 28.03.2007) erhob die Klägerin vor dem VG Meiningen Anfechtungsklage gegen die dem Widerspruchsbescheid vom 21.02.2007 zugrunde liegenden Verfügungen jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Klagegegner war das Landratsamt X.
8Das Wohnhaus der Klägerin wurde infolge eines Brandes am 26.10.2008 vollständig zerstört.
9Zur Brandursache wurden zwei Gutachten erstellt. In dem von den Eheleuten T in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn T2 vom 24.11.2008 wurde festgestellt: "Aufgrund des hohen Zerstörungsgrades im Brandausgangsbereich konnte nicht mehr lokalisiert werden, in welchem Bereich die Brandentstehungsphase definiert werden kann. (...) Aufgrund der Brandschwerpunkte im Badezimmer- und Saunabereich muss davon ausgegangen werden, dass ein technischer Defekt an Geräten zu einem Schwelbrand führte. Durch den Schwelbrand konnten sich heiße Rauchgase im Badezimmer bzw. der Sauna sammeln, nachdem die Fenster von der Feuerwehr eingeschlagen wurden, ist es zu einer explosionsartigen Rauchgasdurchzündung gekommen, welche dazu führte, dass das komplette Objekt in Brand gesetzt wurde." Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Herrn T2 in der Akte der Staatsanwaltschaft Meiningen (AZ: 353 Js 29472/08) Bezug genommen.
10Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Herrn T3 vom 25.11.2008 führte aus: "Der hohe Zerstörungsgrad an dem zum großen Teil aus Holz gebauten Gebäude lässt eine präzise Lokalisierung des Brandentstehungsbereiches nicht mehr zu. (...) Es kommen danach außer dem in Betrieb befindlichen Kamin zusätzlich ein technischer Defekt oder eine Überhitzung an der elektrischen Heizung im Bad als Brandursache in Betracht. Auch ein Defekt an der Waschmaschine im Badbereich kann nicht sicher ausgeschlossen werden. (...) So käme als Brandentstehungsbereich eher das Bad in Betracht, ... Im Bereich des Bades trat eine enorme Brandhitze auf, ... (...) Aus diesen Gründen erscheint eine Brandentstehung im Badezimmerbereich als am naheliegendsten. (...) An den verbleibenden Resten des Kamins und des Schornsteins wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf eine Brandentstehung in diesem Bereich hinweisen. (...) Der Betrieb des Kamins wird aber auch aufgrund des großen Abstandes zum wahrscheinlichen Brandentstehungsbereich als Brandursache ausgeschlossen." Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Herrn T3 in der Akte der Staatsanwaltschaft Meiningen (AZ353 Js 29472/08) Bezug genommen.
11Gegen den Ehemann der Klägerin, Herrn T, wurde am 10.12.2008 ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung eingeleitet, das aber mit Verfügung vom 19.03.2009 nach § 170 II StPO eingestellt wurde.
12Nach dem Brand schaltete die Beklagte den Gebäudesachverständigen I2 zur Überprüfung und Regulierung des Schadensfalls ein. Dieser besichtigte den Schaden am 29.10.2008 gemeinsam mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Anschließend fand ein Gespräch mit den Eheleuten statt, in dessen Rahmen es zunächst um die Brandursache und dann um den Schadensumfang ging. Aufgrund der Ortsbesichtigung und der Angaben der Eheleute T während des Gesprächs erstellte der Sachverständige I2 sein Gutachten vom 09.11.2008, in dem er die Schadenshöhe einschließlich der Abrisskosten mit 550.000 € bezifferte und den Versicherungswert 2008 für Gebäude und Einbaumöbel auf 474.000 € festlegte. Aufgrund der Größe des Schadens und der daraus resultierenden hohen Entschädigungssumme schaltete die Beklagte ihren Regulierungsbeauftragten für Gebäudeschäden, den Zeugen I3, ein. Dieser besichtigte am 12.11.2008 den Schadensort gemeinsam mit dem Privatsachverständigen I2, der Klägerin und ihrem Ehemann. Auch hierbei wurde anschließend ein Gespräch geführt, in dem es insbesondere um die Schadenshöhe ging. Der Regulierungsbeauftragte I3 empfahl der Beklagten am 14.11.2008, den Schaden auf der Basis einer Entschädigungssumme von 365.000 € zzgl. Abrisskosten zu regulieren.
13Die Klägerin wurde angesichts der Lage des Wohnhauses sowohl von dem Zeugen I2 im Gespräch vom 29.10.2008 als auch von dem Zeugen I3 im Gespräch vom 12.11.2008 danach gefragt, wie das Verhältnis zur Baubehörde sei, ob es bauordnungsrechtliche Probleme gebe und ob eine Baugenehmigung vorliege. Darauf antwortete die Klägerin, dass es eine Baugenehmigung vom 05.09.2002 gebe. Das Verhältnis zur Baubehörde sei gut, da man ständig miteinander im Gespräch sei. Die Abrissverfügung vom 27.09.2005 erwähnte sie weder gegenüber dem Zeugen I2 noch gegenüber dem Zeugen I3. Ebenso wenig erwähnte sie, dass die Abrissverfügung Gegenstand eines rechtshängigen Verwaltungsrechtsstreits vor dem VG Meiningen war.
14Die Klägerin wurde aufgrund der Tatsache, dass das Wohnhaus von Wald umgeben war, auch danach gefragt, ob der Kaminofen abgenommen bzw. genehmigt worden war. Was die Klägerin darauf antwortete, ist streitig.
15Mit Schreiben vom 11.12.2008 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin gem. § 11 VGB 88 die Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Verstoßes gegen die U1 Kehr- und Überprüfungsordnung. Hilfsweise erklärte sie aus Anlass des Schadens die Kündigung gem. § 24 Nr. 2 VGB 88. Mit Schreiben vom 05.03.2009 erklärte sich die Beklagte unter Bezugnahme auf die §§ 11, 20 und 21 VGB 88 für leistungsfrei.
16Der Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Landratsamt X wurde am 22.05.2009 durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet.
17Die Klägerin behauptet, die Wohnfläche des Hauses habe 190 – 200 m² betragen. Sie behauptet ferner, das Obergeschoss des Hauses wäre nach einem Rückbau um ca. 70 cm Höhe noch zu Wohnzwecken nutzbar. Die geforderte Absenkung hätte allenfalls zu einer gewissen Einschränkung der Nutzung, etwa durch größere Dachschrägenflächen geführt.
18Die Klägerin behauptet schließlich, sie habe Aufräumungs- und Abrisskosten in Höhe von 48.790 € aufgewendet.
19Die Klägerin beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.790 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13. Mai 2009 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie behauptet, die Wohnfläche des Hauses habe 240 m² betragen. Sie behauptet zudem, die Nutzbarkeit des Obergeschosses wäre durch den Rückbau um 70 cm Höhe um mehr als 50 % eingeschränkt worden. Schließlich behauptet die Beklagte, der Zeuge I3 habe die Klägerin am 12.11.2008 ordnungsgemäß über ihre Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten sowie die mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers bei arglistiger Täuschung und grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung belehrt.
24Die Beklagte meint, sie sei gem. § 21 Nr. 1 VGB 88 leistungsfrei, da die Klägerin versucht habe, sie arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe den Zeugen I2 und I3 wissentlich verschwiegen, dass es hinsichtlich des Gebäudes bauordnungsrechtliche Probleme gab, insbesondere habe sie nicht darauf hingewiesen, dass eine Teilrückbauverfügung vom 22.05.2002 vorlag, wegen der ein Verwaltungsrechtsstreit vor dem VG Meiningen rechtshängig war.
25Sie meint ferner, sie sei gem. § 11 Nr. 1a), Nr. 2 VGB 88 iVm § 6 I, II VVG 1908 leistungsfrei, weil die Klägerin schuldhaft Sicherheitsvorschriften iSv § 11 Nr. 1a) VGB 88 nicht beachtet habe, weil der Kaminofen entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht angemeldet war und auch nicht vom Schornsteinfeger gekehrt wurde.
26Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, sie sei gem. § 20 Nr. 1d) VGB 88 iVm § 6 III VVG a.F. von der Entschädigungspflicht frei, weil die Klägerin vorsätzlich ihre Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall verletzt habe. Hierzu behauptet sie, die Klägerin habe – neben der Frage nach der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit – die Fragen der Zeugen I2 und I3 nach der Abnahme des Kaminofens durch den Bezirksschornsteinfeger am 29.10.2008 und 12.11.2008 wissentlich falsch beantwortet.
27Das Gericht hat zu der Frage, ob die Klägerin die Zeugen I2 und I3 auf bestehende bauordnungsrechtliche Probleme hingewiesen hat, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, I2 und I3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.03.2011 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Aufräumungs- und Abbruchkosten in Höhe von 48.790 € aus 1,49 VVG aF, § 2 Nr. 1 a) iVm §§ 1 Nr. 1, 4 Nr. 1 a), 5 Nr. 1 VGB 88 zu.
31Die Parteien haben zwar am 23.11.2007 einen wirksamen Wohngebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch die notwendigen Aufräumungs- und Abbruchkosten, die infolge eines Versicherungsfalls entstehen, versichert.
32Die Beklagte ist jedoch gem. § 21 Nr. 1 VGB 88 von einer Leistungspflicht befreit. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer versucht, ihn arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Bei einer vollendeten Täuschung gilt dies erst recht.
33Die Klägerin hat die Beklagte über Tatsachen, die für die Ermittlung der Entschädigungshöhe von Bedeutung sind, getäuscht.
34Täuschung ist das Erregen oder Aufrechterhalten eines Irrtums beim Erklärungsempfänger. Irrtum ist die Abweichung einer inneren Vorstellung von der objektiven Realität. Die Täuschung kann dadurch erfolgen, dass der Erklärende unwahre Tatsachen behauptet oder eine aufklärungspflichtige Tatsache verschweigt. Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Erklärungsempfänger ausdrücklich nach einem Umstand fragt oder wenn für den Erklärenden offensichtlich ist, dass der Umstand für die Willensbildung des Erklärungsempfängers von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 123 Rn. 2 ff.).
35Die Klägerin verschwieg den Zeugen I2 und I3 die Tatsachen, dass im Zeitpunkt des Brandes eine behördliche Abrissverfügung vom 27.09.2005 vorlag, die in einem rechtshängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem VG Meiningen angefochten wurde.
36Bei diesen verschwiegenen Tatsachen handelt es sich um Tatsachen, die für die Ermittlung der Entschädigungshöhe von Bedeutung sind. Die behördliche Abrissverfügung vom 27.09.2005 stellt einen Umstand dar, der für die Wertermittlung des Gebäudes und damit für die Ermittlung der Höhe der Versicherungsleistung maßgeblich ist. Neben dem ortsüblichen Bauwert – unter Abzug eines aus dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung, resultierenden Betrages – sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht die Substanz der versicherten Sache betreffen und damit nicht den Baukostenwert als solchen mindern, sondern nur den Verkehrswert des Gebäudes beeinträchtigen; zu solchen wertmindernden Umständen gehört auch, wenn schon vor dem Brand feststand, dass das Gebäude abgerissen werden musste (BGH VersR 1993, 829).
37Die Abrissverfügung war hier zwar wegen des rechtshängigen Verwaltungsrechtsstreits (noch) nicht unanfechtbar (bestandskräftig) und daher nicht vollstreckbar – in der Abrissverfügung wurde die Komplettbeseitigung innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheids verfügt; aber allein die ernstzunehmende Möglichkeit, dass das Gebäude nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsrechtsstreits abgerissen werden muss, führt bereits zu einer Wertminderung des Gebäudes (nicht bestandskräftige Abrissverfügung als "schwebende Last" des Gebäudes). Dass diese Wertminderung nicht so hoch ausfällt wie bei einer bestandskräftigen und damit vollstreckbaren Abrissverfügung, versteht sich von selbst.
38Dieses Ergebnis wird durch die Aussage des Zeugen I2 bestätigt. Der Zeuge führte aus, dass im Fall einer Rückbauverfügung die Teile, die davon betroffen sind, aus der Schadensberechnung herausgenommen werden müssen. Wäre ihm die Abrissverfügung mitgeteilt worden, hätte er keinesfalls ein Gutachten, das die Abrissverfügung unberücksichtigt lässt, erstellt. Vielmehr hätte er – auch angesichts der Tatsache, dass die Abrissverfügung vom VG noch rechtlich überprüft werden musste – sofort Rücksprache mit der Beklagten über die weitere Vorgehensweise gehalten.
39Das Verschweigen des Vorliegens der Abrissverfügung und des diesbezüglichen Verwaltungsrechtsstreits durch die Klägerin war pflichtwidrig. Die Zeugen I2 und I3 haben die Klägerin explizit danach gefragt, ob es bauordnungsrechtliche Probleme hinsichtlich des Gebäudes gebe, woraufhin die Klägerin die Abrissverfügung und den Verwaltungsrechtsstreit hätte offenbaren müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie ihre Aufklärungspflicht.
40Dadurch, dass die Klägerin den Zeugen I2 und I3 die Abrissverfügung und den Verwaltungsrechtsstreit verschwieg, wurde bei diesen die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass hinsichtlich des Gebäudes im Brandzeitpunkt keine bauordnungsrechtlichen Bedenken bestanden. Dies führte dazu, dass sie der Beklagten jeweils eine Schadensregulierung vorschlugen, die die Wertminderung des Gebäudes infolge der Abrissverfügung nicht berücksichtigte. Dass die Beklagte wenig später Kenntnis von den wahren Umständen erlangte und daraufhin die Entschädigungssumme nicht auszahlte, spielt keine Rolle, da die Täuschung in diesem Zeitpunkt bereits vollendet war.
41Die Täuschung erfolgte zwar nicht unmittelbar gegenüber der Beklagten bzw. einem ihrer Organe, doch reicht die Täuschung eines von der Versicherung mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen (Herr I2) oder eines Angestellten der Beklagten (Herr I3) aus (Hamm VersR 1978, 811; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Auflage, § 16 AFB 30, Rn. 11; Martin, SVR, XIII, Rn. 9).
42Die Klägerin handelte zudem arglistig. Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und darüber hinaus beabsichtigt, durch die wissentlich falschen Angaben auf die Entschließung des Versicherers Einfluss zu nehmen; eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 22 VHB 84, Rn. 1; Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O., § 16 AFB 30, Rn. 9). Beweispflichtig für die Arglist ist der Versicherer (Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 16 AFB 30, Rn. 18). Arglist ist erwiesen, wenn die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Unrichtigkeit seiner Angaben feststeht und sich nicht einmal ansatzweise andere Motive für die bewusst unrichtigen Angaben ergeben, als dass der Versicherungsnehmer die Willensbildung des Versicherers beeinflussen wollte (BGH VersR 1984, 453 (454); Martin, a.a.O., Rn. 22; Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O., § 16 AFB 30, Rn. 18).
43Die Klägerin wusste von der Abrissverfügung und dem diesbezüglichen Verwaltungsrechtsstreit, denn schließlich war die Abrissverfügung an sie als Grundstückseigentümerin ergangen, sie war Adressatin des ablehnenden Widerspruchsbescheids vom 21.02.2007 und sie war Klägerin des Verwaltungsprozesses. Damit kannte die Klägerin die Unrichtigkeit ihrer Angaben.
44Es liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre unrichtigen Angaben zu einem anderen Zweck erfolgten, als die Beklagte in ihrer Entscheidung über die Höhe der Schadensregulierung zu beeinflussen.
45Die Zeugen I2 und I3, die für die Ermittlung der Schadens- bzw. Entschädigungshöhe zuständig waren, haben durch ihre Frage nach der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass etwaige bauordnungsrechtliche Probleme für ihre Beurteilung der Schadenslage relevant wären. Der Zeuge I3 hat sogar – auch nach Aussage des Zeugen T – explizit darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass keine Abrissverfügung vorläge. Der Klägerin musste also klar sein, dass durch die Offenlegung der Abrissverfügung die Versicherungsleistung entweder drastisch herabgesetzt oder zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsrechtsstreits, d.h. u.U. für eine lange Zeit, nicht ausgezahlt worden wäre. Angesichts dieser Sachlage liegt es nahe, dass die Klägerin die Abrissverfügung verschwieg, um ihre Versicherungsansprüche nicht zu gefährden.
46Dafür spricht auch, dass die Frage nach dem Verhältnis zur Baubehörde, die erkennbar darauf abzielte, ob das Gebäude bauordnungsrechtlich zulässig war, damit beantwortet wurde, dass das Verhältnis gut sei, weil man die ganze Zeit miteinander mit Gespräch sei. Diese Antwort lässt, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang mit der Baugenehmigungsbehörde über die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes gestritten worden war, darauf schließen, dass die Eheleute T konkreteren Fragen zur Baugenehmigung ausweichen wollten. Der Zweck einer solchen ausweichenden Antwort kann, da die Antwort im Rahmen von Gesprächen zur Wertermittlung des Gebäudes erfolgte, kein anderer gewesen sein, als Umstände zu verschleiern, die zur Wertminderung des Gebäudes geführt hätten.
47Der Zeuge T, der in beiden Gesprächen Gesprächsführer war, sagte aus, die Rechtsprobleme in Bezug auf die Baugenehmigung seien, zumindest im Hinblick auf die Teilrückbauverfügung, – wie immer – mitgeteilt worden. Daraus lässt sich schließen, dass die Eheleute T die bauordnungsrechtlichen Probleme als für die Wertermittlung relevant einstuften; andernfalls hätten sie nur die – nach ihrer Ansicht rechtswirksame – Baugenehmigung vom 05.09.2002 erwähnt. Unabhängig davon, ob die Problematik um die Teilrückbauverfügung tatsächlich mitgeteilt wurde, lässt das Verschweigen der Abrissverfügung nur den Rückschluss darauf zu, dass die Eheleute T der Beklagten keinen (weiteren) Grund geben wollten, die Entschädigungssumme zu kürzen.
48Zudem hatte das Gericht den Eindruck, dass der gesprächsführende Zeuge T einen guten Überblick über die bestehende Sachlage hatte und sehr wohl wusste, auf welche Faktoren es den Zeugen I2 und I3 für ihre Berechnungen ankam. Er hatte das Wochenendhaus eigenhändig über Jahre hinweg zum Einfamilienhaus ausgebaut, sodass er ein ganz besonderes Interesse daran hatte, eine hohe Versicherungssumme zu erhalten. Nach dem Vorgesagten war er sich aber darüber bewusst, dass die Versicherungsleistung in dem Fall, dass der Beklagten die Abrissverfügung bekannt gewesen wäre, wesentlich geringer ausgefallen oder erst nach Abschluss des Verwaltungsrechtsstreits ausgezahlt worden wäre. Für andere Motive der Eheleute T als die Absicht, die Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Entschädigungshöhe zu beeinflussen, ist daher kein Raum.
49Die Leistungsfreiheit nach § 21 Nr. 1 VGB 88 erfasst auch die Aufräumungs- und Abbruchkosten, obwohl sich die Täuschung nur auf den Wert des abgebrannten Gebäudes bezieht. Denn Rechtsfolge des § 21 Nr. 1 VGB 88 ist aufgrund des Sanktionscharakters der Vorschrift der vollständige Wegfall der Entschädigungspflicht, und zwar auch dann, wenn sich die Täuschung nur auf Teilschäden bezog (Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O., § 16 AFB 30 Rn. 13).
50Der Beklagten ist die Berufung auf die vollständige Leistungsfreiheit nicht aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) versagt. Erforderlich dafür wäre, dass sich die Täuschung bei einem hohen Schaden nur auf verhältnismäßig geringe Beträge bezieht (Grenze nach der Rechtsprechung bei ca. 10 % des Gesamtanspruchs) und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde (Martin, a.a.O., Rn. 37, 38 und 41; Prölss/Martin/Knappmann, a.a.O., § 22 VHB 84, Rn. 3; Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O., § 16 AFB 30 Rn. 14).
51Hier ist schon zweifelhaft, ob auf Seiten der Klägerin lediglich ein geringer Schuldvorwurf besteht, weil die Wertminderung des Gebäudes aufgrund der verschwiegenen Abrissverfügung und des diesbezüglichen Rechtsstreits voraussichtlich mehr als 10 % des Gesamtanspruchs betragen hätte. Zumindest aber hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass sie durch den vollständigen Anspruchsverlust in ihrer Existenz bedroht ist.
52Ob die Klägerin der Beklagten auch die Teilrückbauverfügung vom 22.05.2002 bzw. deren Rücknahme und den anschließend deswegen geführten Verwaltungsrechtsstreit vor dem VG Meiningen verschwieg, konnte dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin diese Tatsachen mitgeteilt hätte, läge aufgrund des Verschweigens der Abrissverfügung eine arglistige Täuschung mit der Rechtsfolge des § 21 Nr. 1 VGB 88 vor. Denn die Wertminderung des Gebäudes infolge der Teilrückbauverfügung war geringer als die Wertminderung infolge der Abrissverfügung. Die Mitteilung der Teilrückbauverfügung hätte also das Verschweigen der Abrissverfügung nicht "ausgeglichen".
53Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S. 2 ZPO.
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