Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 858/10 5 T 860/10
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.
Wert für das Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 4): 5.000,00 €
Wert für das Beschwerdeverfahren der Beteiligten zu 2) und 3): 711.500,00 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes wegen dinglicher Ansprüche in Höhe von insgesamt 306.775,14 Euro nebst Kosten. Zunächst war auch das Grundstück lfd. Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses Gegenstand des Versteigerungsverfahrens. Der Zwangsversteigerungsantrag bezüglich dieses Grundstücks wurde allerdings mit Schreiben vom 15.05.2008 zurückgenommen.
4Für den Beteiligten zu 3), den Vater der Beteiligten zu 2), ist im Grundbuch für die Grundstücke lfd. Nr. 5, 6, 7 des Bestandsverzeichnisses in Abt. II Nr. 4 am 16.06.2003 ein Wohnungsrecht eingetragen worden.
5Das Amtsgericht beauftragte die Sachverständige B. mit der Ermittlung des Verkehrswertes. Diese erstattete ihr Gutachten unter dem 10.03.2008 und schätzte den Verkehrswert auf 528.000,00 Euro. Dabei teilte sie mit, dass auf den Grundstücken Altlasten vorhanden und einige Gebäude baufällig bzw. sanierungsbedürftig seien. Zu den Kosten für eine Beseitigung der Altlasten konnte sie keine Angaben machen. Diese müssten ggf. noch vom Verkehrswert abgezogen werden.
6Am 26.03.2008 teilte der Beteiligte zu 3) telefonisch mit, dass ein freihändiger Verkauf angestrebt werde. Mit der Gläubigerin sei Kontakt aufgenommen worden. Das Amtsgericht teilte der Gläubigerin mit, das Ergebnis dieser Verkaufsbemühungen solle abgewartet werden. Die Gläubigerin antwortete mit Schreiben vom 22.04.2008, mit ihr sei tatsächlich kein Kontakt wegen eines freihändigen Verkaufes aufgenommen worden. Das Verfahren möge fortgesetzt werden.
7Das Gericht beauftragte sodann die Sachverständige H. GmbH mit der Erstattung eines Sondergutachtens bezüglich der Altlasten. Diese erstattete ihr Gutachten unter dem 12.12.2008. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass Kosten von rd. netto 23.500,00 Euro für den gesonderten Ausbau, Abtransport und ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung des KW- bzw. PAK-verunreinigten Bodens/Bauschutts anfallen und dass für den gesonderten Ausbau und die ordnungsgemäße Entsorgung von Bauschadstoffen, schadstoffbelasteten Baustoffen bzw. wegen Schädlingsbefalls zerstörter Konstruktionshölzer Kosten von rd. netto 90.000,00 Euro anfallen, falls es zu entsprechenden Bautätigkeiten und daraus resultierenden Entsorgungserfordernissen kommen sollte.
8Mit Beschluss vom 27.06.2009 setzte das Amtsgericht sodann den Verkehrswert wie folgt fest:
9lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Flur 188, Flurstück 17: 3.800,00 Euro
10lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses, Flur 188, Flurstück 9: 180,00 Euro
11lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses, Flur 27, Flurstück 12: 108.750,00 Euro
12lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, Flur 27, Flurstück 51: 16.300,00 Euro
13lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses, Flur 188, Flurstück 29: 375.700,00 Euro
14Gesamtbetrag: 504.730,00 Euro
15Mit Beschluss vom 05.10.2010 bestimmte das Amtsgericht einen Versteigerungstermin für den 17.12.2010. Der Beschluss wurde sämtlichen Beteiligten, insbesondere auch sämtlichen im Grundbuch eingetragenen Berechtigten, im Zeitraum 12.10.-27.10.2010 zugestellt. Die Veröffentlichung durch Aushang an der Gerichtstafel erfolgte am 05.11.2010 und im Internet unter www.zvg-portal.de am 27.10.2010.
16Mit Schreiben vom 29.11.2010 beantragte die Beteiligte zu 1) folgende abweichende Versteigerungsbedingungen: Erlöschen des Rechts Abt. II, Nr. 4 (Wohnungsrecht) gem. § 9 Abs. 2 EGVZG, Zulassung eines Gesamtausgebotes aller Flurstücke unter Verzicht auf Einzelausgebote, Zulassung eines Gruppenausgebotes dahingehend, dass die Flurstücke 17, 9, 12, 28 und 29 gemeinsam und das Flurstück 51 einzeln ausgeboten werden.
17Mit Schriftsatz vom 06.12.2010 meldete sich der Beteiligte zu 3) unter Hinweis auf sein Wohnungsrecht und machte "sämtliche Ansprüche aus dem vgt. Wohnungsrecht geltend". Das Amtsgericht wies darauf hin, dass diesbezüglich ein Antrag gem. § 9 Abs. 2 EGZVG gestellt sei.
18Ausweislich eines Vermerks des Amtsgerichts fragte der Beteiligte zu 3) am 10.12.2010 und noch mal am 15.12.2010 nach der Art und Höhe der Sicherheitsleistung, weil er ggf. selbst mitbieten wolle. Dieses wurde ihm vom zuständigen Rechtspfleger erläutert. Auch war von einem möglichen freihändigen Verkauf an einen Herrn TX die Rede, der aber nicht zustande kam.
19Im Versteigerungstermin vom 17.12.2010 überreichte der Beteiligte zu 3) ein Schreiben vom selben Tage, während der zuständige Rechtspfleger die Versteigerungsbedingungen erläuterte. In diesem Schreiben beantragt er die Einstellung des Verfahrens gem. § 765a ZPO. Die Versteigerung würde zu einer unzumutbaren Härte für ihn führen, da sein Wohnungsrecht erlöschen würde, weil die vorrangige Gläubigerin das Verfahren betreibe. Außerdem habe die Gläubigerin mit Schreiben vom 07.12.2010 die Einstellung angekündigt, wenn ihr eine Finanzierungsbestätigung über 555.000,00 Euro vorgelegt werde. Diese sei vom Bieter Arne Schreiber, dem Beteiligten zu 4), am 16.12.2010 von der Sparkasse N4. vor dem Termin vorgelegt worden. Die Verzögerung um 2-3 Monate würde der Gläubigerin keinen Nachteil bringen, da die laufenden Zinsen durch die Mieteinnahmen gedeckt seien. Die Vollstreckung diene allein der Eigentumsvernichtung und dem Untergang seines Wohnrechtes. Mit dem Antrag legte der Beteiligte zu 3) die Finanzierungsbestätigung Sparkasse N4. vom 16.12.2010 (Blatt 963 der Akten) vor, die folgenden Wortlaut hat: "... gerne bestätigen wir Ihnen unwiderruflich, dass die Finanzierung zum Kauf der Hofstelle I3. über 555.000,00 Euro aufgrund der uns vorliegenden Zahlen gesichert ist. Wie Sie sagten wird die Zahlung in den nächsten 2-3 Monaten fällig werden…"
20Der Rechtspfleger teilte den anwesenden Beteiligten mit, dass ein Zuschlagsverkündungstermin anberaumt werde und im Rahmen der Zuschlagsentscheidung über den Antrag entschieden werde. Die Gläubigerin erklärte, dass sie keine Einstellung bewillige. Die Verbindlichkeiten der Schuldnerin würden sich auf weit über eine Million Euro belaufen. Es stellte sich heraus, dass der Kaufinteressent T. anwesend war, aber die erforderliche Sicherheitsleistung nicht mitgebracht hatte. Der Rechtspfleger wies Herrn T. darauf hin, er möge sich diese kurzfristig besorgen, um als Bieter am Verfahren teilnehmen zu können.
21Im weiteren Verlauf der Erörterung legte die Beteiligte zu 2) ebenfalls einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO vom 17.12.2010 vor, wobei sie Bezug auf den Antrag des Beteiligten zu 3) nahm.
22Nachdem der Rechtspfleger die verschiedenen Arten der Ausgebote erklärt hatte, forderte er um 11:30 Uhr zur Abgabe von Geboten bzgl. aller Ausgebotsformen gleichzeitig auf. Unter anderen gab auch der Beteiligte zu 4) ein Gebot ab, und zwar in Höhe von 555.000,00 Euro. Die Beteiligte zu 1) beantragte Sicherheitsleistung. Der Beteiligte zu 4) legte eine Finanzierungsbestätigung der Sparkasse N4. vor. Da er die Sicherheitsleistung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erbringen konnte, wies das Amtsgericht das Gebot sofort per Beschluss zurück. Der Beteiligte zu 4) widersprach der Zurückweisung nicht. Er wurde durch das Gericht nochmals darauf hingewiesen, dass er sich zur nahegelegenen Sparkasse begeben möge, um die Sicherheitsleistung zu beschaffen. Die Versteigerung wurde fortgesetzt. Als keine weiteren Gebote abgeben wurden, wurde um 12:49 Uhr der Schluss der Versteigerung verkündet. Meistbietende blieb die Beteiligte zu 5) mit einem Gebot von 711.500,00 Euro auf die Ausgebotsform "GE 7" (Gesamtausgebot für alle Grundstücke, die in Abteilung II Nr. 1, 2 und 6 eingetragenen Rechte bleiben bestehen). Nach Anhörung der Beteiligten zum Zuschlag bestimmte das Amtsgericht einen Verkündungstermin für die Entscheidung über den Zuschlag auf den 23.12.2010. Die Beteiligten zu 2) und 3) gaben weder im Rahmen der Anhörung noch nach der Entscheidung über den Verkündungstermin eine Erklärung ab.
23Am 22.12.2010 erschien die Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht und überreichte einen notariellen Kaufvertrag vom 21.12.2010 (Blatt 1018 ff. der Akten) sowie einen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten. Darin wird ausgeführt, der Beteiligte zu 4) habe zusammen mit seiner Ehefrau, Y., das Versteigerungsobjekt zum Preis von 711.500,00 Euro gekauft. Im Kaufvertrag sei vereinbart, dass das Wohnungsrecht des Beteiligten zu 3) bestehen bleibe und die Käufer die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Einräumung eines Wohnungsrechtes vom 30.05.2003 übernehmen würden. Bei Durchführung des Vertrages würde die Gläubigerin ihr Geld früher bekommen als in einem Verteilungstermin. Die unwiderrufliche Finanzierungszusage der Sparkasse N4. vom 16.12.2010 zugunsten der beiden Käufer über 555.000,00 liege bereits vor, eine Bestätigung über den Restbetrag werde nachgereicht. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2) bei Erlöschen des Wohnungsrechts mit Schadensersatzansprüchen ihres Vaters rechnen müsse.
24Die Beteiligte zu 1) beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Es bestünden Zweifel an der Abwicklungsfähigkeit des beurkundeten Kaufvertrages. Auch bestehe selbst bei Durchführung des Kaufvertrages für die betreibende Gläubigerin keine ausreichende Sicherheit, dass es nicht zur Rückabwicklung komme, insbesondere aufgrund der in § 4 des Kaufvertrages durch die Verkäuferin abgegebenen Garantien. Die Finanzierungsbestätigung der Sparkasse F. in Höhe von 555.000,00 Euro sei zur Finanzierung des Kaufpreises nicht ausreichend. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 2) bereits seit März 2010 bis kurz vor dem Zwangsversteigerungstermin mitgeteilt habe, dass der Beteiligte zu 4) an einem Kauf des Objektes und/oder der Forderung zum Preis von 555.000,00 Euro interessiert sei. Der Verkauf sei aber immer wieder daran gescheitert, dass es dem Beteiligten zu 4) angeblich nicht gelungen sei, die Finanzierung für den Kauf zu erhalten.
25Mit zwei Faxschreiben vom 23.12.2010 hat die Beteiligte zu 2) außerdem den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 769 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf eine Vollstreckungsgegenklage wegen nicht nachprüfbarer Abrechnung der Forderung durch die Beteiligte zu 1) und im Hinblick auf eine Klauselgegenklage wegen nicht ordnungsgemäßer Rechtsnachfolge beantragt – primär hier allerdings die Zuschlagsversagung gem. § 83 Nr. 1 ZVG. Diese Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.12.2010 zurückgewiesen. Diese Vorgänge sind in einem Sonderband enthalten.
26Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.12.2010 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 5) den Zuschlag zu den im Einzelnen im Beschluss aufgeführten Bedingungen erteilt und die Vollstreckungsschutzanträge der Schuldnerin und des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beteiligte zu 3) habe als Wohnungsberechtigter kein Antragsrecht gem. § 765a ZPO. Der Antrag der Schuldnerin könne ebenfalls keinen Erfolg haben, da sie sich nicht auf die Interessen von Dritten berufen könne. Das Wohnungsrecht werde derzeit ohnehin nicht ausgeübt, da die entsprechenden Räumlichkeiten nicht bewohnbar seien. Die Schuldnerin wohne ebenfalls nicht im Versteigerungsobjekt. Selbst wenn der Beteiligte zu 3) im Hinblick auf das Erlöschen des Wohnungsrechts Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligte zu 2) haben sollte, wäre dies im Hinblick auf § 765a ZPO nicht beachtlich, sondern ggf. die Folge einer nicht erfüllten schuldrechtlichen Verpflichtung. Ebenso wenig sei im Rahmen des § 765a ZPO das Interesse eines Schuldners zu schützen, dass ein Versteigerungsobjekt im "Familienbesitz" bleiben könne. Frau Y. sei offenbar die Schwester der Schuldnerin und der Beteiligte zu 4) deren Lebensgefährte. Der vorgelegte Kaufvertrag ändere letztlich nichts, da er gegenüber der Versteigerung keinen Vorteil für die Beteiligte zu 2) beinhalte. Zudem sei die Abwicklungsfähigkeit des Vertrages in der Tat zweifelhaft und die Finanzierung nicht gesichert. Die Finanzierungsbestätigung belaufe sich nur auf 555.000,00 Euro. Die Übernahme des Wohnungsrechts und der in Abteilung III eingetragenen Rechte dürfte die Finanzierungsmöglichkeit erschweren. Wenn die Durchführung des Kaufvertrages scheitern sollte, so müsste ein neuer Versteigerungstermin anberaumt werden. Ob dann noch mal so ein günstiges Gebot erzielt werden könne, stehe nicht fest. Das Versteigerungsverfahren laufe bereits seit drei Jahren. Auch wenn Einnahmen aus der Zwangsverwaltung erzielt würden, sei vorliegend das Interesse der Gläubigerin an zeitnaher und möglichst vollumfänglicher Befriedigung ihrer Forderung zu berücksichtigen. Unter Würdigung der Schuldner- und Gläubigerinteressen sei die Zuschlagserteilung gerechtfertigt.
27Hiergegen wenden sich die Schuldnerin und der Beteiligte zu 3) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.12.2010. Beide würden durch den Verkauf besser stehen, da die Schuldnerin sich nicht Schadensersatzansprüchen ihres Vaters ausgesetzt sehen würde und ihr Vater diese nicht erst geltend machen müsste. Zugleich hat der Beteiligte zu 4) Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Gebotes im Versteigerungstermin vom 17.12.2010 eingelegt. Soweit er in der Beschwerdeschrift das Datum "16.12.2010" angibt, dürfte es sich wohl um einen Schreibfehler handeln.
28Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
29Die Beteiligten zu 2) und 3) haben mit Schriftsatz vom 06.01.2011 ergänzend vorgetragen, eine Finanzierungsbestätigung über den gesamten Kaufpreis liege nunmehr vor. Das Wohnungsrecht stehe der Finanzierung nicht entgegen, da der Beteiligte zu 3) einen Rangrücktritt hinter noch einzutragende Grundpfandrechte bis zu einer Gesamthöhe von 1.000.000,00 Euro erklärt habe, wenn im Gegenzug die zu Gunsten der betreibenden Gläubigerin eingetragenen Grundpfandrechte gelöscht werden. Alternativ habe sich die Sparkasse bereit erklärt, dass bis zur Löschung der nachrangigen Grundpfandrechte zunächst – anstelle einer Neueintragung von Grundschulden – Zug um Zug gegen Zahlung des Betrages von 711.500,00 Euro an die betreibende Gläubigerin, die E. GmbH, ihr im Gegenzug die erstrangigen Rechte Abt. III lfd. Nr. 4-11 abgetreten werden. Der Kaufvertrag sei daher durchführbar. Das Risiko des Scheiterns sei nicht größer als dass die Meistbietende den Kaufpreis nicht zahlen könne. Ferner habe sich der Beteiligte zu 3) aufgrund der Vorkommnisse im und nach dem Zwangsversteigerungstermin in ärztliche Behandlung wegen Suizidgefahr begeben müssen. Er sei verzweifelt, weil die Rettung des Grundstücks in greifbarer Nähe gelegen habe, es sei geplant gewesen, nach Erwerb des Grundstücks das Gebäude fertig zu stellen, damit er unter Ausnutzung seines Wohnungsrechtes dort einziehen und seinen Lebensabend verbringen könne, zumal das Grundstück, das er derzeit bewohne, durch ein Zwangsversteigerungsverfahren bedroht sei. Es gehe um den Rechtsverlust des Wohnungsrechtes schlechthin. Weiter macht die Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf den Antrag vom 23.12.2010 geltend, die Forderungsaufstellung der Gläubigerin sei für sie nicht überprüfbar. Da der Rechtspfleger diesen Vortrag ignoriert habe, sei das Gebot des fairen Verfahrens verletzt. Der Verkündungstermin sei zu kurzfristig anberaumt worden. Denn zum einen sei an der Bonität des Beteiligten zu 4) nicht zu zweifeln gewesen, da er bereits ein anderes Grundstück des Beteiligten zu 3) aus einer Zwangsversteigerung heraus gekauft habe (Grundbuch von C. Blatt #####), zum anderen sei klar gewesen, dass sich die Erwerbsmöglichkeit zu einem Preis, der dem Meistgebot entspreche, erst im Zwangsversteigerungstermin ergeben habe. Wenn das Amtsgericht den Verkündungstermin erst in drei Wochen bestimmt hätte, wäre es auch möglich gewesen, die Finanzierungsbestätigung rechtzeitig vorzulegen. Auch hierdurch sei das Gebot des fairen Verfahrens verletzt. Der Kreditantrag sei inzwischen unterschriftsreif vorbereitet und der Kaufvertrag vom Notar bereits in Vollzug gesetzt.
30Soweit mit diesem Schriftsatz auch eine Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.12.2010 – Zurückweisung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 Abs. 2 ZPO – eingelegt wurde, hat der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht abgeholfen und die Vollstreckungsrichterin sie mit Beschluss vom 13.01.2011 zurückgewiesen (Sonderband).
31Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Es bestünden nach wie vor Zweifel an der Abwicklung des Kaufvertrages. Eine Finanzierungsbestätigung, die konkret auf den Vertrag bezogen sei, liege nicht vor. Aufgrund der im Vertrag gegebenen Garantien bestehe nach wie vor die Gefahr des Rücktritts. Nachdem es dem Beteiligten zu 4) monatelang nicht gelungen sei, eine Finanzierung für den freihändigen Kauf des Objektes zu bewerkstelligen, sei das Amtsgericht keineswegs gehalten gewesen, einen Verkündungstermin erst in drei Wochen zu bestimmen. Eine akute Suizidgefahr sei in dem vorgelegten Attest nicht bescheinigt. Hierzu sei eine fachärztliche Untersuchung erforderlich.
32Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33II.
34Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss vom 17.12.2010, mit dem sein Gebot zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Gemäß § 95 ZVG kann gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder die Fortsetzung des Verfahrens betrifft. Gegen die Zurückweisung eines Gebotes im Rahmen des Versteigerungstermins ist damit keine Beschwerde statthaft (vgl. Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 70 Rn. 4.1). Die fehlerhafte Zurückweisung eines Gebotes kann allenfalls im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gem. §§ 100 Abs. 1, 81 Abs. 1 ZVG geltend gemacht werden, was hier aber nicht erfolgt ist und was auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da das Gebot des Beteiligten zu 4) durch den unterbliebenen Widerspruch gegen die Zurückweisung gem. § 72 Abs. 2 ZVG bereits erloschen war und zudem im Verlauf der Versteigerung überboten wurde.
35III.
36Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) sind zulässig gem. §§ 96 ff. ZVG, 567 ff. ZPO, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
37Gemäß § 100 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
38Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) geltend machen, die Vollstreckungsschutzanträge hätten nicht zurückgewiesen werden dürfen, so handelt es sich um einen Einwand, der gem. § 83 Nr. 6 ZVG beachtlich ist. Allerdings hat die Beschwerde insoweit keinen Erfolg, weil die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.
39Der Antrag des Beteiligten zu 3) war bereits unzulässig, da einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 765a ZPO nur der Schuldner stellen kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Auflage, Einleitung Rn. 53.2 und 53.3).
40Hinsichtlich des Antrages der Beteiligten zu 2) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch das weitere Vorbringen in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.
41Dabei ist vorauszuschicken, dass im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde nur über die Frage zu entscheiden ist, ob das Amtsgericht den Zuschlag zu Recht erteilt hat. Die Zuschlagsbeschwerde kann gem. § 100 ZVG nämlich nur auf bestimmte Rechtsmängel gestützt werden, die zeitlich vor der Zuschlagserteilung liegen. Rechtsmängel begründende Tatsachen, die zeitlich später eingetreten oder dem Versteigerungsgericht später bekannt geworden sind, müssen bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde unberücksichtigt bleiben, weil aus ihnen kein Rechtsverstoß des Versteigerungsgerichts abgeleitet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.1991, Az.: 15 W 317/91, RPfleger 1992, Seite 122, 211). Das bedeutet, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren mit neuem Sachvortrag und neuen Beweismitteln ausgeschlossen ist (vgl. Stöber, a.a.O. Rn. 59.10; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.1994, Az. 4 W 222/94).
42Dies bedeutet im Ergebnis, dass die unter dem 06.01.2011 vorgelegte neue Finanzierungsbestätigung über 711.000,00 Euro ebenso wenig zu beachten ist wie der gesamte Vortrag der Beteiligten zu 2) zum Vollzug des Kaufvertrages und einem angeblich – jedenfalls nicht notariell - erklärten Rangrücktritt des Beteiligten zu 3).
43Wie bereits das Amtsgericht richtigerweise ausgeführt hat, handelt es sich bei § 765a ZPO um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen ist. Eine allgemein im Wesen der Zwangsvollstreckung liegende Härte genügt nicht, auch nicht wenn sie für den Schuldner erheblich ist, selbst nicht bei Existenzverlust (Stöber, ZVG, a.a.O. Rn. 54.2). Vielmehr müsste die Vollstreckungsmaßnahme zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen, bzw. die Nachteile für die Schuldnerin schlechthin dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen (Stöber, a.a.O. Rn. 54.3).
44Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss an, dass eine solche sittenwidrige Härte nicht vorliegt. Der Verlust des Eigentums oder das Interesse, dass das Objekt im Besitz der Familie bleibt, genügen nicht. Dass der Kaufvertrag letztlich für die Beteiligte zu 2) günstiger ist, weil sie sich nicht Schadensersatzansprüchen des Beteiligten zu 3) durch das Erlöschen des Wohnungsrechts aussetzt, mag zwar sein, genügt aber nicht, um eine sittenwidrige Härte zu begründen. Der vereinbarte Kaufpreis ist nicht höher als das Meistgebot. Das Bestehenbleiben des Wohnrechts ist zwar günstiger für die Schuldnerin, aber nicht in so erheblicher Weise, dass eine Härte für die Schuldnerin vorliegen würde, wenn es erlischt. Das Wohnrecht wird zur Zeit ohnehin nicht ausgeübt und kann ohne weiteres auch nicht ausgeübt werden, da das betreffende Gebäude nicht bewohnbar ist. Ob unter diesen Umständen überhaupt Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, scheint bereits zweifelhaft. Dass der Familienfriede durch die Zwangsversteigerung und durch das Erlöschen des Wohnungsrechts insbesondere beeinträchtigt ist, begründet ebenfalls keine sittenwidrige Härte, sondern ist eine allgemeine Folge der Zwangsversteigerung, die hinzunehmen ist.
45In jedem Fall aber musste eine Einstellung an der Abwägung mit den Belangen der Gläubigerin scheitern. Sie ist ebenfalls schutzwürdig aus Art. 14 GG, da sie in rechtsstaatlicher Weise einen vollstreckbaren Titel erlangt hat. Am 23.12.2010 war nicht glaubhaft gemacht, dass die Finanzierung des Kaufes gesichert war. Die Finanzierungsbestätigung belief sich nur auf 555.000,00 Euro und ist auch inhaltlich nicht eindeutig. Sie bezieht sich auf eine "Hofstelle I3.", ohne dass klar ist, ob es sich tatsächlich um das Versteigerungsobjekt und den konkreten Kaufvertrag vom 21.12.2010 handelt. Ferner wird auf "vorliegende Zahlen" Bezug genommen, ohne dass nachzuvollziehen ist, um welche Zahlen es sich handelt und ob diese überhaupt durch die Bank überprüft und letztlich zutreffend sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Bonität des Beteiligten zu 4) und der Frau Y. nicht hätte bezweifelt werden dürfen, sind abwegig. So wird nicht einmal vorgetragen, dass der Beteiligten zu 1) oder dem Amtsgericht bekannt gewesen wäre, dass diese beiden Personen ein anderes Grundstück auf gleiche Art und Weise gekauft haben. Dieses ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Grundbuchauszug (Blatt 1132 ff. der Akten). Ferner führt der Kauf eines Grundstücks nicht automatisch dazu, dass der Käufer auch für den Kauf weiterer Objekte kreditwürdig ist. Hinzu kommt, dass die Regelungen in § 4 des Kaufvertrages Rücktrittsmöglichkeiten für die Käufer eröffnen. Eine Einstellung gem. § 765a ZPO im Hinblick auf einen möglichen freihändigen Verkauf unmittelbar vor dem Zuschlagsverkündungstermin und in Anbetracht eines Meistgebotes, das weit über dem Verkehrswert liegt, wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen würde, dass der Kauf auch durchgeführt wird. Dies war – wie ausgeführt – am 23.12.2010 nicht der Fall.
46Es liegt in diesem Zusammenhang auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor, was ebenfalls einen Zuschlagsversagungsgrund gem. § 83 Nr. 6 ZVG darstellen würde. Die Schuldnerin macht geltend, der Verkündungstermin hätte erst in drei Wochen anberaumt werden dürfen, dann wäre ausreichend Zeit für den Abschluss des Kaufvertrages und die Beibringung einer Finanzierungsbestätigung gewesen. Hierzu kann nur gesagt werden, dass das Amtsgericht keine hellseherischen Fähigkeiten besitzt. Die Beteiligte zu 2) hat weder beantragt, dass ein Verkündungstermin erst in drei Wochen bestimmt wird, noch hat sie der Bestimmung des Verkündungstermins auf den 23.12.2010 widersprochen, noch hat sie überhaupt angedeutet, dass beabsichtigt ist, einen Kaufvertrag zum Preis von 711.000,00 Euro abzuschließen. Offenbar ist die Schuldnerin der Meinung, ein Versteigerungstermin diene dazu, einen Kaufpreis festzulegen. Dem ist nicht so, der Versteigerungstermin dient der Verwertung des Eigentums zugunsten eines Gläubigers durch Meistgebot und Zuschlag. Alle beteiligten Familienmitglieder hatten während des gesamten Versteigerungsverfahrens hinreichend Zeit, einen freihändigen Verkauf, auch innerhalb der Familie, zu bewerkstelligen. Bereits seit dem Jahr 2008 war hiervon die Rede. Weshalb dies nicht zustande gekommen ist, ist nicht bekannt, nach Angaben der Beteiligten zu 1) scheiterte es an der Finanzierung. Auch hätten sie bei der Versteigerung mitbieten können. Dem Beteiligten zu 4) war aufgrund der Auskünfte des Amtsgerichts rechtzeitig vor dem Termin bekannt, in welcher Form die Sicherheitsleistung zu erbringen war und dass eine Finanzierungsbestätigung nicht ausreicht. Darüber hinaus musste das Amtsgericht auch die Vorschrift des § 87 Abs. 2 ZVG beachten, wonach ein Verkündungstermin nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden soll.
47Soweit die Beteiligte zu 2) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darin sieht, dass die Forderungsaufstellung der Gläubigerin für sie nicht überprüfbar sei, handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand, der im Rahmen des Zuschlagsbeschwerde nicht zu berücksichtigen, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist. Die Gläubigerin vollstreckt aus Grundschulden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dadurch, dass der Rechtspfleger diesen Einwand nicht beachtet hat, liegt nicht vor.
48Der Vortrag der Beteiligten zu 2) und 3), der Beteiligte zu 3) sei nunmehr suizidgefährdet, stellt letztlich einen neuen Antrag gem. § 765a ZPO dar, da es sich um völlig neuen Sachvortrag handelt. Auch dieser Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag des Beteiligten zu 3) ist bereits unzulässig (s.o.). Der Antrag der Beteiligten zu 2) ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt wurde, kann der Schuldner grundsätzlich im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde mit neuem Sachvortrag nicht gehört werden. Das bedeutet, dass ein Antrag nach § 765a ZPO nur bis zur Erteilung des Zuschlags gestellt werden kann, nicht aber erstmals mit der Beschwerde (vgl. Stöber, a.a.O. Rn. 57.2 und 59.10; OLG Köln, Beschluss vom 14.10.1987, Az. 2 W 150/87). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2007 in dem Verfahren 1 BvR 501/07 (NJW 2007, Seite 2910) entschieden, dass im Fall von konkreter Suizidgefahr des Schuldners durch den Verlust des Eigentums auch ein erst im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde gestellter Vollstreckungsschutzantrag berücksichtigt werden muss. Dieses hat der BGH in seinem Beschluss vom 19.08.2008 in dem Verfahren V ZB 22/08 (NJW 2009, Seite 80) nochmals bestätigt. Die Schuldnerin selbst leidet nicht an psychischen Problemen bis hin zur Suizidgefahr. Auswirkungen der Zwangsvollstreckung auf einen nahen Angehörigen, z.B. Gefahr für Leben oder Gesundheit, können aber auch für den Schuldner selbst eine sittenwidrige Härte begründen (Stöber, a.a.O., Einleitung Rn. 54.5 m.w.N.).
49Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, den nachträglich gestellten Antrag zuzulassen. Denn die angebliche Suizidgefahr des Beteiligten zu 3) ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Suizidgefahr muss gerade durch den Eigentumsverlust – bzw. im vorliegenden Fall des Wohnrechts - in Folge des Zuschlages begründet sein (vgl. BGH Beschluss vom 24.11.2005, Az. V ZB 99/05, NJW 2006, Seite 505). Es mag sein, dass der Beteiligte zu 3) verzweifelt ist angesichts der Situation, dass die "Rettung des Grundstücks in greifbarer Nähe lag". Dies führt aber nicht automatisch zu einer Suizidgefahr, sondern ist eine typische Folge des Rechtsverlustes oder Eigentumsverlustes, mit der jeder Schuldner oder Wohnungsrechtsinhaber im Rahmen einer Zwangsversteigerung zurecht kommen muss. Der Vortrag diesbezüglich ist pauschal und nicht durch Tatsachenschilderung untermauert. Symptome einer psychischen Erkrankung werden nicht geschildert, ebenso wenig wird mitgeteilt, worin sich die angebliche Suizidgefahr äußert und was der Beteiligte zu 3) unternimmt, um eine Besserung seines Zustandes zu erreichen. Das Aufsuchen eines Internisten dürfte hierfür wohl nicht der geeignete Weg sein. Nach neustem Vortrag mit Schriftsatz vom 16.02.2011 soll der Beteiligte zu 3) derzeit in fachärztlicher psychotherapeutischer Behandlung sein. Dieser Vortrag hilft in der Sache allerdings nicht weiter. Möglicherweise ist die (angebliche) Suizidgefahr durch die Behandlung bereits beigelegt. Konkrete Informationen über die Behandlung und bei wem sie durchgeführt wird fehlen.
50Glaubhaft gemacht ist die angebliche Suizidgefahr ebenfalls nicht. Dass Attest des Internisten L. vom 05.01.2011 (Blatt 1130 der Akten) ist nicht aussagefähig. Zum einen ist dieser schon von seinem Fachgebiet her nicht in der Lage, ein fundiertes Attest zu erstellen. Zum anderen bestätigt er eine Suizidgefahr auch gerade nicht, sondern führt aus, es sei wegen einer möglichen Suizidalität für ihn kein klares Bild entstanden. Dass tatsächlich eine Suizidgefahr besteht, erscheint in Anbetracht sämtlicher Umstände auch eher unwahrscheinlich. Vorliegend geht es nicht um den Verlust des Eigentums, sondern (nur) eines Wohnungsrechts, das nicht einmal ausgeübt wird. Ob auch die tatsächliche Wohnung des Beteiligten zu 3) von einem Zwangsversteigerungsverfahren bedroht wird, erschließt sich nicht. Der Vortrag ist unsubstantiiert. Schriftverkehr mit der Gläubigerseite oder ein Aktenzeichen eines Zwangsversteigerungsverfahrens wurden nicht angegeben. Auffällig ist insbesondere, dass die Suizidgefahr erstmals behauptet wurde, nachdem das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hatte, dass ein völlig untragbares Ergebnis für die Schuldnerin vorliegen müsse, aber Gefahr für Leib und Leben eines nahen Angehörigen nicht bestehe.
51Auf entsprechenden Hinweis der Kammer, dass das Attest nicht ausreichend sei, haben die Beteiligten zu 2) und 3) innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert.
52Unter Abwägung aller Umstände kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Zwangsvollstreckung nicht wegen einer besonderen Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, einzustellen ist.
53Soweit die Beschwerdeführer unter Ziffer V. des Schriftsatzes vom 06.01.2011 weitere Ausführungen zu der Frage machen, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, sind diese völlig pauschal und unsubstantiiert und geben keine Veranlassung zu weiterer Überprüfung.
54Weitere Zuschlagsversagungsgründe haben die Beteiligten zu 2) und 3) nicht vorgetragen. Nach § 100 Abs. 3 ZVG sind die in § 83 Nr. 6, 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe allerdings von Amts wegen zu berücksichtigen.
55Die Zwangsvollstreckung ist nicht gem. § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig. Ein Vollstreckungshindernis im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG wäre zum Beispiel der Nachweis der Befriedigung des betreibenden Gläubigers vor der Zuschlagsentscheidung. Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Ebenso wenig hat das Amtsgericht einen Einstellungs- oder Versagungsgrund nicht beachtet. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Zwangsversteigerung nicht aufgrund von § 765a ZPO einzustellen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt entsprechend obigen Ausführungen ebenfalls nicht vor.
56Zuschlagsversagungsgründe nach § 83 Nr. 7 ZVG bestehen ebenfalls nicht. Ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 ZVG in Verbindung mit § 39 ZVG ist nicht ersichtlich. Der Versteigerungstermin für den 17.12.2010 wurde mit Beschluss vom 05.10.2010 anberaumt, den Beteiligten in der Zeit vom 12.10.-27.10.2010 zugestellt und am 27.10.2010 im Internet unter www.zvg-portal.de und am 05.11.2010 durch Aushang an der Gerichtstafel veröffentlicht. Die Frist von 6 Wochen ist damit gewahrt.
57Auch ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 ZVG liegt nicht vor. Die Bieterstunde hat gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG 30 Minuten anzudauern. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bieterstunde dauerte ausweislich des Protokolls von 11.30 Uhr bis 12.49 Uhr.
58IV.
59Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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