Urteil vom Landgericht Münster - 024 O 129/10

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für eine

   Hörsystemversorgung mit der Aussage zu werben „Ohr-HiFi macht

   herkömmliches Hörgerät überflüssig“, wenn dies geschieht wie mit Anlage 1 zur

   Klageschrift.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

   Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1) wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in

   Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von

   bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst 5

   Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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