Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 359/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.694,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin tragen die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 38 % und die Streitverkündete zu 1. zu 62 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aufgrund seiner Haftung als Kommanditist für ein seitens der Klägerin an die Kommanditgesellschaft gewährtes Darlehen geltend.
3Der Beklagte war mit einer Einlage in Höhe von 1 Mio. DM Kommanditist der "L KG". Gesellschaftszweck war der Betrieb eines Einkaufs- und Geschäftszentrums. Initiiert war die Gesellschaft als geschlossener Immobilienfonds von Herrn I aus C, der zahlreiche solche Fonds auflegte, an denen vermögende Privatanleger beteiligt waren.
4Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der Gesellschaft ein Darlehen über ca. 30 Mio. DM.
5Mit Eintragung in das Handelsregister vom 21.06.2005 schied der Beklagte aus der Gesellschaft aus und die Fa. "S GmbH & Co. KG", die Streitverkündete zu 1., an die der Beklagte seinen Anteil für 1,- € veräußert hatte, trat im Wege der Rechtsnachfolge ein. Es handelt sich hierbei um eine ebenfalls von I gegründete Auffanggesellschaft, die sich aber mittlerweile in Liquidation befindet. Sie verpflichtete sich im Innenverhältnis gegenüber dem Beklagen, diesen umfassend von allen Forderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft freizustellen. Die S übernahm ebenfalls einen Kommanditanteil eines Herrn S2 über 2 Mio. DM. Dessen Ausscheiden wurde zeitgleich mit dem des Beklagten am 21.06.2005 ins Handelsregister eingetragen. Mittlerweile ist unstreitig, dass die S unter der Tilgungsbestimmung "Einzahlung auf Kommanditeinlage" insgesamt 153.387,55 € an die Gesellschaft gezahlt hat.
6Ende 2009 beantragte die Gesellschaft, die aufgrund von Leerständen und dem Wegfall des Hauptmieters in Schwierigkeiten geraten war, die Stundung von drei Darlehensraten. Die Klägerin lehnte mit Schreiben vom 23.04.2010 ab und forderte die Gesellschaft unter Hinweis auf Ziffer 13 ihrer AGB innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Nachbesicherung auf. Die Gesellschaft ließ diese Frist indes ungenutzt verstreichen, so dass die Klägerin am 25.05.2010 eine Teilkündigung des Darlehens in Höhe von 1,4 Mio. € erklärte und die Gesellschaft – erfolglos – zur Rückzahlung aufforderte.
7Seit Februar 2010 erbringt die Gesellschaft keine Leistungen mehr auf das Darlehen.
8Mit Schreiben vom 07.04. und 21.05.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der hier ursprünglich gegenständlichen Beträge auf.
9Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in den Jahren bis 2003 Ausschüttungen in Höhe von 175.275,48 € erhalten, wobei sie meint, dass die vorgelegten Jahresabschlüsse zum Nachweis der Höhe ausreichten, zumal diese als Privaturkunden den entsprechenden Beweis erbrächten. Sie ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine verdeckte Rückgewähr der Gesellschaftereinlage handele, da die Ausschüttungen nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zu den Akten gereichten Jahresabschlüsse der Gesellschaft und die Tabelle Bl. 17 d.A. Bezug genommen.
10Sie behauptet, dass derzeit fällige Rückstände aus dem Darlehen in Höhe von ca. 1,8 Mio. € bestünden.
11Die Klägerin bestreitet, Kenntnis von etwaigen Täuschungen der Anleger durch Herrn I gehabt zu haben und behauptet, sie habe ihre Rolle auf die eines Finanziers beschränkt. Einen Wissensvorsprung gegenüber dem Beklagten habe sie nicht gehabt.
12Die Klägerin behauptet, sämtliche Rückführungen von ausgezahlten Gewinnanteilen durch den Beklagten bzw. die S GmbH habe sie – zuletzt mit den im Folgenden dargestellten teilweisen Klagerücknahmen – berücksichtigt.
13Die Klägerin hat in dem Verfahren 14 O 437/10 zunächst beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an sie 159.108,54 e nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.04.2010 zu zahlen.
15Im Verfahren 14 O 359/10 hat die Klägerin zunächst beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.194,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.06.2010 zu zahlen.
17Nach der durch Beschluss der Kammer vom 03.02.2011 erfolgten Verbindung des Verfahrens 14 O 437/10 mit dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin sodann zunächst die Klage in Höhe von 3.253,30 € zurückgenommen und beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, an sie 165.049,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 159.108,54 € seit dem 23.04.2010 und aus weiteren 5.941,10 € seit dem 04.06.2010 zu zahlen.
19Nach einer weiteren teilweisen Klagerücknahme mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.02.2011 hat die Klägerin beantragt,
20den Beklagten zu verurteilen, an sie 103.694,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 159.108,54 € seit dem 23.04.2010 und aus weiteren 5.941,10 € seit dem 04.06.2010 zu zahlen.
21Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.02.2011 hat die Klägerin die Klage wieder erhöht und beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, an sie 113.920,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.04.2010 zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Streitverkündete zu 1. hat sich diesem Antrag angeschlossen.
26Der Beklagte meint, dass schon der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft wegen kollusiven Zusammenwirkens nichtig sei. Die Klägerin sei Mittäterin eines Betruges zu seinen Lasten und habe I durch ihre Finanzierung des Fonds unterstützt. Die Klägerin habe die maßgeblichen Zahlen gekannt und geprüft. Sie habe gewusst, dass die Ausschüttungen an die Gesellschafter nur aufgrund der geringen Tilgungsleistungen auf das Darlehen möglich gewesen seien. I habe ihn und die anderen Anleger auf vielfältige Art getäuscht.
27Der Beklagte bestreitet, dass I zum Abschluss des Darlehensvertrags bevollmächtigt gewesen sei.
28Er hat die Auszahlung des Darlehens zunächst bestritten, dies aber in der mündlichen Verhandlung nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten.
29Er hält indes den Darlehensverlauf für nicht nachvollziehbar dargelegt, bestreitet die vorgelegten Kontenentwicklungen und –tilgungen und meint, die Klage sei deshalb unschlüssig.
30Dies gelte auch hinsichtlich der behaupteten Ausschüttungen, die der Beklagte bestreitet, da er über keine Unterlagen mehr verfüge. Insoweit vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht nachgekommen sei.
31Er behauptet, dass ein Teil der Ausschüttungen aufgrund von Zahlungen erfolgt sei, die I zu diesem Zweck an die Gesellschaft geleistet habe. Diese Beträge entstammten nicht dem Vermögen der Gesellschaft und könnten daher nicht zurückverlangt werden.
32Ferner behauptet der Beklagte, dass nicht nur die von ihm –insoweit unstreitig – bereits zurückgezahlten 10.225,84 €, sondern auch die seitens der Streitverkündete zu 1. gezahlten 153.387,55 € in voller Höhe auf eventuelle Klageansprüche anzurechnen seien. Dabei kämen ihm insbesondere die Zahlungen der Fa. S in voller Höhe zugute. Zwar habe diese auf ihren Geschäftsanteil gezahlt, der sich zu 2/3 aus dem übernommenen Kommanditanteil des Herrn S2 und nur zu 1/3 aus dem Anteil des Beklagten zusammensetzt. Jedoch sei der Anteil des Beklagten eher auf die S übergegangen, so dass die Zahlungen in voller Höhe auf seine als die ältere Schuld anzurechnen seien.
33Der Beklagte stellt darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Teilkündigung vom 25.05.2010 in Abrede und bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 der AGB der Klägerin. Er meint, dass keine angemessene Frist zur Nachbesicherung gemäß § 13 Abs. 3 der AGB gesetzt worden sei.
34Zudem hafte er allenfalls für Verbindlichkeiten, die vor dem 21.06.2005 entstanden seien.
35Des Weiteren meint der Beklagte, dass er gutgläubig im Sinne des § 172 Abs. 5 HGB gewesen sei, da er geglaubt habe, dass die Gesellschaft Gewinne erwirtschaftet habe und die Ausschüttungen auch als Gewinne bezeichnet worden seien.
36Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und meint hierzu, der Ablauf der Verjährungsfrist sei durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nicht gehemmt worden, da der Anspruch dort nicht ausreichend individualisiert worden sei.
37Schließlich meint der Beklagte, dass die Klägerin treuwidrig unter Verstoß gegen das Schikaneverbot handele, da sie nicht zunächst den Komplementär bzw. I in Anspruch genommen habe. Zudem habe die Klägerin die Bankenkrise und damit die Schieflage der Gesellschaft mit verursacht, weshalb es ihr jetzt verwehrt sei, ihn in Anspruch zu nehmen.
38Die Streitverkündete zu 1. hat sich dem Vortrag des Beklagten angeschlossen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.02.2011 Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41Die Klage ist in zuerkannter Höhe begründet. Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 172 Abs. 4, 171, 160 HGB. Die an den Beklagten geleisteten Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne der Gesellschaft gedeckt waren, sind gegenüber der Klägerin als Gläubigerin der Gesellschaft als verdeckte Rückgewähr der Gesellschaftereinlage anzusehen.
421.
43Die Klägerin ist Gläubigerin eines fälligen Anspruchs in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe.
44Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und der Gesellschaft hat die Kammer nicht. Insbesondere hat die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkt für eine Sittenwidrigkeit des Darlehens. Ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit I zum Nachteil der Anleger lässt sich auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten nicht feststellen.
45Auch ein maßgeblicher Wissensvorsprung der Klägerin ist nicht ausreichend dargelegt. Dass die Klägerin vor der Kreditierung die Fondsunterlagen prüfte, ist Bestandteil des Bankgeschäfts und begründet keine Schutzpflichten gegenüber den Anlegern.
46Demnach kann der Beklagte der Klägerin die ihm möglicherweise gegenüber I zustehenden Einwendungen nicht entgegenhalten. Insbesondere die behaupteten falschen Prospektangaben sind der Klägerin nicht zuzurechnen.
47Die Behauptung, I sei nicht bevollmächtigt gewesen, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen, ist obsolet, nachdem die Klägerin die durch L unterzeichnete Ausfertigung des Vertrags vorgelegt hat (Anlage K 29).
48Das Darlehen war auch – jedenfalls in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe – valutiert. Hiervon geht der Beklagte mittlerweile ausweislich der Erklärungen im Verhandlungstermin selbst aus. Anders wäre auch nicht erklärbar, mit welchen Mitteln das Geschäftszentrum errichtet worden sein sollte und warum die Gesellschaft um Prolongation und Stundung gebeten hat.
49Aufgrund dieses Umstandes kommt es indes auf die vom Beklagten reklamierte Detailaufstellung der Kontenentwicklung nicht an. Denn es ist nicht entscheidend, in welcher Weise sich der Anspruch der Klägerin entwickelt hat, sondern es reicht aus, dass sie überhaupt Inhaberin des Darlehensanspruchs ist.
50Die Darlehensforderung war auch vor dem Ausscheiden des Beklagten entstanden und in einer die Klagesumme übersteigenden Höhe zur Rückforderung fällig. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Teilkündigung vom 25.05.2010 wirksam war. Für Letzteres spricht allerdings, dass nach Wegfall des Hauptmieters der Fall der Ziffer 13 der AGB der Klägerin eingetreten sein dürfte. Auch die der Gesellschaft gesetzte Frist erscheint nicht zu knapp bemessen, was jedoch letztlich dahinstehen kann, da der Beklagte nicht dargelegt hat, inwieweit eine – unterstellt – zu kurze Frist ursächlich dafür gewesen sein sollte, dass keine Nachbesicherung zustande kam.
51Da aber auch ohne die Teilkündigung fällige Rückstände in die Klageforderung übersteigender Höhe bestanden (vgl. hierzu die Anlagen K 17 und K 18 zur Klage), kommt der Wirksamkeit der Teilkündigung keine maßgebliche Bedeutung zu.
522.
53An den Beklagten wurden Ausschüttungen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin ihrer insoweit bestehenden Darlegungslast nachgekommen, indem sie sich auf die vorgelegten Jahresabschlüsse berufen hat, die in dem für den Beklagten geführten Kapitalkonto II entsprechende Zahlen enthalten. Dabei dürfte allerdings richtig sein, dass sich die Beweiskraft der Jahresabschlüsse als Privaturkunden gemäß § 416 ZPO nicht – wie die Klägerin meint – darauf erstreckt, dass die aufgelisteten Zahlungen erbracht wurden.
54Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Gesellschafter die Jahresabschlüsse festgestellt haben, was zur Folge haben könnte, dass der Beklagte mit Einwendungen hiergegen ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2010 – 8 U 106/09 -).
55Jedoch ist das pauschale Bestreiten des Beklagten angesichts der vorgelegten Jahresabschlüsse unerheblich. Hat – wie hier – eine Partei eine substantiierte Erklärung abgegeben, muss sich auch der Gegner substantiiert äußern, andernfalls genügt er seiner Darlegungs- und Substantiierungslast nicht mehr (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2009 – 8 U 99/08 -). Der Beklagte hat indes nicht dargelegt, warum die vorgelegten Jahresabschlüsse unrichtig sein sollen.
56Dabei kann er sich auch nicht darauf zurückziehen, er wisse nicht mehr, in welcher Höhe er Ausschüttungen erhalten habe. Dem Beklagten als unmittelbar Betroffenem ist es viel eher als der Klägerin zuzumuten, zu den seiner Sphäre entstammenden Umständen vorzutragen. Dass er sich an die erhaltenen Zahlungen nicht mehr erinnern kann, darf der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.
573.
58Sämtliche bereits erbrachte Rückführungen seitens des Beklagten bzw. der Streitverkündeten zu 1. sind anspruchsmindernd berücksichtigt. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass bereits der Beklagte selbst eine Summe von 10.225,84 € und die Streitverkündete zu 1. weitere 153.387,55 € an die Gesellschaft gezahlt haben. Dabei kommen die Zahlungen der Streitverkündeten dem Beklagten nur zu 1/3 zugute. Dies entspricht dem auf ihn entfallenden Anteil an dem Geschäftsanteil der Streitverkündeten, der sich aus den übernommenen Beteiligungen des Herrn S2 und des Beklagten zusammensetzt. Hierbei ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon auszugehen, dass seine Schuld die ältere sei, so dass die Tilgungsbestimmung des § 366 Abs. 2 BGB zum Tragen kommen könnte. Die Kammer geht davon aus, dass die Ausschüttungen an die Gesellschafter gleichzeitig erfolgt sind. Zudem ist die Eintragung des Ausscheidens des Beklagten und des Herrn S2 am gleichen Tage in das Handelsregister eingetragen worden, wobei sich aus der Reihenfolge keine für den Beklagten günstigen Rechtsfolgen herleiten lassen.
59Danach ist die Schuld des Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als die Ältere anzusehen, so dass die seitens der Klägerin vorgenommene anteilige Verrechnung der Zahlungen nicht zu beanstanden ist.
60Soweit der Beklagte behauptet, Herr I habe Zahlungen an die Gesellschaft zwecks Weiterleitung an die Gesellschafter erbracht, und hieraus herleiten will, die erhaltenen Ausschüttungen entstammten nicht dem Gesellschaftsvermögen und könnten damit auch nicht zurück verlangt werden, ist dies unrichtig. Ungeachtet des Umstands, woher die Gesellschaft die liquiden Mittel erlangt hat, die ihr die Ausschüttungen ermöglicht haben, handelt es sich doch im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern um Leistungen der Gesellschaft, die daher den Vorschriften der §§ 171 ff. HGB unterfallen.
614.
62Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Schutz des § 172 Abs. 5 HGB berufen, da er bei Empfang der Ausschüttungen nicht gutgläubig im Sinne der o.g. Vorschrift war. Um zu einem Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs nach o.g. Norm zu gelangen, reicht es nicht aus, dass der Beklagte davon ausging, ihm würden tatsächlich erwirtschaftete Gewinne überwiesen. Auch der auf den zugesandten Schecks angegebene Verwendungszweck begründet keinen guten Glauben. Denn darüber hinaus müsste die Gesellschaft ihrerseits in gutem Glauben einen Gewinn bilanziert haben (vgl. Münch-Komm-Schmidt, HGB, 2. Aufl. 2007, §§ 171, 172 Rn. 84 ff.).
63Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat die Gesellschaft ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse erwirtschaftete Gewinne auf Verlustausgleichskonten verbucht, die aber hierdurch nicht ausgeglichen wurden. Bilanzielle Gewinne wurden somit nicht ausgewiesen.
645.
65Die Inanspruchnahme des Beklagten ist auch nicht treuwidrig. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, zunächst den Komplementär bzw. den Fondsinitiator I in Anspruch zu nehmen, zumal dort die Aussichten einer erfolgreichen Vollstreckung ungewiss sein dürften. Inwieweit die Klägerin durch Mitverursachung der globalen Bankenkrise zur Schieflage des Fonds beigetragen haben und deshalb gehindert sein soll, ihren Anspruch gegen den Beklagten anhängig zu machen, erschließt sich der Kammer nicht.
666.
67Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt. Die Fünfjahresfrist gemäß § 160 Abs. 1 HGB ist nicht abgelaufen.
68Maßgeblich für den Beginn der Frist ist gemäß § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB der 22.06.2005 als Tag nach der Eintragung des Ausscheidens des Beklagten aus der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Teilkündigung des Darlehens hat die dort geltend gemachte Forderung zum 25.05.2010 fällig gestellt, wobei die o.g. Rückstände auch ohne die Teilkündigung bereits vor diesem Zeitpunkt und damit innerhalb von fünf Jahren fällig geworden sind.
69Gleichfalls innerhalb dieser Frist hat die Klägerin ihren Anspruch rechtshängig gemacht. Die durch Zustellung der Mahnbescheide erfolgte Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wirkt gemäß § 167 ZPO auf die Antragstellung zurück. Die Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden sind am 17.05. und 10.06.2010 eingegangen und wahren daher ebenfalls die Frist des § 160 Abs. 1 HGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die geltend gemachten Ansprüche in den Mahnbescheiden auch hinreichend individualisiert.
707.
71Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges des Beklagten in zuerkannter Höhe begründet. Soweit die Klägerin Zinsen auf höhere Beträge beantragt hat, war die Klage abzuweisen, da inzwischen unstreitig ist, dass anspruchsmindernde Rückzahlungen lange vor Ablauf der seitens der Klägerin gesetzten Frist erfolgt sind.
728.
73Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28.02.2011 hat die Kammer unberücksichtigt gelassen. Soweit den Parteien in der mündlichen Verhandlung die Verkündung eines Vergleichsvorschlags in Aussicht gestellt worden war, hat sich die Kammer hierzu nicht veranlasst gesehen, nachdem die Rückzahlungen des Beklagten und der Streitverkündeten zu 1. nach der mündlichen Verhandlung der Höhe nach unstreitig geworden sind.
749.
75Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
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