Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 359/10

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 103.694,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin tragen die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 38 % und die Streitverkündete zu 1. zu 62 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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