Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 251/08

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 15.281,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2008, der Beklagte zu 2) seit dem 20.06.2008 sowie die Beklagte zu 3) seit dem 23.06.2008.

2. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2008, der Beklagte zu 2) seit dem 20.06.2008 sowie die Beklagte zu 3) seit dem 23.06.2008.

3. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar die Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2008, der Beklagte zu 2) seit dem 20.06.2008 sowie die Beklagte zu 3) seit dem 23.06.2008.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 27.07.2006 gegen 08:15 Uhr auf der Baustelle der Firma U in der E-straße in O zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen  sind.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 44 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 6) werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 44 % und der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) zu 13 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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