Urteil vom Landgericht Münster - 102 O 24/11
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.406,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten tragen der Kläger zu 19% und das beklagte Land zu 81%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das beklagte Land aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die N GmbH ("Insolvenzschuldnerin") schloss mit der G GmbH ("G GmbH") einen Vertrag (Bl. 11ff. GA), wonach die G GmbH Forderungen der Insolvenzschuldnerin ankaufte. Nach 5.1 des Vertrages trug die G GmbH ausschließlich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Forderungsschuldner, die Insolvenzschuldnerin trug das Risiko des Nichtbestehens der Forderung. Unter 7.9 des Vertrages wurde vereinbart, dass vor dem Hintergrund des § 13c UStG die G GmbH berechtigt ist, Umsatzsteuerbeträge dieser Forderungen einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Aufgrund dieser Regelung leistete die G GmbH im Zeitraum 6. April 2010 bis 2. September 2010 Zahlungen an das Finanzamt T in Höhe von EUR 10.246,03, denen Erstattungen in Höhe von EUR 5.839,57 gegenüberstehen. Am 6. Juli 2010 stellte die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag. Am 13. September 2010 wurde beim Amtsgericht Münster das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu den folgenden Zeitpunkten bestanden in folgender Höhe fällige Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin, die zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind:
3Januar 2010 EUR 59.549,62
4Februar 2010 EUR 65.022,91
5März 2010 EUR 86.175,71
6April 2010 EUR 109.027,35
7Mai 2010 EUR 120.377,94
8Juni 2010 EUR 125.739,61
9Juli 2010 EUR 249.646,91
10Der Kläger behauptet, dass die Insolvenzschuldnerin seit Januar 2010 zahlungsunfähig gewesen sei. Er ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um die Zahlung eines Angewiesenen an einen Insolvenzgläubiger handele.
11Der Kläger hat zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn EUR 6.205,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2010 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2011, in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Formulierung zur Zinshöhe klargestellt, beantragt er nunmehr,
12das beklagte Land zu verurteilen, an ihn EUR 4.406,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2010 zu zahlen.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen und über die Kosten der Klagerücknahme zu entscheiden.
15Es ist der Ansicht, es handele sich um einen Fall der Zahlung zur Vermeidung eigener Haftung.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist zulässig und begründet, mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung.
19Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch aus §§ 143 Absatz 1, 129 Absatz 1, 131 Absatz 1 InsO auf Zahlung von EUR 4.406,46 in die Insolvenzmasse der Insolvenzschuldnerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. September 2010 gemäß § 143 Absatz 1 InsO i.V.m. §§ 819 Absatz 1, 818 Absatz 4, 288 Absatz 1, 187 Absatz 1 BGB.
20I.
21In der Zahlung der G GmbH an das Finanzamt T liegt eine Rechtshandlung nach § 129 InsO.
22II.
23In den Zahlungen liegt eine Benachteiligung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gemäß § 129 InsO.
24Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGH NJW-RR 2011, 630 (630 Rz. 12)).
25Der an das Finanzamt T gezahlte Betrag abzüglich der vom Insolvenzschuldner vereinnahmten Erstattungen des Finanzamts T hätte ohne die Zahlungen der G GmbH allen Gläubigern der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn dem Ab- oder Aussonderungsrecht der G GmbH aufgrund des mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Vertrages über den Forderungskauf unterliegt nur die verkaufte Forderung selbst, nicht aber der Betrag, den die G GmbH als Kaufpreis für die Forderung an den Insolvenzschuldner zu entrichten hat.
26Die in den verkauften Forderungen enthaltene Umsatzsteuer ist Bestandteil des Forderungskaufpreises. Denn nach 3.1. des Vertrages ist der Kaufpreis der aus der Rechnung ersichtliche Zahlungsanspruch des Kunden gegen den jeweiligen Abnehmer abzüglich einer Factoring-Gebühr. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß 7.9 des Vertrages die G GmbH das Recht hat, den Umsatzsteueranteil der angekauften Forderungen einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Denn gegenüber dem Insolvenzverwalter hätte die G GmbH sich nicht auf dieses Zurückbehaltungsrecht berufen dürfen.
27Denn ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht, das weder der Insolvenzmasse zu Gute kommt noch Drittwirkung entfaltet, ist nicht insolvenzfest (BGH Z 161, 241 (252f.)).
28III.
29Bei den Zahlungen an das Finanzamt handelt es sich um einen Fall inkongruenter Deckung nach § 131 InsO. Die inkongruente Deckung folgt aus zwei selbständigen Erwägungen. Inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nach dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 47 Rn. 41).
301.
31Das Finanzamt hatte gegenüber der Insolvenzschuldnerin zu den Zeitpunkten der einzelnen Zahlungen keinen Anspruch auf Begleichung der offenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten durch die Zahlung eines Dritten. Denn hierzu hätte es eines Haftungsbescheides gegen die G GmbH bedurft, der die Forderung gegen die G GmbH nach § 218 AO konkretisiert.
32Ein Anspruch des Finanzamts gegenüber der Insolvenzschuldnerin folgt nicht aus § 13c UStG. Denn Steuerschuldner der Umsatzsteuerverbindlichkeit bleibt die Insolvenzschuldnerin. Die Haftung des Zessionars der Forderungen für Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Zedenten ist nur subsidiär. Dies ergibt sich aus § 13c Absatz 1 UStG, der die Haftung des Abtretungsempfängers unter die Voraussetzung stellt, dass die Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet wird.
33Die Nachrangigkeit der Haftung wird auch durch die Gesetzesbegründung gestützt.
34Dort heißt es: "Der Abtretungsempfänger wird nachrangig als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, weil erst feststehen muss, dass der leistende Unternehmer die festgesetzte Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat." (Bundestagsdrucksache 15/1562, S. 46).
35Der Factor ist bloßer Haftungsschuldner (BGH NJW-RR 2007, 687 (690 Rz. 28)). Zu seiner Inanspruchnahme bedarf es eines Haftungsbescheides.
36Denn zur Geltendmachung des materiell-rechtlich entstandenen Haftungsanspruchs ist dessen Festsetzung durch Verwaltungsakt notwendig (Pahlke/König, Abgabenordnung, 2. Auflage 2009, § 191 AO, Rn. 16).
37In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: "§ 13c Absatz 2 UStG regelt den Zeitpunkt und die Höhe der Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers durch Haftungsbescheid. Dieser ist durch das Finanzamt zu erstellen, das für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers zuständig ist. Das Finanzamt ermittelt zunächst die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nach Absatz 1. Der Abtretungsempfänger ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ohne dass den Finanzbehörden dabei ein Ermessen eingeräumt ist." (Bundestagsdrucksache 15/1562, S. 46).
382.
39Daneben hat die G GmbH die Zahlungen an das Finanzamt auf Anweisung der Insolvenzschuldnerin geleistet und es liegt eine "Anweisung auf Schuld" und keine "Anweisung auf Kredit" vor.
40Eine Anweisung des Insolvenzschuldners liegt in 7.9 der vertraglichen Vereinbarung des Insolvenzschuldners mit der G GmbH.
41Eine Anweisung ist die Aufforderung und Ermächtigung an eine andere Person, für Rechnung des Anweisenden an einen Dritten zu leisten (Sprau in: Palandt, 70. Auflage, § 783 BGB, Rn. 1). Für eine Anweisung ist es nicht erforderlich, dass der Angewiesene gegenüber dem Anweisenden zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist. Die Leistung des Angewiesenen ist als Leistung des Anweisenden anzusehen (Sprau in: Palandt, 70. Auflage, § 783 BGB, Rn. 12; Hüffer in: Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 783 BGB Rn. 32).
42Aufforderung und Ermächtigung ergeben sich nach §§ 133, 157 BGB aus 7.9 der vertraglichen Vereinbarung des Insolvenzschuldners mit der G GmbH (Bl. 16 GA). Denn hierin wird die G GmbH nicht nur "unwiderruflich ermächtigt" (7.9 a)), sondern auch "jederzeit berechtigt" (7.9 b)) Umsatzsteuerbeträge auf die Umsatzsteuerschuld der Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt abzuführen. Dass beides getrennt nebeneinander steht, macht deutlich, dass sich 7.9 des Vertrages nicht in einer reinen Ermächtigung erschöpft, sondern nach dem Willen der Parteien darüber hinausgeht. Wenn aber für das Vorliegen einer Anweisung nicht erforderlich ist, dass der Angewiesene zur Ausführung der Anweisung verpflichtet ist, muss für eine Aufforderung im Sinne der Definition der Anweisung genügen, dass der Anweisende erklärt, der Angewiesenen sei jederzeit berechtigt, die Zahlungen auszuführen.
43Die Insolvenzgläubiger benachteiligende, nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH NJW-RR 2011, 630 (631 Rz. 17); BGH, Urteil v. 8.10.1998 – IX ZR 337/97). Erfüllt ein Dritter in der kritischen Zeit die Verbindlichkeit des Schuldners, ohne dass eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Dritten vorgelegen hat, ist die Befriedigung inkongruent (BGH NJW-RR 2005, 916 (917)).
44Es liegt auch keine Anweisung auf Kredit, sondern eine Anweisung auf Schuld vor. Denn das Finanzamt T als Insolvenzgläubigerin ist durch die G GmbH nicht mit Fremdmitteln befriedigt wurden, die nicht in das haftende Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt sind. Denn durch die Zahlungen an das Finanzamt wurde die G GmbH zugleich von ihrer Verbindlichkeit aus dem Forderungskauf gegenüber der Insolvenzschuldnerin frei.
45Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit. Demgegenüber nimmt der Angewiesene im zweiten Fall die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, so dass er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden wird. Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert. Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (BGH, Beschluss v. 16.10.2008, IX ZR 147/07 juris-Rz. 9).
46IV.
47Die Zahlungen an das Finanzamt T sind auch allesamt innerhalb der nach § 131 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 3 InsO relevanten Dreimonatsfrist erfolgt. Denn der insolvenzeröffnungsantrag wurde am 6. Juli 2010 gestellt und die erste Zahlung erfolgte am 6. April 2010.
48V.
49Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gemäß § 131 Absatz 1 Nr. 2 InsO ist den jüngsten Anforderungen des BGH entsprechend dargelegt.
50Der Kläger hat dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen der G GmbH an das Finanzamt Forderungen fällig waren, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht zurückgeführt worden sind. Der Kläger hat weiter dargelegt, dass der Betrag der offenen Forderungen Monat für Monat beginnend seit Januar 2010 angestiegen ist.
51Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH NZI 2007, 36 (38 m.w.N.) = BGH ZIP 2006, 2222).
52Konkrete Umstände, die sich nachträglich geändert haben, aufgrund dessen aber damals hätte angenommen werden können, dass der Schuldner rechtzeitig in der Lage sein werde, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, sind nicht vorgetragen.
53Zwar hat das OLG Frankfurt (Urteil v. 3. Februar 2010, Az.: 4 U 184/09) gefordert, dass zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH ZIP 2006, 2222 auch gehört, dass die bis zur Insolvenzeröffnung fällig gebliebenen Forderungen mehr als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin im Zeitraum zwischen der anfechtbaren Rechtshandlung und dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausmachen. Dem ist der BGH aber nicht gefolgt, sondern hat für den Fall der Zahlungseinstellung genügen lassen, dass der Tatrichter eine Gesamtabwägung der Indizien vornimmt (BGH, Urteil v. 30. Juni 2011, Az. IX ZR 134/10, juris-Rz. 13).
54Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
55Denn neben der Darlegung, dass seit dem Zeitpunkt der ersten Zahlung an das Finanzamt am 6. April 2010, Forderungen fällig waren, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 13. September 2010 nicht zurückgeführt worden sind, lässt sich der Darlegung des Klägers auch entnehmen, dass der Betrag der offenen Forderungen seit Januar 2010 beständig angewachsen ist. Damit liegt aber ein weiteres Indiz dafür vor, dass die Insolvenzschuldnerin bereits im April 2010 zahlungsunfähig war.
56VI.
57Daneben liegt auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung nach § 131 Absatz 1 Nr. 3 InsO vor.
58Die Kenntnis des Finanzamtes T von der Gläubigerbenachteiligung zum Zeitpunkt der Zahlung ergibt sich aus dem Beweiszeichen der inkongruenten Deckung.
59Hat der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, so gibt dies nach ständiger Rechtsprechung ein starkes Beweisanzeichen sowohl dafür ab, dass der Schuldner das Bewusstsein hatte, seine übrigen Gläubiger infolge der Bevorzugung des einzelnen zu benachteiligen, als auch für eine Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGH NZI 2002, 486 (489 m.w.N.).
60Das beruht auf dem Gedanken, dass Schuldner regelmäßig nicht bereit sind, anderes oder mehr zu leisten, als sie schulden; tun sie es gleichwohl, dann nach der Lebenserfahrung eben mit der beschriebenen Zielrichtung (Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 48 Rn. 15).
61VII.
62Der Zinsanspruch besteht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Insolvenzeröffnung. Für Insolvenzanfechtung folgt der Zinsanspruch aus §§ 143 Absatz 1 i.V.m. §§ 819 Absatz 1, 818 Absatz 4, 288 Absatz 1 BGB. Zinsbeginn ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (BGH NZI 2007, 230 (230)). Gemäß § 187 Absatz 1 BGB ist Zinsbeginn der 14. September 2010.
63VIII.
64Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Absatz 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
65Bei Teilklagerücknahme ist eine Kostenquote zu bilden (BGH NJW-RR 1996, 256 (256)).
66Die Kostenquote aufgrund der Teilklagerücknahme des Klägers in Höhe von EUR 1.798,92 berechnet sich nach der Mehrkostenmethode auf 19% für den Kläger und 81 % für das beklagte Land.
67Durch die zunächst höhere Klageforderung sind eine höhere Verfahrensgebühr und höhere Gerichtsgebühren entstanden. Da die Rücknahme vor dem Termin erklärt worden ist, ist aber keine höhere Termingebühr entstanden.
68Die Gesamtkosten des Rechtstreits betragen EUR 2.083,20. Die Mehrkosten betragen EUR 403,20.
69Die 1,3 Verfahrensgebühr auf den anfänglichen Streitwert von EUR 6.205,38 beträgt EUR 487,50, die Gerichtsgebühr auf den anfänglichen Streitwert EUR 453.
70Die 1,3 Verfahrensgebühr auf den jetzigen Streitwert von EUR 4.406,46 beträgt EUR 354,90, die Gerichtsgebühr EUR 315.
71Die 1,2 Termingebühr auf den jetzigen Streitwert beträgt EUR 327,60.
72Setzt man die Mehrkosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis, ergibt sich eine Kostenquote des Klägers von 19,35 %, gerundet 19%.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.