Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 309/11
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 3.000,00 €
1
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
2Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3Wert: 3.000,00 €
4Gründe:
5Für den Betroffenen ist eine Betreuung eingerichtet. Betreuer ist der Beteiligte zu 2). Die Betreuung umfasst die Bereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge.
6Der Beteiligte zu 2) überweist regelmäßig Geldbeträge von dem Girokonto des Betroffenen auf ein Treuhandkonto, das sog. Barkassenkonto. Auf diesem Konto befinden sich neben den Geldern des Betroffenen auch Gelder anderer Betreuter, die der Beteiligte zu 2) dort für die Betreuten vorhält. Der Beteiligte zu 2) nimmt von diesem Konto Barabhebungen vor und zahlt das Geld gegen Quittung an die Betreuten auf Wunsch aus.
7Das Amtsgericht wies den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 15. März 2011 an, das dem Betroffenen zustehende Guthaben innerhalb eines Monats von dem Barkassenkonto abzuheben und anderweitig anzulegen. Als der Beteiligte zu 2) diese Anweisung nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgte, wiederholte das Amtsgericht die Anweisung mit Schreiben vom 15. April 2011, dem Beteiligten zu 2) zugestellt am 20. April 2011, forderte den Beteiligten zu 2) auf, ihr binnen zwei Wochen nachzukommen und drohte für den Fall der Weigerung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 04. Mai 2011.
8Er ist der Auffassung, das Amtsgericht sei zu der streitgegenständlichen Anweisung nicht befugt, weil ihm ein Weisungsrecht gegenüber dem Betreuer nur bei Pflichtwidrigkeiten des Betreuers zustehe, das Vorhalten und Verwalten von Bargeld für den Betroffenen aber keine Pflichtwidrigkeit darstelle. Vielmehr entspreche dieses Vorgehen dem Wunsch und Wohl des Betroffenen. Er meint zudem, die streitgegenständliche Weisung schränke ihn unzulässig in der Ausübung seiner Tätigkeit ein.
9Das Amtsgericht half der Beschwerde unter dem 09. Mai 2011 mit näherer Begründung nicht ab und legte sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor.
10Der Betreuer nahm mit Schreiben vom 11. Juli 2011 im Beschwerdeverfahren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend Stellung und stellte insbesondere klar, die Führung des Barkassenkontos sei für eine effiziente Ausübung seiner Betreuertätigkeit und eine effektive Verwaltung des Vermögens des Betroffenen und anderer Betreuter erforderlich. Er legte eine vom Betroffenen unterzeichnete Erklärung vom 14.Juni 2011 vor, wonach dieser mit dem Führen einer Barkasse durch seinen Betreuer einverstanden ist. Der Betroffene selbst äußerte sich im Beschwerdeverfahren nicht.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Die Beschwerde ist zulässig.
13Sie ist nach § 58 FamFG statthaft.
14Nach §§ 1908 i Abs. 1 in Verbindung mit § 1837 Abs. 2 BGB hat das Betreuungsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Gegen derartige gerichtliche Anordnungen ist die Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG statthaft (Freiherr von Crailsheim in Jürgens, Betreuungsrecht 4. Auflage 2010 § 1837 BGB Rn 22). Folglich ist sie auch hier das statthafte Rechtsmittel, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die gerichtliche Anordnung der anderweitigen Anlage des auf dem Barkassenkonto befindlichen Guthabens des Betroffenen, also eine gerichtliche Weisung nach §§ 1908 i, 1837 Abs. 2 BGB ist.
15Dass die gerichtliche Anordnung nicht im Beschlussweg ergangen ist, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil § 1837 Abs. 2 BGB keine bestimmte Form für die gerichtliche Anordnung vorschreibt und auch § 58 Abs. 1 FamFG für die Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf eine gerichtliche Endentscheidung, nicht aber auf eine bestimmte Form abstellt.
16Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht gemäß §§ 64, 63 FamFG eingelegt.
17In der Sache kann die Beschwerde jedoch keinen Erfolg haben, denn die streitgegenständliche Anordnung ist nicht zu beanstanden.
18Zu Unrecht vertritt der Beteiligte zu 2) die Auffassung, dem Betreuungsgericht stehe insoweit keine Weisungsbefugnis zu.
19Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1837 BGB ist es im Gegenteil sogar verpflichtet, bei Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Ge- und Verbote einzuschreiten.
20Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt.
21Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
22Dieser Grundsatz ist bei der Verwaltung von Vermögen des Betreuten auf einem offenen Treuhandkonto nicht eingehalten, weil bei einem solchen Konto nicht der Betreute, sondern der Betreuer fiduziarischer Vollrechtsinhaber ist. Soweit sich aus dem Treuhandverhältnis Bindungen ergeben, betreffen diese das Innenverhältnis, werden jedoch im Außenverhältnis nicht hinreichend transparent. Im Fall der Insolvenz des Betreuers oder der Zwangsvollstreckung gegen ihn besteht kein ausreichender Schutz des Betreuten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das wirtschaftlich dem Betreuten gehörende Geld von Gläubigern des Betreuers gepfändet oder im Fall einer Insolvenz zur Insolvenzmasse gezogen wird. Zwar kann der Betreute seine Rechte im Fall einer Pfändung ggf. im Wege einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen oder im Fall einer Insolvenz seinen Anspruch auf Aussonderung nach § 47 InsO geltend machen. Die hiermit verbundenen Mühen sind jedoch dem Betreuten nicht zumutbar (OLG Köln, FamRZ 1997, 899; so im Ergebnis auch Lafontaine, a.a.O. Rn 14).
23Der Beteiligte zu 2) kann gegen diese Argumentation nicht erfolgreich einwenden, dass er der Sparkasse die Betreuten als wirtschaftliche Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes genannt habe, denn für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein besonderer Schutz des Kontos im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Betreuer oder seiner Insolvenz geschaffen würde.
24Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dem oben beschriebenen Risiko sei durch entsprechende Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankinstitute hinreichend Rechnung getragen worden (vgl. nur Engler in Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 1805 Rn 8), so folgt die Kammer dem nicht. Durch diesen Schritt kann zwar eine Minimierung des oben beschriebenen Risikos erreicht werden. Er mag auch dazu führen, dass die Freigabe möglicherweise gepfändeter oder von einer Insolvenz erfasster Gelder erleichtert wird. Hingegen ist, wenn Gelder von vorn herein auf den Namen des Betreuten angelegt werden, der Zugriff von Gläubigern des Betreuers auf diese Mittel gänzlich ausgeschlossen, weil er von vorn herein nicht zulässig ist, sodass dieser Weg die größtmögliche Sicherheit für den Betreuten bietet.
25Darüber hinaus erachtet die Kammer die Anlage von Geldern mehrerer Betreuter auf einem Sammeltreuhandkonto für unzulässig, weil sich bei einem Konto, dass für die Gelder eine Vielzahl von Betreuten und darüber hinaus auf den Namen des Betreuers angelegt ist, nur aus der internen Buchführung des Betreuers ergibt, welcher Geldbetrag welchem Betreuten zuzuordnen ist. Eine Aufsicht und Kontrolle durch das Betreuungsgericht ist dadurch zumindest stark erschwert (OLG Köln a.a.O.). So hat auch im vorliegenden Fall das Amtsgericht in seinem Schreiben vom 15. März 2011 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihm eine Überprüfung der Barkassenführung auch bei Vorlage der Kontoauszüge über das Barkassenkonto praktisch nicht möglich sei. Die Kammer teilt darüber hinaus die in dem genannten Schreiben geäußerte Auffassungdes Amtsgerichts, dass eine Vorlage dieser Kontoauszüge aus Gründen des Datenschutzes problematisch wäre, weil aus den Auszügen unweigerlich ersichtlich wäre, welcher Betrag für welchen Betreuten auf das Barkassenkonto gebucht worden ist.
26Dieses Argument der erschwerten Überprüfbarkeit der Barkassenführung wird auch nicht durch den Hinweis auf die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankinstitute entkräftet.
27Sofern in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten wird, das streitgegenständliche Vorgehen sei insbesondere bei Rechtsanwälten, die mehrere Personen betreuen, nicht zu beanstanden (Staudinger, a.a.O.; Freiherr von Crailsheim, a.a.O.), so rechtfertigt dies für den vorliegenden Fall schon deshalb keine andere Entscheidung, weil es sich bei dem Beteiligten zu 2) nicht um einen Rechtsanwalt handelt. Zudem setzen sich die Vertreter dieser Auffassung mit der Problematik der erschwerten Überprüfbarkeit nicht auseinander.
28Auch die Argumentation desBeteiligten zu 2), das streitgegenständliche Vorgehen sei für ihn für eine effektive Verwaltung der Gelder der Betreuten und eine effiziente Führung der Betreuung notwendig, vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen, denn diese Interessen des Beteiligten zu 2) müssen hinter die Interessen der Betreuten zurücktreten (OLG Köln, a.a.O.), weil ein Betreuer die Betreuung nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB so zu führen hat, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Aus diesen Gründen kann sich der Beteiligte zu 2) auch nicht darauf berufen, die streitgegenständliche Anweisung schränke ihn in seiner Berufsausübung unzulässig ein.
29Schließlich führt auch die von dem Beteiligten zu 2) zur Akte gereichte Erklärung Einverständnis des Betroffenen zu keiner anderen Entscheidung, denn die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass der Betroffene, für den ja gerade eine Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, weil er seine Angelegenheiten in diesem Bereich nicht selbst regeln kann, in der Lage ist, die hier erörterten Probleme der Barkassenführung zu überschauen und so zu einer tragfähigen Entscheidung zu kommen.
30Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) war somit zurückzuweisen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 1 KostO, denn die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit der Barkassenführung in Form eines Treuhandkontos hat nach Auffassung der Kammer keinen bezifferbaren Wert.
32Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
33Rechtsmittelbelehrung:
34Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Anwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1) die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und 2) die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.