Urteil vom Landgericht Münster - 02 O 23/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin 4.045,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien des Rechtsstreits sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin der in Flur xx als Flurstücke xx, xx und xx ausgewiesenen Flächen in der Gemarkung T. Der Grundbesitz der Beklagten besteht aus dem als Flur xx, Flurstück xx der Gemarkung T bezeichneten Grundstück. All diese Flurstücke gehörten vormals zu einer Hofstelle. Das Grundstück der Beklagten liegt tiefer als das Grundstück der Klägerin. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück Pferdehaltung. Außerdem befinden auf ihrem Grundstück mehrere Wohnungen. Die im Außenbereich liegenden Grundstücke der Parteien werden durch ein zusammenhängendes, die Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungssystem verbunden. Wegen des Entwässerungssystems besteht zwischen den Parteien seit wenigstens 2004 Streit, der zu diversen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat. Aktuell streiten die Parteien vor dem Amtsgericht M über die Frage, wer in welchem Ausmaß das Entwässerungssystem nutzt und lassen dies durch einen gerichtlichen Sachverständigen prüfen. Mit Schreiben vom 24.09.2010 erklärte die Klägerin die Kündigung der Abwassergemeinschaft und verlangte ihre Aufhebung hinsichtlich eines Teilstücks der Entwässerungsleitung. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2011 ausdrücklich unstreitig gestellt haben (Protokoll der mündlichen Verhandlung – Bl. 110 GA), geht es hinsichtlich der Aufhebung der Gemeinschaft nur um das Teilstück, das von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien bis zum Schacht 4 führt; es handelt sich, ausgehend von der Anlage 3 zur Klageerwiderung (Bl. 56 GA), um das Teilstück, das vom Grundstück der Beklagten, die in Anlage 3 als Klägerin bezeichnet wird, bis hin zum R 4 reicht. Die daran anschließenden Rohre werden von beiden Beteiligten gemeinschaftlich genutzt. Mit Schreiben vom 05.10.2010 widersprach die Beklagte der Aufhebung und forderte mit Schreiben vom 05.10.2010 die Klägerin zu einer Kostenbeteiligung für die Sanierung eines Teilstücks des Abwassersystems auf. Im Schreiben vom 05.10.2010 (Anlage A 2 - Bl. 8 GA) setzte die Beklagte der Klägerin zudem eine Frist bis zum 21.10.2010 für die Erklärung, dass man an dem Aufhebungsanspruch nicht festhalte; diese Aufhebung wurde verbunden mit der Androhung, andernfalls nach Fristablauf eine entsprechende Klage zu erheben. Eine entsprechende Erklärung der Klägerin erhielt die Beklagte nicht. Sie reichte daraufhin unter dem Aktenzeichen 4 O 595/10 beim Landgericht Münster eine negative Feststellungsklage gegen die Klägerin ein, mit dem Antrag festzustellen, dass die Entwässerungsgemeinschaft zwischen den Parteien fortbesteht. Der Streitwert in dem Verfahren Aktenzeichen 4 O 595/10 wurde auf 99.600,-- € festgesetzt. Noch vor Zustellung der Klage in dem Verfahren 4 O 595/10 wurde der Beklagten die Klage in diesem Verfahren zugestellt. Die Beklagte nahm darauf ihre Klage im Verfahren 4 O 595/10 zurück und erhielt eine Gerichtsgebühr in Höhe von 856,-- € in Rechnung gestellt. Weiter stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für sein vorprozessuales Tätigwerden in der Sache 4 O 595/10 der Beklagten den Betrag von 2.118,44 € in Rechnung und stellte eine weitere Rechnung über eine Verfahrensgebühr im gleichen Verfahren über 1.071,12 €.
3Die Klägerin behauptet, dass sie das Teilstück, für das hier die Aufhebung der Gemeinschaft begehrt wird, nicht mehr nutze, insbesondere kein Niederschlagswasser dort einleite. Sie habe neue Drainageleitungen verlegt und nun einen neuen Abfluss. Die Grundstücke der Klägerin würden über die in Anlage 2 (Bl. 77 GA) orange markierte Leitung entwässert. Oberflächenwasser könne von der Klägerin anderweitig entsorgt werden. Die Klägerin sei nicht auf das Entwässerungssystem angewiesen. Insbesondere erfolge keine Einleitung zu den Schächten R 3 und R 4, wie diese in der Anlage 3 zur Klageerwiderung (Bl. 56 GA) bezeichnet sind. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Streitwert in dem Verfahren 4 O 595/10 falsch festgesetzt worden sei und die Erhebung der Klage durch die Beklagte Verfahren 4 O 595/10 voreilig gewesen sei. Zudem sei die Rechtsverfolgung unnötig gewesen und die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgewiesenen Gebühren seien zu hoch angesetzt worden.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, das Entwässerungsrohr im Grundstück Gemarkung T Flur xx Flurstück xx zur alleingien Nutzung und Ausschluss der Klägerin zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten;
6hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Aufhebung der Gemeinschaft am Entwässerungsrohr im Grundstück Gemarkung T Flur xx Flurstück xx ausgenommen des Teilstücks von Schacht 4 bis zum Einleitungspunkt zuzustimmen bei gleichzeitiger Übernahme des Entwässerungsrohres zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss der Klägerin.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Widerklagend beantragt sie,
10die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag von 4.045,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Widerklage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin am Entwässerungssystem partizipiere. Sie ist der Ansicht, dass ihr die Kosten aus dem Verfahren 4 O 595/10 als Kosten der Rechtsverfolgung wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens der Klägerin zu erstatten seien.
14Die Widerklage ist der Klägerin am 18. Mai 2011 zugestellt worden.
15Die Akte Landgericht Münster Aktenzeichen 4 O 595/10 war zu Informationszwecken beigezogen.
16Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.
19Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese das Entwässerungsrohr im Grundstück Gemarkung T Flur xx Flurstück xx zur alleinigen Nutzung unter Ausschluss der Klägerin übernimmt, betreibt und unterhält.
20Denn hinsichtlich sämtlicher miteinander verbundener Rohre des Entwässerungssystems, das über die Grundstücksgrenzen der Parteien hinaus diese verbindet, besteht zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Eine Kündigung dieser Gemeinschaft ist nicht möglich (OLG Hamm, Urteil vom 17.05.1993, Az.: 5 U 24/93; OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1994, Az.: 5 U 213/93).
21Der Annahme einer Gemeinschaft steht nicht entgegen, dass zwischen den Parteien keine ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen bestehen, dass zwischen ihnen eine solche Gemeinschaft bestehen soll oder wer zu welchem Anteil an dieser Gemeinschaft berechtigt und verpflichtet ist. Eine Gemeinschaft kann nicht nur durch Rechtsgeschäft, sondern insbesondere auch durch eine tatsächliche Handlung entstehen.
22Der von der Klägerin in seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Gemeinschaft gemäß §§ 752, 753 BGB aufgelöst werden kann. Für die Aufhebung der Gemeinschaft ist eine Einigung der an der Gemeinschaft Beteiligten erforderlich. Eine solche Einigung liegt nicht vor. Ohne eine solche Einigung ist es der Klägerin aber nicht möglich, sich einseitig aus der Gemeinschaft zurückzuziehen, und sei es auch nur hinsichtlich eines Teilstücks. Ohne eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung besteht keine Verpflichtung der anderen an der Gemeinschaft beteiligten Parteien, das Gemeinschaftsgut zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten.
23Der von der Klägerin mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der zwischen den Parteien bestehenden Gemeinschaft bezüglich eines Teils des Entwässerungssystems ist nicht gegeben.
24Hierfür kann es dahinstehen, ob der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft bereits stillschweigend ausgeschlossen ist, weil beide Seiten in der Vergangenheit von der Entwässerung profitiert haben und Teile des Entwässerungssystems auch derzeit noch gemeinschaftlich nutzen.
25Weiter kann es auch dahinstehen, ob in der Person der Klägerin ein wichtiger Grund im Sinne des § 749 BGB liegt, wenn sie das gesamte Entwässerungssystem tatsächlich nicht mehr nutzt. Denn vorliegend haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2011 unstreitig gestellt, dass Teile des Entwässerungssystems auch weiterhin gemeinschaftlich genutzt werden. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft ließe sich aber allenfalls dadurch begründen, dass die Klägerin das Entwässerungssystem gar nicht mehr nutzt und auch nicht anderweitig davon profitiert, dass vom Grundstück der Beklagten Wasser in das System eingeleitet wird.
26Die Fortsetzung der Gemeinschaft ist nicht schon dann unzumutbar, wenn die Parteien uneinig sind, Feindschaft hegen oder sich gegenseitig schikanieren (Sprau in: Palandt, 70. Aufl., § 749 Rn. 6).
27Jedenfalls die von der Klägerin mit der Klage begehrte Zustimmung zur Teilaufhebung der Entwässerungsgemeinschaft kann nicht verlangt werden.
28Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft muss sich auf die gesamte Gemeinschaft beziehen, nicht nur auf einen Teil von ihr.
29Eine Teilaufhebung der Gemeinschaft kann verabredet werden, aber in der Regel nicht verlangt werden (K. Schmidt in: Münchener Kommentar zum BGB, § 749 BGB, 5. Aufl. 2009, Rn. 27).
30Außerdem handelt es sich bei dem vorliegenden Entwässerungssystem, das im Gemeinschaftseigentum steht, um eine im Ergebnis unveräußerliche Sache. Für das in den Grundstücken der Parteien verlaufende Entwässerungssystem besteht kein Markt und kein Kaufinteresse.
31Bei Unveräußerlichkeit eines Gemeinschaftsgegenstandes bleibt die Gemeinschaft aber grundsätzlich bestehen (Sprau in: Palandt, 70. Aufl., § 753 BGB Rn. 8).
32Zwar ist es in diesen Fällen gemäß § 242 BGB möglich, dass das Gericht eine Billigkeitslösung trifft (Sprau in: Palandt, 70. Aufl., § 753 BGB Rn. 8); die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge ist aber keine billige Lösung in diesem Sinne.
33Denn Hintergrund für die Annahme einer Entwässerungsgemeinschaft zwischen den Parteien ist, dass auch unbeschadet der Feststellungen, wer welche Wassermengen in das Entwässerungssystem einleitet, beide Parteien im Grundsatz davon profitieren, wenn die auf ihren Grundstücken und den Grundstücken der Nachbarn anfallenden Niederschlagsmengen geordnet abgeleitet werden. Es soll für die Grundstücke beider Parteien verhindert werden, dass diese mangels Entwässerung versumpfen. Es soll nicht nur allein dem Eigentümer tiefer liegender Grundstücke obliegen, dafür zu sorgen, dass das Niederschlagswasser abgeleitet wird. Letztlich profitiert auch der Eigentümer der höher gelegenen Grundstücke davon, dass sein Nachbar Niederschlagsmengen ableitet. Denn täte er es nicht, wäre auch das Grundstück des höher gelegenen Nachbars in der Zukunft von Versumpfungen betroffen.
34Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin folgt aus §§ 280 Abs. 1, 741, 249 BGB.
35Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Denn die Parteien sind in einer Gemeinschaft nach § 741 BGB verbunden.
36Es liegt eine Pflichtverletzung der Klägerin aus diesem Gemeinschaftsverhältnis vor. Denn die Klägerin verlangt von der Beklagten die Aufhebung der Gemeinschaft, obwohl sie hierzu rechtlich nicht berechtigt ist (s. o.). Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB.
37Die Klägerin hat diese Pflichtverletzung zu vertreten. Ihr Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Klägerin hat keine Ausführungen dazu gemacht, warum ihr in diesem Fall kein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
38Der Beklagten ist hierdurch ein Schaden entstanden. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
39Denn die Beklagte hat zunächst schriftlich die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, zu erklären, dass sie ihren Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft fallen lasse. Diese Frist ist fruchtlos verstrichen. Die darin anschließend erhobene Klage unter dem Aktenzeichen 4 O 595/10 sowie das vorprozessuale und prozessuale rechtsanwaltliche Tätigwerden in diesem Verfahren fallen unter die im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten.
40Die Beklagte hat ihrer Schadensminderungspflicht dadurch genügt, dass sie die im Verfahren Az. 4 O 595/10 erhobene Klage nach Zustellung der Klage im hiesigen Verfahren zurückgenommen hat, und somit das Entstehen weiterer Kosten verhindert hat.
41Die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ist berechtigt. Sie bemisst sich an dem vom Gericht im Verfahren 4 O 595/10 festgesetzten Streitwert. Trotz der Einwände des Rechtsanwalts der Beklagten hat das Gericht an diesem Streitwert festgehalten und eine entsprechende Gerichtsgebühr in Rechnung gestellt. Dies war auch zutreffend, da es in dem Verfahren um die Aufhebung der gesamten Entwässerungsgemeinschaft ging und nicht nur um eine Teilauseinandersetzung wie vorliegend.
42Die Beklagte durfte auch die negative Feststellungsklage hinsichtlich der Aufhebung der Gesamtgemeinschaft erheben, da aus dem Schreiben der Klägerin vom 24. September 2010 (Anlage A 1 – Bl. 6 GA) nicht deutlich hervorgeht, dass sich die von der Klägerin erklärte Kündigung nur auf ein Teilstück der Entwässerungsgemeinschaft bezieht. Während der Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung der Gemeinschaft nur auf ein Teilstück bezieht, lässt sich das Schreiben nach §§ 133, 157 BGB hinsichtlich der Kündigung auch so verstehen, dass die Kündigung auf die gesamte Entwässerungsgemeinschaft bezogen ist.
43Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr ist auch angemessen.
44Bei Erstattung der Gebühr durch einen Dritten trägt nicht der Rechtsanwalt, sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehlt (BGH, Beschluss vom 20.01.2011, Az. V ZB 216/10). Die Klägerin hat hierzu aber keinen Beweis für die Unangemessenheit der Gebühr angeboten.
45Der Zinsanspruch für den Anspruch der Beklagten folgt aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB, 261 ZPO, 187 Abs. 1 BGB.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
47Der Streitwert wird auf 12.580,24 € festgesetzt.
48Er setzt sich zusammen aus den geschätzten Brutto-Kosten für die Erhaltung des Teilstücks des Entwässerungssystems, für das vorliegend die Aufhebung begehrt wird (Anlage A3 – Bl. 12 GA) zuzüglich Mehrwertsteuer von 19% von insgesamt EUR 8.534,68 und dem Betrag der Widerklage von 4.045,56 EUR. Der Streitwert in diesem Verfahren ist geringer als der Streitwert im Verfahren 4 O 595/10, da das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Aufhebung der Gemeinschaft an diesem Teilstück geringer ist, als ein Interesse an der Nicht-Fortsetzung der Gesamtgemeinschaft insgesamt.
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