Urteil vom Landgericht Münster - 04 O 607/10
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,
a)
die Hofstelle des Klägers, O, S, zu betreten, insbesondere diese mit Jagdwaffen oder sonstigen Waffen nach dem Waffengesetz zu betreten;
b)
näher als 200 m im Umkreis der Hofstelle des Klägers eine Jagd gemeinsam, alleine oder mit Dritten auszuüben, ohne mindestens eine halbe Stunde vor Jagdbeginn den Kläger über das Ausüben der Jagd zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch das Ausüben der Jagd nicht gestört und das Leben von Menschen nicht gefährdet wird.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger als Eigentümer einer Hofstelle nimmt den Beklagten zu 2. als Jagdpächter und den Beklagten zu 1. als Jagdteilnehmer wegen übermäßiger Jagdausübung auf Unterlassung in Anspruch.
3Der Kläger ist Eigentümer der Hofstelle O, welche ausschließlich über einen Privatweg zu erreichen ist. Auf den Kartenauszug Google maps (Blatt 8 der Akten) wird Bezug genommen. Die Hofstelle und das umliegende Land, welches teilweise ebenfalls im Eigentum des Klägers steht, liegt im Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft S 3, deren Jagdnutzung an den Beklagten zu 2. verpachtet ist.
4Am 06.11.2010 veranstalteten die "T Jäger" im unmittelbaren Umfeld der Hofstelle des Klägers eine Treibjagd, die sogenannte Hubertusjagd, wobei streitig ist, ob der Kläger hierüber vorher informiert war. Dabei bewegten sich mehrere Jäger auf den Ackergrundstücken des Klägers, und zwar sowohl in südlicher als auch in nördlicher Richtung vom Haus des Klägers aus gesehen, so dass die Hofstelle zumindest teilweise von Jägern "umzingelt" war. Weitere Einzelheiten sind streitig. Insbesondere ist streitig, ob gegen das Küchenfenster des Hauses des Klägers mit Schrotkugeln geschossen wurde.
5Wegen dieses Vorfalls vom 06.11.2010 schwebt bereits das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 4 O 536/10 Landgericht Münster, in welchem das Gericht den Beklagten auferlegt hat, die Jagd nur in der Weise auszuüben, dass die Jäger sich in Richtung von der Hofstelle des Klägers wegbewegen, und welches sich zur Zeit in der Berufungsinstanz befindet.
6Der Kläger macht nunmehr im Hauptsacheverfahren geltend, dass die Beklagten es zu unterlassen hätten, seine Hofstelle mit Waffen zu betreten, und ohne vorherige Ankündigung die Jagd in einem Umkreis von 200 m um seine Hofstelle herum auszuüben.
7Er beantragt,
8wie erkannt zu entscheiden.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie machen geltend, dass die Jäger seinerzeit angewiesen worden seien, von den Gebäuden der Hofstelle des Klägers ca. 25 m Abstand zu halten. Weiter machen sie geltend, dass im Rahmen des § 20 Abs. 1 BJG nur konkrete Gefährdungen bei der Jagdausübung verboten seien, wobei dies auch in der Nähe von Bauernhöfen und Scheunen gelte.
12Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
13Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Kreises U vom 12.05.2011 (Blatt 34 f. der Akten) eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2011 sind die Parteien angehört worden und ein Lageplan ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und erörtert worden.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist begründet. Gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20 BJG stehen dem Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.
16Soweit der Kläger begehrt, dass die Beklagten nicht mit Waffen seine Hofstelle betreten, ergibt sich ein diesbezüglicher Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB analog. Nach § 4 LJG Nordrhein-Westfalen ist die Hofstelle des Klägers jedenfalls in dem dort geregelten Umfange als Eigentum vor den Auswirkungen der Jagd geschützt, nämlich soweit Hofräume, die an eine Bebauung anstoßen, durch Umfriedungen begrenzt sind. Wie nach Vorlage und Erörterung des Lageplans im Termin offenkundig geworden ist, liegt die Hofstelle des Klägers in nördlicher und südlicher Richtung zwischen Schranken, die jeweils anzeigen, dass hier ein befriedeter Bereich beginnt, für welchen der Kläger als Eigentümer der Hofstelle seine Eigentumsrechte uneingeschränkt wahrzunehmen beabsichtigt. Westlich vom Hof befindet sich darüber hinaus eine Restmauer, die zwar überschritten und möglicherweise durchfahren werden kann, die aber anzeigt, dass auch hier eine Begrenzung besteht, die auf die uneingeschränkte Ausübung des Eigentumsrechts hinweist. Soweit die östlich im Lageplan grün eingezeichnete Grenze nicht befestigt ist, ist zu berücksichtigen, dass sich in dem Bereich nahe der eingezeichneten Grenzlinie Gebäude und bauliche Einrichtungen, ferner ein Teich befinden, welche in ihrer Gesamtheit die Hofstelle für jeden erkennbar nach Osten hin begrenzen. Es lässt sich soweit wegen der dort befindlichen Gebäude und Einrichtungen ohne Weiteres eine Linie feststellen, die den Hof nach Osten hin begrenzt. Insbesondere erscheint es völlig aberwitzig und nicht im Sinne des § 4 LJG Nordrhein-Westfalen entsprechend, die Jagd zwischen Hofgebäuden und abgegrenzten Teilbereichen zuzulassen. Diese durch die Örtlichkeiten vorgegebene Abgrenzung müssen die Beklagten bei der Jagd in jedem Fall gegen sich gelten lassen.
17Nach dem Verhalten der Beklagten im Prozess ist auch zu befürchten, dass sie bei zukünftigen Jagden die sich hierdurch ergebenden Begrenzungen der Hofstelle missachten werden. Zwar ist im einstweiligen Verfügungsverfahren streitig geblieben, ob die Beklagten den Kläger vorher über die Jagd informiert haben. Demgegenüber haben die Beklagten im vorliegenden Prozess den Klageanspruch nicht anerkannt, sondern dadurch, dass sie Klageabweisung beantragt haben, zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auch in Zukunft nicht an die vorgegebenen Begrenzungen halten wollen.
18Soweit der Kläger ferner die Unterlassung der Jagdausübung in einem Bereich von 200 m um seine Hofstelle herum begehrt, und zwar für den Fall, dass eine Ankündigung vorher nicht rechtzeitig erfolgt ist, ferner unter Beachtung des § 20 Abs. 1 BJG, steht dem Kläger ebenfalls ein Anspruch auf die letztlich begehrte Benachrichtigung zu. Denn die Sicherheit der Jagdausübung im Bereich um die Hofstelle ist nur gewährleistet, wenn der Kläger gegebenenfalls Familienangehörige und eventuelle Haustiere rechtzeitig in Sicherheit bringen kann. Für das Gericht liegt auf der Hand, dass eine nicht angekündigte Jagdausübung im Nahbereich um die Hofstelle herum zu Gefahren für Hausbewohner und gegebenenfalls streunende Haustiere führen kann. Unstreitig hat sich diese Gefahr auch insoweit verwirklicht, als ein Jagdhund bei der Jagd am 06.11.2010 auf die Hofstelle zugeprescht ist, so dass sich die Ehefrau des Klägers in akuter Gefahr wähnte. Ohne eine rechtzeitige Benachrichtigung sind Gefahren durch fehlgeleitete Schüsse oder freilaufende Hunde nicht fernliegend sondern drängen sich geradezu auf, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich anlässlich der Jagd am 06.11.2010 auch die Gefahr verwirklicht hat, dass tatsächlich Schrotkugeln auf das Küchenfenster des Hauses des Klägers abgefeuert worden sind. Soweit der Kläger für diesen Fall der Nichtankündigung einen Sicherheitsabstand von 200 m begehrt, erscheint dieser Abstand unter Berücksichtigung von Schussweiten mindestens erforderlich, um generell eine Gefährdung der Sicherheit der Hofstellenbewohner auszuschließen. Soweit letztlich die Einhaltung des Sicherheitsrahmens des § 20 Abs. 1 BJG begehrt wird, handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit, die sich aus der genannten Vorschrift rechtfertigt und keiner weiteren Begründung bedarf.
19Nach dem Verhalten der Beklagten im Prozess ist auch insoweit davon auszugehen, dass sich die Beklagten in Zukunft nicht an diese Vorgabe halten werden. Denn sie haben auch insoweit Klageabweisung beantragt.
20Der Beklagte zu 2. haftet im Übrigen als Jagdpächter, der Beklagte zu 1. als möglicher Teilnehmer der Jagd vom 06.11.2010 und möglicher Teilnehmer von weiteren Jagden, nachdem er auch seinerseits Klageabweisung beantragt hat.
21Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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