Urteil vom Landgericht Münster - 04 O 607/10

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung

eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,

a)

die Hofstelle des Klägers, O, S, zu betreten, insbesondere diese mit Jagdwaffen oder sonstigen Waffen nach dem Waffengesetz zu betreten;

b)

näher als 200 m im Umkreis der Hofstelle des Klägers eine Jagd gemeinsam, alleine oder mit Dritten auszuüben, ohne mindestens eine halbe Stunde vor Jagdbeginn den Kläger über das Ausüben der Jagd zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch das Ausüben der Jagd nicht gestört und das Leben von Menschen nicht gefährdet wird.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro.


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