Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 475/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Wert: 7.827,42 €
1
Gründe:
2Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – vom 04. November 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Zusammenarbeit mit dem Schuldner gestaltete sich als schwierig, weil dieser seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nachkam. Aus diesem Grunde kam es am 16. Februar 2009 zu einer gerichtlichen Vorführung des Schuldners durch das Insolvenzgericht. auch im weiteren Verlauf des Verfahrens besserte sich das Verhalten des Schuldners nicht wesentlich. Auch als er im Zeitraum vom 12. Dezember 2009 bis zum 04. November 2010 eine ersatzweise Freiheitsstrafe wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe verbüßte, legte er, trotz gegenteiliger Ankündigungen, geforderte Nachweise, etwa über das während der Haft erzielte Einkommen, nicht vor. Die Arbeit des Insolvenzverwalters war zudem durch das überaus ungeordnete Belegwesen des Schuldners erschwert.
3Der Insolvenzverwalter ließ im Verlauf des Verfahrens die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie den aus einem an eine Bank sicherungsübereigneten PKW bestehenden Fuhrpark des Schuldners durch einen externen Verwerter verwerten.
4Der Insolvenzverwalter erklärte im Verfahren weiter gegenüber der U-Krankenkasse, der B und dem Finanzamt N die Anfechtung hinsichtlich vereinnahmter Zahlungen. Während die B und das Finanzamt N die Beträge anstandslos an die Masse erstatteten, bestand die U-Krankenkasse auf einer lückenlosen Vorlage der Zahlungsbelege. Letztlich erhob der Insolvenzverwalter Zahlungsklage gegen die U-Krankenkasse. Das Verfahren endete in zweiter Instanz mit einem Vergleich.
5Weiter nahm der Insolvenzverwalter den Vater des Schuldners gerichtlich auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, die nach Auflösung des Geschäftskontos des Schuldners auf dessen Konto umgeleitet worden waren. Auch dieses Verfahren endete mit einem Vergleich in zweiter Instanz. Der Insolvenzverwalter war in beiden Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten.
6Unter dem 27. Mai 2011 legte der Insolvenzverwalter seinen Schlussbericht vor und beantragte die Festsetzung seiner Vergütung nebst Auslagen auf insgesamt 38.913,79 €. Er ist der Auffassung, wegen des obstruktiven Verhaltens des Schuldners, der erfolgten Anfechtungen, der Dauer des Verfahrens und des ungeordneten Belegwesens sei eine 1,75fache Regelvergütung angemessen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 27. Mai 2011 Bezug genommen.
7Mit angefochtenem Beschluss setzte das Amtsgericht die Vergütung auf 31.086,37 € fest, wobei es von einer Insolvenzmasse von 83.500,00 € ausging und eine 1,1fache Regelvergütung ansetzte. Zur Begründung führte es aus, das Verfahren sei im Hinblick auf Kriterien wie Umfang der angemeldeten Forderungen, Anteil von Aus- und Absonderungsrechten, Umsatz des zur Insolvenzmasse gehörenden Betriebes, Anzahl der Mitarbeiter und Zahl der einzuziehenden Forderungen und Buchungsvorgänge eher unterdurchschnittlich. Die Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung und des Fuhrparks des Schuldners sei durch einen externen Verwerter erfolgt, obwohl dies primäre Aufgabe des Insolvenzverwalters sei. Die Verfahrensdauer sei bedingt durch die Dauer der Gerichtsverfahren, bei denen der Insolvenzverwalter anwaltlich vertreten gewesen sei, sodass hierfür kein Zuschlag gewährt werden könne. Auch ein gesonderter Zuschlag für die Anfechtung von Rechtshandlungen komme nicht in Betracht, weil der erhöhte Arbeitsaufwand im Hinblick auf die Anfechtung gegenüber der U-Krankenkasse durch die problemlose Anfechtung gegenüber der B und dem Finanzamt N und den erzielten Massezuflüssen aufgewogen werde. Schließlich habe während der Haft des Schuldners die Prüfung der Einkommensverhältnisse entfallen können. Somit sei im Hinblick auf das ungeordnete Belegwesen und das obstruktive Verhalten des Schuldners ein Zuschlag von 10% gerechtfertigt.
8Gegen diesen Beschluss wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner sofortigen Beschwerde, die er mit Schreiben vom 28. Juni 2011 begründete. Er verweist darauf, dass er sowohl die Verwertung der Betriebsausstattung und des Fahrzeugs, als auch die Gerichtsverfahren jeweils begleitet habe. Er meint zudem, die Verwertung des stark verunreinigten Fahrzeugs des Schuldners sei ihm nicht zumutbar gewesen.
9Er weist schließlich darauf hin, dass es bei der Verbüßung einer ersatzweisen Haftstrafe üblich sei, dass die Gefangenen während der Haft die Möglichkeit erhielten, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Folglich sei die Prüfung der Einkommensverhältnisse des Schuldners in dieser Zeit nicht entbehrlich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 28. Juni 2011 Bezug genommen.
10Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie nebst Sachakten der Kammer zur Entscheidung vor.
11Der Insolvenzverwalter nahm im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 29. Juli 2011, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend Stellung.
12Die Beschwerde ist nach §§ 64 Abs. 3, 6 InsO statthaft und auch sonst zulässig.
13In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben.
14Bei der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung ist zu bedenken, dass es letztlich die Gläubiger sind, „die den Verwalter als Treuhänder fremden Vermögens für seine Tätigkeit“ vergüten, denn je nach der Höhe seiner Vergütung, die aus dem für die Gläubiger in Beschlag genommenen Vermögen zu bezahlen ist, sinkt deren eh schon geringe Befriedigungsaussicht. Andererseits erbringt der Insolvenzverwalter eine Leistung, die allen Gläubigern zugutekommt und die daher angemessen zu vergüten ist. Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
15Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessnheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Daraus folgt, dass einzelnen Erhöhungssätzen, welche in der Literatur für bestimmte Erhöhungstatbestände vorgeschlagen werden (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn 78), lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukommen kann.
16Das Amtsgericht hat im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung dieser Kriterien zu Recht einen 1,1fachen Regelsatz festgesetzt.
17Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass lediglich wegen des obstruktiven Verhaltens des Schuldners und des ungeordneten Belegwesens ein Zuschlag auf die Vergütung gerechtfertigt ist.
18Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass es die oben näher dargelegten Anfechtungen von Zahlungen an die Krankenkassen bzw. das Finanzamt Münster neben dem ungeordneten Belegwesen nicht als weiteren einen Zuschlag rechtfertigenden Tatbestand berücksichtigt hat. Soweit sich die Anfechtung vorliegend als kompliziert und schwierig erwies, so ist dies auf die Problematik zurückzuführen, für die angefochtenen Zahlungen Belege zu finden. Gerade dieses Problem ist jedoch mit der Gewährung eines Zuschlags für das ungeordnete Belegwesen erfasst und kann daher nicht erneut zur Rechtfertigung eines weiteren Zuschlags für die Durchführung von Anfechtungshandlungen herangezogen werden. Ein solcher Zuschlag kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die teilweise Rückerstattung der angefochtenen Zahlungen im Fall der U-Krankenkasse erst nach der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfolgte, denn die Führung dieses Verfahrens bedeutete kaum zusätzliche Tätigkeit für den Insolvenzverwalter, weil er hier anwaltlich vertreten war.
19Darüber hinaus hat es das Amtsgericht mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, abgelehnt, einen Zuschlag wegen der Verfahrensdauer festzusetzen.
20Auch die festgesetzte Höhe des Zuschlags begegnet keinen Bedenken.
21Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Schuldner über weite Strecken des Verfahrens ungewöhnlich unkooperativ gezeigt und die Unordnung in seinem Belegwesen Ausmaße angenommen hat, die so in Insolvenzverfahren selten anzutreffen sein dürfte. Es kann aber gerade bei der Festsetzung von Vergütungszuschlägen nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich das Verfahren für den Insolvenzverwalter an anderer Stelle verhältnismäßig einfach gestaltet hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil die Verwertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie des im Besitz des Schuldners befindlichen PKW durch einen externen Verwerter erfolgt ist und andere Verwertungen nicht stattgefunden haben. Somit war der Insolvenzverwalter im Bereich der Verwertung von Gegenständen, der normalerweise zu den originären Aufgaben eines Insolvenzverwalters gehört, wesentlich entlastet. Sein Argument, dass er die Gegenstände zu Recht nicht selbst der Verwertung zugeführt habe, rechtfertigt für die Frage der Vergütung keine andere Beurteilung, weil die Vergütung tätigkeitsbezogen ist. Der Insolvenzverwalter kann sie also nur für eine von ihm tatsächlich vorgenommene Tätigkeit beanspruchen. An dieser Tätigkeit fehlt es aber, wenn die Verwertung von Gegenständen nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern einen externen Verwerter erfolgt, unabhängig davon, ob die Delegation dieser Aufgabe und der mit ihr verbundenen Tätigkeiten rechtmäßig erfolgt ist oder nicht.
22Bei einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände hält auch die Kammer eine 1,1fache Regelvergütung für angemessen.
23Die Beschwerde war somit mit der Kostenfolge aus §§ 4 InsO, 97 ZPO zurückzuweisen.
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