Urteil vom Landgericht Münster - 026 O 55/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd Werbung per Email an solche Adressaten zu versenden, die nicht zuvor eine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt erteilt haben.

 

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd im Zusammenhang mit dem Abschluss von Finanzsanierungsverträgen die Korrespondenz wie Anlage 1 zur Klageschrift zu verwenden.

 

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eines der vorstehenden Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

 

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2011 zu zahlen.

 

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

 

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.


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