Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 289/10
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 17.02.2011 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 7.345,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 300,88 € ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.473,44 € ab dem 13.10.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht rückständige Raten sowie Schadensersatz aus einem Leasingvertrag mit dem Beklagten geltend.
3Die Klägerin als Leasinggeberin und der Beklagte als Leasingnehmer schlossen unter dem 31.08.2005 bzw. 13.09.2005 einen Leasingvertrag zur Finanzierung eines elektronischen Programmiergerätes, welches der Beklagte zu gewerblichen Zwecken nutzte. Lieferantin des Programmierobjekts war die Firma F GmbH. Die Parteien vereinbarten eine 36-monatige Laufzeit des Leasingvertrages. Die monatlich fälligen Leasingraten betrugen 300,88 Euro (259,38 Euro netto zzgl. 41,50 Euro Mehrwertsteuer), erstmals fällig zum 01.09.2005. Hinsichtlich der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf den Leasingvertrag (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.
4Nach den allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin stehen dem Leasingnehmer gegenüber der Leasinggeberin Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Lieferung des Leasingobjektes nicht zu. Die Ansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten für den Fall nicht vertragsgemäßer Leistung werden im Gegenzug abgetreten, vgl. § 3 Abs. 1 der allgemeinen Leasingbedingungen. § 3 Abs. 4 der allgemeinen Leasingbedingungen enthält die folgende Regelung:
5Sofern sich Lieferant und Leasingnehmer nicht über die Wirksamkeit eines vom dem Leasingnehmer erklärten Rücktritts, eines Schadensersatzes statt der Leistung des Leasingobjektes oder einer Minderung einigen, kann der Leasingnehmer die Zahlung der Leasingraten wegen etwaiger Mängel erst dann verweigern, wenn er Klage gegen den Lieferanten oder Dritte auf Rückabwicklung des Liefervertrages, Schadensersatz statt der Leistung des Gegenstandes oder Minderung des Kaufpreises erhoben hat.
6§ 8 Abs. 2 der allgemeinen Leasingbedingungen räumt der Leasinggeberin ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund unter anderem für den Fall ein, dass der Leasingnehmer mit mindestens zwei Leasingraten oder einem Betrag, der zwei Leasingraten entspricht, in Verzug gerät. Gemäß § 8 Abs. 3 der allgemeinen Leasingbedingungen sind im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber die für die gesamte Vertragsdauer ausstehende Leasingraten angemessen abgezinst und abzüglich ersparter Kosten des Leasinggebers sowie eines eventuellen Verwertungserlöses und etwaiger Entschädigungsleistungen Dritter zzgl. einer Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leasingnehmers zu zahlen. Auf den Inhalt der Allgemeinen Leasingbedingungen (Bl. 19 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.
7Mit Schreiben vom 18.11.2005 (Bl. 41 d. A.) hatte der Beklagte die Lieferantin aufgefordert, eine Forderung in Höhe von 902,64 € zu erfüllen (Bl. 41 d. A.). Diese Forderung folgte aus einem mit der Lieferantin geschlossenen Unterstützungs-und Dienstleistungsvertrag.
8Mit Schreiben vom 18.04.2006 erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Leasingvertrages unter Berufung auf eine Verletzung der Vertragsbedingungen (Bl. 42 d. A.).
9Seit April 2006 leistete der Beklagte keine Leasingraten mehr. Mit Schreiben vom 28.09.2006 erklärte die Klägerin die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
10Die Klägerin macht mit der Klage die Zahlung sechs rückständiger Leasingraten von April bis einschließlich September 2006, insgesamt einen Betrag von 1.805,28 €, sowie Schadensersatz in Höhe von zuletzt 5.519,48 € geltend. Weiter verlangt die Klägerin Ersatz für entstandene Bankrücklastkosten in sieben Fällen zu je 8,00 € sowie Mahnkosten in Höhe von 11,00 €.
11Die Klägerin ist der Auffassung, der Leasingvertrag sei nicht durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2006 beendet worden, da dem Beklagten ein Kündigungsrecht wegen einer Leistungsstörung nicht zugestanden habe. Etwaige Vereinbarungen mit der Lieferantin könnten als Nebenabreden gemäß § 12 der allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Selbst im Falle der Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts hätte eine Einstellung der Zahlungen gemäß § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Leasingbedingungen erst erfolgen dürfen, wenn der Beklagte die ihm abgetretenen Gewährleistungsrechte auf dem Klageweg geltend gemacht hätte.
12Der Beklagte ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 17.02.2011 antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 7.730,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 300,88 € ab dem 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. und 01.09.2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.857,81 € ab dem 30.09.2006 zu zahlen. Gegen das dem Beklagten am 25.02.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2011, eingegangen am 10.03.2011, Einspruch eingelegt.
13Mit Schriftsatz vom 18.05.2011 (Bl. 94 ff der Akte) hat die Klägerin die Klage in Höhe von 338,33 € zurückgenommen. Der Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 10.06.2011 (Bl. 105 der Akte) zugestimmt.
14Die Klägerin beantragt,
15das Versäumnisurteil vom 17.02.2011 aufrecht zu erhalten.
16Der Beklagte beantragt,
17das Versäumnisurteil vom 17.02.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte behauptet, bereits nach kurzer Zeit habe sich herausgestellt, dass das Programmiergerät defekt gewesen sei. Auch nach einer Reparatur durch die Lieferantin sei das Gerät nicht nutzbar gewesen. Der Beklagte meint, er sei daher zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt gewesen. Eine außerordentliche Kündigung durch die Klägerin habe aufgrund der zuvor durch ihn ausgesprochenen Kündigung nicht wirksam erfolgen können. Er erhebt die Einrede der Verjährung.
19Die Klägerin hat die erhobenen Ansprüche zunächst im Mahnverfahren verfolgt. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 07.05.2007 zugestellt. Der Beklagte legte am 10.05.2007 Widerspruch ein. Die am 06.01.2010 erfolgte Zahlung der Gerichtskosten wurde vom Mahngericht am 21.05.2010 als Zahlungseingang verbucht, woraufhin am 26.05.2010 eine Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens erfolgte.
20Nach Zustimmung der Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 05.08.2011 das schriftliche Verfahren angeordnet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 18.08.2011 Schriftsätze einzureichen.
21Entscheidungsgründe
22Der Rechtsstreit wurde gemäß § 342 ZPO durch den form- und fristgerechten sowie auch im Übrigen statthaften Einspruch des Beklagten vom 10.03.2011 in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Säumnis des Beklagten befunden hat.
23Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Teil der Schadensersatzforderung sowie der Zinsforderung begründet. Der Klägerin stehen Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von insgesamt 7.345,72 € zu.
241. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von sechs Leasingraten für den Zeitraum April bis einschließlich September 2006 in Höhe von insgesamt 1.805,28 € gegen den Beklagten. Gemäß des Leasingvertrages vom 31.08./13.09.2005 war der Beklagte verpflichtet, monatliche Leasingraten in Höhe von 300,88 € am ersten des jeweiligen Quartals im Voraus zu zahlen.
25Der Leasingvertrag wurde durch die mit Schreiben vom 18.04.2006 erklärte fristlose Kündigung des Beklagten nicht wirksam beendet, so dass bis zur Kündigung durch die Klägerin mit Schreiben vom 28.09.2006 ein vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin bestand. Ein außerordentliches Kündigungsrecht entsprechend § 543 Abs. 1 BGB stand dem Beklagten mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zu. Ein zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 1, S. 2 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
26Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen, welche ausweislich des Leasingvertrages Vertragsbestandteil sind, sind sämtliche Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln des Leasingobjekts ausgeschlossen. Dem Beklagten wurden im Gegenzug die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegenüber der Lieferantin abgetreten. Da dem Beklagten somit vereinbarungsgemäß keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel des Leasingobjekts zustanden, kann sich aus dem Umstand der behaupteten Mangelhaftigkeit des Leasingobjektes nach Überzeugung des Gerichts keine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung im Sinne eines wichtigen Grundes ergeben.
27Auch ist die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten nicht gemäß § 313 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den §§ 346 ff BGB durch Rücktritt des Beklagten gegenüber der Lieferantin vom Kaufvertrag erloschen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlt dem Leasingvertrag gemäß § 313 BGB von Anfang an die Geschäftsgrundlage, wenn der Liefervertrag rückabgewickelt wird (vgl. Palandt/Weidenkraff, 70. Auflage, Einf. § 535, Rn. 58). Der Beklagte hat insofern bereits nicht dargelegt, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages im Verhältnis zur Lieferantin erfolgt ist. Der Beklagte ist mit dem Einwand der Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil er die behaupteten Mängelansprüche nicht gerichtlich gegen die Lieferantin durchgesetzt hat. Werden Mängelansprüche von dem Lieferanten bestritten, müssen die Ansprüche vom Leasingnehmer in einem Rechtsstreit gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden. Unterlässt er dies, ist der Einwand bereits nicht schlüssig (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1986, VIII ZR 91/85, juris Rn. 26). Wie sich aus dem Schreiben der Lieferantin vom 15.05.2006 ergibt (Bl. 24 d. A.) bestritt diese eine Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts, so dass eine gerichtliche Durchsetzung der behaupteten Gewährleistungsansprüche angezeigt gewesen wäre.
28Darüber hinaus war der Beklagte nach § 3 Abs. 4 der allgemeinen Leasingbedingungen auch unabhängig von der Erklärung des Rücktritts nicht berechtigt, die Leasingratenzahlungen wegen Mängeln des Leasingobjekts zu verweigern, bevor er nicht Klage gegen die Lieferantin erhoben hat.
292. Nach § 8 Abs. 3 der allgemeinen Leasingbedingungen hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens in Höhe von 5.473,44 € gegen die Beklagte. Nach der vertraglichen Regelung können im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Leasinggeber die für die gesamte Vertragsdauer ausstehenden Leasingraten angemessen abgezinst und abzüglich ersparter Kosten sowie eventueller Verwertungserlöse oder Ersatzleistungen Dritter als Schadensersatz zuzüglich einer Vorfälligkeitsentschädigung geltend gemacht werden.
30Die Klägerin hat den Leasingvertrag mit Schreiben vom 28.09.2006 gemäß § 8 Abs. 2 der allgemeinen Leasingbedingungen wirksam außerordentlich gekündigt. Nach der vertraglichen Vereinbarung liegt ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Leasingnehmer sich mit mehr als zwei Raten im Verzug befindet. Die vertragliche Regelung entspricht der Wertung der auf Leasingverträge grundsätzlich entsprechend anwendbaren mietvertraglichen Regelung gemäß § 543 Abs. 2, Nr. 3 a). Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung lagen vor. Im Zeitpunkt der Kündigung befand sich der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB mit der Leistung von sechs Leasingraten in Verzug.
31Der Klägerin ist durch die vorzeitige Vertragsabwicklung ein Schaden in Höhe von 5.473,44 € entstanden. Der einem Leasinggeber nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterbleibende Durchführung des Vertrages entsteht (Kündigungsfolgeschaden). Er kann deshalb einerseits Ersatz seiner gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie seines Gewinnes verlangen, muss sich jedoch andererseits anrechnen lassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart. Obergrenze für den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ist sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung (BGH, Urteil vom 26.06.2002, VIII ZR 147/01, juris Rn. 21). Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens sind danach die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Von diesem Betrag sind die von der Klägerin ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen (BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 367/03, juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen).
32Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden unter Berücksichtigung der geschilderten Grundsätze, mit Ausnahme der nicht verbrauchten Verwaltungskosten, zutreffend berechnet.
33Die Klägerin hat zutreffend 23 noch offenen Leasingraten bis zum Ende der Vertragslaufzeit als Grundlage der Schadensberechnung angegeben. Nach Abzinsung in Höhe eines – zwischen den Parteien unstreitigen – Abzinsungssatzes in Höhe von 2 % ergibt sich daraus eine Gesamtforderung in Höhe von 5.849,54 €. Die Berechnung der Gewinn- und Kostenrückerstattung hat die Klägerin entsprechend der Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen (vgl. Urteil, OLG Stuttgart vom 08.09.1987, 6 U 7/87, juris Rn. 34 ff) vorgenommen.
34Die Vertragskosten wurden anhand der Summe aller Leasingraten (inkl. Mehrwertsteuer) abzüglich des Kaufpreises des Leasingobjekts zutreffend mit 2.316,28 € bestimmt. Der Anteil der Finanzierungskosten wurde mit 1.410,65 € (5% der effektiven Vertragskosten in Höhe von 8,21%) der Anteil der Nicht-Finanzierungskosten mit 905,63 € (3,21%) zugrunde gelegt. Das Verhältnis Gewinn zu Aufwand konnte mangels anderweitiger Angaben mit jeweils 50% (Urteil, OLG Stuttgart vom 08.09.1987, 6 U 7/87, juris Rn. 48), mithin in Höhe von jeweils 452,81 € in Ansatz gebracht werden. Vom kalkulatorischen Gewinn ist der Betrag zu erstatten, der anteilig auf die nicht verbrauchte Laufzeit entfällt, welche mit 63,89 % und einem sich daraus ergebenen, nicht verbrauchten Gewinn in Höhe von 289,31 € zutreffend errechnet wurde. Der von den Verwaltungskosten allein anteilig nach der nichtverbrauchten Laufzeit zu vergütende Überwachungsaufwand ist mit 86,79 € zugrunde zu legen (63,89 % von 135,85 €). Es ergibt sich danach ein abzugsfähiger Gesamtbetrag von der Gesamtforderung der offenen Leasingraten in Höhe von 376,10 €. Der Kündigungsschaden der Klägerin besteht danach in Höhe von 5.473,44 €. In Höhe des darüber hinaus geltend gemachten Schaden (49,04 €) ist die Klage unbegründet.
353. Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der Bankrücklastkosten sowie Mahnkosten in Höhe von insgesamt 67,00 €. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für Bankrücklastschriften in Höhe von 56,00 € ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB. Ausweislich des Leasingvertrages hatte der Beklagte einer Einziehung der Leasingraten im Lastschriftverfahren zugestimmt, so dass die Einstellung der vereinbarten Zahlungsmodalität im Zuge der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt. Die Erstattungsfähigkeit der Mahnkosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs sowie aus § 9 der allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin.
364. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährung am 31.12.2006. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB endete damit grundsätzlich zum 31.12.2009. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 07.05.2007 wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 2, S. 1, 2 BGB endet die Hemmung im Falle, dass ein Verfahren nicht weiter betrieben wird, mit Ablauf von sechs Monaten nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder sonstiger mit dem Verfahren befasster Stellen. Gemäß § 209 BGB ist der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen. Die Verjährung endete danach frühestens am 30.06.2010. Nach § 204 Abs. 2, S. 3 BGB beginnt die Hemmung erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Es genügt jede Prozesshandlung einer Partei, die bestimmt und geeignet ist, das Verfahren wieder in Gang zu setzen, wobei Kenntnis des Schuldners von der Handlung nicht erforderlich ist. Insbesondere die Zahlung der Prozessgebühren ist geeignet, die Verjährung zu hemmen (Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., § 204, Rn. 50, mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Gerichtskosten wurden von der Klägerin spätestens am 21.05.2010 eingezahlt, woraufhin das Mahngericht die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben hat. Damit wurde die Verjährung vor dem Verjährungsablauf am 30.06.2010 erneut um mindestens sechs Monate, mithin bis zum 31.12.2010 gehemmt. Durch die Zustellung der Klage an den Beklagten am 07.07.2010 wurde die Verjährungsfrist sodann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Ansprüche wurden mithin innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht.
37Der hinsichtlich der nicht geleisteten Leasingraten geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Schadensersatzforderung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 28.09.2006 (Bl. 21 ff d. A.) wurde die Zahlung bis zum 12.10.2006 angemahnt, so dass sich der Beklagte analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 13.10.2009 in Verzug befand.
38Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Referenzen
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