Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 150/10

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,

Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen-den Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, unter Vorspiegelung einer falschen Identität Provisionsdaten der Klägerin zu erschleichen, so wie mit Telefo-nat vom 12. Februar 2010 geschehen;

Der Klägerin Auskunft über Art, Umfang, Inhalt sowie Verwertung und verbleibt der Provisionsdaten zu erteilen;

sämtliche körperliche und/oder unkörperliche Vervielfältigungen der Provisionsdaten zu vernichten und der Klägerin Gelegenheit zu geben, die Vernichtung zu überwachen,

an die Klägerin die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.6.41,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2010 zu erstatten.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängen-den Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, unter Vorspiegelung einer falschen Identität Provisionsdaten der Klägerin zu erschleichen und/oder erschleichen zu lassen und/oder erschlichene Provisionsdaten in Besitz zu nehmen, zu nutzen, zu vervielfältigen und /oder weiterzugeben und/oder in Besitz nehmen, nutzen, vervielfältigen und /oder weitergeben zu lassen;

der Klägerin Auskunft über Art, Umfang, Inhalt sowie Verwertung und verbleibt der Provisionsdaten zu erteilen;

sämtliche körperliche und/oder unkörperliche Vervielfältigungen der Provisionsdaten zu vernichten und der Klägerin Gelegenheit zu geben, die Vernichtung zu überwachen,

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser durch das Erschleichen der Provisionsleistungen entstanden sind oder noch entstehen werden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.


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