Urteil vom Landgericht Münster - 024 O 203/09
Tenor
1. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N
über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kläger wird für nichtig
erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter
C und F an der U GmbH wird
abgelehnt.“
3. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf
der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach
dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug des
unter Ziffer 1. bezeichneten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen
namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig
erklärt.
4. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Eine Anweisung und Bevollmächtigung des Geschäftsführers
N, die für den Vollzug des unter Ziffer 1. genannten
Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu
ergreifen und umzusetzen, wird abgelehnt.“
5. Die Beschlussfassung des Gesellschafters N, die
Geschäftsführer C und F aus wichtigem
Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG
abzuberufen, auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
02.11.2009 wird für nichtig erklärt.
6. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Abberufung der Geschäftsführer C und F
wird abgelehnt.“
7. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N,
die Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und
F durch außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigen Grund,
hilfsweise durch ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächsten
Zeitpunkt zu beenden, wird für nichtig erklärt.
8. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und
F als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund,
hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt, wird abgelehnt.“
9. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf
der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach
er angewiesen und bevollmächtigt werden soll, die für den Vollzug des
unter der vorgenannten Ziffer festgestellten Beschlusses erforderlichen
Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen,
wird für nichtig erklärt.
10. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der
Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters
N, die für den Vollzug des unter Ziffer 8. Aufgeführten Beschlusses
erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und
umzusetzen, wurde abgelehnt.“
11. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf
der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009, Ansprüche der
Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3
gegenüber den Klägern namens der Gesellschaft geltend zu machen und
ihn zu bevollmächtigen, die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten
namens der Gesellschaft auszufertigen, wird für nichtig erklärt, soweit der
Beschluss über folgende Inhalte des Tagesordnungspunktes 3
hinausgeht:
„Bericht des Geschäftsführers N u. a. über die
Ergebnisse des Herrn Steuerberaters U1 hinsichtlich der von diesem
durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere
- ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf Veranlassung
der Geschäftsführer C und F,
unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn N1
sowie die Firma B, auf Veranlassung der Geschäftsführer
C und F.“
12. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Gesellschafters
N, Ansprüche der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum
Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern geltend zu machen und ihn
zu bevollmächtigten, die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten
namens der Gesellschaft auszufertigen, abgelehnt wurde, soweit der
Antrag über den in vorgenannter Ziffer 11. beschriebenen Inhalt des
Tagesordnungspunktes 3 hinausgeht.
14. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter C2
und N1 wird abgelehnt.“
15. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf
der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach
dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug der
Kündigung der Mitarbeiter C2 und N1
erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und
umzusetzen, wird für nichtig erklärt.
16. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten
vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
„Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters N
für den Vollzug der Kündigung der Anstellungsverhältnisse
C2 und N1 erforderlichen Maßnahmen namens der
Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wurde abgelehnt.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an die
Beklagte 189.000,00 € (einhundertneunundachtzigtausend Euro) nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 68 % von den Klägern und zu 32 %
von der Beklagten getragen.
Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsachenentscheidung über die Klage gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im übrigen
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sowie der Streithelfer sind nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils zu gleichen Anteilen Gesellschafter der Beklagten. Sie sind auch jeweils zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden. In dem vorliegenden Rechtsstreit sowie in dem Parallelverfahren 24 O 202/09 Landgericht Münster streiten sie insbesondere über eine Einziehung von Geschäftsanteilen und Abberufung als Geschäftsführer.
3Der Vater des Streithelfers, der Zeuge N2, führt in Greven die F1 GmbH. Der Kläger zu 1) war für die Firma T in Süddeutschland tätig. Diese fertigte für die F1 GmbH Etiketten. Vor diesem Hintergrund kamen der Vater des Streithelfers und der Kläger zu 1) in Kontakt.
4Die Kläger ließen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der C1 GbR, Druckerzeugnisse in J fertigen. Der Kläger zu 1) war dabei insbesondere für den technischen Bereich zuständig, der Kläger zu 2) für die kaufmännischen Fragen.
5Die C1 GbR und die F1 GmbH nahmen geschäftliche Beziehungen auf. Die C1 GbR fertigte Druckerzeugnisse für die F1 GmbH.
6Im Jahre 2005 unterrichtete der Kläger zu 1) den Zeugen N2 darüber, es bestehe die Möglichkeit, eine gebrauchte Druckmaschine günstig zu erwerben, nämlich zu einem Kaufpreis von 350.000,00 €. Es wurden verschiedene Arten der Finanzierung eines Ankaufs dieser Maschine erörtert. Angesprochen wurde dabei auch die Möglichkeit, eine neue Gesellschaft unter Beteiligung des Streithelfers zu gründen. Da in diesem zeitlichen Rahmen die F1 GmbH ihre Verwaltungs- und Produktionsstätte von der Adresse I in H an einen anderen Standort verlegte, bestand die Möglichkeit, das im Eigentum der Familie N3 stehende Objekt I als Produktionsstätte für die neu zu gründende Gesellschaft zu nutzen.
7Entwürfe eines Gesellschaftsvertrages wurden unter anderem von dem Zeugen I, der bereits zuvor für die Familie N3 tätig geworden war, und dem Zeugen D, der steuerlicher Berater der C1 GbR war, bearbeitet. Schließlich errichteten die Kläger und der Streithelfer im April 2006 die Beklagte U GmbH. Der Gesellschaftsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 28 ff. d.A.) Bezug genommen wird, wurde durch den Notar Dr. I2 am 04.04.2006 beurkundet.
8Danach sollte Gegenstand des Unternehmens mit Sitz in H der Betrieb einer Druckerei sowie der Handel mit Druckerzeugnissen sein.
9Das Stammkapital in Höhe von 27.000,00 € wurde von den drei Gesellschaftern zu gleichen Teilen, also jeweils mit einer Stammeinlage von 9.000,00 €, übernommen.
10§ 10 verhält sich über Gesellschafterbeschlüsse und bestimmt, dass für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich sei.
11§ 16 regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen und sieht diese unter anderem vor, falls in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt.
12Die Druckmaschine wurde von der Gesellschaft erworben. Der Betrieb der Gesellschaft wurde in den Räumlichkeiten I aufgenommen.
13Zur Finanzierung des Ankaufs der Druckmaschine schlossen die F1 GmbH einerseits sowie die Gesellschaft und deren Gesellschafter persönlich eine Darlehensvereinbarung. Nach diesem Darlehensvertrag vom 10.08.2006 stellte die F1 GmbH einen Darlehensbetrag in Höhe von 500.000,00 € zur Verfügung, der in monatlichen Raten, beginnend mit dem 01.08.2006, zurückzuführen war. Die Druckmaschine wurde der Darlehensgeberin zur Sicherheit übereignet.
14Die monatlichen Raten wurden in der Folgezeit vereinbarungsgemäß geleistet.
15Die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlief positiv.
16Zwischen den Gesellschaftern N (dem Streithelfer) einerseits und den Gesellschaftern F und C (den Klägern) andererseits kam es aber zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten.
17Insbesondere entstand Streit über die Frage, ob die Gesellschafter C und F vereinbarungsgemäß für die Einbringung von Kundenbeziehungen und Know How der C1 GbR eine Vergütung erhalten sollten, etwa in Form von Zahlungen oder auch in Form von Ausgleichsleistungen des Gesellschafters N an U GmbH.
18Der auf Initiative des Klägers C hinzugezogene Zeuge N1 legte in einer Gesellschafterversammlung vom 16.07.2008 den Entwurf eines Vertrages vor, in dessen Ziffer 8 vorgesehen war, der Wert für die Übertragung des Kundenstamms und des Know How solle auf 450.000,00 € festgelegt werden und C1 solle der U Systemdruck nachlassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von mindestens 7.000,00 € zu zahlen.
19Weiter heißt es in diesem Entwurf:
20„Die Parteien sind sich zudem darüber einig, dass die bisher an den Veräußerer gezahlten Leistungen, die bis zur Einigung als Teil-Vergütung für die Überlassung des Kundenstamms und des Know How anzusetzen waren, mangels Einigung auf den Kaufpreis von dem Erwerber als Darlehen gewährt wurden, mit dem Kaufpreis verrechnet werden.
21...Der Gesamtbetrag in Höhe von 153.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ...wird zum Stichtag 01.04.2009 auf den Kaufpreis angerechnet.“
22In einem an die Gesellschaft gerichteten und auch dem Streithelfer übermittelten Schreiben vom 15.11.2008 heißt es u.a.:
23„...
24wie Sie wissen wurde im Jahre 2006 die U GmbH gegründet.
25Im Zuge dieser Gründung wurde insbesondere mit Herrn N sen. als Vertreter für seinen Sohn B1 ... über die Abwicklung hinsichtlich des Kundenstamms der C1 GbR, der auf die U übertragen werden sollte, verhandelt. Es liegt bis heute noch kein Gesellschafterbeschluss der U GmbH vor, nach dem der Kundenstamm von der C1 GbR gegen Zahlung eines Kaufpreises übernommen wird. Die Kaufpreisvorstellungen sind vakant.
26...
27Da eine Einigung nicht erreicht werden konnte, die C jedoch den Kundenstamm nicht unentgeltlich überlässt und die U den Kundenstamm übernehmen will, kann eine Einigung nur damit erreicht werden, dass der Kundenstamm von einem neutralen Gutachter geschätzt wird mit der Maßgabe, dass die Bewertung von beiden Parteien akzeptiert werden muss.
28...
29Die im Jahre 2007 gezahlten Beträge in Höhe von 92.281,10 € werden als Anzahlung auf die Miete 2006/2007 respektive auf einen Teil des Kaufpreises angerechnet. ...“
30In einem von allen drei Gesellschaftern unterzeichneten Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom 25.03.2009 ist bezüglich des Tagesordnungspunktes 6 „Vertragsvereinbarung C1 – U“ handschriftlich vermerkt:
31„Noch keine Aussage möglich. Soll in 14 Tagen besprochen werden (lt. Hr. N)“.
32Die Gesellschafter luden wechselseitig zu Gesellschafterversammlungen für den 10.09.2009 ein.
33Aufgrund von beiden Seiten bei Gericht eingereichter Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen fanden in den diesbezüglichen Verfahren 24 O 152/09 und24 O 157/09 am 10.09.2009, vor den angesetzten Gesellschafterversammlungen, mündliche Verhandlungen statt. Die anberaumten Gesellschafterversammlungen wurden daraufhin wechselseitig abgesagt. Für den 02.11.2009 wurden mit gleicher Tagesordnung erneut Gesellschafterversammlungen einberufen. Die Tagesordnungspunkte wurden anschließend ergänzt.
34Der Zeuge U1 als Steuerberater hatte zwischenzeitlich aufgrund einer am 10.09.2009 getroffenen Vereinbarung der Beteiligten den Bericht über eine „Sonderprüfung gem. § 46 GmbHG“ vorgelegt. Wegen der Einzelheiten dieses Berichtes wird auf die Anlage K 4 zur Klage (Bl. 59 ff. d.A.) verwiesen.
35Über die Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 wurde ein – zwischen den Beteiligten nicht endgültig abgestimmtes – Protokoll gefertigt, welches als Anlage K 5 (Bl. 97 ff. d.A.) zur Gerichtsakte gereicht worden ist. Dieses Protokoll hat folgenden Inhalt:
36„Protokoll
37Gesellschafterversammlung der Firma U GmbH am 2.11.2009 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft I, H
38Anwesend waren:
391. Gesellschafter N
402. Gesellschafter C
413. Gesellschafter F
42somit waren sämtliche Gesellschafter bzw. 100% der Gesellschaftsanteile vertreten.
43Tagesordnungspunkt l. Feststellung der Beschlussfähigkeit.
44Die Gesellschaftsversammlung war beschlussfähig.
45Tagesordnungspunkt 2. Zulassung von Beiständen
46Als Rechtsbeistand für Herrn N war Herr Rechtsanwalt C3 aus N3 anwesend. Für die Gesellschafter F und C war Herr Rechtsanwalt L aus F2 anwesend.
47Die Zulassung von Beiständen während der Gesellschafterversammlung wurde diesbezüglich festgestellt.
48Änderung der Gliederung des Tagesordnungspunktes 6 :
49Gliederung neu :
50a) Abberufung C
51b) Abberufung N
52Gemeinsame Erklärung:
53An der Reihenfolge der Sachbehandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte soll keine der Parteien eine für sie günstigere Rechtsposition herleiten können oder eine nachteilige Rechtsposition einnehmen müssen. Die Wirksamkeit von Beschlüssen tritt mit dem Ende der Versammlung ein.
54Tagesordnungspunkt 3.
55Bericht des Geschäftsführers N unter anderem über die Ergebnisse des Herrn Steuerberater U1 hinsichtlich der von diesem durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere
56Textziffer 1: ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.
57RA L für C1: "Die Auszahlungen von Herrn N waren diesem bekannt und sind mit dessen Einverständnis erfolgt. Die Zahlungen sollten auf den Kundenstamm der C1 GbR verrechnet werden. "
58RA C3 für Herrn N: "Herr N bestreitet die Kenntnis
59der erfolgten Auszahlungen und stellt insbesondere eine die Zahlung berechtigte Vereinbarung in Abrede. "
60Textziffer 2: unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn N1 sowie die Firma B, auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.
61Tz 2. Des Sonderprüfungsberichts
62Nichtausgleich der Rechnung Nr. 1004 v. 28.12.2006 durch die C1 GbR
63RA L für C1: "Der Betrag von 27.840,- Euro steht zurzeit noch offen, die
64Geschäftsführer C und F den Betrag bisher nicht angewiesen.
65RA C3 für Herrn N: "Der Tatvorwurf wird durch diese Aussage
66nicht entkräftet. "
67Textziffer 3: Zuwendungen und Zahlungen der Gesellschaft an einzelne Geschäftsführer/Gesellschafter und Mitarbeiter auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F.
68Tz 3. des Sonderprüfungsberichtes:
69Auslagenersatz für Rechts- und Beratungskosten der C1 GbR
70RA L für C1: "Es handelt sich nachweisbar um Aufwendungen für die Firma U GmbH
71RA C3 für Herrn N: „Es wird widersprochen. Der Tatvorwurf wird durch die Äußerung des RA L nicht entkräftet."
72Tz 4. des Sonderprüfungsberichts:
73Abrechnung der Warenbestände durch die Fa. C1 GbR/Wareneinsatz
74Aussage Herr C: „Herr C wird sich schriftlich dazu äußern."
75RA L für C1: „Die Abweichung der kontinuierlichen Entwicklung resultiert aus
76dem Wechsel der C1 GbR zur GmbH.
77Der bisher getätigte Wareneingang für J ist dort verblieben. Die neue Ware wurde von der GmbH angeschafft."
78RA C3 für Herrn N: „Die Aussage belegt den Tatvorwurf bzw. ist ein Indiz dafür."
79Die Grafiken und das Zahlenmaterial wurde von allen Anwesenden in Augenschein
80genommen.
81Tz 5. des Sonderprüfungsberichts:
82Kfz-Kosten des GF C
83RA L für Herrn C: „Es wurden für Herrn C keine Tankbelege für Privatfahrten von der Gesellschaft gezahlt. Von einer Kosteneinsparung wegen der Anschaffung eines Neufahrzeuges war keine Rede."
84RA C für Herrn N: „Es bestand aus Sicht des GF N kein Anlass das Fahrzeug der Ehefrau zu Lasten der Gesellschaft zu betanken. Eine entsprechende Zuordnung der Tankbelege ist nicht erkennbar. Hinsichtlich des neuen Leasingvertrages sicherte Herr C zu, dass auf die Gesellschaft keine Mehrkosten zukämen."
85Tz 6. des Sonderprüfungsberichts:
86Personalkosten Sekretariat C4
87RA L für C1: „Die Ehefrau von Herrn C wurde entsprechend ihrer Erfahrung und des Einsatzes, auch in der Produktion, entsprechend beschäftigt. Dem Sonderprüfungsbericht benannte Vollzeitkraft (Fr. B2) ist nur eine Teilzeitkraft. Frau B2 arbeitet 25 Std. in der Woche."
88Aussage von Herrn C: „Frau C4 musste in der Abwesenheit von Herrn N, der ohne Angaben von Gründen im Zeitraum von 02.-09.05.2008 nicht anwesend war aus dem Urlaub geholt werden. Die dadurch angefallenen Überstunden sind berechnet."
89RA C3 für Herrn N: „Die Sachdarstellung des GF C wird bestritten - hiermit wird dokumentiert, dass die Art und Weise der Vergütungsbestimmung und die Art der Überstundenberechnung ein kolusives Zusammenwirken zwischen dem insoweit zuständigem GF C und seiner Ehefrau war."
90Tz 7. des Sonderprüfungsberichts:
91Mahnkosten der Stadtwerke H/Skonto bei Eingangsrechnungen
92Aussage von Herrn C: „Eine Abbuchung der Stadtwerkerechnungen wurde von Herrn N nicht gewünscht. Hinsichtlich der Skontoabzüge: Zahlungen müssen mit übrigen Verpflichtungen abgestimmt werden."
93RA C3 für Herrn N: „Das war Aufgabe von Herrn F und Herrn C für eine rechtzeitige Zahlung Sorge zu tragen. Sofern Herr C darauf verweist, dass eine entsprechende Liquidität nicht vorhanden war, wird auf die Feststellung des Sanderprüfungsberichtes zu Tz. 1 (189.500,- €) verwiesen."
94Tz 8. des Sonderprüfungsberichts:
95Rechts- und Beratungskosten durch N1 und Frau Andrea T1
96RA L für C1 : „Bei den von Frau T1 und Herrn N1ausgestellten Rechnungen handelt es sich um Betriebsausgaben.
97Einvernehmliches Gesellschafterprotokoll vom 25.03.2009 (Tagesordnungspunkt 1)
98RA C3 für Herrn N: „Die Unbegründetheit der Rechnung von Frau T1 beziehungsweise von Herrn N1sind offensichtlich. Die für die abgerechnete Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen liegen bei den besagten Personen ersichtlich nicht vor. Gleichzeitig ist ein besonderes Näheverhältnis zu den Geschäftsführern C und F und den Begünstigten bekannt. Es ist nicht richtig, dass die Anstellung des Herrn N1 in Abstimmung mit dem Geschäftsführer N erfolgt ist. Soweit die Geschäftsführer C und F auf die vorbezeichnete Gesellschafterversammlung verweisen, wurde dort allgemeines Erfordernis einer Personalaufstockung behandelt. Eine konkrete Beschlussfassung zu dem individuellen Anstellungsverhältnis N1gibt es nicht. Gleichzeitig wird bestritten, dass eine entsprechende Bevollmächtigung ein solches zu begründen, vorlag."
99Tz 9. des Sonderprüfungsberichts:
100Gebühren Mastercard-Kreditkarten der GF C und F
101Aussage Herr C: „Herr N wollte keine Mastercard"
102RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht der Aussage.
103Herr N wurde ein entsprechendes Angebot nicht unterbreitet."
104Tz 10. des Sonderprüfungsberichts:
105Diverse Prüfungsfeststellungen
10610.1 Bewirtungskostenbelege
107RA L und Herr C: „Nach Eingang und Prüfung der Belege wird zu dem Posten Stellung genommen."
10810.2 Eigenbeleg von Frau C über einen Kirmesbesuch, der als Betriebsveranstaltung deklariert wurde
109RA L für C1 : „Das Geld ist durch Eigenbeleg belegt. "
110RA C3 für Herrn N: „GF N hatte keine Kenntnis davon, dass eine Betriebsveranstaltung stattfand, insofern stellen wir eine solche in Abrede."
11110.3 Aufwendungen für das private Wohnhaus der Eheleute F
112Aussage GF C: „Der Aufwand ist durch Barzahlung erledigt worden."
113RA C3 für Herrn N: „Ein strafbefreiender Rücktritt durch nachfolgende Einlage kommt schon deswegen nicht Betracht, weil die Rückzahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Vorgang Herrn N bekannt war und aus Sicht des Herrn C aufgedeckt war."
11410.4 Aus diversen Gründe, die ihre Ursache z.T. in den auch vor der Sonderprüfung bekannten Sachverhalten haben, wurde das Vertrauen des GF N in die Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer C und F erheblich gestört.
115RA L für C1 : „ Die Rechtstreitigkeiten wurden entgegen der Ansicht des Steuerberaters U1 vom GF N verursacht, die zunächst zur Geschäftsführerversammlung vom 10.09.2009 führte und dann die Kosten verursacht hat.“
116RA C3 für Herrn N: „Die vorbezeichneten Ausführungen verwechseln Ursache und Wirkung. Die Kosten sind tatsächlich durch die GF C und F verursacht worden."
117Tagesordnungspunkt 4.
118Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter C und F an der U aus den Gründen der Ergebnisse der Sonderprüfung des Herrn Steuerberater U1 gem. § 16 Abs. 1,2 Lit. C des Gesellschaftsvertrages. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.
119RA L für C1 : „Der Bekanntgabeschluss der Gesellschaft wurde nicht eingehalten, da die Einladung an Herrn F erst am 20.10. 2009 persönlich zugestellt wurde."
120RA C3 für Herrn N: „Ich trete dieser Rüge entgegen und verweise auf den Zustellungsnachweis des Gerichtsvollziehers C4, datiert auf den 16.10.2009. Darüber hinaus ist die Zustellung auch mit Einschreiben-Rückschein erfolgt. Im Übrigen ist die Frist des § 9 Abs. 2, Satz 2 der Satzung auf eine Ergänzung der Tagesordnung nicht anzuwenden.
121Es wird ein Antrag auf Einziehung der Gesellschaftsanteile laut Tagesordnungspunkt 4 von den Parteien gestellt. Herr N stimmt für die Einziehung."
122RA L für C1 : "Herr C und Herr F stimmen dagegen."
123RA C3 für Herrn N: „Herr N weist auf ein anstelliges Stimmverbot der Geschäftsführer C und F hin. Er stellt das Beschlussergebnis fest:
124Damit sind die Anteile C und F eingezogen."
125RA L für C1 : „Ein Stimmverbot besteht nicht, da kein wichtiger Grund gegeben ist, der sich aus den vorgenannten Einwendungen ergibt. Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass die Einziehung der Gesellschaftsanteile nicht vorliegt. Der Feststellung des Geschäftsführers N wird widersprochen."
126RA C3 für Herrn N: „Der Gesellschafter N widerspricht den Feststellungen der Gesellschafter C und F."
127Tagesordnungspunkt 5
128Anweisung und Bevollmächting an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 4 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen insbesondere gem. § 16 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.
129RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für die Beschlussfassung gemäß Tagesordnungspunkt 5. Die gemäß Tagesordnungspunkt 4 zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere § 16 (Abs. 6 der Satzung) die Bekanntgabe umzusetzen.
130RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen, wobei auf den Vergleich beim Landgericht Münster vom 10.09.2009 Bezug genommen wird, in dem der Gesellschafter N auf Einzelvertretungsbefugnis verzichtet hat."
131RA C3 für Herrn N: „Ich verweise auf einen in der Person der
132Gesellschafter C und F begründetes Stimmverbot. Darüber hinaus steht die
133angeführte Regelung zu Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 dem Beschlussinhalt nicht entgegen."
134Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5:
135Herr N: „Die Beschlussfassung ist zustande gekommen."
136RA Dr. L für C1 : „Wir widersprechen der Feststellung und stellen fest, dass ein Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 5 abgelehnt wird, ein Stimmrechtsverbot für die Gesellschafter C und F besteht nicht, da kein wichtiger Grund für die Einziehung der Gesellschaftsanteile gegeben ist."
137RA C3 für Herrn N: „ Herr N widerspricht den vorgenannten Feststellungen der Gesellschafter C und F und der Hinweis darauf, dass ein wichtiger Grund vorlag."
138Tagesordnungspunkt 6
139Abberufung der Geschäftsführer C und F aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.
140RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für die Abberufung der Geschäftsführer C und F gemäß Tagesordnungspunkt 6 aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigem Grund gemäß § 38 GmbHG."
141RA L für C1:“Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."
142RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist darauf, dass in den Personen C und F ein Stimmrechtsverbot einschlägig ist. Er stellt fest, dass damit ein Beschluss zur Abberufung der Geschäftsführer C und F zustande gekommen ist und erklärt Dieses den anwesenden Geschäftsführern C und F unmittelbar."
143RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen der Feststellung, da ein wichtiger Grund und sonstige Gründe nicht gegeben sind. Somit ist die Abberufung der Geschäftsführer C und F noch nicht erfolgt."
144RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht dieser
145Feststellung mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes in den Personen C und F."
146Tagesordnungspunkt 7
147Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
148Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.
149RA C3 für N: „Herr N stimmt für die Kündigung der
150Geschäftsführerverträge C und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
151RA L für C1 : „Die Geschäftsführer C und F stimmen dagegen."
152RA C3 für N: „Herr N verweist auf das vorliegende
153Stimmverbot und stellt fest, dass ein Beschluss dahingehend gefasst wurde, die Anstellungsverträge gemäß Tagesordnungspunkt 7 zu kündigen.“
154RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wichtiger Grund nicht gegeben ist. Der Beschluss über die Kündigung der Anstellungsverträge C und F ist abgelehnt."
155RA C3 für Herrn N: „Der Geschäftsführer N widerspricht unter Hinweis auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person der Gesellschafter C und F, der von diesen getroffenen Feststellung zum Beschlussergebnis."
156Tagesordnungspunkt 8
157Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.
158RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 8."
159RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."
160RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist auf das in der
161Person der Gesellschafter C und F bestehende Stimmverbot und stellt fest, dass damit eine Beschlussfassung entsprechend Tagesordnungspunkt 8 Text „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." gefasst wurde."
162RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wichtiger Grund in der Person der Gesellschafter C und F nicht gegeben ist.
163Somit ist der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 8 abgelehnt."
164RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht unter Verweis auf das in den Personen der Gesellschafter C und F begründete Stimmverbot der Beschlussfeststellung der Gesellschafter C und F."
165Tagesordnungspunkt 9
166Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Gesellschaftern F und C namens der Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgaben.
167RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt dafür."
168RA L für C1 : „Die Geschäftsführer C und F stimmen dagegen."
169RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist auf das in den Personen der Gesellschafter C und F begründete Stimmverbot und stellt fest, dass damit ein Beschluss entsprechend Tagesordnungspunkt 9 Text „Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Gesellschaftern F und C Namens der Gesellschaft und Bevollmächtigung des Geschäftsführers N, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten Namens der Gesellschaft auszufertigen." getroffen wurde."
170RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen der Feststellung des Gesellschafters N. Stimmverbote für die Gesellschafter C und F bestehen nicht. Es wird festgestellt, dass ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 9 abgelehnt ist. "
171RA C3 für Herrn N: „Herrn N widerspricht den
172Feststellungen der Gesellschafter C und F und verweist auf die in deren Person begründeten Stimmverbote."
173Tagesordnungspunkt 10
174Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U, Frau C4 und Herrn N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.
175RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für die Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 10 „Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U, Frau U C und Herrn N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt."
176RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."
177RA C für Herrn N: „Herr N verweist zunächst auf die aus seiner Sicht auch insoweit einschlägigen Stimmverbote. Darüber hinaus handelt es sich bei Frau C2 um die Ehefrau des Gesellschafters C. Darüber hinaus liegt aus den Gründen zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 3 ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten vor, so dass hieraus ein Stimmverbot resultiert. Hilfsweise sind die Gesellschafter C und F aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, für die Kündigung der vorbezeichneten Anstellungsverhältnisse zu stimmen. Als Beschlussergebnis wird von Herrn N festgestellt, dass eine Beschlussfassung nach Maßgabe des Tagesordnungspunktes 10 „Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter der U, Frau C2 und Herrn C. N1, als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt." zustande gekommen ist."
178RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung ein Stimmverbot der Gesellschafter ist nicht ersichtlich. Es liegt kein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten vor. Aus diesem Grund sind sie auch nicht verpflichtet für diesen Antrag zu stimmen. Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 10 nicht zustande gekommen ist."
179RA C3 für Herrn N: „Der Gesellschafter Nwiderspricht dieser abweichenden Beschlussfeststellung unter Verweis auf die oben genannten Ausführungen zum Stimmverbot."
180Tagesordnungspunkt 11
181Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. TOP 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen. Feststellung des Beschlussergebnisses und Bekanntgabe.
182RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt für die Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 11 „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn N), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. TOP 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen.".
183RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen dagegen."
184RA C3 für Herrn N: „Herr C stellt fest, dass damit eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 11 „Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (Herrn C), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 10 erforderlichen Maßnahmen Namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." getroffen wurde."
185RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein Stimmrechtsverbot nicht begründet ist. Der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 11" Anweisung und Bevollmächtigung an die Geschäftsführung der Gesellschaft (HerrnC), die für den Vollzug der vorbezeichneten Beschlüsse gem. vorst. Tagesordnungspunkt 10 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen." ist abgelehnt."
186RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht dieser abweichenden Beschlussfeststellung aus den in den vorstehenden Tagesordnungspunkten 10 und 11 dargelegten Gründen, wonach auch insoweit Stimmverbote der Gesellschafter C und F einschlägig sind. Darüber hinaus sind diese aus den dargelegten Gründen verpflichtet, für die angetragene Beschlussfassung zu stimmen."
187Tagesordnungspunkt 12
188Abberufung des Geschäftsführers N aus wichtigem Grund - Geschäftsführer verstößt gegen die Wahrheitspflicht, verliert das Vertrauen der Gesellschaft, fügt der Gesellschaft durch Blockade Schaden zu Gesellschaft soll beschließen
189RA L für C1 : „Der wichtige Grund ist begründet
190a) Verletzung der Wahrheitspflicht
191b) bewusst falsche Information des Rechtsbeistandes zu den Zahlungen
192der Gesellschaft an die C und F GbR
193c) gesellschaftsschädliches Verhalten durch fehlende Absprachen unter den
194Gesellschaftern bezüglich des Arbeitseinsatzes
195d) Schwarzhandel mit Europaletten der Gesellschaft ohne Abführung des Erlöses
196e) Verlust des Vertrauensverhältnisses.
197RA C3 für Herrn N: „Herr RA C3 beanstandet, dass die Tagesordnung vom 10.09.2009 17.00 Uhr durch die Tagesordnung des 10.09.2009 15.00 Uhr mit identischem Beschlussgegenstand aufgehoben wurde. Die Gesellschafterversammlung insoweit abgesetzt wurde, wobei die Ladung zu der nachfolgenden Gesellschafterversammlung um 15.00 Uhr nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 9 der Satzung zugestellt wurde. Darüber hinaus genügt die Ladung zu Ziffer 1 des Schreibens vom 26.08.2009 um 27.08.2009 nicht den Vorgaben des§ 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung. Die Vorwürfe sind nicht hinreichend substanziiert, so dass eine verantwortliche Sachbehandlung nicht möglich ist.
198Die nachfolgende Teilnahme an der Beschlussfassung erfolgt unter ausdrücklichen Vorbehalt der aus den oben genannten Sachverhalten resultierenden Rechtspositionen. Hiernach ist eine Beschlussfassung nicht zulässig."
199RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen für die Abberufung des Geschäftsführers N aus wichtigem Grund."
200RA C3 für Herrn C: „Herr N stimmt dagegen. Er verweist auf den Umstand, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung in seiner Person nicht besteht. Er stellt ein verbotswidriges Verhalten in Abrede. Ebenso stellt er eine weitere Einlassung des unsubstanziierten Vorbringens in Abrede."
201RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass der
202Gesellschafter N als Geschäftsführer abberufen ist. Es besteht ein Stimmverbot für den Gesellschafter N."
203RA C3 für Herrn N: „Herr N widerspricht dieser
204Beschlussfeststellung in seiner Person. Er stellt einen wichtigen Grund in Abrede. Er stellt damit fest: ein wichtiger Beschluss auf Abruf in seiner Person wurde nicht gefasst.'
205'
206RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein Stimmrechtverbot aus vorgenannten Gründen gegeben ist."
207Tagesordnungspunkt 13
208Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung.
209RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist auf die aus den Gründen zu vorstehender Ziffer 1 resultierender Unzulässigkeit der Beschlussfassung. Die nachfolgende Teilnahme an der Abstimmung erfolgt unter ausdrücklichem Aufrechterhalten der hieraus resultierenden Rechtsposition."
210Beschlussfassung:
211RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen für die Kündigung des Dienstvertrages mit Herrn N zum 30.11.2009 mit sofortiger Feststellung."
212RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt dagegen."
213RA L für C1 : „Es wird festgestellt, dass der Dienstvertrag mit dem Gesellschafter N gekündigt wird zum 30.11.2009 und der Gesellschafter N mit sofortiger Wirkung freigestellt wird."
214RA C3 für Herrn N: „Herr N tritt dieser Feststellung entgegen. Zunächst unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 12. Hierbei ist Mangels wichtigen Grund eine entsprechende Beschlussfassung nicht erfolgt. Darüber hinaus ist eine solche gem. Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 rechtswidrig. Hiernach wird seitens des Gesellschafters Herrn N festgestellt:
215Eine Beschlussfassung über die Kündigung seines Dienstvertrages entsprechend
216Tagesordnungspunkt 13 ist Mangels wichtigen Grund nicht erfolgt."
217RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung da ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist und Ziffer 1 des Vergleichs vom 10.09.2009 nicht entgegensteht."
218Tagesordnungspunkt 14
219Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,- Euro an die Gesellschaft, die von Herrn N seit dem 01.10.2006 geschuldet wird. Unterbrechung der Verjährung. Die Gesellschaft soll beschließen.
220RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stimmen diesem Beschluss zu."
221RA C3 für Herrn N: „Der Gesellschafter N fordert die Geschäftsführer C und F zunächst auf, dies unter Vorbehalt der nachfolgend zu spezifizierenden Einwendungen, den Beschlussgegenstand des Tagesordnungspunktes 14 zu erläutern."
222RA L für C1 : „Die Forderung besteht gem. Vereinbarung für den Gesellschafter N wonach 300.000,- Euro für die Einbringung des Kundenstammes der C und F GbR sowie des Know-Hows der Gesellschafter C und F zu zahlen sind."
223RA C3 für Herrn N: „Der Gesellschafter C verweist
224zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die formalen Einwendungen zur
225Beschlussfassung und zum Beschlussgegenstand gem. vorstehenden Tagesordnungspunkten 12 und 13 und macht diese zum Inhalt seiner Ausführungen zum Tagesordnungspunkt 14. Eine Zahlungsverpflichtung wird dem Grund und der Höhe nach in Abrede gestellt. Insbesondere ist ausweislich der Ladung völlig unbestimmt auf welche angebliche Einlageverpflichtung abgestellt wird. Herr C verweist auf den Text des Gesellschaftsvertrages. Er stimmt gegen eine Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 14 unter Aufrechterhaltung seiner formalen Einwendungen."
226RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F stellen fest, dass der Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 14 angenommen wurde. Bezüglich des Gesellschafters N besteht ein Stimmrechtsverbot."
227RA C3 für Herrn N: „Herr N erklärt folgendes: Ein
228Stimmrechtsverbot kommt schon deswegen nicht in Betracht weil ausweislich der Einlassung der Herren C und F eine gleichförmige Betroffenheit vorliegt. Darüber hinaus ist wegen der Nichtexistenz der Zahlungsverpflichtung ein Stimmverbot vorgreiflich ausgeschlossen. Herr N trifft daher folgende Feststellung: Ein Beschluss gem. Tagesordnungspunkt 14 wurde nicht gefasst."
229RA L für C und F: „Die Gesellschafter C und F widersprechen dieser Feststellung, da ein wirksames Stimmverbot besteht."
230Gemeinsame Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 4 und 5 der Ladung vom 27.08.2009:
231Punkt 4: Feststellung zu der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern wegen
232C1 , mündlicher Vertrag zur Übertragung des Know How von C1 an die Gesellschaft, die Gesellschaft soll beschließen.
233Punkt 5: Festlegung der finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft, generelle Auskunft und Bewertungen und Begründung der Ausgaben. Besprechung des Inhalts des Schreibens des Herrn RA C3 vom 24.08.2009 und abschließende Aufklärung, da offensichtliche Fehlinformation.
234Die Punkte sollen auf dieser Gesellschafterversammlung zunächst nicht weiter verhandelt werden.
235Tagesordnungspunkt 15
236Kündigung der Gesellschaft der oberen Räumlichkeiten zur Nutzung als Büro. Die
237Gesellschaft soll beschließen.
238RA C3 für Herrn N: „Herr N verweist hinsichtlich der Abstimmung zur Beschlussfassung gem. Tagesordnungspunkt 15 auf die formalen Bedenken gem. vorstehenden Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 12 ff. Eine Abstimmung erfolgt unter ausdrücklichem Vorbehalt der hieraus resultierenden Rechtsposition. Darüber hinaus ist die Umsetzung der Vollzug der Beschlussfassung gem. Ziffer 1 aus dem beim Landgericht Münster geschlossenen Vergleich vom 10.09.2009 unzulässig. Darüber hinaus ist in der Ladung nicht hinreichend spezifiziert welche der oberen Räumlichkeiten gekündigt werden soll. Im Übrigen liegt eine Ungleichbehandlung bezogen auf den Mitgesellschafter F vor."
239RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F weisen darauf hin, dass der
240Gesellschafter N mit einer Kündigung einverstanden war. Die Gesellschafter C und F stimmen dem Tagesordnungspunkt 15 zu.''
241RA C3 für Herrn N: „Herr N stimmt dagegen und
242verweist auf die vorgenannten Ausführungen. Darüber hinaus erklärt Herr N dass ein tatsächlicher Raumbedarf der Gesellschaft nicht vorliegt."
243RA L für C1 : „Die Gesellschafter C und F verweisen auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht des Gesellschafters N dem Beschluss zuzustimmen, da Raumbedarf besteht. Es wird festgestellt, das Mangels Zustimmung des Gesellschafters N eine Beschlussfassung nicht zustande gekommen ist."
244Ende der Versammlung 18:52 Uhr.
245Anlagen
246Rg. Nr. 473714738/4739 vom 08.10.2007124.10.2007/18.12.2007 der Fa. C &
247FGbR.
248Die Frage, ob die Lieferung ggfs. durch die Fa. V,
249bedarf einer Überprüfung.“
250Ausweislich dieses Protokolls in der Gesellschafterversammlung am 02.11.2009 erfolgte Beschlussfassungen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und auch – mit umgekehrter Angriffsrichtung – des Parallelverfahrens 24 O 202/09 Landgericht Münster.
251Die Beteiligen sind jeweils der Meinung, die gegen ihre Stimmen gefassten Beschlüsse seien nichtig, jedenfalls anfechtbar. Sie sind jeweils der Auffassung, hinsichtlich einzelner von der Gegenseite eingebrachter Tagesordnungspunkte sei schon die Einberufungsfrist zur Gesellschafterversammlung nicht eingehalten. Die Kläger meinen, die seitens des Streithelfers erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt. Demgegenüber ist der Streithelfer der Meinung, er habe wegen des jeweils aufgezeigten Fehlverhaltens der Kläger die aus dem Protokoll ersichtlichen Beschlüsse rechtswirksam gefasst.
252Der Streithelfer ist der Auffassung, die seitens der Kläger C und F bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen seien nicht zu berücksichtigen, soweit ein grobes gesellschaftsschädigendes Verhalten festzustellen sei. Insbesondere seien aufgrund dieser Pflichtverletzungen die Geschäftsanteile der Gesellschafter C und F wirksam eingezogen und diese auch zu Recht als Geschäftsführer abberufen worden.
253Dazu behauptet der Streithelfer, die Kläger hätten ab dem Jahre 2007 eigenmächtig, ohne sein Wissen und ohne zugrunde liegende Vereinbarung Zahlungen an sich, über die C und F GbR, zum Nachteil der U veranlasst. Sein Vater, der Zeuge N2, sei erst im Frühjahr 2009 in Kenntnis von diesen Zahlungen gesetzt worden. Ihm, dem Streithelfer selbst, sei das Schreiben vom 15.11.2008, mit welchem die C1 GbR einen Goodwill-Wert in Höhe von 450.000,00 € behauptet habe, eher beiläufig vorgelegt worden; das dazugehörige Anschreiben habe er dann auch nicht unterzeichnet. Über den Umfang der unberechtigten Entnahmen sei er erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt unterrichtet worden, so aufgrund einer durch Rechtsanwalt F3 vorgenommenen Einsichtnahme am 14.08.2009.
254Unter Bezugnahme auf den Sonderprüfungsbericht des Zeugen U1 sowie vorgelegte Zahlungsaufstellungen gibt der Streithelfer die Entnahmen der Kläger für den Zeitraum von 2007 bis zum 30.06.2009 unbestritten mit insgesamt zumindest
255189.000,00 €
256an.
257Im Übrigen hat der Streithelfer zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Versammlung vom 02.11.2009 insbesondere auf Seiten 24 ff. des Schriftsatzes vom 16.02.2010 (Bl. 195 ff der Akte) Stellung genommen.
258Neben den Auszahlungen zu Gunsten der C1 GbR beanstandet er unter anderem Auszahlungen an den Juristen N1, dessen Lebensgefährtin Frau T1 (B) und auch an die Kanzlei D welche ausschließlich für die C1 GbR gearbeitet habe (Rechnungen gemäß Anlage K 12 des Verfahrens 24 O 202/09, dort Bl. 105 ff. d.A.). Des Weiteren behauptet er, der Kläger zu 1) sei ausweislich einer Rechnung der C-Consulting vom 28.06.2008 konkurrierend tätig geworden.
259Die Kläger sind der Auffassung, die seitens des Streithelfers erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Im Gegenteil seien die in der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 seitens des Streithelfers N gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, da diesem gewichtige Verstöße gegen verbindliche Vertragsabsprachen anzulasten seien.
260Insbesondere, so meinen die Kläger, sei es gerechtfertigt, den Streithelfer N als Geschäftsführer abzuberufen und dessen Dienstvertrag zu kündigen. Das Vertrauensverhältnis zu dem Streithelfer sei nämlich aufgrund dessen pflichtwidrigen Verhaltens nachhaltig gestört.
261Dazu behaupten die Kläger:
262Der Streithelfer stelle jetzt wahrheitswidrig in Abrede, Geldleistungen im Hinblick auf die Übernahme von Kundenbeziehungen und Know How der C1 GbR zugesagt zu haben. Bei Gründung der U sei nämlich mit dem Streithelfer und mit dessen Vater, dem Zeugen N2 vereinbart worden, als Pendant zu der faktischen Einbringung der Kundenbeziehungen der C1 GbR sollten der Vater des Streithelfers und der Streithelfer einen Betrag in Höhe von 300.000,00 € an die Gesellschafter C und F zahlen. Während einer Besprechung Ende 2005 seien diese Eckdaten festgelegt worden. Offen gelassen habe man dabei allerdings die steuerrechtlichen Probleme einer derartigen Zahlung. Insgesamt habe man jedenfalls damals den Anteil des Streithelfers auf 300.000,00 € beziffert. Die entsprechende Vereinbarung sei nicht schriftlich festgehalten worden, weil die Herren N erklärt hätten, ihr kaufmännisches Ehrenwort genüge. In der Folgezeit hätten dann sowohl der Streithelfer als auch dessen Vater mehrmals gegenüber dritten Personen, so auch gegenüber dem Zeugen N1, bestätigt, dass die Zahlung von 300.000,00 € erbracht werden sollte. Nach Gründung der Beklagten seien die Herren N dann aber im Nachhinein von einer Barzahlung abgerückt und hätten vorgeschlagen, für diesen Betrag Kundenbeziehungen zu besorgen.
263Die Kläger verweisen darauf, die Zahlbeträge bis hin zur Höhe von 189.000,00 € seien erforderlich gewesen, um im Rahmen der Beendigung des operativen Geschäftes der C1 GbR Gläubiger zu befriedigen. Sie hätten diesen Bedarf nach Absprache mit dem Streithelfer und dessen Vater aus Mitteln der U gedeckt. Der Streithelfer und sein Vater seien ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass die Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen der Beklagten entnommen wurden. In der – von dem Streithelfer unterzeichneten – Bilanz für das Jahr 2007 seien auch die Entnahmebeträge aufgeführt, und zwar als Darlehensrückzahlung. Der Zeuge U1 habe eine entsprechende Handhabung mit dem Zeugen N2 besprochen. Im Rahmen der laufenden Buchhaltung in den Jahren 2006 und 2007 seien die Auszahlungen mit dem Titel „Vereinbarung“ gebucht worden; im Jahre 2008 habe dann der Zeuge N2 darauf hingewirkt, die Zahlungen über das andere Konto zu buchen. Im Übrigen sei auch der Höhe nach mit dem vereinbarten Zahlbetrag die von der C1 GbR übernommene Geschäftsbeziehung angemessen bewertet worden.
264Zu berücksichtigen sei außerdem, so meinen die Kläger, dass der Streithelfer selbst für seine monatlichen Bezüge eine angemessene Gegenleistung nicht erbracht habe.
265Die Kläger sind außerdem der Auffassung, die Einziehung ihres Geschäftsanteils sei schon deshalb nicht wirksam erfolgt, weil der Streithelfer hierüber durch einen einheitlichen Beschluss befunden habe; richtigerweise hätte aber über die Einziehung jeweils gesondert – und dann mit anderen Mehrheitsverhältnissen – entschieden werden müssen. Zudem sei nicht ersichtlich, welche konkreten Vorwürfe dem Gesellschafter F gemacht werden könnten, zumal auch nach Darstellung des Streithelfers der Gesellschafter C die kaufmännischen Entscheidungen gefällt und umgesetzt habe.
266In der Klageschrift vom 01.12.2009 haben die Kläger im Einzelnen zu den Beschlussgegenständen der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, aus dem durch den Zeugen U1 erstellten Bericht über die Sonderprüfung könne der Streithelfer schon deshalb nichts herleiten, da dieser Bericht unter Einbeziehung des Zeugen N2 und des Streithelfers, nicht aber der Kläger erstellt worden sei und keine objektive Einschätzung darstelle.
267Dem Streithelfer sei des Weiteren entgegen zu halten, dass er unter Umgehung der U Europaletten auf eigene Rechnung verkauft habe.
268Diesem Vorbringen tritt der Streithelfer entgegen, ebenso wie – in dem vorliegenden Rechtsstreit – die Beklagte.
269Der Streithelfer bestreitet, im Jahre 2008 an einer Bilanzbesprechung für das Jahr 2007 teilgenommen zu haben; insbesondere habe der Steuerberater U1 diese Bilanz nicht mit ihm erörtert. Das Schreiben vom 15.11.2008 sei ihm außerdem eher beiläufig ausgehändigt worden. Erst im Februar 2009 habe sein Vater ihm geraten, sich eine Übersicht über etwaige Auszahlungen zu Lasten der Gesellschaft zu verschaffen, zum Beispiel an Hand der Bankauszüge. Erst dadurch seien ihm die Zahlungen bis zur Höhe von 189.000,00 € bekannt geworden. Eine Vereinbarung zur Vergütung für den Kundenstamm der C1 GbR habe es auch deshalb nicht gegeben, weil ein werthaltiger Kundenstamm überhaupt nicht vorhanden gewesen sei.
270Soweit die Kläger ihm eine unzureichende Arbeitsleistung vorhielten, sei es tatsächlich so gewesen, dass die Kläger C und F versucht hätten, ihn aus einer Geschäftsführertätigkeit herauszuhalten. In diesem Zusammenhang seien die beiden anderen Gesellschafter und auch die Zeugin C ihm auch mit Mobbing und Beschimpfungen entgegengetreten.
271Die Kläger bestreiten dieses Vorbringen.
272Die Kläger beantragen, ein Urteil mit folgendem Inhalt zu erlassen:
2731.
274die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kläger wird für nichtig erklärt.
2752.
276es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
277„Die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter C und F an der U wird abgelehnt.“
2783.
279die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 wonach dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug des unter Ziffer 1. bezeichneten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig erklärt,
2804.
281es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
282„Eine Anweisung und Bevollmächtigung des Geschäftsführers N, die für den Verzug des unter Ziffer 1. genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird abgelehnt.“
2835.
284die Beschlussfassung des Gesellschafters N, die Geschäftsführer C und F aus wichtigem Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 wird für nichtig erklärt,
2856.
286es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
287„Die Abberufung der Geschäftsführer C und F wird abgelehnt.“
2887.
289die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N, die Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und F als außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird für nichtig erklärt,
2908.
291es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
292„Die Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und F als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wird abgelehnt.“
2939.
294der Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach er angewiesen und bevollmächtigt werden soll, die für den Vollzug des unter der vorgenannten Ziffer festgestellten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig erklärt,
29510.
296es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
297„Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters N, die für den Vollzug des unter Ziffer 8. aufgeführten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wurde abgelehnt.“
29811.
299die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009, Ansprüche der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern namens der Gesellschaft geltend zu machen und ihn zu bevollmächtigen, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen, wird für nichtig erklärt,
30012.
301es wird festgestellt, dass der Antrag des Gesellschafters N, Ansprüche der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern geltend zu machen und ihn zu bevollmächtigten, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen, wurde abgelehnt,
30213.
303es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
304„Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern und die Bevollmächtigung, die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten namens der Gesellschaft auszufertigen, wird abgelehnt.“
30514.
306es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
307„Die Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter C2 und N1 wurde abgelehnt.“
30815.
309die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug der Kündigung der Mitarbeiter C“ und N1 erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig erklärt,
31016.
311es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:
312„Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters N für den Vollzug der Kündigung der Anstellungsverhältnisse C2 und N1erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wurde abgelehnt.“
31317.
314die Beschlussfestsetzung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach der beantragte Beschluss auf Abberufung des Geschäftsführers N nicht gefasst worden sei, wird für nichtig erklärt,
31518.
316es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.12.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
317„Der Geschäftsführer N wird aus wichtigem Grund abberufen.“
31819.
319die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach der Antrag, seinen Dienstvertrag als Geschäftsführer zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung zu kündigen, nicht erfolgt sei, wird für nichtig erklärt,
32020.
321es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
322„Der Dienstvertrag mit Herrn N als Geschäftsführer der Beklagten zum 30.11.2009 mit sofortiger Freistellung wird gekündigt.“
32321.
324die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach ein Beschluss zur Einforderung der Einlage in Höhe von 300.000,00 € an die Gesellschaft seitens des Herrn N nicht gefasst worden sei, wird für nichtig erklärt,
32522.
326es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
327„Von dem Gesellschafter N wird eine Einlage in Höhe von 300.000,00 € eingefordert.“
328Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
329die Klage abzuweisen.
330Die Beklagte beantragt außerdem im Wege der Widerklage,
3311.
332die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 226.565,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,
3332.
334festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, in dem die Kläger ihren Verpflichtungen als ihr, der Beklagten, Geschäftsführer nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen sind, insbesondere die nach Maßgabe des Sonderprüfberichts gemäß § 46 GmbHG aufgelisteten Schäden verwirklicht haben.
335Die Kläger beantragen,
336die Widerklage abzuweisen.
337Zur Begründung der Widerklage stützt die Beklagte sich auf den Bericht des Steuerberaters U1 über eine „Sonderprüfung gem. § 46 GmbHG“.
338Sie macht – unter Hinweis auf Textziffer 1) des Berichts – einen Anspruch auf Rückzahlung der 189.000,00 €
339geltend, die zu Gunsten der C und F GbR ausgezahlt wurden.
340Weitere 27.840,00 €
341brutto, also 24.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, begehrt sie unter Hinweis auf Textziffer 2) des Berichtes. Sie macht geltend, absprachegemäß hätten die Kläger, wie mit Rechnung Nr. 1004 vom 28.12.2006 berechnet, wegen der Nutzung ihres, der Beklagten, Standortes für die C1 GbR diesen Betrag zahlen sollen. Trotz des durch die Kläger erklärten Anerkenntnisses sei ein Ausgleich der Rechnung bisher nicht erfolgt.
342Mit Bezugnahme auf die Textziffer 3) des Berichtes verlangt die Beklagte außerdem Erstattung von 9.725,80 €,
343welche für Beratungsleistungen verauslagt wurden, die nach ihrer, der Beklagten, Behauptung ausschließlich zu Gunsten der C1 GbR erbracht worden seien.
344Mit dem Widerklageantrag zu 2) begehrt die Beklagte außerdem die Feststellung, dass die Kläger hinsichtlich weiterer Schäden ersatzpflichtig seien.
345In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2011 haben die Kläger auf eine Rechnung der C1 GbR an die Beklagte über den Betrag von 189.000,00 € verwiesen und hilfsweise mit dem Rechnungsbetrag die Aufrechnung gegenüber der Forderung der Beklagten erklärt.
346Mit Schriftsatz vom 20.09.2011 (Bl. 513 ff. d.A.) haben die Kläger ergänzend zu dieser Aufrechnungsforderung vorgetragen. Sie sind der Auffassung, für die Überlassung des Kundenstamms und des Know Hows der C1 GbR habe die Beklagte nach mietvertraglichen Grundsätzen oder jedenfalls nach Bereicherungsrecht eine Nutzungsentschädigung in Höhe von zumindest 335.133,66 € zu zahlen.
347Der Streithelfer bestreitet die Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens. Er ist außerdem der Auffassung, da den Klägern eine unerlaubte Handlung anzulasten sei, bestehe ein Aufrechnungsverbot.
348Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
349Das vorliegende Verfahren ist zur zeitgleichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit dem Rechtsstreit 24 O 202/09 LG Münster verbunden worden.
350Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auch auf Schriftsätze nebst Anlagen in dem Verfahren 24 O 202/09 LG Münster verwiesen.
351Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. I2, U1, C2, N1, N4, N2 und D. Außerdem hat das Gericht vorab eine schriftliche Aussage des Zeugen D eingeholt. Wegen dieser schriftlichen Aussage wird auf Bl. 400 ff. d.A. verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Zeugenaussagen in den mündlichen Verhandlungen auf die Sitzungsprotokolle vom 20.05.2010 (Bl. 338 ff. d.A.), vom 16.03.2011 (Bl. 442 ff. d.A.), vom 06.06.2011 (Bl. 475 ff. d.A.) und vom 21.09.2011 (Bl. 506 ff. d.A.) verwiesen.
352Außerdem ist auf Antrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2011 der Streithelfer vernommen worden. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 506 ff. d.A. Bezug genommen.
353E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
354Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme teilweise begründet.
355Die Widerklage hat überwiegend Erfolg.
356Hinsichtlich der Klage, die sich auf die Beschlussfassung in der Versammlung vom 02.11.2009 bezieht, gilt Folgendes:
357Soweit die Parteien hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 beanstanden, diese seien nicht rechtzeitig vor der Versammlung angekündigt worden, greifen die formellen Rügen nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Einberufungsmängel gemäß § 51 GmbHG stehen der wirksamen Beschlussfassung nicht entgegen, weil sämtliche stimmberechtigten Gesellschafter in der Versammlung am 02.11.2009 anwesend waren und sich schließlich hinsichtlich der einzelnen Tagesordnungspunkte an der Abstimmung beteiligt haben. Auf Einberufungsmängel gerichtete Rügen wurden damit konkludent aufgegeben (vgl. auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 51 GmbHG Rdn. 31 bis 33).
358Die Klageanträge zu 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 10. haben in der Sache Erfolg.
359Nicht begründet sind dagegen die Klageanträge zu 17., 18., 19. und 20.
360Der Streithelfer N hat nicht wirksam die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kläger beschlossen (Gegenstand der Anträge zu 1. bis 4.) ebenso nicht die Abberufung der Kläger als Geschäftsführer (Anträge 5. und 6.) und auch nicht die Kündigung der Anstellungsverträge der Kläger (Anträge zu 7. bis 10.).
361Andererseits sind auch die Beschlüsse der Kläger nicht wirksam, mit denen sie die Abberufung des Streithelfers N als Geschäftsführer und die Kündigung des mit dem Streithelfer bestehenden Dienstvertrages beschlossen haben (Gegenstand der Klageanträge zu 17. bis 20.).
362Zusammengefasst bedeutet dieses:
363Nach Würdigung der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Unterlagen sowie des Beweisergebnisses können weder die Kläger noch kann der Streithelfer aufgrund der Beschlussfassungen am 02.11.2009 für sich beanspruchen, nunmehr alleinige Gesellschafter oder alleinige Geschäftsführer der U zu sein.
364Die streitgegenständlichen Beschlüsse sind auf der Gesellschafterversammlung am 02.11.2009 nicht mit den nach dem Gesellschaftsvertrag vom 04.04.2006 erforderlichen Mehrheiten gefasst worden.
365Gemäß § 10 Abs. 2 f), n) und o) des Gesellschaftsvertrages hat über die Einziehung von Geschäftsanteilen, die Kündigung der Geschäftsführerdienstverträge und auch die Abberufung von Geschäftsführern die Gesellschafterversammlung zu entscheiden.
366Gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bedürfen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von ¾ der Stimmen. In der hier gegebenen 3-Personen-Gesellschaft läuft diese Regelung im Ergebnis auf ein Einstimmigkeitserfordernis hinaus. Die ohne die erforderlichen Mehrheiten gefassten Beschlüsse vom 02.11.2009 entfalten deshalb entsprechend § 47 Abs. 4 GmbHG nur dann rechtliche Wirkung, wenn die jeweiligen Gegenstimmen aufgrund eines Stimmverbotes unbeachtlich sind. Ein solches Stimmverbot ist anzunehmen, soweit gegenüber dem mitstimmenden Gesellschafter wichtige Gründe für die Einziehung des Geschäftsanteils, die Abberufung als Geschäftsführer oder die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages bestehen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 47 GmbHG Rdn. 40 m.N. aus der Rechtsprechung).
367Die Voraussetzungen eines Stimmverbotes sind damit dann zu bejahen, wenn auch inhaltlich die Voraussetzungen für die Einziehung eines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund gemäß § 16 Abs. 2 c) des Gesellschaftsvertrages oder für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages (vgl. dazu Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, Anhang zu § 6 GmbHG Rdn. 57, 59) und für den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer (vgl. dazu Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, § 38 GmbHG Rdn. 20) gegeben sind.
368Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund für die Einziehung, fristlose Kündigung oder Abberufung jeweils dann anzunehmen, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen den anderen Beteiligten ein Verbleib des Rechtsinhabers in der betroffenen Rechtsstellung nicht mehr zugemutet werden kann.
369Bei der erforderlichen Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls ist allerdings auch zu berücksichtigen, ob sich derjenige Gesellschafter, der eine Einziehung, Kündigung oder Abberufung durchsetzen möchte, seinerseits vertragstreu verhalten hat. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der sich selbst nicht vereinbarungsgemäß verhalten hat, nur eingeschränkt auf ein pflichtwidriges Verhalten anderer Beteiligter berufen kann (vgl. dazu zum Beispiel BGH NJW 2002, Seiten 3541, 3542 f).
370Für den Bereich des Gesellschaftsrechts findet dieser Grundsatz seine Ausgestaltung dahingehend, dass festzustellen ist, ob „gesellschaftsfreundliche“ und „gesellschaftsfeindliche“ Gesellschafter unterschieden werden können (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 50 III. 1.).
371Das Gericht geht aufgrund des Sachvortrages der Parteien, der eingereichten Unterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass den Klägern ein Pflichtenverstoß anzulasten ist, der für sich genommen entsprechend der mit den Klageanträgen zu 1. bis 10. in Bezug genommenen Beschlüsse des Streithelfers die Einziehung der Geschäftsanteile, Kündigung der Anstellungsverträge und Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigen würde.
372Ausgangspunkt für diese Bewertung ist die unstreitige Tatsache, dass seitens der Gesellschafter C und F in der Zeit von 2007 bis zum 30.06.2009 Beträge in Höhe von jedenfalls 189.000,00 € aus dem Vermögen der U zu Gunsten der C1 GbR überwiesen wurden, und zwar ohne dahingehende Verwendungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung.
373Gemäß § 10 Abs. 2 a) des Gesellschaftsvertrages hat über die Verwendung des Bilanzgewinns – nach Feststellung des Jahresabschlusses – die Gesellschafterversammlung zu befinden. Diese Regelung entspricht § 46 Nr. 1 GmbHG. Die Verwendung des erzielten Ergebnisses der Gesellschaft ist damit nicht einzelnen Gesellschaftern überlassen sondern an eine Beschlussfassung gebunden. Als fälliges Recht entsteht ein Gewinnanspruch der Gesellschafter erst mit dem Ergebnisverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (vgl. Handkommentar GmbHG – Langheim, § 29 GmbHG Rdn. 59). Auch Beschlüsse auf Auszahlung von Vorschüssen auf erwartete Gewinne sind von der Gesellschafterversammlung zu fassen (Handkommentar GmbHG – Langheim, § 29 Rdn. 64).
374Förmliche Gesellschafterbeschlüsse im Hinblick auf die Auszahlungen zu Gunsten der C1 GbR sind nicht gefasst worden.
375Die Kläger haben auch nicht den Beweis für ihre Behauptung erbringen können, der Streithelfer als Gesellschafter oder dessen Vater, der Zeuge N2, für diesen hätten eine Einlage von 300.000,00 € in die Gesellschaft zugesagt und sich zudem mit den Überweisungen zu Gunsten der C1 GbR einverstanden erklärt.
376Der am 04.04.2006 durch den Zeugen Dr. I2 beurkundete Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung des Streithelfers über die Einlage von 9.000,00 € hinaus. In dieser Urkunde ist auch nichts dahingehend geregelt, es solle ein Ausgleich im Hinblick auf Kundenbeziehungen der C1 GbR erfolgen. Angesichts der finanziellen Bedeutung dieser Fragen hätte es nahegelegen, die von den Klägern behauptete Abrede in den Vertrag aufzunehmen oder zumindest darauf hinzuweisen, insoweit solle eine endgültige Vereinbarung noch ausgehandelt werden.
377Der Zeuge Dr. I2 hat die Vorgeschichte zu der notariellen Vereinbarung geschildert, insbesondere auch den Schriftverkehr mit dem Zeugen D. Er hat bekundet, es sei in diesem Zusammenhang nicht die Rede davon gewesen, der Streithelfer oder Herr N2 hätten weitere finanzielle Mittel in die Gesellschaft einbringen sollen.
378Der Zeuge N2 hat ausgesagt, es sei nie darüber gesprochen worden, für die Liquidierung der C1 sollten Zahlungen erfolgen; er habe im Vorhinein alle Gespräche wegen der Gesellschaft geführt; es sei aber nicht ein Kaufpreis für die C1 zugesagt worden; in den Jahren 2007 bis 2009 sei wohl immer wieder über Zahlungen verhandelt worden, dabei sei es um Beträge von 100.000,00 €, dann 200.000,00 €, 300.000,00 € und schließlich 450.000,00 € gegangen, dem sei von seiner Seite und Seiten seines Sohnes aber nie zugestimmt worden; von den Entnahmen der Gesellschafter C und F habe er erstmals im März 2009 erfahren, eine entsprechende Vereinbarung habe den Entnahmen nicht zugrunde gelegen; zu keinem Zeitpunkt habe er, der Zeuge, erklärt, das Geld für die C1 solle zunächst von der U genommen werden.
379Die Zeugin N4 hat ausgesagt, ihr Ehemann, der Zeuge N2, habe ziemlich aufgebracht davon berichtet, aus der U seien größere Summen entnommen worden; die Kläger C und F hätten dann davon gesprochen, bei der C1 seien Altschulden vorhanden gewesen, die man habe begleichen müssen, damit sei ihr Mann aber nicht einverstanden gewesen, wohl insbesondere wegen der Höhe der Summe; es sei um Beträge um 100.000,00 € gegangen, die Entnahmen hätten dann aber wohl bei etwa 180.000,00 € gelegen; ihr Mann sei über den Gesamtbetrag entsetzt gewesen.
380Nach den Bekundungen des Zeugen U1 ist ihm als Steuerberater damals durch den Gesellschafter C erklärt worden, die Entnahmen seien vereinbarungsgemäß zur Abwicklung der C1 bereit gestellt worden, vor diesem Hintergrund habe man die Zahlungen als „laut Vereinbarung“ gebucht; zwischen ihm, dem Zeugen, und Herrn N seien diese Zahlungen dann irgendwann einmal zum Thema geworden, wohl als diesem die Höhe der Zahlungen bewusst geworden sei; insbesondere der Zeuge N2 sei über die Höhe der Auszahlungen sehr verärgert gewesen; er, der Zeuge U1, gehe davon aus, dass Herr N die Bilanz 2007 bekommen habe; jedenfalls habe er wohl an der Bilanzbesprechung im Jahre 2008 teilgenommen und bei dieser Gelegenheit wohl den Gesellschafterbeschluss bezogen auf die Bilanz 2007 unterzeichnet; nach seiner Einschätzung seien die Kontenbewegungen zu Gunsten der C1 nicht verschleiert worden; ab Sommer 2007 habe es mehrere Gespräche zu der Thematik mit den Beteiligten gegeben, auch das Schreiben vom 15.11.2008 sei mit dem Zeugen N2 erörtert worden; für die Herren N sei damals nicht nur die Höhe der Auszahlungen erstaunlich gewesen, sondern auch der Umstand der Zahlungen überhaupt.
381Demgegenüber hat der Zeuge N1ausgesagt, schon in einem Gespräch im Jahre 2005 in Greven, an welchem er neben Herrn C und Herrn N sen. teilgenommen habe, sei über Geld gesprochen worden, einmal über einen Betrag von 100.000,00 €, den er, der Zeuge N1, als inakzeptabel niedrig eingestuft habe; in späteren Gesprächen mit dem Gesellschafter C sei die Rede davon gewesen, dass für die Einbringung der C1 in irgendeiner Form ein Ausgleich da sein sollte, dass wohl 200.000,00 € oder 300.000,00 € Gegenwert in die Gesellschaft eingebracht werden könnten; Herr C habe ihm berichtet, dass mit Herrn N sen. darüber gesprochen worden sei, es solle Geld eingebracht werden, es sei wohl von einem Betrag in Höhe von 200.000,00 € die Rede gewesen; Herr C habe es nicht in Ordnung gefunden, dass in der Bilanz 2007 wohl Forderungen oder Darlehen gegenüber C1 ausgewiesen worden seien. Später habe ihm, dem Zeugen N1, dann er Zeuge U1 einmal erklärt, Herr N sen. sei wohl mit einem Betrag von 200.000,00 € einverstanden, jedoch unter den Bedingungen, dass die C1 liquidiert werde und zum anderen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehe; Herr N habe im August 2009 im Beisein seines Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass er von den Zahlungen wisse.
382Nach der Aussage der Zeugin C2 ist damals besprochen worden, alle drei Herren sollten gleichberechtigt sein; die Herren C und F sollten ihr Know-How mitbringen, die Kunden, Herr N sollte einen Betrag für seinen Sohn einbringen; es sei mehrfach über die Höhe des Betrages gesprochen worden, angefangen sei das mit 100.000,00 €, dann seien auch 300.000,00 € oder 400.000,00 € im Gespräch gewesen; Herr N habe die Summe für seinen Sohn einzahlen sollen, die Summe, die noch ausgehandelt werden sollte; bis heute sei die Summe ja noch nicht fest bestimmt worden; der Zeuge N2 habe gefragt, was mit den Beträgen sei, man habe dann darauf hingewiesen, diese seien im Zusammenhang mit der Liquidierung der C1 erforderlich, daraufhin habe der Zeuge N gesagt, man solle das solange von der U nehmen, es sei richtig, dass Herr N sen. danach gefragt habe, was das für Beträge seien, dieses Gespräch sei in 2007 gewesen; hinsichtlich der Einlageforderung, ob 100.000,00 €, 200.000,00 € oder 300.000,00 €, sei keine Einigkeit erzielt worden.
383Der Zeuge D hat in seiner schriftlichen Aussage vom 09.03.2011 erklärt, in einem Entwurf vom 03.11.2005 sei zunächst von einem Kaufpreis in Höhe von 100.000,00 € ausgegangen worden, der dritte Gesellschafter, Herr N, habe dann ein Darlehen über ebenfalls 100.000,00 € gewähren sollen; im November sei er, der Zeuge D, dann mit Herrn F nach Greven geflogen; bei dieser Besprechung mit Herrn N2 sei es nicht um die Höhe des Kaufpreises gegangen, dieser sei wohl mit 200.000,00 € fest gewesen, der Grundgedanke sei gewesen, dass jeder der Gesellschafter 100.000,00 € einbringen sollte, es sei für ihn, den Zeugen D, klar gewesen, dass die Herren C und F für das Know How der C1 GbR insgesamt 200.000,00 € erhalten sollten; später sei mit dem Steuerberater U1 darüber gesprochen worden, wie der Kaufpreis fließen solle.
384In der ergänzenden Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.09.2011 hat der Zeuge D insbesondere auf die steuerlichen Probleme hingewiesen, die im Hinblick auf die angedachten Zahlungen nicht gelöst gewesen seien; er hat erläutert, man sei im November 2005 dann ohne Ergebnis auseinander gegangen, es seien verschiedene Beträge im Gespräch gewesen, mal 100.000,00 € mal 200.000,00 €, die es dann zu gleichen Teilen sein sollten; er könne sich nicht daran erinnern, dass Herr N zugesagt habe, 300.000,00 € oder 200.000,00 € oder 100.000,00 € in die Gesellschaft einzubringen; bei diesem Gespräch seien Herr C und Herr N sen. zugegen gewesen; er, der Zeuge D, habe dann Herrn C empfohlen, auf die Belege „laut Vereinbarung“ zu schreiben, da die Verbuchung ja noch nicht exakt geklärt worden sei; ein Kaufpreis sei wohl schon fest vorgegeben gewesen, dieses könne er der Höhe nach aber nicht sagen; es sei zutreffend, dass er dann Herrn C darauf hingewiesen habe, nach dem schriftlichen Entwurf des Gesellschaftsvertrages durch den Notar Dr. I2 solle er, Herr C, für die einzubringende Firma nichts erhalten, diesen Hinweis habe er vor dem Hintergrund abgegeben, dass in dem Vertrag Dr. I2 ein Kaufpreis nicht aufgeführt worden sei.
385In einer Gesamtwürdigung dieser Aussagen kann – abgesehen davon, dass es an den erforderlichen Gesellschafterbeschlüssen für die Entnahmen fehlte – auch in der Sache eine Berechtigung der Kläger, Überweisungen in einer Höhe von 189.000,00 € zu veranlassen, nicht festgestellt werden.
386Während der Zeuge N2 eine Zahlungszusage insgesamt verneint hat, ist auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen D, C2, N1sowie auch U1 und N4 jedenfalls eine Verständigung hinsichtlich eines 100.000,00 € übersteigenden Betrages, der möglicherweise von der Seite N gezahlt werden sollte, nicht erfolgt. Der Zeuge D hat für das Gericht plausibel und glaubhaft bekundet, zu Beginn der durch ihn begleiteten Verhandlungen habe ein Betrag von 300.000,00 € insgesamt im Raum gestanden, also anteilig 100.000,00 € je Gesellschafter. Keiner der anderen Zeugenaussagen lässt sich mit hinreichender Gewissheit eine abschließende Verständigung auf einen höheren Zahlbetrag als anteilig 100.000,00 € für den Streithelfer entgegenehmen.
387Auch der Streithelfer selbst hat in seiner Vernehmung das entsprechende Vorbringen der Kläger nicht bestätigt.
388Bei diesem Beweisergebnis ist als Entscheidungsgrundlage davon auszugehen, dass den Klägern C und F vorzuwerfen ist, dass sie der Höhe nach nicht verbindlich vereinbarte und zudem nicht durch Gesellschafterbeschlüsse legitimierte Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen haben.
389Dennoch ergibt sich in einer Gesamtabwägung aller Umstände aus diesen Tatsachen ein Recht des Streithelfers zur Einziehung der Geschäftsanteile, fristlosen Kündigung der Anstellungsverträge und Abberufung der Kläger als Geschäftsführer nicht.
390Dem Streithelfer ist nämlich ein seinerseits vertragsuntreues Handeln entgegenzuhalten.
391Bei dieser Würdigung geht das Gericht zunächst davon aus, dass entsprechend § 166 BGB nicht nur eigene Kenntnisse und Zusagen des Streithelfers zu berücksichtigen sind, sondern auch diejenigen seines Vaters, des Zeugen N2. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den übereinstimmenden Zeugenaussagen, insbesondere den Aussagen der Zeugen D, Dr. I2, U1 und auch des Zeugen N2 selbst, hat dieser nämlich nicht nur die finanziellen Risiken des Geschäftes übernommen, sondern auch maßgeblich die Verhandlungen für seinen Sohn, den Streithelfer als Gesellschafter, geführt.
392Das Gericht hat aufgrund der zur Akte gereichten Urkunden und der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, dass den Gesellschaftern F und C durch den Zeugen N2 eine weitere Leistung zu Gunsten der Gesellschaft zugesagt wurde, als Ausgleich für das Einbringen der Kundenbeziehungen und die Liquidation der C1 GbR.
393Bei dieser Würdigung stützt sich das Gericht wiederum zunächst auf die Aussage des Zeugen D, die im Kern durch die Angaben der Zeugen N1 und C2 hinsichtlich der Gespräche über die Zahlung der Höhe nach bestätigt wird. Die Bekundungen der Zeugen U1 und Margarete N stehen dem nicht entgegen, da auch nach dem Inhalt dieser Aussagen als eigentlicher Streitpunkt die Höhe der zu leistenden Zahlungen erscheint. Dafür, dass Ausgleichszahlungen an die Gesellschafter C und F in Betracht kamen, spricht auch, dass in der – nach Erinnerung des Zeugen U1 von dem Streithelfer unterzeichneten – Bilanz für 2007 Zahlungen aufgeführt waren. Auch das Schreiben vom 15.11.2008, in welchem für das Jahr 2007 Beträge von 92.281,10 € genannt wurden und ein Gesellschafterbeschluss über die Zahlungen angemahnt wurde, spricht dafür.
394Dass eine derartige Vereinbarung zwischen den Beteiligten im Gespräch war, lässt sich insbesondere dem – auch von dem Streithelfer unterzeichneten – Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 25.03.2009 entnehmen. Ausweislich dieses Protokolls war eine „Vertragsvereinbarung C1 – „U“ ein Punkt der Tagesordnung. Aus dem diesen Tagesordnungspunkt betreffenden Vermerk zur Beschlusslage „Noch keine Aussage möglich. Soll in 14 Tagen besprochen werden (lt.Hr. N)“ ist zu ersehen, dass seitens des Streithelfers jedenfalls das Ansinnen, eine entsprechende Vereinbarung zu fixieren, nicht strikt zurückgewiesen wurde sondern bedacht werden sollte.
395Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände und Zeugenaussagen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass seitens des Streithelfers und seines Vaters den Klägern C und F zugesagt wurde, der Gesellschaft finanzielle Mittel in der Größenordnung von jedenfalls 100.000,00 € zuzuführen und dass lediglich die Umsetzung dieser Zusage, insbesondere aufgrund ungeklärter steuerrechtlicher Beurteilung, zunächst herausgeschoben wurde.
396Da seitens des Streithelfers nunmehr von dieser Zusage, insbesondere in dem vorliegenden Rechtsstreit, Abstand genommen wird, erscheint es, ohne dass damit das eigenmächtige Verhalten der Kläger entschuldigt werden könnte, in einer Gesamtabwägung - auch unter Berücksichtigung der weiteren erhobenen Vorwürfe - nicht gerechtfertigt, das Interesse des Streithelfers, alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter zu verbleiben, wesentlich höher zu bewerten als das entsprechende Interesse der Kläger.
397Wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, sind die Klageanträge zu 21. und 22. unbegründet.
398Den Klägern ist nämlich nicht der Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens gelungen, der Streithelfer habe sich verpflichtet, eine Einlage in Höhe von 300.000,00 € zu leisten.
399Die Klageanträge zu 11. bis 13. haben teilweise Erfolg.
400Es ist hinsichtlich der mit dem Tagesordnungspunkt 3. der Ladung zur Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 beschriebenen Sachverhalte teilweise festzustellen, dass der Beschluss gefasst wurde, Ansprüche namens der Gesellschaft geltend zu machen.
401Die diesbezüglichen Beschlüsse sind zwar nicht mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Mehrheit gefasst worden. Da die Beschlussfassung aber die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber den Klägern als Gesellschaftern betrifft, unterlagen diese gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG einem Stimmverbot. Da beide Kläger von dem einheitlichen Lebenssachverhalt in gleicher Weise betroffen sind, erfasst dieses Stimmverbot für beide die einheitliche Abstimmung. Aufgrund der Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes hatte die Abstimmung nicht getrennt, jeweils bezogen auf nur einen der Kläger, zu erfolgen.
402Ein rechtliches Interesse des Streithelfers an der diesbezüglichen Beschlussfassung folgt daraus, dass ohne einen entsprechenden Beschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG ein Anspruch gegen die Gesellschafter nicht wirksam geltend gemacht werden kann (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 46 GmbHG Rdn. 40 m.w.N.).
403Der mit den Klageanträgen zu 11. bis 13. in Bezug genommene Tagesordnungspunkt 3. gemäß Ladung vom 16.10.2009 ist in vier Unterpunkte untergliedert.
404Wie dem Tenor der vorliegenden Entscheidung zu entnehmen ist, hält das Gericht bezüglich der beiden erstgenannten Unterpunkte die begehrte Feststellung für gerechtfertigt, bezüglich der beiden weiteren Unterpunkte nicht.
405Es ist die Berechtigung festzustellen, namens der Gesellschaft Ansprüche gegen die Kläger wegen der unberechtigten Zahlungen zu Gunsten der C1 GbR zu verfolgen.
406Wie dargestellt fehlt diesen Auszahlungen mangels Gesellschafterbeschlusses die erforderliche Rechtfertigung.
407Ebenso ist die Berechtigung festzustellen, namens der Gesellschaft eventuelle Ansprüche wegen unberechtigter Zahlungen an Herrn N1oder die Firma B geltend zu machen. Mit dieser Feststellung soll der Streithelfer in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob möglicherweise insoweit an persönliche Bekannte der Kläger Zahlungen geflossen sind, denen ein Äquivalent nicht in hinreichendem Umfang gegenüber stand. Dabei wird ausdrücklich betont, dass in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht die Feststellung zu treffen ist, ob die Rechnungen – teilweise – ohne entsprechende Gegenleistung geschrieben und vergütet wurden oder nicht. Diese Frage erscheint offen. In dem vorliegenden Verfahren und auch im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich diesbezüglich aber Zweifel ergeben, weil bisher vergütungsfähige Leistungen in dem berechneten Umfang nicht hinreichend dargetan erscheinen. Mit der Feststellung soll der Streithelfer in die Lage versetzt werden, namens der Gesellschaft eventuell eine weitere rechtliche Klärung herbeiführen zu können.
408Zu entsprechen ist den Klageanträgen zu 11. bis 13., soweit der Tagesordnungspunkt 3. darüber hinaus bezeichnet ist mit „Zuwendungen und Zahlungen der Gesellschaft an einzelne Geschäftsführer/Gesellschafter und Mitarbeiter auf Veranlassung der Geschäftsführer C und F“ sowie „sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung durch die Herren C und F“.
409Insoweit ist die Beschlussfassung nämlich zu unbestimmt. Es erscheint nicht hinreichend konkretisiert, welche Beanstandungen hier erfasst sein sollen.
410Die Klageanträge zu 14. bis 16. haben Erfolg.
411Ein Beschluss, gegenüber Frau C2 oder Herrn N1 eine Kündigung auszusprechen, ist nicht mit der gemäß § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Mehrheit gefasst worden.
412Die Kläger waren auch nicht gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG gehindert, an der Abstimmung mitzuwirken. Damit hat es grundsätzlich bei dem Beschlussergebnis zu verbleiben, auch wenn der Streithelfer dieses als unternehmerisch unzweckmäßig empfindet.
413Das Gericht kann auch nicht Tatsachen feststellen, aufgrund derer das Abstimmungsverhalten der Kläger hier als evident ermessensfehlerhaft einzustufen wäre.
414Ob Rechnungen des Zeugen N1 – teilweise – ohne hinreichende Gegenleistungen gestellt wurden, ist nach dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits offen.
415Ein Fehlverhalten der Zeugin C2, das eine Fortsetzung ihres Beschäftigungsverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließe, ist im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden. Deutlich geworden ist im Laufe der mündlichen Verhandlungen, dass sich der Streithelfer als Gesellschafter und Geschäftsführer von der Zeugin C nicht angemessen behandelt fühlt. Konkrete Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder etwa konkrete Hinweise auf ein beleidigendes Verhalten haben sich aber nicht ergeben.
416Die Widerklage ist überwiegend begründet:
417Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall
418BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der entnommenen 189.000,00 €.
419Die Kläger haben diesen Betrag im Rahmen einer Eingriffskondiktion ohne rechtlichen Grund erlangt.
420Mangels Feststellungs- und Verwendungsbeschluss im Sinne von § 29 GmbHG ist zu Gunsten der Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Gesellschaft weder entstanden noch fällig geworden.
421Die Kläger können sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf eine Aufrechnung gemäß §§ 389, 387 BGB mit einer Gegenforderung wegen der Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Überlassung von Kundenstamm und Know How der C1 GbR berufen.
422Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger die Voraussetzungen eines entsprechenden Zahlungsanspruchs hinreichend dargelegt haben. Der Aufrechnung steht jedenfalls ein Aufrechnungsverbot entgegen. Dieses folgt aus der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter sowie den gesetzlich geregelten Voraussetzungen für Auszahlungsansprüche zu Gunsten des Gesellschafters. Danach steht es nicht im Belieben einzelner Gesellschafter, ohne dass die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für eine Auszahlung gegeben wären, Entnahmen vorzunehmen und eigenmächtig im Hinblick auf behauptete Gegenforderungen Fakten zu schaffen. Auch im Hinblick auf die Treuepflichten eines Gesellschafters verbietet es sich, ohne dass durch einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung die Voraussetzungen einer Zahlung festgestellt sind, der Gesellschaft Vermögen zu entziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Realisierung einer einzelnen Forderung auf diesem Wege mit der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens nicht vereinbar ist. Eigenmächtige Entnahmen hat der Gesellschafter deshalb in das Gesellschaftsvermögen zurückzuführen (vgl. Palandt-Sprau, § 721 BGB Rn. 4 ).
423Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB ist der Betrag von 189.000,00 € wie beantragt zu verzinsen.
424Der gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Gesellschafterbeschluss, diesen Rückzahlungsanspruch gegen die Kläger geltend zu machen, ist – wie oben dargestellt – auf der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009 wirksam gefasst worden.
425Im Hinblick auf den darüber hinaus mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 27.840,00 € aus der Rechnung 1004 vom 28.12.2006 fehlt ein entsprechender Einforderungsbeschluss. Die Widerklage ist deshalb insoweit als unbegründet abzuweisen (vgl. Bayer in Lutter/Hommelhoff, § 46 GmbHG Rdn. 40).
426Auch bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten 9.725,80 € hat die Widerklage keinen Erfolg.
427Nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Beweisergebnisses ist nämlich offen geblieben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zu Unrecht zum Nachteil der Beklagten Vergütungen für Beratungsleistungen geflossen sind. Die Voraussetzungen eines dahingehenden Zahlungsanspruchs zu Gunsten der Beklagten können nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
428Dem mit dem Widerklageantrag zu 2) verfolgten Feststellungbegehren kann ebenfalls nicht entsprochen werden.
429Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO muss nämlich in einem Feststellungsantrag der Gegenstand der Feststellung so hinreichend konkret bezeichnet sein, dass über den Umfang der Rechtskraft keine Unklarheiten bestehen können (vgl. Thomas/Putzo, § 256 ZPO Rn. 5). Der allgemein gehaltene Widerklageantrag zu 2) läßt demgegenüber die Bezugspunkte für eine Ersatzpflicht nicht ausreichend konkret erkennen.
430Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
431Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
432Unterschrift
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Referenzen
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