Urteil vom Landgericht Münster - 024 O 203/09

Tenor

1. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N

             über die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Kläger wird für nichtig

             erklärt.

    2. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

             Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst worden ist:

              „Die Einziehung der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter

              C und F an der U GmbH wird

              abgelehnt.“

   3. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf

             der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach

             dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug des

             unter Ziffer 1. bezeichneten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen

             namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wird für nichtig

             erklärt.

   4. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

             Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

              „Eine Anweisung und Bevollmächtigung des Geschäftsführers

             N, die für den Vollzug des unter Ziffer 1. genannten

              Beschlusses erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu

              ergreifen und umzusetzen, wird abgelehnt.“

 5. Die Beschlussfassung des Gesellschafters N, die

             Geschäftsführer C und F aus wichtigem

             Grund, hilfsweise aus sonstigen Gründen gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG

             abzuberufen, auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom

             02.11.2009 wird für nichtig erklärt.

   6. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

             Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

                „Die Abberufung der Geschäftsführer C und F

              wird abgelehnt.“

 7. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N,

             die Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und

             F durch außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigen Grund,

             hilfsweise durch ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächsten

             Zeitpunkt zu beenden, wird für nichtig erklärt.

  8. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

             Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

              „Die Kündigung der Anstellungsverträge der Geschäftsführer C und

              F als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund,

              hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen

              Zeitpunkt, wird abgelehnt.“

 9. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf

             der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach

             er angewiesen und bevollmächtigt werden soll, die für den Vollzug des

             unter der vorgenannten Ziffer festgestellten Beschlusses erforderlichen

             Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen,

             wird für nichtig erklärt.

 10. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der

            Beklagten vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

              „Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters

            N, die für den Vollzug des unter Ziffer 8. Aufgeführten Beschlusses

            erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und

            umzusetzen, wurde abgelehnt.“

11. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf

              der Gesellschafterversammlung vom 02.11.2009, Ansprüche der

              Gesellschaft aus den Sachverhalten zum Tagesordnungspunkt 3

              gegenüber den Klägern namens der Gesellschaft geltend zu machen und

              ihn zu bevollmächtigen, die für die Geltendmachung der Ansprüche

              notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten

              namens der Gesellschaft auszufertigen, wird für nichtig erklärt, soweit der

              Beschluss über folgende Inhalte des Tagesordnungspunktes 3

              hinausgeht:

              „Bericht des Geschäftsführers N u. a. über die

           Ergebnisse des Herrn Steuerberaters U1 hinsichtlich der von diesem

           durchgeführten Sonderprüfung, insbesondere

              - ungerechtfertigte Zahlungen zugunsten der C1 GbR auf Veranlassung

            der Geschäftsführer C und F,

              unberechtigte Zahlungen der Gesellschaft an Dritte, z. B. Herrn N1

           sowie die Firma B, auf Veranlassung der Geschäftsführer

           C und F.“

 12. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Gesellschafters

          N, Ansprüche der Gesellschaft aus den Sachverhalten zum

          Tagesordnungspunkt 3 gegenüber den Klägern geltend zu machen und ihn

          zu bevollmächtigten, die für die Geltendmachung der Ansprüche

          notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Prozessvollmachten

          namens der Gesellschaft  auszufertigen, abgelehnt wurde, soweit der

          Antrag über den in vorgenannter Ziffer 11. beschriebenen Inhalt des

          Tagesordnungspunktes 3 hinausgeht.

14. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten

          vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

            „Die Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter C2

            und N1 wird abgelehnt.“

 15. Die Beschlussfeststellung des Gesellschafters N auf

          der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 02.11.2009, wonach

          dieser angewiesen und bevollmächtigt wird, die für den Vollzug der

          Kündigung der Mitarbeiter C2 und N1

          erforderlichen Maßnahmen namens der Gesellschaft zu ergreifen und

          umzusetzen, wird für nichtig erklärt.

16. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten

          vom 02.11.2009 der folgende Beschluss gefasst wurde:

         „Die Anweisung und Bevollmächtigung des Gesellschafters N

          für den Vollzug der Kündigung der Anstellungsverhältnisse

          C2 und N1 erforderlichen Maßnahmen namens der

          Gesellschaft zu ergreifen und umzusetzen, wurde abgelehnt.“

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

      Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, als Gesamtschuldner an die

      Beklagte 189.000,00 € (einhundertneunundachtzigtausend Euro) nebst Zinsen

      in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu

      zahlen.

      Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

      Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 68 % von den Klägern und zu 32 %

      von der Beklagten getragen.

      Der Streithelfer trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

      Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsachenentscheidung über die Klage gegen

      Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im übrigen

      gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden

      Betrages.


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