Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 199/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger macht mit der Klage die Erfüllung eines Online-Kaufvertrages über 2 Objektive und 2 Kameragehäuse geltend.
3Die Beklagte unterhält einen Online-Shop für Hard- und Software, wobei sie ihre Ware über 4 Großhändler bezieht. Am 13.04.2011 bestellte der Kläger über diesen Online-Shop 2 Objektive U, F (für M Digitalkameras, sch), Artikel-Nr.: N sowie 2 Kameragehäuse N1 (schwarz), Artikel-Nr.: N2, wobei die Objektive mit einem Preis von je 1,65 Euro und die Kameragehäuse mit einem Preis von 1,31 Euro auf der Homepage eingestellt waren. Tatsächlich war bei der Preisauszeichnung ein Fehler passiert, weil die Kommas um 3 Stellen nach links gerutscht waren. Richtig wäre gewesen ein Preis von je 1.310,00 Euro für die Kameras und je 1.650,00 Euro für die Objektive.
4Nachdem der Kläger die Artikel bestellt hatte, erhielt er am 13.04.2011 um 0.11 Uhr per E-Mail eine Bestätigung hierüber, in der ihm mitgeteilt wurde, dass die Ware ausgeliefert werde, wenn der Betrag von 18,77 Euro (Kaufpreis, Mindermengenzuschlag und Versandkosten) auf dem in der E-Mail angegebenen Konto eingegangen sei.
5Am nächsten Morgen bemerkte die Beklagte den Fehler und sandte dem Kläger um 7.50 Uhr eine E-Mail des Inhalts: „Stornierung, da Fehler beim Update“. Am 14.04.2011 überwies der Kläger gleichwohl den Kaufpreis. Am 15.04.2011 sandte die Beklagte dem Kläger eine weitere E-Mail, in der sie ausdrücklich den geschlossenen Kaufvertrag wegen Irrtums gemäß § 119 BGB sowie vorsorglich gemäß § 120 BGB anfocht. In dieser Mail wird zur Erläuterung folgendes ausgeführt: „Die von uns abgegebene Willenserklärung unterlag einem Irrtum. Es war offensichtlich, dass eine Kamera, die eigentlich 1.650,00 Euro koste, nicht für 1,65 Euro verkauft werden kann, genauso wenig wie die Kamera. Der Irrtum bei der Preisauszeichnung ist bei den bestellten Objekten leicht erkennbar gewesen, zumal gleiche Artikel zu den normalen Preisen angeboten wurden. Insoweit wollten wir keine Erklärung mit diesem Inhalt abgeben. ... Sie werden die bestellte Ware zu den Preisen nicht erhalten...“
6Ebenfalls am 13.04.2011 hatte auch ein Bekannter des Klägers, der Zeuge I, eine Bestellung aufgegeben und noch am selben Tag eine Benachrichtigung über den Preisfehler erhalten.
7Mit Schreiben vom 20.04.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.04.2011 zur Lieferung der Ware auf. Diese focht mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2011 vorsorglich nochmals den Kaufvertrag an. Außerdem überwies sie den Rechnungsbetrag zurück, der dem Kläger am 28.04.2011 gutgeschrieben wurde.
8Der Kläger behauptet, die Preise seien bereits am 11.04.2011 in gleicher Weise im Internet angegeben gewesen. Auch noch am 15.04.2011 seien die Waren für diese Preise angeboten worden. Am 06.05.2011 sei eine Kamera für nur 3,00 Euro angeboten worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte müsse jederzeit prüfen, ob die Preise im Internet richtig angegeben seien. Bei fehlerhaften Angaben müssten diese jederzeit geändert werden oder die Internetseite gesperrt werden. Wenn die Beklagte in sorgloser Weise Artikel im Internet anbiete, dann könne von Irrtum keine Rede mehr sein. Die mit Schreiben vom 15.04.2011 erklärte Anfechtung beziehe sich nur auf die Kameragehäuse und sei außerdem nicht rechtzeitig, weil nicht unverzüglich, erfolgt.
9Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2 Objektive U, F (für M Digitalkameras, sch), Artikel-Nr.: N3, sowie 2 Kameragehäuse N1 (schwarz), Artikel-Nr.: N2, auszuliefern und zu übereignen, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises einschließlich Versandkosten in Höhe von 18,77 Euro,
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2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Verzug befindet,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 661,60 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, ihr Server setze sich jede Nacht automatisch mit den Rechnern der Großhändler in Verbindung, wobei täglich die neuesten Informationen und Preise übertragen würden. Dieses Update dauere bis zu 5 Stunden und fange um 23.00 Uhr an. Diese Vorgehensweise sei bei Online-Shops üblich. Bei der Übertragung könnten Fehler auftreten. Einen Einfluss auf diese Updates habe die Beklagte nicht, da dieses automatisch passiere. Fehler der vorliegenden Art seien vorher noch nicht passiert. Der Fehler sei jedoch für den Kläger offensichtlich, da er sich mit Kameras offenbar sehr gut auskenne. Der Zeuge X habe am 13.04.2011 die Preise sofort geändert und die weiteren Produktpreise überprüft. Mit dem Update vom 13. auf den 14.04.2011 seien alle Fehler behoben gewesen.
17Außerdem sei auf der Startseite ein Hinweis, dass alle Preise ohne Gewähr seien. Die Beklagte ist der Ansicht, die Mitteilung vom nächsten Morgen über die Stornierung, da Fehler beim Update, sei bereits eine Anfechtung, die mit der weiteren E-Mail vom 15.04.2011 nur noch einmal verdeutlicht worden sei. Die Anfechtungen seien in jedem Fall unverzüglich erfolgt. Die E-Mail vom 15.04.2011 beziehe sich auch nicht nur auf die Kameras, dieses sei nur als Beispiel angeführt worden. Zudem sei bereits fraglich, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger habe nämlich keine Annahme eines Angebotes erhalten, sondern nur eine Bestellbestätigung. Die Produktdarstellungen im Internet seien jedenfalls unverbindlich und würden der Abgabe eines verbindlichen Angebotes durch den Kunden dienen.
18Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
19Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 19.09.2011 (Blatt 73 der Akten) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Lieferung der Objektive und der Kameragehäuse gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB.
22Zwar geht das Gericht davon aus, dass durch die Bestellung des Klägers vom 13.04.2011 und die Übersendung der E-Mail vom 13.04.2011 (Blatt 7 der Akten) ein Kaufvertrag zunächst einmal zustande gekommen ist, weil diese Bestätigung der Bestellung mit Zahlungsaufforderung nach dem Empfängerhorizont gemäß §§ 133,
23157 BGB so zu verstehen ist, dass damit das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrages angenommen werden sollte.
24Der Kaufvertrag ist allerdings gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil er durch die Beklagte gemäß §§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 BGB wirksam angefochten worden ist.
25Die Anfechtung wurde bereits mit der E-Mail vom 14.04.2011 erklärt, die folgenden Inhalt hat: „Stornierung, da Fehler beim Update“. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 19.09.2011 eingeräumt, dass er diese E-Mail erhalten hatte. Dabei war er der Meinung, dass diese Benachrichtigung nicht ausreichend sei, weil sie nicht in vollständigen Sätzen abgefasst gewesen sei und weil sie inhaltlich nicht nachvollziehbar gewesen sei. Allerdings ist die Anfechtung eine formfreie Willenserklärung, in der das Wort „anfechten“ nicht ausdrücklich verwendet zu werden braucht (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage § 143 Rd.-Nr. 3). Erforderlich ist nur, dass im Wege der Auslegung nach dem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB der Erklärung der Wille des Erklärenden entnommen werden kann, dass er das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (vgl. Palandt, a.a.O.). Durch die Verwendung des Wortes „Stornierung“ war für den Kläger hinreichend klar, dass die Beklagte den Kaufvertrag nicht gelten lassen wollte. Als Anfechtungsgrund ist weiterhin ein Fehler beim Update angegeben. Insoweit ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass diese Angabe insoweit unklar ist, als daraus nicht entnommen werden kann, worin dieser Fehler bestehen soll und weshalb dieser Fehler dann zur Anfechtung berechtigen könnte. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Preise, die im Internet für die äußerst hochwertigen Kameras und Objektive angegeben waren, derart niedrig waren, dass der Fehler bei der Preisauszeichnung für den Kläger und auch für jeden anderen Dritten offensichtlich zu erkennen war. Deshalb lässt die Auslegung der Erklärung „Fehler beim Update“ nach dem Empfängerhorizont durchaus darauf schließen, dass es sich um einen Fehler bei der Preisauszeichnung handeln soll, indem diese Preise nämlich viel zu niedrig angegeben waren. Da diese Anfechtungserklärung direkt am nächsten Morgen nach der Bestellung erfolgt ist, wäre diese in jedem Fall gemäß §§ 121 Abs. 1 BGB rechtzeitig gewesen.
26Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass diese Erklärung nicht als Anfechtung ausreichend wäre, so wäre jedenfalls auch die E-Mail vom 15.04.2011 noch rechtzeitig gewesen. Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung des Klägers an, dass sich diese Anfechtung lediglich auf die Kameragehäuse bezieht. Zwar wird auf die Kameragehäuse näher eingegangen, weil hierzu erläutert wird, dass der Preis von 1,65 Euro für eine Kamera, die eigentlich 1.650,00 Euro kostet, offensichtlich nicht richtig sein kann. Aus der E-Mail im Übrigen ergibt sich aber, dass der Kaufvertrag insgesamt angefochten werden sollte und die gesamte Ware zu den Preisen nicht geliefert werden sollte. Außerdem liegt hier ein offensichtlicher Schreibfehler vor, wenn in der E-Mail geschrieben wird: „Es war offensichtlich, dass eine Kamera, die eigentlich 1.650,00 Euro kostet, nicht für 1,65 Euro verkauft werden kann, genauso wenig wie die Kamera“. Denn das Wort „Kamera“ taucht hier zweimal auf, was insoweit keinen Sinn ergibt. Außerdem war 1,65 Euro bzw. 1.650,00 Euro der Preis für die Objektive. Deshalb ist davon auszugehen, dass tatsächlich gemeint war: „Es war offensichtlich, dass ein Objektiv, das eigentlich 1.650,00 Euro kostet,...“. In jedem Fall konnte der Kläger nach seinem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB nicht davon ausgehen, dass sich diese Anfechtung ausschließlich auf die Kameragehäuse beziehen sollte und er die Objektive für den Preis von 1,65 Euro jeweils erhalten würde.
27Auch diese Anfechtungserklärung war rechtzeitig gemäß § 121 Abs. 1 BGB. Danach muss die Anfechtung „unverzüglich“ erfolgen. Dabei wird das Wort „unverzüglich“ in§ 121 Abs. 1 Satz 1 definiert als „ohne schuldhaftes Zögern“. Ein solches schuldhaftes Zögern ist bei einer Anfechtungserklärung 2 Tage nach dem Abschluss des Kaufvertrages nicht anzunehmen. Denn dem Anfechtungsberechtigen steht eine angemessene Überlegungsfrist zu, wobei eine Obergrenze von 2 Wochen angenommen wird (vgl. Palandt, a.a.O., § 121 Rd.-Nr. 4). In ähnlichen Fällen, wo es auch um eine Anfechtung nach falscher Preisangabe im Internet ging, hat das Oberlandesgericht Hamm eine Frist von 4 Tagen als ausreichend angesehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2004, Aktenzeichen: 13 U 165/03), der BGH sogar von 10 Tagen, wobei in jenem Fall die Waren bereits versandt waren und mit der Klage zurückgefordert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, Aktenzeichen VIII ZR 79/04, NJW 2005, Seite 976).
28Ob auch die Anfechtung mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2011 noch rechtzeitig war, kann dementsprechend dahinstehen.
29Ebenso ist es im Rahmen der Anfechtung unerheblich, ob die Preise auch schon 2 Tage vorher falsch im Internet angegeben waren und ob dies auch noch 3 Wochen später der Fall war. Letzteres trägt der Kläger allerdings selbst nicht vor. Das Gericht versteht seinen Vortrag, dass am 06.05.2011 eine Kamera für 3,00 Euro angeboten wurde, so, dass es sich in diesem Fall um eine andere Kamera und damit möglicherweise um einen erneuten Fehler bei einem weiteren Update handelte.
30Ein Anfechtungsgrund liegt ebenfalls vor. Durch die Bestätigung der Bestellung, die durch den Computer automatisch auf die Bestellung des Klägers hin generiert worden ist und auf deren Inhalt die Beklagte, abgesehen von der im Vorfeld erfolgten Programmierung, keinen Einfluss mehr hat, hat sich der im Rahmen des Updates entstandene Fehler fortgesetzt. Denn, weil diese E-Mails automatisch generiert werden, hat die Beklagte als Verkäuferin insoweit keine Möglichkeiten mehr, die Richtigkeit der Preisangabe innerhalb der Bestellung des Klägers zu überprüfen, bevor sie die Bestellung bestätigt. Die Klägerin befand sich aber bereits im Zeitpunkt der Präsentation der Waren auf ihrer Internetseite, mithin bei Abgabe ihrer „Invitatio ad offerendum“ in einem Erklärungsirrtum (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005 a.a.O.), weil sie eine solche Erklärung im Sinne des § 119 Abs. 1, 2. Alternative, BGB überhaupt nicht abgeben wollte. Den folgenden Ausführungen des BGH in dem bereits zitierten Urteil schließt sich das Gericht in vollem Umfang an: „Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt bzw. vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums angesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat. Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund fehlerhaften Datentransfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Bereich des Erklärenden verlassen hat“. Dieser Irrtum ist beachtlich, weil er aufgrund der automatischen Erstellung der Bestellungsbestätigung durch das Computersystem bei der auf Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung der Beklagten noch fortwirkte.
31Da also der Kaufvertrag infolge der wirksamen Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erfüllung dieses Vertrages. Infolgedessen sind auch die Anträge zu 2) und zu 3) unbegründet.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Unterschrift
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