Urteil vom Landgericht Münster - 010 O 468/09

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.766,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 13.06.2008 bei einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten werden schließlich verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts U1, I1straße, 00000 W, in Höhe von 487,21 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagten zu 53 %, insoweit mit Ausnahme der Auslagen der Streithelfer, die diese zu 53 Prozent selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Streithelfer in gleicher Höhe Sicherheit leisten.


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