Urteil vom Landgericht Münster - 024 O 55/11

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €

und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu

2 Jahren, zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet, in

Zeitschriften, Rundschreiben, Geschäftsbogen oder sonstigen

Publikationen und Presseerzeugnissen umfassende Steuerrechtshilfe

anzubieten durch Formulierungen wie

-Finanz- und Lohnbuchhaltung

2. es zu unterlassen, geschäftsmäßig Steuerrechtshilfe zu leisten durch

die Erstellung der Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung sowie die

Übernahme „steuerlicher Angelegenheiten“.

Unberührt hiervon bleiben eine Tätigkeit und Kundmachung gemäß § 8

Abs. 4 StBerG im Rahmen des § 6 Ziff. 3 StBerG („die Durchführung

mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und

Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu

gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von

Buchungsanweisungen“) oder im Rahmen des § 6 Ziff. 4 StBerG („das

Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung

und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit diese Tätigkeit

verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der

Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach

Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem

Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16

Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind“).

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.