Urteil vom Landgericht Münster - 010 O 258/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegenüber der Beklagten – Mutter seiner Lebensgefährtin –
3Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall geltend, welcher sich am 20.03.2010 im Haus der Beklagten ereignete.
4Am vorbenannten Tag half der Kläger dem Ehemann der Beklagten, Herrn L, bei der Räumung des Dachbodens in dem Haus der Beklagten. Der Dachboden gehört zu einer in diesem Haus gelegenen Wohnung, die die Beklagte vermietet hatte. Im Rahmen der Beendigung des betroffenen Mietverhältnisses war der Dachboden nicht ordnungsgemäß geräumt worden.
5Der fragliche Dachboden kann nur über eine am Dachboden angebrachte Holzleiter ohne Geländer erreicht werden. Bei der Räumung des Dachbodens stand Herr L oben auf dem Dachboden und reichte Gegenstände nach unten. Der Kläger stand unten, um die heruntergelassenen Gegenstände anzunehmen. Als er unter im Einzelnen streitigen Umständen die Leiter im unteren Bereich betrat, brach eine Sprosse der Leiter, auf welcher der Kläger gestanden hatte. Der Kläger stürzte und schlug rücklings auf dem Boden auf, wobei er sich Verletzungen zuzog.
6Der Kläger macht Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 Euro geltend, wobei im Einzelnen zur Begründung insoweit auf Blatt 3 f.
7der Klageschrift Bezug genommen wird.
8Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagte die streitgegenständliche Leiter in regelmäßigen Abständen habe prüfen müssen, zumal diese, weil der Dachboden nicht isoliert gewesen sei, Temperaturschwankungen ausgesetzt gewesen sei.
9Weiter macht er geltend, dass er seinerzeit bei der Räumungsaktion auf Geheiß des Ehemannes der Beklagten die Holzleiter bestiegen habe, so dass diese Anweisung ursächlich für den Unfall geworden sei.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.879,64 Euro
12nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
13dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2011 zu zahlen,
14die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn ein in das
15Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld,
16mindestens aber 10.000,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1725.01.2011 zu zahlen,
18festzustellen, dass die Beklagte ihm den infolge des
19Unfalls noch entstehenden immateriellen Schaden zu
20ersetzen habe,
21die Beklagte schließlich zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie macht geltend, dass eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegeben sei, darüber hinaus eine mögliche Haftung ihrerseits aufgrund weit
25überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen sei.
26Weiter macht sie geltend, dass ihr Ehemann dem Kläger die Anweisung erteilt habe, nicht auf die Bodentreppe zu steigen, sondern unten an der Treppe stehenzubleiben.
27Die Beklagte bestreitet ferner Verletzungsumfang und Verletzungsfolgen, ferner den geltend gemachten Verdienstausfall der Höhe nach.
28Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
29Das Gericht hat den Kläger zur Sachaufklärung angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L und G. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 04.11.2011 (Blatt 102 f. der Akten) Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu.
32Es erscheint dem Gericht bereits zweifelhaft, ob der Kläger, wie er geltend macht, auf Geheiß des Zeugen L auf die Leiter gestiegen ist. Zwar hat der Kläger selbst bei seiner Anhörung dies so bestätigt. Auch die hierzu vernommene Zeugin G hat angegeben, dass der Kläger dem Zeugen L auf der Leiter entgegen gehen sollte. Allerdings hat die Zeugin G ihre diesbezügliche Aussage insoweit eingeschränkt, als sie erklärt hat, dass es wohl so gewesen sei, dass der Kläger dem Zeugen L entgegen gehen sollte. Auch wenn sie nachträglich erklärt hat, dass sie dies so gehört habe, ist dem Gericht aufgefallen, dass sie ihre Aussage eher zurückhaltend gemacht hat, indem sie zum Beispiel erklärt hat, dass der Kläger wegen der Matratzen nach oben wollte, soweit sie dies noch wisse. Bei dieser Sachlage und bei der klaren Aussage des Zeugen L, wonach dieser auf Vorhalt ausdrücklich bestätigt hat, dass er dem Kläger ausdrücklich gesagt habe, er solle unten bleiben und beim Transport der Möbel nicht auf die Leiter gehen, erschien dem Gericht zweifelhaft, ob nicht eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht bereits deswegen ausscheidet, weil der Zeuge L entsprechend dem Vorbringen der Beklagten dem Kläger das Betreten der Leiter im Zusammenhang mit dem Transport der Möbel vom Dachboden nach unten verboten hatte.
33Unabhängig hiervon scheitert ein Anspruch der Klägerin jedenfalls nach Auffassung des Gerichts daran, dass ein Verschulden der Beklagten im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, welcher allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, nicht ersichtlich ist. Eine Prüfpflicht bezüglich einer Bodentreppe, die unterhalb einer Bodenluke angebracht ist, erscheint dem Gericht schon mehr als zweifelhaft, weil derartige Bodentreppen ihrem Bestimmungszweck gemäß nur gelegentlich betreten werden und mit Beschädigungen grundsätzlich nicht zu rechnen ist. Unabhängig hiervon ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst, dass dieser keinerlei Bedenken hatte, die Leiter zu betreten. Die Leiter war nach seinen Angaben nicht offensichtlich schadhaft, morsch oder sonst wie vorgeschädigt. Bei dieser Sachlage war auch für die Beklagte bzw. ihren Ehemann nicht erkennbar, dass die Leiter in irgendeiner Weise schadhaft sein konnte. Bei dieser Sachlage bestand nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, irgendwelche Vorkehrungen gegen das Brechen von Sprossen zu treffen, unabhängig davon, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ehemann der Beklagten das Betreten der Leiter untersagt hatte.
34Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme war wie erkannt zu entscheiden.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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