Beschluss vom Landgericht Münster - 01 S 200/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.10.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.000,- € festgesetzt.
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Gründe
2Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingegangen ist. Das angefochtene Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.10.2011 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete gemäß § 517 ZPO mit Ablauf des 28.11.2011. Der Berufungsschriftsatz vom 28.11.2011 ist am selben Tag an das unzuständige Amtsgericht Münster übermittelt worden. Bei dem Landgericht ist der vom Amtsgericht weitergeleitete Schriftsatz erst am 29.11.2011 und damit nach Fristablauf eingegangen, so dass die Einlegung der Berufung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2011 hingewiesen worden.
3Der Klägerin war wegen der Versäumung der Berufungsfrist auch nicht auf ihren Antrag vom 19.12.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie an der Wahrung der Frist ohne ihr Verschulden gehindert war. Der Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Verwendung der Telefaxnummer des Amtsgerichts und dem Fristversäumnis ist auch nicht deshalb unterbrochen, weil das Amtsgericht die Berufungsschrift nicht so schnell weitergeleitet hat, dass diese noch am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen ist. Im Fall der Adressierung an ein unzuständiges Gericht, dem bei der Übermittlung per Telefax die Verwendung der Faxnummer eines unzuständigen Gerichts vergleichbar ist, wird dieser Fehler dann nicht mehr als ursächlich angesehen, wenn die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schriftsatz so rechtzeitig bei dem unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 22b m. w. N.). Dies war hier - anders als in dem von Seiten der Klägerin zitierten Fall (BVerfG NJW 2005, 2137), in dem zwischen Eingang der Beschwerdeschrift bei dem unzuständigen Gericht und dem Ablauf der Frist neun Tage lagen - nicht der Fall. Von einer Weiterleitung des Schriftsatzes an das Landgericht noch am selben Tag im ordentlichen Geschäftsgang konnte nicht ausgegangen werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass sich das Amtsgericht Münster, bei dem der Schriftsatz eingegangen ist, und das zuständige Landgericht in demselben Gebäudekomplex befinden. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs kann nicht erwartet werden, dass eingehende Telefaxschreiben von der Poststelle ständig auf etwaige Adressierungsversehen überprüft und ggf. Maßnahmen zur Weiterleitung an das zuständige Gericht veranlasst werden. Eine Verpflichtung des Amtsgerichts, über den ordentlichen Geschäftsbetrieb hinaus besondere Vorkehrungen zur Weiterleitung fehladressierter Eingänge zu treffen, bestand nicht (so auch die durch die Klägerin zitierte Entscheidung BVerfG 1995, 3173, dort Rz. 43 a. E. m.w.N.; LG Münster, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 01 S 112/11).
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