Beschluss vom Landgericht Münster - 01 S 200/11

Tenor

Die Be­ru­fung der Klägerin ge­gen das am 12.10.2011 ver­kün­de­te Ur­teil des Amtsgerichts Münster wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Der An­trag der Klägerin auf Wie­derein­set­zung ge­gen die Ver­säu­mung der Be­ru­fungs­frist wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den der Klägerin auf­er­legt.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 4.000,- € fest­ge­setzt.


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