Vorbehaltsurteil vom Landgericht Münster - 024 O 116/11

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

- 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.03.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;

- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.10.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 28,02 € zu zahlen;

- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.01.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;

- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.12.2010 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;

- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.02.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;

- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.05.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 27,70 € zu zahlen;

- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.05.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50 € zu zahlen;

- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.07.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 54,26 € zu zahlen;

- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.03.2010 zu zahlen;

- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.06.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50,-- € zu zahlen;

- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.06.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50 € zu zahlen;

- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.07.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 31,-- € zu zahlen;

sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der

Rechtsanwälte X und L in Höhe von 1.379,80 €

freizustellen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch

Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages

abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren

vorbehalten.


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