Vorbehaltsurteil vom Landgericht Münster - 024 O 116/11
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
- 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.03.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.10.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 28,02 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.01.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.12.2010 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.02.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.05.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 27,70 € zu zahlen;
- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.05.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.07.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 54,26 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.03.2010 zu zahlen;
- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.06.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50,-- € zu zahlen;
- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.06.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50 € zu zahlen;
- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.07.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 31,-- € zu zahlen;
sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der
Rechtsanwälte X und L in Höhe von 1.379,80 €
freizustellen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt – im Wechselprozess – die Beklagten als Erben des im April 2011 verstorbenen Gastwirts N aus mehreren Wechseln auf Zahlung in Anspruch.
3Als Anlagen zur Klageschrift hat die Klägerin Kopien von elf Wechseln nebst Protesturkunden zur Akte gereicht (Blatt 6 bis 25 der Akten).
4Acht dieser Wechsel verhalten sich über eine Wechselsumme von 5.000,00 €, drei Wechsel über eine Wechselsumme von 1.625,00 €.
5In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die Klägerin jeweils die Originalwechsel in Händen hält und dass die zur Akte gereichten Kopien inhaltlich mit den Originalen übereinstimmen.
6Als Bezogener ist in den Wechseln jeweils eingetragen "N & G, T, N2".
7In der Rubrik "Angenommen" sind die Wechsel durch Herrn N und Herrn G mit den persönlichen Unterschriften quergeschrieben worden. Weder in der Rubrik "Bezogener" noch in der Rubrik "Angenommen" befindet sich ein Firmenstempel.
8Die Klägerin ist der Auffassung, da Herr N persönlich die Wechselverpflichtungen eingegangen sei, habe sie nunmehr einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten als Erben.
9Die Klägerin beantragt,
10- 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.03.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.10.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 28,02 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.01.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.12.2010 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.02.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 26,78 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.05.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 27,70 € zu zahlen;
- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.05.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.07.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 54,26 € zu zahlen;
- weitere 5.000,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 15.03.2010 zu zahlen;
- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.06.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50,-- € zu zahlen;
- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.06.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 15,50 € zu zahlen;
- weitere 1.625,-- € nebst 6 % Zinsen seit dem 10.07.2011 sowie Protestkosten in Höhe von 31,-- € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen,
13sowie hilfsweise, ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren
14vorzubehalten.
15Die Beklagten sind der Auffassung, sie seien nicht passivlegitimiert (anspruchsverpflichtet). Herr N als Erblasser sei nämlich aus den Wechseln nicht persönlich verpflichtet gewesen. Bezogene der Wechsel sei nämlich ausschließlich die N & G L.L.C. geworden. Entsprechendes sei auch durch die Zinsrechnungen der Klägerin (Anlage B 1, Blatt 39 ff der Akte) belegt, welche als Adressaten jeweils die L.L.C. aufwiesen. Vertragspartnerin der Klägerin sei ausschließlich diese Gesellschaft gewesen.
16Die Vertreter der Klägerin haben demgegenüber in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, die Verpflichtungen aus dem der Wechselhingabe zugrundeliegenden Vertrag über eine Ladeneinrichtung sei Herr N persönlich eingegangen. So sei auch die Auftragsbestätigung ausschließlich Herrn N persönlich übersandt worden. Die Zinsrechnungen seien deshalb mit dem Zusatz "L.L.C." versehen worden, weil durch einen für Herrn N tätigen Berater darum gebeten worden sei.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die gemäß §§ 602, 592 ZPO im Wechselprozess zulässige Klage ist begründet.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Wechselgesetz (WG) in Verbindung mit § 1967 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der Klageforderung.
21Die Beklagten als Erben des verstorbenen Herrn N haben für dessen Wechselverpflichtungen einzustehen.
22Der Erblasser ist mit der Annahmeerklärung auf den Wechseln gemäß Art. 28 WG die persönliche Zahlungsverpflichtung eingegangen.
23Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, aus den Wechseln sei ausschließlich die N & G L.L.C. verpflichtet, also eine haftungsbeschränkte Limited Liability Company.
24Aus dem Inhalt der Wechsel geht nämlich Entsprechendes nicht hervor.
25Als Bezogener ist zwar auf die Catering Group hingewiesen worden, jedoch fehlt ein auf eine juristische Person hindeutender Rechtsformzusatz, wie hier "L.L.C.". Angenommen haben die Wechsel jeweils die Herren N und G persönlich ohne Hinweis darauf, sie handelten in Vertretung für eine Gesellschaft.
26Der Inhalt dieser damit abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln.
27Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass bei Wechselerklärungen ein strenger Maßstab anzulegen ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei einem Wechsel um ein umlauffähiges Wertpapier handelt. Auch ohne einen ausdrücklichen Rechtsformzusatz kann zwar die Annahme gerechtfertigt sein, die Wechselerklärung werde für eine Gesellschaft abgegeben. Das Vertretungsverhältnis zu der Gesellschaft muss dann aber nach dem übrigen Inhalt des Wechsel klar sein und sich zum z. B. daraus ergeben, dass die Unterschriften unter dem Stempel einer Gesellschaft geleistet werden (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl/Casper, Kommentar zum Wechselgesetz, Einleitung vor Art. 1 Rdnr. 63 und Art. 1 Rdnr. 12, 13).
28Hinreichend klare Hinweise fehlen hier.
29Der Umstand, dass die Angabe des Bezogenen hier neben den Personennamen auch den Hinweis "Catering Group" enthält, ist nicht hinreichend eindeutig. Ohne den Verweis auf eine haftungsbeschränkte juristische Person ist aus der Angabe nicht ersichtlich, dass jemand anderes haften sollte, als die beiden Herrn N und G, möglicherweise verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
30Die Unterzeichner N und G haben es bei ihrer Annahmeerklärung versäumt, auf die Vertretung einer juristischen Person hinzuweisen. Da die persönlichen Unterschriften ohne jeden Firmenzusatz geleistet wurden, ergeben sich aus der Wechselurkunde keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine persönliche Verpflichtung ausscheiden solle.
31Das Gericht hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, es könne der Klägerin aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt sein, sich auf die Wechselverpflichtung des Erblassers zu berufen. Weder aus den Schriftsätzen noch aus den zur Akte gereichten Unterlagen oder den ergänzenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung haben sich greifbare Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, für die Klägerin offensichtlich habe ausschließlich eine Limited Liability Company Vertragspartnerin und Wechselverpflichtete sein sollen. Die Beklagten haben dahingehende Tatsachen nicht konkret vortragen können. Der Geschäftsführer der Klägerin hat demgegenüber erläutern können, ihm sei die Einbeziehung der Gesellschaft in den Vertrag damals nicht bekannt gewesen. Allein der Umstand, dass – möglicherweise auf Wunsch eines Vertreters des Erblassers – später Zinsrechnungen mit dem Zusatz L.L.C. versehen wurden, kann nicht der Schluss gezogen werden, bereits bei Abschluss des Begebungsvertrages zur Begründung der Wechselansprüche habe die Klägerin von einer persönlichen Verpflichtung des Erblassers nicht ausgehen dürfen.
32Gemäß Art. 28 Abs. 2, 48 WG kann die Klägerin auch Ersatz der Protestkosten und Zahlung von Wechselzinsen beanspruchen.
33Gemäß Art. 39 WG hat die Zahlung gegen Aushändigung der Wechsel zu erfolgen.
34Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB hat die Klägerin gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 €.
35Gemäß § 599 ZPO ist den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
36Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
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