Teilurteil vom Landgericht Münster - 024 O 131/10
Tenor
Der Klageantrag zu 1) (Feststellung) wird abgewiesen.
Auf den Klageantrag zu 2) werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin oder einem von ihr bestimmten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in ihre Bücher zu gewähren, um festzustellen, ob der am 22.06.2010 vorgelegte Buchauszug vollständig ist.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 66.620,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von 48954,48 € für die Zeit vom 18.06.2010 bis zum 29.06.2010,
aus einem Betrag von 62.547,30 € für die Zeit vom 30.06.2010 bis zum 30.07.2010,
aus einem Betrag von 66.615,61 € für die Zeit vom 31.07.2010 bis zum 02.11.2010
und auf 66.620,61 € ab dem 03.11.2010 und außerdem an Rechtsanwaltskosten weitere 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2010 zu zahlen.
Wegen der weiteren Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Der Widerklageantrag auf Zahlung von 65.133,41 € nebst Zinsen wird abgewiesen.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Widerklageanträge deren Erledigung festgestellt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag und dessen Beendigung.
3In dem ursprünglich zu dem Aktenzeichen 24 0 6/11 Landgericht Münster geführten weiteren Verfahren haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) außerdem mit Klage und Widerklage wechselseitig Ansprüche aus einem gesondert geschlossenen „Geschäftspartner-Vertrag“ geltend gemacht.
4Durch Beschluss vom 12.10.2011 sind diese beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung – unter dem Az. 24 0 131/10 LG Münster – verbunden worden.
5Soweit im Folgenden Schriftsätze und Unterlagen aus dem Ursprungsverfahren 24 0 6/11 LG Münster in Bezug genommen werden, wird dieses durch einen Hinweis auf das Az. 24 0 6/11 gesondert gekennzeichnet.
6Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen am 20.07.2005/25.07.2005 einen schriftlichen Handelsvertretervertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klage (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen wird. Gemäß § 1 des Vertrages wurde die Klägerin zum Handelsvertreter für das Gebiet Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz, Dänemark, Finnland, Schweden, Norwegen bestellt. Die Handelsvertretung sollte sich auf die Produkte L sowie Produkte T beziehen. Es handelt sich dabei um Beton-Imitate.
7Gemäß § 4 des Vertrages sollte die Klägerin eine Provision „für alle in ihren Gebieten ... abgeschlossenen Geschäfte bzw. Vermittlungen“ erhalten.
8§ 5 – Dauer des Vertrages – lautet:
9„1)
10Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann im ersten bis vierten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von 3 Monaten, ab dem 5. Jahr mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
112)
12Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.“
13Mit Schreiben vom 28.04.2010 (Anlage K 3, Bl. 16 ff. d. A.) zeigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Vertretung sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) an und wiesen die Klägerin darauf hin, die Beklagte zu 1) habe ihre Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag auf die Beklagte zu 2) übertragen, rein vorsorglich erfolgten die weiteren Erklärungen namens beider Beklagten.
14In diesem Anwaltsschreiben wurde insbesondere eine unzureichende Informationserteilung seitens der Klägerin gerügt. Der Klägerin wurden Fristen zur Auskunft hinsichtlich einzelner näher spezifizierter Informationen gesetzt.
15Mit Anwaltsschreiben vom 02.06.2010 (Anlage 6 zur Klageerwiderung, Bl. 116 f. d. A.) wurde seitens der Beklagten beanstandet, die Informationen seien nach wie vor nicht erteilt. Unter Fristsetzung zum 10.06.2010 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, falls sie dem Begehren nicht nachkomme, müsse sie mit einer Kündigung des Handelsvertretervertrages rechnen.
16Unter dem 17.06.2010 erklärten beide Beklagten gegenüber der Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin (Anlage K 4, Bl. 22 d. A.).
17Nach Aufforderung durch die Klägerin übermittelten die Beklagten dieser am 22.06.2010 einen Buchauszug für den Zeitraum ab dem 01.07.2007 (Anlage K 8, Bl. 25 ff. d. A.).
18Die Klägerin ist der Auffassung, angesichts der nach den Stellungnahmen der Beklagten unklaren Vertragslage könne sie wegen der Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) in Anspruch nehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) dem Handelsvertretervertrag als Schuldnerin beigetreten sei.
19Mit dem Klageantrag zu 1) wendet sich die Klägerin gegen die am 11.06.2010 erklärte Kündigung.
20Sie meint, Gründe für eine fristlose Kündigung seien nicht gegeben.
21Sie, die Klägerin, habe nämlich – wie sich auch aus den erzielten Umsätzen ersehen lasse – mit ihren Mitarbeitern stets im Vertrieb die erforderlichen Aktivitäten entfaltet, insbesondere Kundenbesuche durchgeführt.
22Soweit die Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2010 konkretere Auskünfte über die Vertriebsaktivitäten verlangt hätten, sei zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit ab dem Jahre 2005 eine abweichende Praxis erfolgreich gelebt worden sei. Eine fristlose Kündigung, so meint die Klägerin, lasse sich auf diesen Sachverhalt außerdem schon deshalb nicht stützen, weil ausweislich eines Protokolls über am 26. und 27.09.2006 geführte Besprechungen (Anlage 3 zur Klageerwiderung, Bl. 110 f. d. A.) Beanstandungen seitens der Beklagten in Bezug auf angeblich nicht ausreichende Informationen schon seit längerem erhoben worden seien.
23Der eigentliche Grund für die fristlose Kündigung, so behauptet die Klägerin, sei der Umstand, dass von Beklagtenseite beabsichtigt sei, eine eigene Vertriebsstruktur aufzubauen. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Beklagten ihrerseits vertragsuntreu verhalten, indem ihr Geschäftsführer Herr T1 im Mai 2010 versucht habe, die Außendienstmitarbeiterin N. abzuwerben.
24Das mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Begehren, ihr Einsicht in die Bücher zu gewähren, hält die Klägerin deshalb für gerechtfertigt, weil der im Juni 2006 erteilte Buchauszug lückenhaft und damit unzureichend sei. In diesem Buchauszug seien nämlich zahlreiche Rechnungsnummern übersprungen worden; statt der nach der Bezifferung vorhandenen 1.730 Rechnungen seien in dem Auszug nur 852 Rechnungen aufgeführt; anhand der Daten für den Monat November 2009 lasse sich die Lückenhaftigkeit dieses Auszuges im Einzelnen belegen.
25Die Klägerin beantragt,
261.
27festzustellen, dass der zwischen ihr und der Beklagten zu 2) geschlossene Handelsvertretervertrag vom 25.07.2005 durch die Kündigung vom 11.06.2010 nicht beendet wurde,
282.
29die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihr bzw. einem von ihr bestimmten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in ihre Bücher zu gewähren, um festzustellen, ob der am 22.06.2010 vorgelegte Buchauszug vollständig ist.
30Außerdem hat die Klägerin angekündigt, nach erteilter Auskunft solle der Antrag gestellt werden,
31die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie den Provisionsbetrag zu zahlen, der sich aus der gemäß Antrag 2) erteilten Auskunft ergibt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen.
34Sie meinen, aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin sei ausschließlich die Beklagte zu 2) verpflichtet.
35Dazu behaupten sie:
36Am 13.08.2008 sei zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vereinbart worden, die Beklagte zu 2) solle die Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag übernehmen. Zwar habe die Klägerin hierzu nicht ausdrücklich eine Zustimmung erteilt. Allerdings spreche die weitere Abwicklung des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) dafür, dass die Klägerin einer Übernahme zumindest stillschweigend zugestimmt habe. So habe nach dem 13.08.2008 nicht mehr die Beklagte zu 1), sondern ausschließlich die Beklagte zu 2) Schreiben, Provisionsabrechnungen und Lieferscheine versandt, ohne dass dies von der Klägerin beanstandet worden sei.
37Die Beklagten sind der Meinung, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Es hätten nämlich gewichtige Gründe aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin vorgelegen, die ein weiteres Festhalten an dem Vertrag als unzumutbar erscheinen ließen.
38So sei der Klägerin ein Vertrauensbruch anzulasten.
39Am 13.01.2010 habe ein Treffen mit der E. stattfinden sollen, dem für Deutschland zuständigen Vertragshändler für Produke O. Der Geschäftsführer der Klägerin sei kurz vor diesem Treffen darüber unterrichtet worden, dass von Beklagtenseite geplant sei, möglicherweise die Geschäftsbeziehung zur E. zu beenden und den Vertrieb ausschließlich über die Klägerin vorzunehmen. Wahrheitswidrig habe der Geschäftsführer P. der Klägerin zunächst verschwiegen und dann geleugnet, dass er am 12.01.2010 im selben Hotel in C. übernachtet habe wie Mitarbeiter der E.
40Auf der Messe A. in C1 vom 8. bis 11.2.2010 habe die Klägerin zudem an ihrem Stand vereinbarungswidrig nicht mehr auf Produkte der Beklagten hingewiesen.
41Des Weiteren sei der Klägerin anzulasten, dass sie den Altkundenstamm nicht hinreichend gepflegt und auch im Übrigen nicht hinreichend Anstrengungen unternommen habe, um Verträge für ihre, der Beklagten, Produkte zu vermitteln.
42Als besonders schwerwiegende Vertragsverletzung, so meinen die Beklagten, sei zudem zu werten, dass sich die Klägerin auch nach dem ausdrücklichen Verlangen vom 28.04.2010 geweigert habe, die erforderlichen Informationen zu erteilen.
43Schließlich sei der Klägerin vorzuwerfen, dass diese sie, die Beklagten, im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem spanischen Hersteller Q. bewusst getäuscht und übervorteilt hätte. Insoweit verweisen die Beklagten auch auf den Gegenstand des Verfahrens, welches ursprünglich zu dem Aktenzeichen 24 0 6/11 Landgericht Münster geführt worden ist und auf dessen Prozessstoff nachstehend noch eingegangen wird.
44Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) sind die Beklagten der Auffassung, ein Einsichtsrecht stehe der Klägerin nicht zu, da begründete Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit des Buchauszuges nicht gegeben seien. Der Buchauszug umfasse sämtliche provisionspflichtigen Rechnungen. Die Tatsache, dass die Geschäfte zu etlichen fortlaufenden Nummern nicht aufgelistet seien, sei – insbesondere auch anhand des Beispielmonats November 2009 – zu erklären. Aufgrund ihrer, der Beklagten, weltweiten Tätigkeit lägen nämlich etliche Geschäfte außerhalb des Vertragsgebietes der Klägerin und seien deshalb nicht provisionspflichtig. Im Übrigen seien laufende Nummern auch für unterschiedliche Teilrechnungen oder für nicht provisionspflichtige Muster oder Zubehör vergeben worden.
45In rechtlicher Hinsicht sei außerdem zu beanstanden, dass der Antrag auf Bucheinsicht zu unbestimmt sei und ausschließlich mit Vermutungen der Klägerin begründet werde.
46Die Klägerin hält demgegenüber den Beklagten vor, diese hätten sie über Jahre hinweg vorsätzlich und systematisch betrogen. Der Geschäftsführer Herr T1 der Beklagten habe nämlich Monat für Monat aus den erstellten Excel-Listen provisionspflichtige Geschäfte herausgestrichen um dann nur die verkürzte Excel-Liste den Provisionsabrechnungen mit ihr, der Klägerin, zugrundezulegen. Für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis zum 30.04.2009 habe ihr, der Klägerin, jetziger Mitarbeiter T2, der damals für die Beklagten tätig gewesen sei, entsprechendes beobachtet. U.a. seien Geschäfte mit dem Friseursalon T3 aus O1, dem Kunden X aus X1 und dem Hotel A1 in X1 sowie der Stadthalle M. willkürlich gestrichen worden.
47Die Beklagten wenden dazu ein, die Streichungen hätten sich ausschließlich auf nicht provisionspflichtige Geschäfte bezogen. Auf Seiten 2 f ihres Schriftsatzes vom 29.09.2011 (Bl. 325 f. d. A.) haben sie dabei zu den konkret seitens der Klägerin benannten vier Geschäften Stellung genommen.
48Der weitere Streit der Parteien, hinsichtlich dessen die Schriftsätze zunächst zu dem Aktenzeichen 24 0 6/11 Landgericht Münster eingereicht worden sind, rührt aus der Verabredung einer arbeitsteiligen Vermarktung von Produkten des spanischen Hersteller Q.
49Die Klägerin und die Beklagte zu 1) schlossen unter dem 05.05.2007 einen „Geschäftspartner-Vertrag“ (Anlage K 1 zur Klage in dem Verfahren 24 0 6/11, dort Blatt 8 ff d. A.).
50Auf der Grundlage dieses Vertrages hat die Klägerin in dem Verfahren 24 0 6/11 Landgericht Münster die Beklagte zu 2) – nicht die Beklagte zu 1) – auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nunmehr die Beklagte zu 2) betreffen.
51Der Geschäftspartnervertrag, in welchem die Klägerin als „Vertriebspartner“ und die T4 GmbH als „Logistikpartner“ bezeichnet sind, enthält – auszugsweise - folgende Regelungen:
52„Vorbemerkung
53Im Hinblick darauf, dass
54die Parteien sich über eine arbeitsteilige Vermarktung von Q - Produkten an Weiterverarbeiter und/oder Einzelhändler in Deutschland, Österreich und der Schweiz verständigt haben,
55die Parteien in diesem Zusammenhang vertrauliche Informationen und Unterlagen austauschen wollen und/oder dem Partner vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden und
56die Parteien an Chancen und Risiken aus diesen Geschäften in Form des anfallenden Ergebnisses möglichst zu gleichen Teilen partizipieren wollen,
57vereinbaren die Parteien Folgendes:
58„§ 1 Tätigkeiten
59...
60Der Vertriebspartner garantiert einen zeitnahen Informationsfluss über Vertragsinhalte und Einkaufspreise, Vertriebsmaßnahmen, Anfragen und Angebote sowie neue Kunden an den Logistikpartner. Direktgeschäfte in den in der Vorbemerkung benannten Gebieten darf er nicht eingehen.
61...
62Materialbestellungen werden vom Logistikpartner ausgelöst und über den Vertriebspartner an den Hersteller weitergeleitet. Die Materiallieferung erfolgt als Streckengeschäft direkt zum Lager des Logistikpartners. Die Materialkosten werden vom Vertriebspartner in Rechnung gestellt. Die Beschaffungsnebenkosten des Vertriebspartners werden zusammen mit den Provisionen über das abverkaufte Material erstattet. Die Beschaffungsnebenkosten sind dem Logistikpartner zusammen mit dem Material als gesonderter Posten in Rechnung zu stellen und über gesonderte Rechnung zu berechnen.
63...
64§ 5 Vergütung
65Als Vergütung erhalten die Geschäftspartner eine ergebnisbezogene Provision bzw. Marge, die sich aus dem Einkaufspreis zzgl. der Beschaffungsnebenkosten zum einen und den festgelegten Verkaufspreisen pro Kunde, Kundenkategorie und der Mengenstaffel ergibt. Diese werden in den von beiden Partnern festgelegten Preislisten dokumentiert. Die Preise können nur mit Zustimmung beider Partner geändert werden. Auf Verpackung und Transport wird keine Provision gewährt. Die Zahlungsbedingungen sind die vom Logistikpartner angebotenen Konditionen und dürfen vom Vertriebspartner nicht anderslautend vereinbart werden. Mit unbekannten Kunden ist Vorkasse zu vereinbaren. Der Logistikpartner geht davon aus, dass die Einstandspreise für ihn bereits die Transport- und die Beschaffungsnebenkosten des Vertriebspartners enthalten. Die Beschaffungsnebenkosten des Logistikpartners werden in Form eines Materialgemeinkostenzuschlages berücksichtigt. ...
66§ 6 Sonstige Ansprüche/Versteuerung
67Mit der Zahlung der in § 5 vereinbarten Vergütungen sind alle Ansprüche des Geschäftspartners aus diesem Vertrag erfüllt. ...
68...
69§ 9 Sonstiges
70Anhang zu diesem Vertrag sind die jeweils gültigen Preislisten für die Einkaufspreise und die Verkaufspreise. Diese Listen enthalten neben den Einkaufspreisen der Stammartikel die kalkulierten Transportkosten der Beschaffung, die Beschaffungsnebenkosten des Vertriebs- und des Logistikpartners, die kalkulierten Verkaufspreise, die Mengenstaffel und ggfs. einzuräumenden Rabatte.
71...“
72Die Klägerin leitete in der Folgezeit regelmäßig die jeweils aktuelle offizielle Preisliste der Q. an die Beklagte (in der weiteren Darstellung wird insoweit nicht mehr zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) differenziert) weiter.
73Mit der ursprünglich zu dem Aktenzeichen 24 0 6/11 LG Münster eingereichten Klage macht die Klägerin auf der Grundlage des Geschäftspartnervertrages Vergütungsansprüche für mehrere Lieferungen geltend, und zwar
74gemäß Rechnung vom 17.05.2010 (Anlage K 2 zu 24 0 6/11)
75über 52.615,79 €,
76gemäß Rechnung vom 31.05.2010 (Anlage K 4 in 24 0 6/11)
77über 13.592,82 €
78und gemäß Rechnung vom 29.06.2010 (Anlage K 5 in 24 0 6/11)
79über 4.068,31 €.
80Zzgl. Mahnkosten von 5,00 € hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Forderungsbetrag auf 70.281,92 €
81beziffert.
82Sie hat mit der Klageschrift vom 01.10.2010 in 24 0 6/11 LG Münster beantragt,
831.
84die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.281,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno vom 18.06.2010 bis zum 29.06.2010 aus einem Betrag in Höhe von 52.615,79 €, vom 30.06.2010 bis zum 30.07.2010 aus einem Betrag in Höhe von 66.208,61 €, seit dem 31.07.2010 bis zum 01.11.2010 aus einem Betrag in Höhe von 70.276,92 € und ab dem 02.11.2010 (Rechtshängigkeit) aus einem Betrag in Höhe von 70.281,92 € zu zahlen,
852.
86die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 02.11.2010 zu zahlen.
87In der Klageerwiderung hat die Beklagte u.a. unstreitige Gegenansprüche in Höhe von insgesamt 3.661,31 €
88zur Aufrechnung gestellt (I3 99,67 €, X1 1.768,34 € und Rücknahme von Q - Produkten 1.793,30 €).
89Hinsichtlich dieses Teilbetrages von 3.661,31 € haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
90Die Klägerin ist der Auffassung, im Übrigen sei die streitgegenständliche Vergütung von der Beklagten zu zahlen.
91Die Beklagte ist demgegenüber der Meinung, die Klageforderung sei aufgrund der Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen und ihr, der Beklagten, stünden ihrerseits noch Zahlungsansprüche gegen die Klägerin zu. Diese Ansprüche seien gegeben, weil die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Geschäftspartnervertrag in besonders schwerwiegender Form verletzt habe.
92Dazu behauptet die Beklagte, die Klägerin habe sie über die an den Lieferanten Q. zu zahlenden Preise getäuscht, um sich wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.
93Die Beklagte verweist dabei darauf, nach dem Inhalt des Geschäftspartnervertrages sei ein Gleichlauf der an Q. zu entrichtenden Kaufpreise mit den an sie, die Beklagte, weiter zu berechnenden Preisen beabsichtigt gewesen. Die Klägerin sei also verpflichtet gewesen, eventuelle Preisnachlässe weiterzugeben. Insbesondere habe die Klägerin sie, die Beklagte, auch in vollem Umfang über die mit Q. getroffenen Preisabsprachen zu unterrichten gehabt.
94Im Jahre 2010 habe sie, die Beklagte, aber in Erfahrung bringen müssen, dass sich die Klägerin nicht an diese Vereinbarungen gehalten habe. Zufällig habe sie anhand von ihr durch das Transportunternehmen I. übermittelten Lieferscheinen festgestellt, dass diesen Lieferscheinen auch die Einkaufspreise der Klägerin bei Q. beigefügt waren und dass diese Preise erheblich unter den ihr, der Beklagten, anhand von Preislisten berechneten Beträgen gelegen hätten. Es seien dann noch 5 weitere Lieferscheine mit Preisangaben gefunden worden, hinsichtlich derer ebenfalls festzustellen gewesen sei, dass die von der Klägerin tatsächlich gezahlten Beträge erheblich unter denjenigen gelegen hätten, die ihr, der Beklagten, in Rechnung gestellt worden seien. Die Beklagte verweist darauf, dass sie aufgrund dieses für sie untragbaren Verhaltens der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2010 (Anlage 14 in 24 0 6/11 LG Münster) die fristlose Kündigung des Geschäftspartnervertrages erklärt hatte.
95Auf dieses Schreiben hatte die Klägerin ihrerseits unter dem 11.06.2010 mit einer Kündigung des Geschäftspartnervertrages reagiert.
96Mit Schreiben vom 08.07.2010 (Anlage 25, Bl. 230 in 24 0 6/11) mahnte die Klägerin die Beklagte u.a. dahingehend ab, es zu unterlassen anzugeben, sie sei als Vertriebspartner der Q. tätig.
97Die Beklagte gab insoweit mit Schreiben vom 20.07.2010 (Anlage 26 in 24 0 6/11) „höchstvorsorglich und ohne Präjudiz“ eine Unterlassungserklärung ab.
98Die Klägerin teilte daraufhin den „Q -Kunden“ mit, sie habe sich von der Beklagten als „M1- Partner“ getrennt, künftige Bestellungen sollten deshalb unmittelbar mit der Klägerin abgewickelt werden.
99Die Beklagte behauptet, vor diesem Hintergrund habe sie etwa 95 % des bei ihr noch vorhandenen Lagerbestandes an Q - Produkten nicht mehr absetzen können.
100Sie meint, in dieser Höhe sei auf ihrer Seite ein Schaden anzunehmen, den die Klägerin aufgrund deren pflichtwidrigen Verhaltens zu ersetzen habe.
101Gemäß einer als Anlage 16 zur Akte 24 0 6/11 eingereichten Aufstellung beziffert die Beklagte den diesbezüglichen Schadensbetrag auf 51.294,30 €.
102Mit einer nach ihrer Auffassung bestehenden Ersatzforderung in dieser Höhe hat sie gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt.
103Weitere Schadensersatzansprüche macht die Beklagte im Hinblick auf die Differenz der von der Klägerin an Q. zu zahlenden und an sie, die Beklagte, weiter berechneten Einkaufspreise geltend.
104In einer als Anlage 30 zur Akte 24 0 6/11 eingereichten Übersicht hat die Beklagte Rechnungen der Q. an die Klägerin den entsprechenden Rechnungen der Klägerin an sie, die Beklagte, gegenübergestellt.
105In ihrem Schriftsatz vom 09.06.2011 hat sie im Einzelnen den insoweit anzunehmenden Gesamtschaden berechnet.
106In diesem Zusammenhang hat sie auch geltend gemacht, die Klägerin habe vermutlich selbst Direktgeschäfte unter Verstoß gegen den Geschäftspartnervertrag ausgeführt; ihr, der Beklagten, seien dadurch wohl jedenfalls bezifferbare Provisionen in Höhe von 980,57 € entgangen.
107Auf Seite 20 des Schriftsatzes vom 09.06.2011 in 24 0 6/11 hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Aufrechnungen einen überschießenden Betrag zu ihren Gunsten von 66.114,02 € beziffert und einen Widerklageantrag in dieser Höhe angekündigt.
108Mit weiterem Schriftsatz vom 17.06.2011 hat sie ihre Berechnungen korrigiert. Unter Einbeziehung einer als Anlage 34 in 24 0 6/11 vorgelegten Zinsberechnung beantragt sie nunmehr widerklagend,
109die Klägerin zu verurteilen, an sie 65.133,41 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2011 sowie weitere 10.264,59 € an Zinsen zu zahlen.
110Den Forderungsbetrag zu ihren Gunsten von 65.133,41 €
111errechnet die Beklagte, indem sie von der Klageforderung
112aus 24 0 6/11 LG Münster in Höhe von 70.281,92 €
113Mahnkosten in Höhe von 5,00 €
114sowie den für erledigt erklärten Teilbetrag von 3.661,31 €
115in Abzug bringt und Schadensersatzforderungen i.H.v. 51.294,30 €
116wegen des noch vorhandenen Lagerbestandes und weiterer 80.454,72 €
117wegen der Preisdifferenzen gegenrechnet.
118Die Beklagte hatte zunächst, mit Schriftsatz vom 10.03.2011 widerklagend in Form einer Stufenklage beantragt,
1191.
120die Klägerin zu verurteilen, ihr
121a)
122die Vertragsinhalte und Einkaufspreise der Klägerin bei Q - Systems einschließlich Angaben zur Gewährung von Rabatten, Skonti etc. zum 11.06.2010 vollständig und richtig bekannt zu geben,
123b)
124mitzuteilen, ob die Vertragsinhalte und Einkaufspreise zwischen der Klägerin und Q – Systems in der Zeit zwischen Abschluss des Geschäftspartnervertrages mit der T4 GmbH am 05.05.2007 und dem 11.06.2010 inhaltlich geändert worden sind, und wenn ja, wann und inwieweit;
1252.
126die Klägerin zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern,
1273.
128die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, einen Geldbetrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
129Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich zu den Preisvereinbarungen mit Q. vorgetragen hat, sind diese Anträge zu 1) (Auskunft) und zu Ziffer 2) (eidesstattliche Versicherung) von der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden und der Antrag zu 3) ist, wie oben dargestellt, beziffert worden.
130Die Beklagte beantragt außerdem hilfsweise für den Fall, dass die Aufrechnung mit 51.294,30 € (unverkäuflicher Lagerbestand) aus anderen Gründen als der Unbegründetheit der Gegenforderung scheitern sollte, zusätzlich,
131die Klägerin zu verurteilen, an sie 51.294,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
132und äußerst hilfsweise für den Fall, dass der mit vorstehendem Antrag geltend gemachte Anspruch nicht durchsetzbar ist, zusätzlich,
133die Klägerin zu verurteilen an sie 51.294,30 € Zug um Zug gegen Herausgabe der in der Anlage I 1 aufgeführten Gegenstände zu zahlen.
134Die Klägerin hat sich der teilweisen Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen.
135Sie beantragt insgesamt,
136die Widerklage abzuweisen.
137Die Klägerin meint, der mit der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch sei von vornherein unbegründet gewesen, da berechtigte Zweifel an der Richtigkeit ihrer, der Klägerin, angegebenen Preise Abrechnungen nicht vorgetragen worden seien.
138Auch Schadensersatzansprüche zugunsten der Beklagten, so meint die Klägerin, seien nicht gegeben.
139Zu den Differenzen hinsichtlich der Einkaufspreise hat die Klägerin zunächst vorgetragen, die Schadensberechnung der Beklagten beruhe auf einem Irrtum. Sie, die Klägerin, habe nämlich stets gegenüber der Beklagten die von der Q. entsprechend der Einkaufspreisliste „Q 1 – Anlage K 11 in 24 0 6/11 LG Münster – berechnet. Die Beklagte habe fälschlicherweise angenommen, in den vorgelegten Lieferscheinen seien ihre, der Klägerin, Einkaufspreise bei Q. aufgeführt; tatsächlich habe es sich aber um Warennettopreise zur Berechnung der Transportversicherung gehandelt.
140Nunmehr trägt die Klägerin hierzu Folgendes vor:
141Es sei zutreffend, dass sich die gegenüber der Beklagten zu berechnenden Preise aus der Q - Preisliste ergeben sollten. Grundlage sei dabei gerade die Preisliste gewesen, welche bei Vertragsschluss dem Geschäftspartnervertrag als Anlage beigefügt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten, so meint die Klägerin, sei sie, die Klägerin, aber nicht verpflichtet gewesen, etwaige Preisnachlässe von Q. an die Beklagte weiterzugeben. Entsprechendes sei weder in dem schriftlichen Geschäftspartnervertrag niedergelegt noch mündlich vereinbart worden.
142Die Q - Preise, so behauptet die Klägerin, seien so berechnet gewesen, dass neben den Einkaufspreisen der Rohmaterialien, den Produktionskosten und der Gewinnmarge auch die Kosten für Verpackung und Transport sowie einer Vermarktung in Form einer Bewerbung mit Prospekten und Teilnahme an Messen beinhaltet gewesen seien. Die für eine erfolgreiche Vermarktung erforderlichen Tätigkeiten und Kosten habe Q. aufgrund der schnelleren und effizienteren Möglichkeiten ab dem 01.04.2007 ihr, der Klägerin, übertragen. Zur Vereinfachung der Abrechnung habe Q. von ihr aber keine Rechnungen über die Vermarktungsleistungen, z. B. Teilnahme an Messen und Erstellung von Katalogen erhalten wollen, sondern die Verkaufspreise an die Klägerin reduzieren wollen. Der Preisnachlass habe dabei den durch die Übernahme der Vermarktungsaufgaben für sie, die Klägerin, zusätzlich entstehenden Kosten entsprechen sollen.
143In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf eine als Anlage K 14 in 24 0 6/11 eingereichte notariell beglaubigte Urkunde über eine in C2 getroffene Vereinbarung vom 22.03.2007 (Bl. 400 ff. d. A. 24 0 6/11 LG Münster). Die Klägerin behauptet, wirtschaftlich sei mit dieser Vorgehensweise nicht etwa ein Schaden der Beklagten sondern eine Besserstellung der Beklagten einhergegangen. Auf Seiten 5 ff ihres Schriftsatzes vom 14.04.2011 hat die Klägerin unter Beifügung von Belegen im Einzelnen zu dem ihr entstandenen Kostenaufwand vorgetragen. Sie verweist darauf, die Beklagte sei nach dem Geschäftspartnervertrag verpflichtet gewesen, jedenfalls anteilig diese Beschaffungsnebenkosten zu tragen. Im Ergebnis sei jedenfalls die Beklagte, so behauptet die Klägerin, mit einem geringeren Kostenaufwand belastet worden, als sie nach den vertraglichen Vereinbarungen habe übernehmen müssen.
144Die Klägerin bestreitet, Direktgeschäfte unter Umgehung der Beklagten vorgenommen zu haben. Soweit die Beklagte entsprechendes vermute, könne es sich tatsächlich allenfalls so verhalten haben, dass der Beklagten versehentlich eine ausgeführte Teillieferung nicht berechnet worden sei; dann sei aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte diese Teillieferung auch nicht bezahlt habe.
145Die Klägerin ist im Übrigen der Auffassung, im Hinblick auf den noch vorhandenen Lagerbestand könne die Beklagte Schadensersatzansprüche schon deshalb nicht geltend machen, weil die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Geschäftspartnervertrag mit den wechselseitigen Kündigungen im Juni 2010 entfallen seien. Eine Pflichtverletzung sei ihr, der Klägerin, in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht anzulasten. Sie sei nach der Vertragsbeendigung zu Recht gegen die Beklagte vorgegangen und habe berechtigterweise eine Unterlassungserklärung verlangt, weil die Beklagte in wettbewerbswidriger Weise versucht habe, das Geschäft mit Q. direkt zu übernehmen.
146Außerdem, so meint die Klägerin, seien Schadensersatzansprüche der Beklagten jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil diese sich ihrerseits nicht vertragstreu verhalten habe.
147So habe die Beklagte, wie sich auch aus einem als Anlage K17 zur Akte 24 O 6/11 gegeben Ausdruck einer E-Mail vom 21.04.2009 ergebe, Frachtkosten an Endkunden mit einem höheren Betrag berechnet, als sie selbst an die Speditionen zu zahlen hatte; dadurch habe sich die Beklagte eine zusätzliche Gewinnmarge verschafft.
148Zudem habe die Beklagte versucht, durch Nachahmung der drei gängigsten Q - Dekore den Geschäftspartnervertrag zu unterlaufen; hierzu habe sie einen erfahrenen Ingenieur eingeladen und mit ihm die Möglichkeiten einer Nachahmung erörtert.
149Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen.
150Hinsicht eines aufgrund der Preisdifferenzen entstandenen Schadens behauptet sie, mit der schließlich vereinbarten Beteiligungsquote von 60:40 zugunsten der Klägerin sei deren Vermarktungsaufwand abgegolten gewesen; die Klägerin habe also im Ergebnis einen entsprechenden Aufwand doppelt berechnet. Bei Abschluss des Geschäftspartnervertrages sei aber vereinbart worden, dass mit der verabredeten Verteilungsquote der Aufwand der Klägerin vollständig abgegolten sein sollte.
151Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
152Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C3, N., I2, J und T2. Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.03.2011 (Blatt 255 ff. der Akte) und vom 12.10.2011 (Blatt 571 ff. der Akte) verwiesen.
153E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
154I.
155Gemäß § 301 ZPO ist durch Teilurteil zu entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht insgesamt zur Entscheidung reif ist.Mit den Klageanträgen in dem Ursprungsverfahren 24 O 131/10 LG Münster hat die Klägerin nämlich in zulässiger Weise gemäß § 254 ZPO eine Stufenklage erhoben. Hinsichtlich dieser Stufenklage kann zunächst nur über den Antrag der Klägerin auf Einsicht in die Bücher entschieden werden, da der für eine spätere Stufe angekündigte Zahlungsantrag bisher noch nicht beziffert ist.
156Nicht zu befinden ist über die von der Beklagten widerklagend gestellten Hilfsanträge. Die innerprozessuale Bedingung, an welche diese Anträge geknüpft sind, ist nämlich nicht eingetreten.
157Im Ergebnis ist die Klage teilweise begründet. Die Widerklage bleibt überwiegend ohne Erfolg.
158II.
1591.
160Aus dem Ursprungsverfahren 24 O 131/10 LG Münster ist der Feststellungsantrag nicht gerechtfertigt. Der Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Bücher der Beklagten ist dagegen berechtigt.
161Das Gericht geht dabei davon aus, dass aus dem Handelsvertretervertrag vom 20.07.2005 / 25.07.2005 sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) verpflichtet sind.
162Die Anspruchsverpflichtung der Beklagten zu 1) folgt daraus, dass diese als Vertragspartnerin der Klägerin den Handelsvertretervertrag geschlossen hat.
163Das Gericht kann nicht ausreichend Tatsachen für die rechtliche Bewertung feststellen, die Beklagte zu 1) sei aufgrund einer Schuldübernahme gemäß § 415 BGB durch die Beklagte zu 2) aus den vertraglichen Verpflichtungen entlassen worden.
164Gemäß § 415 Abs. I BGB ist eine Schuldübernahme, die zwischen dem Schuldner und einem Dritten vereinbart wird, in ihrer Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers abhängig. Diese Genehmigung kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten des Gläubigers erteilt werden. Das Verhalten des Gläubigers muss aber unzweideutig seine Zustimmung zur Entlassung des ursprünglichen Schuldners aus der Haftung erkennen lassen (vergleiche Palandt Grüneberg, § 415 BGB, Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen).
165Dahingestellt bleiben kann, ob in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen im vorliegenden Fall eine stillschweigende Genehmigung der Klägerin deshalb nicht ausreichend wäre, weil § 7 des Handelsvertretervertrages für Änderungen des Vertrages ein Schriftformerfordernis enthält.
166Die Beklagten haben jedenfalls nämlich nicht ausreichend Tatsachen vortragen können, die einen eindeutigen Willen der Klägerin mit dem Inhalt belegen könnten, ausschließlich die Beklagte zu 2) solle Vertragspartnerin werden.
167Die von den Beklagten mitgeteilten Tatsachen, ab dem 13.08.2008 sei der Schriftverkehr einschließlich der Abrechnungen ausschließlich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) geführt worden, lässt einen hinreichend eindeutigen Rückschluss auf einen Wechsel der Vertragspartner nicht zu. Die Tatsache, dass die Klägerin widerspruchslos in die weitere Vertragsabwicklung mit der Beklagten zu 2) einstieg, lässt ebenso die Wertung zu, dass damit die Beklagte zu 2) als weitere Partnerin akzeptiert wurde, ohne die Beklagte zu 1) aus ihren Verpflichtungen zu entlassen.
168Eine Verpflichtung der Beklagten zu 2) neben der Beklagten zu 1) ist deshalb anzunehmen, weil die Beklagten selbst die zugrundeliegenden Tatsachen vortragen und die Klägerin sich diese, wie aus der Klage nebst Begründung ersichtlich ist, jedenfalls hilfsweise zu Eigen macht.
169Gemäß § 421 BGB haften die Beklagten als Gesamtschuldner.
170Der gemäß § 256 Abs. I ZPO zulässige Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) bleibt ohne Erfolg.
171Die Beklagten haben nämlich am 17.06.2010 wirksam die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages erklärt.
172Gemäß § 89 a HGB ist aus wichtigem Grund die Kündigung eines Handelsvertretervertrages jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
173Dabei ist ein Kündigungsgrund wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (Vergleiche Baumbach / Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, § 89 a, Randnummer 6). Ein entsprechender wichtiger Grund kann insbesondere in einem schwerwiegenden Vertrauensverstoß bestehen. Liegt ein Verstoß auf der Vertrauensseite vor, der auch aufgrund einer Abmahnung nicht wieder korrigiert werden könnte, ist die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig (BGH, Urteil vom 26.05.1999, Aktenzeichen VIII ZR 123/98, Betriebsberater 1999, 1516, 1518).
174Ein derartiger schwerwiegender Vertrauensverstoß ist der Klägerin jedenfalls aufgrund ihres Verhaltens bei der Abwicklung des auf die Q-Produkte gerichteten Geschäftspartnervertrages anzulasten.
175In einer Gesamtabwägung aller bedeutenden Umstände des Einzelfalls ist, anders als die Klägerin meint, das in erster Linie auf den Geschäftspartnervertrag bezogene Verhalten auch bei der Beurteilung der Kündigung des Handelsvertretervertrages zu berücksichtigen. Das Vertrauen in die Klägerin als Geschäftspartnern ist insoweit nämlich nicht teilbar. Es erscheint nachvollziehbar, dass aus Sicht der Beklagten schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten aus dem Geschäftspartnervertrag auch zu einer Zerstörung des Vertrauens in die Klägerin als Handelsvertreterin führten.
176Ein schwerwiegender Verstoß der Klägerin gegen die Pflichten aus dem Geschäftspartnervertrag ist auch auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens anzunehmen.
177Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin nämlich ohne Beteiligung der Beklagten Vereinbarungen und insbesondere Preisabsprachen mit der Lieferantin Q. getroffen. Sie hat insbesondere der Beklagten nicht die am 22.03.2007 in C2 beurkundeten Absprachen mit der Q. offenbart.
178Unabhängig davon, ob der Beklagten dadurch im Ergebnis ein finanzieller Schaden entstanden ist, hat die Klägerin damit in schwerwiegender Form dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Geschäftspartnervertrages zuwider gehandelt.
179So ist schon in der Vorbemerkung des Vertrages darauf hingewiesen, die Parteien wollten vertrauliche Informationen austauschen und an Chancen und Risiken des Geschäftes möglichst zu gleichen Teilen partizipieren.
180In § 1 des Vertrages hat die Klägerin der Beklagten „einen zeitnahen Informationsfluss über Vertragsinhalte und Einkaufspreise… garantiert“. Zudem haben die Parteien vereinbart, die Beschaffungsnebenkosten der Klägerin seien „als gesonderter Posten in Rechnung zu stellen oder über gesonderte Rechnungen zu berechnen“.
181In § 6 der Vereinbarung ist außerdem ergänzend darauf hingewiesen, die Zahlungsbedingungen dürften von der Klägerin nicht anderslautend vereinbart werden.
182Unter anderem mit diesen Regelungen haben die Parteien deutlich beschrieben, dass wesentlicher Inhalt der Zusammenarbeit die Offenlegung der mit dem Lieferanten getroffenen Absprachen und die Transparenz der Preisgestaltung sein sollten. Dagegen hat die Klägerin verstoßen, indem sie – nach eigenem Vorbringen – mit dem Lieferanten Q. Rabatte zur pauschalen Abgeltung von Marketingmaßnahmen vereinbarte und die Beklagten darüber nicht informierte.
183Es ist den Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, aufgrund des Vertrauensbruch der Klägerin eine fristlose Kündigung auszusprechen.
184Es kann zwar gemäß § 242 BGB eine eigene Vertragsuntreue des Kündigenden einer wirksamen fristlosen Kündigung entgegen stehen (vergleiche Baumbach / Hopt, § 89 a HGB, Randnummer 8 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
185Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann das Gericht eine hier relevante eigene Vertragsuntreue der Beklagten aber nicht feststellen:
186Nach Würdigung der Aussagen der Zeugen N., I2 und C3 ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Geschäftsführer T1 der Beklagten in beanstandungswürdiger Art und Weise versucht hat, die Zeugin N. aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin abzuwerben.
187Die Zeugin N. hat bekundet, der Geschäftsführer T1 habe ihr gegenüber damals erklärt, im Prinzip solle das Vertragsverhältnis mit der Klägerin beendet werden; er habe dann ihre Arbeit gelobt und zu verstehen gegeben, dass möglicherweise für sie in der neuen Vertriebsstruktur ein Platz sein könne; außerdem habe der Geschäftsführer T1 noch darum gebeten, dem Geschäftsführer der Klägerin nichts darüber zu sagen; auch ihre Kündigungsfristen seien angesprochen worden.
188Der Zeuge I2 hat ausgesagt, der Geschäftsführer T1 habe geäußert, er könne sich vorstellen, Frau N. zu beschäftigen; nach seinem, des Zeugen, Eindruck habe der Geschäftsführer der Klägerin von der beabsichtigten Vertragsauflösung noch nichts gewusst.
189Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen geht nach der rechtlichen Bewertung des Gerichts, dieses Verhalten der Beklagten über das im Wettbewerb zulässige Führen von Vertragsgesprächen nicht hinaus.
190Ebenso wenig ist das Gericht nach der weiteren Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagten die Klägerin durch die Abrechnung überhöhter Frachtkosten übervorteilt oder bewusst provisionspflichtige Geschäfte aus den Abrechnungslisten herausgestrichen oder sich im Hinblick auf die Q - Dekore vertragswidrig verhalten hätten.
191Der Zeuge T2 hat zu den Frachtkosten bekundet, man habe im Hause der Beklagten die Frachtkosten von Hamacher zugrunde gelegt und dann einen Aufschlag vorgenommen für Versicherung und Maut; am Anfang habe man diesen Aufschlag auch haben müssen, weil nicht sicher zu kalkulieren sei, welche Kosten an Versicherung und Maut hinzugekommen seien; nach den Angaben der Kunden seien die Aufschläge allerdings etwas überhöht gewesen; im Endeffekt sei mit Sicherheit nichts bei den Beklagten hängen geblieben, aber man müsse ja auch einen Puffer haben; es sei schon etwas übrig geblieben.
192Auf der Grundlage dieser Aussage ist nicht feststellbar, dass die Beklagten zum Nachteil der Klägerin außerhalb vernünftiger kaufmännischer Kalkulationen Kosten aufgebaut hätten.
193Zu den Provisionslisten hat der Zeuge T2 ausgesagt, es sei mit Hilfe eines Lineals immer wieder aus diesen Listen gestrichen worden; er könne sich eigentlich nicht vorstellen, dass diese Geschäfte alle nach Holland – in ein nicht provisionspflichtiges Gebiet - gegangen seien; es hätten jedenfalls beträchtliche Lücken bestanden; was genau gestrichen worden sei, könne er allerdings nicht sagen; er selbst habe auch nicht die Anweisung bekommen, Streichungen vorzunehmen.
194Dieser Aussage kann das Gericht keine konkreten Hinweise für die Richtigkeit der Vermutung der Klägerin entnehmen, die Beklagten hätten bewusst Geschäfte aus den Abrechnungen herausgenommen, um die Provisionen zu schmälern.
195Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin, die Beklagte habe mithilfe eines Dritten versucht, Q-Dekore zu kopieren, lassen sich nach der Aussage des Zeugen T2 ausreichend klare Tatsachenfeststellungen nicht treffen.
196So hat der Zeuge T2 lediglich bekundet, es sei einmal ein Ingenieur aus dem Ruhrgebiet im Hause gewesen und bei dieser Gelegenheit habe der Geschäftsführer T1 ihn, den Zeugen, aufgefordert, doch einmal herauszubekommen, welche drei Dekore von Q. am besten liefen und die dabei innerhalb der Palette nicht allzu bunt sein sollten; dann sei aber Herr T5 hinzugekommen und die Sache habe sich erledigt gehabt.
197Diese Angaben erscheinen insgesamt zu vage, um Rückschlüsse auf ein konkretes Fehlverhalten der Beklagten ziehen zu können.
198In einer Gesamtabwägung verbleibt es deshalb bei der Bewertung, dass die fristlose Kündigung der Beklagten als berechtigt anzusehen ist.
1992.
200Der auf Gewährung von Einsicht in die Bücher gerichtete Klageantrag zu 2) ist berechtigt.
201Ein dahingehender Anspruch der Klägerin folgt aus § 87 c Abs. IV HGB.Nach dieser Vorschrift kann ein Handelsvertreter, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Buchauszuges bestehen, verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder dem Handelsvertreter oder einem vom Handelsvertreter zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges erforderlich ist.
202Hier bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit des seitens der Beklagten für den Zeitraum ab Januar 2007 übermittelten Buchauszuges.
203Ein gemäß § 87 c Abs. II HGB von dem Unternehmer zu erstellender Buchauszug soll dem Handelsvertreter einen aussagekräftigen Überblick hinsichtlich der provisionspflichtigen Geschäfte verschaffen; der Auszug hat deshalb in klarer und übersichtlicher Weise die für den Handelsvertreter relevanten Geschäfte und Verhältnisse vollständig widerzuspiegeln (vergleiche schon BGH, Urteil vom 23.10.1981, VM 1982, 152, 153).
204Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen hier, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, schon deshalb, weil in Bezifferung der darin aufgeführten Rechnungen immer wieder Rechnungsnummern übersprungen werden, und dieses nicht nur gelegentlich, sondern betreffend in etwa die Hälfte der Rechnungsnummern. Auch mit ihren schriftsätzlichen Erläuterungen, insbesondere bezogen auf den Beispielsmonat November 2009, haben die Beklagten die geschuldete geschlossene Übersicht nicht vorgelegt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Informationsrechte des Handelsvertreters auf Vorlage eines Buchauszuges und auf Einsichtnahme in die Bücher nicht nachweisbar fehlerhafte Angaben voraussetzen, sondern gerade auch dazu dienen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und eventuelle Meinungsverschiedenheiten zu klären.
205III.
2061.
207Die Zahlungsklage zu dem ursprünglichen Aktenzeichen 24 O 6/11 LG Münster ist überwiegend begründet.
208Diese Klage richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2), die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien anspruchsverpflichtet ist.
209Die Klägerin hat gemäß §§ 5, 6 des Geschäftspartnervertrages gegen die Beklagte zu 2) als Vergütung wegen der erbrachten Lieferungen einen Anspruch auf Zahlung von
21066.620,61 €.
211Die Vergütungsbeträge aus den Rechnungen vom 17.05.2010 von
21252.615,79 €,
213vom 31.05.2010 von
21413.592,82 €
215und vom 29.06.2010 von
2164.068,31 €
217sind der Höhe nach unstreitig.
218Hinzuzusetzen sind, wie beantragt, die
2195,00 €
220Mahnkosten, die von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 BGB geschuldet werden.
221In Abzug zu bringen ist der Teilbetrag von
2223.661,31 €,
223hinsichtlich dessen die Parteien im Laufe des Verfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
224Damit verbleibt der auszuurteilende Betrag von
22566.620,61 €,
226der gemäß §§ 286, 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges wie aus dem Tenor ersichtlich zu verzinsen ist.
227Gemäß § 286 Abs. I BGB (Verzug) kann die Klägerin von der Beklagten auch die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € verlangen. Auch dieser Betrag ist ab Verzugseintritt zu verzinsen, jedoch gemäß § 288 Abs. I BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil es sich insoweit nicht um eine Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. II BGB handelt.
228Die Klageforderung ist nicht gemäß §§ 389, 387 BGB durch die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenansprüchen erloschen.
229Aufrechenbare Gegenforderungen stehen der Beklagten nicht zu.
230a)Die Klägerin hat der Beklagten nicht in Höhe von
23151.294,30 €
232Schadensersatz im Hinblick auf einen unverkäuflichen Lagerbestand zu leisten.
233Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus dem Geschäftspartnervertrag sind nicht gegeben.
234Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Beklagten, eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin sei darin zu sehen, dass diese es nach Beendigung des Geschäftspartnervertrages nicht ermöglicht habe, noch vorhandenen Lagerbestand abzusetzen.
235Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst den Geschäftspartnervertrag am 10.06.2010 durch fristlose Kündigung beendet und im Anschluss daran bezogen auf den Vertrieb von Q-Produkten eine von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
236Davon ausgehend kann das Gericht keine nachvertragliche Verpflichtung der Klägerin feststellen, anders als damals mit dem Unterlassungsbegehren verfolgt den Vertrieb der Q - Produkte in weiterem Umfang in die Hände der Beklagten zu geben. Wenngleich die Beklagte zutreffend darauf hinweist, die Unterlassungserklärung sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben worden, kann das Gericht keine Tatsachen feststellen, welche die Annahme rechtfertigen könnten, die Klägerin habe der Beklagten entgegen deren eigenen damaligen tatsächlichen Verhalten den Absatz der Bestände gestatten müssen.
237b)Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 BGB können auch hinsichtlich der auf
23880.454,76 €
239bezifferten Forderungen hinsichtlich der Preisdifferenzen aus dem Q - Geschäft nicht festgestellt werden.
240Es kann nämlich nicht die Feststellung getroffen werden, dass der Beklagten aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der Klägerin ein gemäß § 249 BGB ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
241Aufgrund der zwischen der Klägerin und der Lieferantin Q . getroffenen Preisabsprachen ergibt sich ein Anspruch der Beklagten auf Auszahlung eines konkreten Rabattbetrages nicht.
242Der Geschäftspartnervertrag enthält diesbezüglich keine Regelungen.
243Auch nach der Aussage des Zeuge J, der diesen Vertrag maßgeblich mitgestaltet hat, ist bei Vertragsschluss nicht darüber gesprochen worden, wie es gehandhabt werden sollte, wenn möglicherweise der Klägerin von Seiten Q. ein Rabatt eingeräumt wurde.
244Das Gericht geht auch nicht von einer Vertragsverletzung der Klägerin deshalb aus, weil bestimmte Preisabsprachen mit Q. getroffen wurden. Bei dieser Bewertung ist berücksichtigt, dass die Preisabsprachen enthaltenden Vertragsregelungen zwischen der Klägerin und der Q. ausweislich der zur Akte gereichten Urkunde bereits am 22.03.2007 in C2 niedergelegt wurden, also zeitlich vor Abschluss des Geschäftspartnervertrages vom 05.05.2007.
245Aufgrund dieses von der Klägerin dargelegten Zeitablaufs, den die Beklagte nicht hat widerlegen können, ist die Pflichtverletzung der Klägerin in einer Verletzung von nach dem Geschäftspartnervertrag bestehenden Informationspflichten zu sehen. Wie bereits oben dargestellt, ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie bei Abschluss und in Ausführung des Geschäftspartnervertrages die Beklagte entgegen den Vertragsbestimmungen über Absprachen mit der Lieferantin Q. im Unklaren gelassen hat.
246Offen geblieben ist aber, ob und inwieweit der Beklagten gerade aufgrund dieser Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.
247Anhand des Vorbringens der Parteien und den zur Akte gereichten Unterlagen kann das Gericht nämlich keine konkrete Aussage dazu treffen, ob die Beklagte bei Offenlegung aller Absprachen durch die Klägerin im Ergebnis finanziell besser gestanden hätte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach dem Geschäftspartnervertrag die Beklagte anteilig die Beschaffungsnebenkosten, also gerade auch Kosten der Klägerin für die Vermarktung, anteilig mit zu tragen hatte. Während die Beklagte darauf abstellt, die Klägerin habe im Ergebnis diese Kosten doppelt vergütet erhalten, wird dieses von der Klägerin mit dem Hinweis bestritten, im Falle einer gesonderten Berechnung dieser Kosten anstelle der mit Q. vereinbarten Pauschalabgeltung wäre auf die Beklagte eine höhere Belastung zugekommen.
248Diesen Einwand der Klägerin hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts ausräumen können. Es ist nämlich offen geblieben, wie bei vollständiger Kenntnis sämtlicher Einzelkosten einerseits und Berücksichtigung der Preisabsprachen mit Q. andererseits im Ergebnis die Verteilung der Erlöse zwischen den Parteien erfolgt wäre. Die insoweit verbliebenen Unklarheiten wirken sich zum Nachteil der Beklagten aus, da diese für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere hinsichtlich des kausal durch eine Pflichtverletzung verursachten Schadens, darlegungs- und beweispflichtig ist.
249Insoweit kommt der Beklagten auch nicht die Beweiserleichterung aus § 252 Satz 2 BGB zugute, wonach als entgangen derjenige Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Es sind nämlich nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür greifbar, wie sich die weitere Entwicklung bei Offenlegung aller Anreden vollzogen hätte.
250Auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist dem Gericht nicht möglich, weil die dafür erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht feststehen.c)Die weiteren im Hinblick auf ein vermutetes Direktgeschäft der Klägerin geltend gemachten
251918,57 €
252kann die Beklagte weder gemäß § 87 HGB als Provision noch aus § 280 BGB als Schadensersatz beanspruchen.
253Die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nämlich das Vorbringen der Klägerin nicht widerlegen können, es habe sich hier allenfalls um eine Teillieferung gehandelt, welche der Beklagten versehentlich nicht in Rechnung gestellt worden sei.2.Der Widerklageantrag auf Zahlung von 65.133,41 € nebst Zinsen ist nach dem Vorgesagten unbegründet. Die Widerklage wird auf die zuvor unter a), b) und c) angesprochenen Forderungen gestützt, deren Berechtigung nicht angenommen werden kann.3.Hinsichtlich des zunächst mit Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2011 widerklagend gestellten Auskunftbegehrens ist gemäß § 256 Abs. I ZPO die Erledigung festzustellen.Das Auskunftsbegehren der Beklagten war nämlich bei Einreichen der Widerklage zulässig und begründet. Die Beklagte hatte gemäß § 1 Abs. II des Geschäftspartnervertrages in Verbindung mit § 242 BGB gegen die Klägerin einen Anspruch auf Mitteilung der zwischen der Klägerin und Q. vereinbarten Vertragsinhalte und Einkaufspreise. Dieser Anspruch hat erst durch die nachfolgenden Erläuterungen der Klägerin seine Erledigung gefunden.
254IV.
255Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung kann die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erst im Schlussurteil erfolgen.
256Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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