Urteil vom Landgericht Münster - 114 O 60/11
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.541,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit den Vertragsnummern ####### und ######## zu zahlen.
2.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Herrn N wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2011 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung der Klägerin an der Beklagten als atypisch stille Gesellschafterin.
3Die Klägerin zeichnete am 10.05.2005 nach einer Beratung durch den Zeugen T als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten sowohl eine Beteiligung in Form einer Einmalanlage Classic in Höhe von 5.000,00 € zzgl. eines Agios von 300,00 € sowie eine Beteiligung in Form einer Rateneinlage „Sprint“ in Höhe von 18.000,00 € zzgl. eines Agios in Höhe von 1.080,00 € mit einer Einzelrate von je 100,00 € monatlich. Zur Einzahlung des Beteiligungskapitals löste der Ehemann der Klägerin einen Vertrag über seine Lebensversicherung auf. Die Klägerin zahlte inklusive Agio und Entnahmen in Höhe von 758,33 € auf ihre Beteiligung bisher 14.541,67 €. Der Vermittler T war für die Firma O Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH & Co. KG tätig.
4Der Zeichnungsschein zur Beteiligung ist mit der Überschrift „Beitrittserklärung (...) als atypisch stiller Gesellschafter“ überschrieben. Auf dem vielfach verwendeten, vorformulierten Zeichnungsschein finden sich u.a. folgende Erklärungen:
5„Rechtsverbindliche Erklärungen des Beitretenden
6Der Inhalt des Emissionsprospektes (...) ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Dies gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel
7„Wesentliche, tatsächliche und rechtliche Risiken“
8Ich bestätige, dass mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich auf Grund der Darstellung im Prospekt und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden und darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind.
9(...)“.
10Diese Erklärungen versah die Klägerin mit einer gesonderten Unterschrift.
11Auf der Rückseite des Zeichnungsscheins war neben weiteren vorformulierten Hinweisen unter anderem in dem Feld „Angaben des Vermittlers“ handschriftlich ausgefüllt die Angabe „O“ als gesetzlicher Vertreter „C“ sowie eine Anschrift in P und die Handelsregisternummer „#####“.
12Schließlich bestätigte die Klägerin durch ihre Unterschrift, dass sie rechtzeitig vor Beitrittserklärung ein Exemplar des Emissionsprospektes erhalten habe. Diese Angabe wird gleichzeitig bestätigt durch die Unterschrift des Vermittlers T. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Fotokopie Anlage K1 ( Bl. 9 d. A.) Bezug genommen.
13Im Jahr 2008 stimmten die Anleger mehrheitlich für ein Darlehen von 22,0 Mio. € der Beklagten an die H AG & Co. KG. Mit „Informationsschreiben und Aufforderungen zur schriftlichen Beschlussfassung“ vom 25.02.2011 informierte die Beklagte ihre atypisch stillen Beteiligten, dass die konzerninternen Ausleihen an die H AG & Co. KG Ende 2010 inklusive aufgelaufener Zinsen 25,0 Mio. € betragen und diese Ansprüche „nicht mehr bzw. allenfalls teilweise erfüllt werden“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen und zu erklären, dass keine weiteren Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Beteiligungsverhältnis bestehen würden.
14Die Klägerin behauptet, dass sie gegenüber dem Zeugen T ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es ihr auf eine sichere Geldanlage als Teil der Altersversorgung ankäme. Zugleich sei es ihr Ziel gewesen, eine höhere Rendite als üblich zu erzielen. Der Zeuge T habe die Anlage als sicher dargestellt und weder über die Möglichkeit eines Totalverlustes noch über die Höhe der in Wahrheit angefallenen Emissionskosten aufgeklärt. Außerdem sei kein Hinweis darauf erfolgt, dass die gewinnunabhängigen Entnahmen das Investitionskapital mindern würden mit der Folge einer Nachschusspflicht. Des Weiteren sei sie nicht über gezahlte Provisionen und deren Höhe aufgeklärt worden. Im Übrigen sei der Inhalt des Emissionsprospektes fehlerhaft und der Zeuge T habe insoweit keinen entsprechenden Hinweis erteilt. Bei zutreffender Aufklärung hätte sie eine derart risikobehaftete Anlage nicht gezeichnet.
15Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte müsse sich die fehlerhafte und unvollständige Beratung durch den Zeugen T gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte selbst habe keinen eigenen Vertrieb für die Platzierung des in Rede stehenden Produktes vorgehalten und deshalb mit der Firma O einen Kooperationsvertrag abgeschlossen dahingehend, dass die S konzipiert und prospektiert als Emissionshaus Leasing-Fonds für den deutschen Kapitalmarkt und die O von den Initiatoren dieses Fonds mit der Organisation des dort beschriebenen Kapitals beauftragt sei. Die Zeichnungsunterlagen und Emissionsprospekte seien dem Vermittler über die Firma O zur Gewinnung von Fondsgesellschaftern kostenlos zur Verfügung gestellt worden, so dass der Zeuge T mit Wissen und Wollen der Beklagten über die Firma O aufgetreten sei.
16Die Klägerin vertritt schließlich die Auffassung, die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien mit einer Geschäftsgebühr von 1,8 zu erstatten, weil die Bearbeitung dieses Falles eine überdurchschnittliche und zeitintensive anwaltliche Tätigkeit erfordert habe.
17Die Klägerin beantragt,
181.
19die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.541,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit den Vertragsnummern ######## und ######## zu zahlen.
202.
21die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.
223.
23festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.
244.
25die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin gegenüber N wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.236,17 € zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2011 freizustellen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
29Sie behauptet, die Klägerin sei vor Zeichnung umfassend und zutreffend informiert worden. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die mit der Anlage verbundenen Risiken.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31Mit Schriftsatz vom 19.12.2011, eingegangen am 21.12.2011, hat die Beklagte dem Zeugen T den Streit verkündet. Die entsprechende Zustellung erfolgte am 23.12.2011.
32Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Ferner hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2012 (Bl. 64 ff d.A.).
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage ist bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.
35I.
36Die Klägerin kann in der Hauptsache den zuerkannten Betrag, der sich aus den Einzahlungen zur Einmaleinlage zzgl. des Agios, abzüglich erhaltener Ausschüttungen und den geleisteten Ratenzahlungen zzgl. des Agios, mithin einen Betrag von 14.541,67 € im Wege des Schadensersatzes Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus der streitgegenständlichen Beteiligung gemäß den §§ 280 Abs. 1, 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung an der Beklagten von dieser verlangen.
371.
38Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge T die Klägerin weder anlage- noch anlegergerecht beraten hat. Der Zeuge T hat die Klägerin im Vorfeld ihrer Zeichnung als atypisch stille Gesellschafterin der Beklagten unzutreffend und unvollständig über die bestehenden Risiken und Pflichten aufgeklärt. Diese fehlerhaften und unvollständigen Erklärungen des Zeugen T muss die Beklagte sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
39Im Fall einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter steht dem Anleger ein Anspruch nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB auf Grund zuzurechnender fehlerhafter Erklärungen eines Vermittlers oder Beraters –sei es auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospektes oder auf Grund anderweitiger falscher, unvollständiger Erklärungen neben bzw. unabhängig von einem Prospekt- zu (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1407). Bei einer Beteiligung eines Anlegers als atypisch stiller Gesellschafter ist die Gesellschaft selbst als Inhaberin des Handelsgewerbes im Sinne des § 230 HGB alleiniger Vertragspartner des stillen Gesellschafters. Der Gesellschaft obliegt es, dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihm über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, verständlich und vollständig aufzuklären (BGH a.a.O.).
40Diese vollständige und verständliche Aufklärung kann, sofern die Anlagegesellschaft keinen persönlichen Kontakt zu den Anlegern hat, auch durch einen Anlageberater bzw. Vermittler geschehen, soweit er für sie als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Dabei erfolgt eine Zurechnung des Handelns oder Unterlassens eines Erfüllungsgehilfen dann, wenn dieser nach den tatsächlichen Umständen mit dem Willen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen als Hilfsperson tätig wird oder der Schuldner mit dem Tätigwerden der Hilfsperson zumindest rechnen musste. Nicht erforderlich ist dabei, dass eine bestimmte, von dem Schuldner persönlich ausgewählte Person tätig wird, weil auch Hilfspersonen eines Erfüllungsgehilfen wiederum Erfüllungsgehilfen des Schuldners sind, wenn sie mit deren Tätigwerden einverstanden waren bzw. damit rechnen mussten. Auch die selbständige Stellung des Dritten steht der Einordnung als Erfüllungsgehilfe grundsätzlich nicht entgegen, sofern er mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen und damit in ihren Pflichtenkreis tätig werden (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 178, 180).
41Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin im Rahmen der Gespräche zur Zeichnung der atypisch stillen Beteiligung an der Beklagten unzutreffend und unvollständig über die bestehenden Verpflichtungen und Risiken der speziellen Beteiligungsform aufgeklärt worden.
42Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass sie und ihr Ehemann an einer sicheren Kapitalanlage interessiert gewesen seien. Bereits das Kapital in der Lebensversicherung sei von ihnen angespart worden. Ihre finanziellen Verhältnisse waren bescheiden und das Interesse, das Geld aus der Lebensversicherung sicher anzulegen, ist für das Gericht deshalb glaubhaft. Das Gericht konnte sich bei der Anhörung der Klägerin selber die Überzeugung bilden, dass die Klägerin nur eingeschränkt über finanzielle Zusammenhänge und Vorgänge informiert ist, nur sehr wenig Erfahrung in Geldangelegenheiten hatte und deshalb interessiert war, diesen für sie, gemessen an ihren finanziellen Verhältnissen, nicht unbedeutenden Betrag jedenfalls sicher anzulegen.
43Dass die Klägerin eine sichere Anlage wünschte, hat zudem der von beiden Parteien benannte Zeuge T bei seiner Vernehmung bestätigt. Der Zeuge T hat ausgesagt, dass er auf Grund der Teilnahme an Schulungen der S selber davon überzeugt war, dass es sich um eine absolut sichere Anlage handelt. Er hat in der Vernehmung zugegeben, dass er den Emissionsprospekt vor Beratung der Klägerin selber nicht gelesen hat. Der Zeuge T hat auch uneingeschränkt zugegeben, dass er die Zeugin nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie als atypisch stille Gesellschafterin Gefahr läuft, dass sie das eingezahlte Kapital verlieren kann und dass bei Auszahlungen die Gefahr besteht, dass sie das ausgezahlte Kapital später an die Gesellschaft wieder zurückzahlen muss.
44Die Angaben des Zeugen T waren für das Gericht glaubhaft. Der Zeuge T wurde vor der Vernehmung eingehend darüber belehrt, dass er die Beantwortung einzelner Fragen verweigern kann, wenn er sich durch deren Beantwortung der Verfolgung von Ansprüchen gegen sich selbst aussetzt. Zudem war dem Zeugen T vor der Vernehmung bereits am 23.12.2011 die Streitverkündungsschrift zugestellt worden. Der Zeuge T hatte außerdem in einem anderen Verfahren vor der Kammer eine Woche vorher am 25.01.2012 eine Aussage gemacht. Auch bei dieser Aussage hat er im Wesentlichen die Angaben gemacht, die er vor dem erkennenden Gericht wiederholt hat. Der Zeuge T hat auch angegeben, dass er zwischen seiner ersten Aussage und der Aussage in diesem Rechtsstreit anwaltlichen Rat eingeholt hat. Dementsprechend war der Zeuge T vollständig darüber informiert, dass er Gefahr läuft, durch die Angaben selber zu späterer Zeit in die Haftung genommen zu werden. Trotz dieser Gefahr hat der Zeuge sich nicht darauf berufen, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, sondern er hat vollständig ausgesagt. Auf Grund des persönlichen Eindrucks des Zeugen T bei der Vernehmung folgt das Gericht auch seiner Angabe, dass er infolge der Schulungen der S damals selber von der 100%igen Sicherheit dieser Anlage überzeugt war und dementsprechend diese Anlageform auch der Klägerin gegenüber als sicher dargestellt hat. Dem Zeugen war deutlich anzumerken, dass es ihm im Nachhinein selber sehr unangenehm war, dass er die Klägerin, die heute noch Kundin bei ihm ist, vor Zeichnung der Beteiligung an der Beklagten falsch beraten hat.
45Das Gericht hatte auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass hier eine abgesprochene Aussage des Zeugen T zugunsten der Klägerin sowie zugunsten der Anlegerin in dem weiteren vor der Kammer bereits verhandelten Rechtsstreits erfolgte. Der Zeuge hat für das Gericht glaubhaft dargestellt, warum er erst im Nachhinein Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zu dieser Beteiligung bekommen und sich erst auf Grund eines Anrufs eines erbosten Anlegers über das Internet informiert hat.
46Die Beklagte muss sich die fehlerhafte Beratung des Zeugen T gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, denn der Zeuge T ist als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden. Dass die Firma O mit Wissen und Wollen der Beklagten für den Vertrieb des Anlageobjektes eingeschaltet war, ergibt sich allein schon ausweislich der Seite 2 des Zeichnungsscheines, in dem die O als Vermittlerin aufgeführt ist. Zudem war die Firma O mit Prospekten und Beitrittsformularen durch die Beklagte ausgestattet worden.
47Die Aufklärungs- und Beratungsfehler waren für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich, denn die Klägerin hätte die Beitrittserklärung nicht unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, dass sie das eingesetzte Kapital ganz oder teilweise verlieren kann. Der Schaden der Klägerin liegt bereits darin, dass sie ihr Kapital in das risikobehaftete Anlagemodell investiert hat, welches in keiner Weise ihren Anlagenzielen entsprach.
48Nach alledem ist die Klägerin auf Grund der fehlerhaften Beratung im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie sich nicht als atypisch stille Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt hätte. Dabei unterliegt dieser Schadensersatzanspruch keiner Beschränkung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, da sich bei einer atypisch stillen Beteiligung ein Auseinandersetzungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch gegen ein und dieselbe Person, nämlich die Inhaberin des Handelsgeschäftet, richtet (§ 230 HGB). Insofern stehen dem Rückabwicklungsverlangen des Anlegers bei der stillen Gesellschaft im Gegensatz zur Publikumsgesellschaft keine Aspekte des Gläubigerschutzes entgegen und der Anleger erhält seine Einlage ungeschmälert zurück (BGH NJW 2006, 178).
492.
50Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Für die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der im Jahre 2006 gezeichneten Beteiligung gilt die 3-jährige Regelverjährung nach § 195 BGB, wobei für den Fristbeginn zusätzlich zur Anspruchsentstehung die subjektiven Voraussetzungen der §§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen, so dass die Klägerin mithin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ihre diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen müsste. Kenntnis hat die Klägerin erstmalig dadurch erlangt, dass der Zeuge T sie im Jahre 2010, nachdem er selber Recherchen im Internet angestellt hatte, angerufen und zu einem Gespräch gebeten hat. In diesem Gespräch hat der Zeuge T nach seiner glaubhaften Aussage darauf hingewiesen, dass er ihr die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden waren, vor ihrer Zeichnung nicht zutreffend dargestellt hat. Dementsprechend ist der Beginn der Verjährung erst mit der Aufklärung durch den Zeugen T im Jahre 2010 zugrunde zu legen, mit der Folge, dass der Anspruch nicht verjährt ist.
51II.
52Entstandene Anwaltskosten kann die Klägerin nur in Höhe von 899,40 € beanspruchen. Grundlage hierfür ist der Gegenstandswert der berechtigterweise geltend gemachten Ansprüche sowie eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von bis 16.000,00 €. Nur in diesem Rahmen können die Anwaltskosten als notwendig angesehen werden. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters war nach Art, Umfang und Schwierigkeit nicht als überdurchschnittlich anzusehen. Es handelte sich vielmehr um eine typische Klage eines Anlegers wegen Beratungsverschuldens, wobei sich sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Bewertung im überschaubaren Rahmen hielt. Insoweit war der darüber hinausgehende höhere Betrag unbegründet und die Klage diesbezüglich abzuweisen.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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