Urteil vom Landgericht Münster - 114 O 60/11

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.541,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit den Vertragsnummern ####### und ######## zu zahlen.

2.

Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber Herrn N wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 899,40 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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