Urteil vom Landgericht Münster - 025 O 1/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

 

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

   Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der

   Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu

   insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der Beklagten,

   künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu

   unterlassen,

 

              für den monatlichen Beitrag mit „Alles inklusive € 19,95 pro Monat“ wie

              nachfolgend abgebildet zu werben oder werben zu lassen, wenn die

              Kunden tatsächlich mit weiteren Kosten (z.B. Karten- oder

              Servicegebühr/Quartal belastet werden:

 

(siehe * (1))

 

 

2. an den Kläger 214,00 € (zweihundertvierzehn Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5

   %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2012 zu zahlen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 € vorläufig vollstreckbar.


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