Urteil vom Landgericht Münster - 08 O 519/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 402,82 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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