Urteil vom Landgericht Münster - 024 O 57/12

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd an

Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen in einer Verkaufsstelle, die

auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Ziffer 4 a) des Niedersächsischen

Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten geöffnet ist, andere

Waren als Blumen und Pflanzen, nämlich Kinderstiefel,

Weihnachtstassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter,

Trinkbecher, Schneemannfiguren und Servietten zum Verkauf

anzubieten oder zu verkaufen.

2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht,

wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der

Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

25.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig

vollstreckbar.


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