Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 112/12

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 68.793,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € zu zahlen.

Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Tötungsversuch vom 11.11.2008, der Gegenstand der Strafurteile des Schwurgerichts des Landgerichts Münster vom 26.10.09 bzw. 27.06.2011 zu den AZ: 2 Ks 30 Js 286/08 (6/09) bzw. 11 Ks 30 Js 286/08 (1/10) ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

2. dass die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus dieser Verurteilung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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