Urteil vom Landgericht Münster - 012 O 112/12
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 68.793,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € zu zahlen.
Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtlichen materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Tötungsversuch vom 11.11.2008, der Gegenstand der Strafurteile des Schwurgerichts des Landgerichts Münster vom 26.10.09 bzw. 27.06.2011 zu den AZ: 2 Ks 30 Js 286/08 (6/09) bzw. 11 Ks 30 Js 286/08 (1/10) ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
2. dass die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus dieser Verurteilung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruhen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Anspruch.
3Der Kläger und der Beklagte zu 2) waren früher Konkurrenten im Bereich des Viehhandels.
4Der aus Polen stammende Beklagte zu 1) war eine Zeit lang für den Beklagten zu 2) tätig, u.a. zu dem Zweck, Geld von Schuldnern einzutreiben, die nicht zahlen wollten.
5Am 11. November 2008 lauerte der Beklagte zu 1) dem Kläger auf dessen Weg zu seiner Firma auf. Auf einem Wirtschaftsweg in Nordkirchen versperrte er mit einem gemieteten Pkw den Weg, so dass der Kläger nicht weiterfahren konnte. Er stieg dann aus und ging zu dem Fahrzeug des Klägers. Dieser ließ die Scheibe herunter. Als der Beklagte zu 1) ihn nach dem Weg nach Werne fragte, begann der Kläger damit, den Weg zu erklären. Dann zog der Beklagte zu 1) seine mit 8 Patronen geladene Pistole Kaliber 22 aus der Manteltasche und schoss aus einer Entfernung von unter 1 m zweimal in Richtung Kopf des Klägers.
6Weitere Einzelheiten des Tatablaufs sind streitig.
7Beide Projektile der Schusswaffe drangen im Bereich des Mund- und Rachenraumes in den Kopf ein und blieben, nachdem sie erhebliche Verletzungen an Knochen, Zähnen und Weichteilen angerichtet hatten, im Zellgewebe stecken. Aufgrund einer Fehlfunktion der Pistole konnte der Beklagte zu 1) keine weiteren Schüsse abgeben, lief zu seinem Fahrzeug und fuhr davon. Dem schwerverletzten Kläger gelang es noch, den Beklagten zu 1) eine Zeit lang zu verfolgen und auf den vorausfahrenden Mietwagen kurz aufzufahren. Anschließend fuhr er zu seiner Firma und wurde dann der ärztlichen Behandlung zugeführt. Er wurde bis zum 16.11.2008 zunächst stationär im Klinikum E und anschließend ambulant weiterbehandelt. Im Januar 2009 fand eine weitere stationäre Behandlung für 4 Tage statt, in deren Rahmen eine Operation durchgeführt wurde. Zur erforderlichen Rekonstruktion des Gaumendaches war eine Transplantation von Knochengewebe aus dem Hüftkamm erforderlich. Außerdem musste der Oberkieferknochen neu aufgebaut werden. Die verlorenen Zähne wurden durch Implantate im Laufe der Zeit ersetzt. Insgesamt musste sich der Kläger 13 ambulanten Behandlungen im Klinikum E sowie 25 ambulanten Behandlungen beim Zahnarzt unterziehen. Verblieben ist ein Taubheitsgefühl im Bereich des oberen Gaumens. Ferner leidet der Kläger unter Kopfschmerzen, Schlaf- und Angststörungen.
8Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe dem Beklagten zu 1) einen Mordauftrag erteilt, weil er sich aus Missgunst entschlossen habe, den Kläger als Mitkonkurrenten aus dem Weg zu schaffen. Bei der Tat habe der Beklagte zu 1) das Ziel verfolgt, den Mordauftrag umzusetzen. Zum Beweis hat sich der Kläger auf das vorangegangene Strafverfahren – 30 Js 286/08 - und die dort ergangenen rechtskräftigen Urteile vom 26.10.2009 bezüglich des Beklagten zu 1) und vom 27.06.2011 bezüglich des Beklagten zu 2) bezogen.
9In dem Verfahren 30 Js 286/08 wurde der Beklagte zu 1) durch Urteil der 2. Großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Münster am 26.10.2009 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren 6 Monaten verurteilt, der Beklagte zu 2) wurde freigesprochen. Während die Revision des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil vom Bundesgerichtshofs verworfen wurde, wurde der Freispruch des Beklagten zu 2) vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Hauptverhandlung bei der 11. Großen Strafkammer – Schwurgericht – wurde der Beklagte zu 2) durch Urteil vom 27.06.2011 wegen Anstiftung zu einem in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangenen versuchten Mord zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren 6 Monaten verurteilt. Wegen der Einzelheiten dieser Urteile wird auf die bei den Akten befindlichen Kopien verwiesen.
10Der Kläger verlangt neben einem Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 50.000,-- € den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 18.793,67 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heilbehandlungskosten von 6.335,97 €, welche von der Krankenkasse nicht erstattet worden seien, dem Fahrzeugschaden durch das Auffahren in Höhe von 2.088,45 € netto, nicht erstattete Fahrtkosten im Rahmen der Heilbehandlung in Höhe von 159,25 €, verlorene bzw. beschädigte Kleidung mit einem Zeitwert von 210,-- € und an Zeugen gezahlte Belohnungen in Höhe von zweimal 5.000,-- € = 10.000,-- €.
11Der Kläger beantragt,
121.
13die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2011 zu zahlen,
142.
15im Übrigen wie erkannt.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte zu 1) bestreitet, einen Mordauftrag vom Beklagten zu 2) erhalten und unter Tötungsvorsatz gehandelt zu haben.
19Er behauptet, es habe eine Notwehrsituation vorgelegen, die letztendlich auch vom Kläger mit verursacht worden sei. Dieser habe in Richtung der Mittelkonsole gegriffen, so dass er – der Beklagte zu 1) – lediglich geschossen habe, da er davon ausgegangen sei, dass der Kläger gleichfalls eine Waffe ziehen würde.
20Im Übrigen bestreitet der Beklagte zu 1) die Höhe des geltend gemachten Schadens.
21Der Beklagte zu 2) hat ebenfalls bestritten, dem Beklagten zu 1) einen Auftrag erteilt zu haben. Er bestreitet ferner einen Tötungsvorsatz des Beklagten zu 1) und den Ablauf des Tatgeschehens mit Nichtwissen.
22Er behauptet insbesondere, er habe kein Motiv für einen Mordauftrag an den Beklagten zu 1) gehabt, da der frühere Ärger mit dem Kläger zur Tatzeit bereits verraucht gewesen sei und er in 2008 keine Rachegefühle mehr gegen diesen gehegt habe.
23Er ist der Ansicht, die Feststellungen in dem Strafurteil gegen ihn seien nicht verwertbar, und behauptet, seine finanzielle Situation zur Tatzeit sei vom Schwurgericht unzutreffend ermittelt und gewürdigt worden.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Aus dem Strafverfahren 30 Js 286/08 lagen die Urteile vom 26.10.2009 und 27.06.2011 vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage ist in vollem Umfang zulässig und begründet.
28Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23, 26, 49, 52, 211, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB.
29I.
30Die Kammer ist nach den Gesamtumständen davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) von dem Beklagten zu 2) den Auftrag erhalten hat, den Kläger umzubringen, und dass er am 11.11.2008 versucht hat, diesen Auftrag auszuführen, als er zweimal mit der Pistole auf den Kopf des Klägers schoss.
31Diese Überzeugung beruht zum einen auf den im Wesentlichen unstreitigen Umständen der Beziehungen der Beteiligten untereinander, des damaligen Tatgeschehens und den überzeugenden Ausführungen des Schwurgerichts in den genannten strafrechtlichen Urteilen.
32Der Kläger hat sich zu Recht auf das Strafverfahren und die dort ergangenen rechtskräftigen Urteile bezogen. Zwar ist zutreffend, dass die Strafurteile keine Bindungswirkung für das zivilrechtliche Verfahren entfalten. Das würde gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO verstoßen. Gleichwohl können das Strafverfahren und die dort getätigten Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO gewürdigt werden. Diese Würdigung führt im vorliegenden Fall dazu, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt i. V. m. den Ausführungen in den Strafurteilen der Beklagte zu 1) nach Überzeugung der Kammer Täter des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist und der Beklagte zu 2) sein Auftraggeber, also Anstifter zu diesen Taten.
33Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig ist , die Schüsse des Beklagten zu 1) auf den Kopf des Klägers und dessen Folgen nicht in Abrede gestellt werden.
34Soweit sich der Beklagte zu 1) auf eine angebliche Notwehrsituation bzw. auf eine irrtümlich angenommene Notwehrsituation (Putativ-Notwehr) berufen hat, ist dies schon vom Vortrag reichlich unsubstantiiert, auf jeden Fall aber völlig unplausibel und unglaubhaft.
35Im Übrigen trifft den Beklagten zu 1) im Zivilverfahren im Gegensatz zum Strafverfahren die Darlegungs- und Beweislast für diese behauptete Notwehrsituation, so dass er auf jeden Fall insoweit beweisfällig geblieben ist.
36Eine Haftung des Beklagten zu 1) würde im Übrigen selbst dann im gleichen Umfang bestehen, selbst wenn man den Tötungsvorsatz nicht nachweisen könnte, da allein schon die vorsätzliche gefährliche Körperverletzung ausreichen würde, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auszulösen.
37II.
38Was den Beklagten zu 2) angeht, sind die meisten Umstände unstreitig, die für die Beurteilung relevant sind, ob er einen Mordauftrag an den Beklagten zu 1) gegeben hat. Das trifft auf jeden Fall auf die Konkurrenzsituation zwischen ihm und dem Kläger bis zur Übernahme seines Unternehmens durch die RVG, die Beziehungen zu dem Beklagten zu 1) einschließlich der Inkassotätigkeiten, Bespitzelungstätigkeiten gegenüber dem Kläger etc. zu. Aber auch die intensiven telefonischen und zum Teil auch persönlichen Kontakte zum Beklagten zu 1) vor und nach der Tat werden nicht in Abrede gestellt.
39Was aber im Rahmen der Frage, ob der Beklagte zu 2) ein Motiv für einen solchen Mordauftrag hatte, intensiv und ausführlich bestritten wird, sind die Feststellungen des Schwurgerichts im Urteil vom 27.06.2011 zur finanziellen Situation des Beklagten zu 2) im Tatzeitraum. Insbesondere wird geltend gemacht, dass der Verkauf des Unternehmens an die RVG nicht ungünstiger gewesen sei als ein Verkauf des Viehhandels an den Kläger, wie er früher im Raum gestanden hatte.
40Letzteres ist für die Kammer jedoch nicht von besonderer Bedeutung, da auch ein Verkauf des Unternehmens an den Kläger nicht aus freien Stücken erfolgt wäre, sondern aus einer gewissen Notsituation heraus. Als die Verhandlungen mit dem Kläger ergebnislos verlaufen waren, setzte der Beklagte zu 2) alles daran, das Unternehmen selbständig weiter zu führen, was ihm ohnehin wesentlich lieber war. Dies gelang ihm aber in der Folgezeit nicht, was er auch zu großen Teilen dem Kläger anlastete, der wesentlich erfolgreicher geschäftlich agierte und ihm – jedenfalls aus seiner Sicht – die wichtigsten Mitarbeiter und Lieferanten abwarb. Unstreitig war er in dem Zusammenhang sehr wütend auf den Kläger und ließ sich auch zu Äußerungen gegenüber dem Beklagten zu1) hinsichtlich „ruhig ein paar aufs Maul geben“ unstreitig hinreißen.
41Dass im Jahr 2008 dieser Hass auf den Kläger inzwischen „verraucht“ sein soll, wie von ihm behauptet, ist mehr als unwahrscheinlich. Zwar hatte er den weiteren Niedergang des Unternehmens durch den Verkauf an die RVG stoppen können, dass er mit der Situation nach dem Verkauf aber vollends zufrieden war, kann nach den Gesamtumständen wohl als absolut unwahrscheinlich bewertet werden. Während er vorher als Selbständiger schalten und walten konnte, wie er wollte und wie er es auch immer gewohnt war, war er jetzt nur vorübergehend Beschäftigter. Was nach dem Ablauf der 5 Jahre sein würde, war ungewiss. Als freier Unternehmer hätte er selbst entscheiden können, wie lange noch und in welcher Form er tätig sein wollte. Vor allen Dingen ist davon auszugehen, dass ihn der Verlust der Betriebsimmobilie einschließlich Wohnung nachhaltig schmerzte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass er sich auf den Verkauf der Immobilie nicht eingelassen hätte, wenn die RVG dies nicht zur Bedingung für den Ankauf des Unternehmens gemacht hätte. Statt wie vorher direkt vor Ort zu arbeiten, musste er jetzt täglich nach Gelsenkirchen fahren, um dort in einem fremden Unternehmen zu arbeiten.
42Was genau in dem Beklagten zu 2) im Tatzeitraum vorgegangen ist, kann nicht mehr aufgeklärt werden. Dazu sind auch die im Schriftsatz vom 22.08. angebotenen Zeugen X und I ungeeignet. Die Vernehmung dieser Zeugen würde auf eine Ausforschung hinauslaufen, weil nicht konkret angegeben ist, welche Tatsachen im Einzelnen die Zeugen wahrhalten sollen. Da die Zeugen bekanntlich nicht in den Kopf des Beklagten hineinschauen konnten, kann es nur allgemein darum gehen, wie er sich ihnen gegenüber nach außen hin dargestellt hat. Dabei kann durchaus als wahr unterstellt werden, dass er schon aus Stolz sich den Zeugen gegenüber nicht beschwert, sondern sich relativ zufrieden gegeben hat. Ob seine Gemütsverfassung in Wirklichkeit eine ganz andere war und er immer noch sehr erbost darüber war, was ihm der Kläger angetan hatte, steht auf einem ganz anderen Blatt.
43Von Letzterem geht die Kammer ebenso wie das Schwurgericht aus, so dass durchaus ein Motiv gegeben ist, dem Beklagten zu 1) einen Mordauftrag zu erteilen.
44Diese Schlussfolgerung ist ja auch nicht isoliert zu sehen, sondern steht im Zusammenhang damit, was unstreitig tatsächlich geschehen ist und ob es nachvollziehbare andere Möglichkeiten gibt, wie es zu der Tat des Beklagten zu 1) gekommen ist.
45Für die Kammer von wesentlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die unstreitigen intensiven telefonischen und zum Teil auch persönlichen Kontakte zwischen den beiden Beklagten vor und nach der Tat, wie sie aufgrund der Ermittlungen der Polizei im Urteil vom 27.06.2011 im Einzelnen niedergelegt sind. Dass es angeblich bei diesen Kontakten immer nur darum gegangen sein soll, dass der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) Fleischlieferungen in den Osten vermitteln sollte, um dadurch seine Schulden bei dem Beklagten zu 2) abzubauen, ist absolut nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, zumal eine solche Vermittlungstätigkeit des Beklagten zu 1) schon seit Mai 2008 im Raum stand, ohne dass bis zur Tat im November irgendetwas daraus geworden war. Das Schwurgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 1) eher ungeeignet für solche Vermittlungstätigkeiten war und der Beklagte zu 2) bereits zwei andere Mitarbeiter hatte, welche – offenbar erfolgreich – solche Vermittlungstätigkeiten ausübten. Unstreitig rief der Beklagte zu 1) nicht einmal 1 ½ Stunden nach der Tat bei dem Beklagten zu 2) an. Es spricht nach den Gesamtumständen alles dafür, dass es dabei um den Erfolg bzw. Misserfolg der Tat ging und der Beklagte zu 1) trotz des Misserfolges Geld haben wollte, aus diesem Grund auf ein persönliches Treffen drängte und untertauchen wollte. Alles andere ist unter den gegebenen Umständen völlig lebensfremd.
46Dass die Telefonate vor und nach der Tat genau rekonstruiert werden konnten, obwohl der Beklagte zu 1) eine Vielzahl verschiedener SIM-Karten benutzte, konnte von den Beiden nicht vorausgesehen werden.
47Für einen Auftrag des Beklagten zu 2) spricht weiterhin, dass die Tat des Beklagten zu 1) nur unter dieser Prämisse einen vernünftigen Sinn ergibt. Dass dieser die Schüsse auf den Kläger aus eigenem Antrieb, etwa um ihn auszurauben, zu entführen oder dem Beklagten zu 2) nur einen Gefallen zu tun, abgegeben hat, ist nach den Gesamtumständen abwegig und auszuschließen.
48Der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) einen Mordauftrag bestritten hat, kommt nach den Gesamtumständen kein nennenswerter Beweiswert zu. Er hätte sich seine sonstige, auf eigene Entlastung zielende Einlassung selbst kaputt gemacht, wenn er dies wahrheitsgemäß angegeben hätte. Es kann auch als wahr unterstellt werden, dass er auch gegenüber seinem Verteidiger bestritten hat, einen Auftrag von dem Beklagten zu 2) oder Geld von diesem erhalten zu haben.
49Hinsichtlich der übrigen für einen Mordauftrag des Beklagten zu 2) sprechenden Gesichtspunkte kann auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im Urteil des Schwurgerichts vom 27.06.2011 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden.
50III.
51Gem. § 830 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB haften die Beklagten für den Schaden als Gesamtschuldner.
52IV.
53Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang berechtigt.
54Der Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,-- €.
55Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes kommt in erster Linie die Ausgleichsfunktion für die vom Kläger erlittenen erheblichen Verletzungen mit langwierigen, schwierigen und schmerzhaften Behandlungen zum Tragen, aber auch die nachvollziehbaren Dauerfolgen sowie Taubheitsgefühle im Gaumen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Angstzustände etc. Weiter fällt aber auch die Genugtuungsfunktion ins Gewicht, weil es sich um eine brutale Vorsatztat handelt und es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass der Kläger überhaupt mit dem Leben davon gekommen und nicht schwerbehindert ist.
56Unter Abwägung aller Umstände erschien ein Betrag von 50.000,-- € angemessen.
57Die Heilbehandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht erstattet worden sind, sind spätestens im Schriftsatz zum 30.07.2012 substantiiert dargelegt und mit Vorlage von Rechnungskopien belegt worden. Da keine sustantiierten Einwendungen von Beklagtenseite erhoben worden sind, hat die Kammer keine Bedenken, die Summe von 6.335,97 € insoweit in vollem Umfang zuzuerkennen.
58Dies gilt auch für den Fahrzeugschaden an dem BMW des Klägers durch das Auffahren in Höhe von netto 2.088,45 €, welcher der Höhe nach durch Rechnung belegt und unstreitig ist.
59Die Ersatzfähigkeit dieser Schadensposition ergibt sich daraus, dass die Verfolgung und dieser Schaden durch die vorrangegangene Tat des Beklagten zu 1) und seine Flucht herausgefordert worden ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger trotz seiner Verletzungen den Beklagten zu 1) verfolgt hat und auf den vorausfahrenden Mietwagen aufgefahren ist, um zumindest Spuren dort zu hinterlassen. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit solcher Schäden kann auf die von Klägerseite zitierte Rechtsprechung verwiesen werden.
60Hinsichtlich der nicht erstatteten Fahrtkosten, die substantiiert mit relativ bescheidenen 159,25 € dargelegt worden sind, erübrigen sich lange Ausführungen.
61Dies gilt auch für den Kleidungsschaden, der mit einem Zeitwert von 210,-- € nicht unvernünftig hoch angegeben worden ist und den die Kammer ebenfalls gem. § 287 ZPO schätzt.
62Ersatzfähig sind auch die beiden Belohnungszahlungen i. H. v. je 5.000,-- €, insgesamt 10.000,-- €. Dass der Kläger diese Zahlungen geleistet hat, ist unstreitig und durch entsprechende Unterlagen belegt. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Vater diese Belohnung stellvertretend für den schwerverletzten Kläger ausgesetzt hat, damit der Täter dieses schweren Verbrechens alsbald gefasst werden konnte. Dies hat ja offenbar auch Erfolg gehabt, so dass ein Teil der ausgesetzten Belohnung an die Zeugen gezahlt wurde. Die Höhe der ausgezahlten Belohnung steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des aufzuklärenden Verbrechens.
63Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichten Anwaltskosten sind ferner auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes berechtigt.
64V.
65Die Feststellungsanträge sind zulässig und begründet.
66Das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden ergibt sich zwanglos aus der Schwere der Verletzungen. Nach solchen Verletzungen ist es immer möglich, dass auch in Zukunft noch weitere materielle oder immaterielle Schäden entstehen. Auf den streitigen Umstand, ob von dem Geschoss noch Splitter im Kiefer zurückgeblieben sind, kommt es dabei nicht an.
67Das Feststellungsinteresse für den weiteren Feststellungsantrag ergibt sich zwanglos daraus, dass sich bei einem eventuellen Insolvenzverfahren der Beklagten die Restschuldbefreiung gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht auf Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung erstreckt.
68VI.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
70Unterschrift
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