Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 427/09
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.732,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.732,24 € nebst Auslagenpauschale aus vorgerichtlicher Tätigkeit des Unterzeichners in Höhe von 229,55 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht Schadensersatz aus angeblich zu viel gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung und deren Teilfinanzierung geltend.
3Die Klägerin war Eigentümerin einer in E. gelegenen Eigentumswohnung, die von ihren Eltern, Frau T. und Herrn T., bewohnt wurde. Den Erwerb der Eigentumswohnung hat die Beklagte finanziert, Darlehensnehmer waren die Klägerin sowie ihre Eltern. Es wurden zwei Darlehensverträge über 40.000,00 € und 180.000,00 €, unterzeichnet von den Darlehensnehmern am 02.02.2004 und von der Beklagten am 12.02.2004, geschlossen. Wegen des Wortlauts der Darlehensverträge und insbesondere des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird Bezug genommen auf die Anlagen K 1 und K 2 im Anlagenband zur Klageschrift. Die Darlehensansprüche ließ die Beklagte sich durch die Eintragung einer Grundschuld sichern.
4Mit dem Tod des Vaters der Klägerin und Verlust des Arbeitsplatzes waren weder die Klägerin noch ihre Mutter in der Lage, die Annuitäten aufzubringen, um die von der Beklagten ausgereichten Darlehen zu bedienen. Die Klägerin beabsichtigte deshalb die Eigentumswohnung zu veräußern, um die von der Beklagten ausgereichten Darlehen vorzeitig aus dem Verkaufserlös abzulösen. Auf telefonische Anfrage der Mutter der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2008 ihre Bereitschaft, bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit der vorzeitigen Rückzahlung beider Darlehen einverstanden zu sein. Desweiteren heißt es in dem Schreiben:
5„Informatorisch teilen wir Ihnen mit, dass per 31.07.2008 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1.314,76 € anfällt. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 150,00 € zuzüglich der Notarkosten von 128,22 €.
6Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es aufgrund der Änderungen am Kapitalmarkt zu erheblichen Schwankungen der Vorfälligkeitsentschädigung kommen kann.
7Eine entsprechende Abrechnung können wir Ihnen daher frühestens vier Wochen vor dem Rückzahlungstermin zukommen lassen.“
8Wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K 10 im Anlagenband zur Klageschrift.
9Nachdem die Klägerin Anfang 2009 einen Käufer für die Wohnung zum Preis von 210.000,00 € gefunden hatte und ein entsprechender notarieller Kaufvertrag am 05.02.2009 geschlossen worden war, erhielt die Beklagte von dem beurkundenden Notar die Mitteilung, dass aufgrund des Objektverkaufs vorzeitig zum 01.04.2009 die Darlehen zurückgezahlt werden sollten. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2009 mit, dass sie mit der vorzeitigen Rückzahlung einverstanden sei, wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werde die per 01.04.2009 insgesamt 12.746,04 € betrage. Zugleich teilte sie mit, dass die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung von der Kapitalmarktentwicklung abhänge und sie deshalb eine Neuberechnung sich vorbehalten müsse, wenn die Rückzahlung nicht bis zum 01.04.2009 erfolge. Wegen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Einzelnen wird Bezug genommen auf Blatt 2 und 3 der Anlage B3 (Bl.65+66 der Akte).
10Zur Teilfinanzierung des über den notariell festgelegten Betrages hinausgehenden Betrag von 7.550,91 € schloss die Mutter der Klägerin mit der D. Bank am 13.03.2009 einen Darlehensvertrag mit einem Auszahlungsbetrag von 7.550,91 € und einem Gesamtbetrag von 15.329,16 €, wobei die Klägerin im Innenverhältnis zu ihrer Mutter die Freistellung von dieser Verbindlichkeit vereinbarte. Um den lastenfreien Erwerb zu ermöglichen, zahlte die Mutter der Klägerin an die Beklagte den Nettokreditbetrag von 7.550,91 € unter Vorbehalt. Der Kaufpreis von 210.000,00 € wurde direkt an die Beklagte ausgezahlt.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2009 verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 19.088,06 €, wobei sich dieser Betrag zusammensetzt aus der Differenz in Höhe von 11.310,71 € zwischen der zum 01.07.2008 benannten und im März 2009 verlangten Vorfälligkeitsentschädigung sowie den Kosten und Zinsen aus der Zwischenfinanzierung über die D. Bank in Höhe von 7.778,25 €.
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2009 an die Beklagte erklärte die Klägerin die Anfechtung der Kündigungserklärung wegen Irrtums, sofern die Umdeutung der Kündigung der Klägerin in einen Widerruf nicht möglich sei.
13Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung in beiden Darlehensverträgen sei unwirksam, da die Formulierung „die Widerrufsfrist beginne frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung “ nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entspreche.
14Die Klägerin behauptet desweiteren, im Hinblick auf die Auskunft der Beklagten über die offenen Restsalden von insgesamt 208.475,24 € und der mitgeteilten Vorfälligkeitsentschädigung von 1.314,76 € habe sie sich entschlossen, die Eigentumswohnung zu einem kostendeckenden Preis von 210.000,00 € zum Verkauf anzubieten. Hätte sie gewusst, dass die Beklagte in der Folgezeit deutlich höhere Vorfälligkeitsentschädigungen beanspruchen würde, hätte sie die Immobilie nicht für diesen Vorzugspreis angeboten. Die Mutter habe im Telefonat vom 27.06.2008 auf eine verbindliche Auskunft gedrängt, um der Klägerin eine Preisbildung für den Wohnungsverkauf zu ermöglichen und dabei ausdrücklich auf die beschränkten Einkommens- und Vermögensverhältnisse hingewiesen und der Sachbearbeiterin der Beklagten erklärt, dass ein nichtbetriebener Verkauf der Eigentumswohnung jedenfalls mittelfristig zu einem notleidenden Kreditverhältnis führen würde und dass der Verkauf der Eigentumswohnung eine endgültig beschlossene Sache sei. In Kenntnis der wirtschaftlichen Hintergründe der Klägeranfrage sowie als Immobilienfinanzierer in Kenntnis der Dauer des Notverkaufs einer Eigentumswohnung zu einem annähernd marktgerechten Preis, habe die Beklagte die Pflicht getroffen, der Klägerin spätestens zu dem Zeitpunkt eine Warnung über die Entwicklung der Vorfälligkeitsentschädigung zukommen zu lassen, als sie erkannt habe, dass der tatsächlich oder hypothetische Wiederanlagezins im Verhältnis zum Vertragszins eine solche gravierende Wendung genommen hatte, die eine Vervielfältigung der von ihr benannten Vorfälligkeitsentschädigung bedeutete.
15Die Klägerin behauptet einen Gesamtschaden auf 25.679,79 € und macht insofern einen Teilbetrag geltend, wobei hinsichtlich dessen Aufteilung auf Seite 29 der Klageschrift (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen wird.
16Die Klägerin beantragt,
171.
18die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19.203,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2009 zu zahlen.
192.
20die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 19.203,53 € nebst Auslagenpauschale aus vorgerichtlicher Tätigkeit des Unterzeichners in Höhe von 1.023,16 € freizustellen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, wie sich aus dem Schreiben vom 01.07.2008 entsprechend dem eindeutigen Wortlaut ergebe, habe sie lediglich informatorisch die zu diesem Zeitpunkt anfallende Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Änderungen am Kapitalmarkt erhebliche Schwankungen der Vorfälligkeitsentschädigung möglich seien. Erst durch die Mitteilung des Notars C. habe sie dann Anfang 2009 erfahren, dass es zum Verkauf der Wohnung gekommen sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen O. Wegen der Beweisfragen wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 31.03.2010 und wegen des Ergebnisses auf das Gutachten vom 02.03.2012.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet.
28I.
29Die Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.780,78 €, so dass die Klägerin an die Beklagte 965,26 € zu viel gezahlt hat, die sie gem. § 812 BGB zurückverlangen kann.
301. Sofern die Klägerin sich darauf beruft, ihre Mutter habe in dem Telefonat vom 27.06.2008 von der Beklagten eine verbindliche Zusicherung über die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, ist dies schon nach eigenem Vorbringen der Klägerin unzutreffend. Aus Anlage K 13, dem Schreiben der Mutter der Klägerin an die Mitarbeiterin der Beklagten Frau L. vom 05.03.2009 ergibt sich, dass die Mutter der Klägerin bei dem Telefonat um eine schriftliche Mitteilung über die Höhe der entstehenden Vorfälligkeitsentschädigung gebeten hat. Diese schriftliche Mitteilung erfolgte durch die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2008. In diesem Schreiben heißt es eindeutig, dass informatorisch mitgeteilt wird, dass per 31.07.2012 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1.314,76 € anfällt. Die Beklagte hat in diesem Schreiben ausdrücklich und hervorgehoben durch Fettdruck darauf hingewiesen, dass es aufgrund der Änderungen am Kapitalmarkt zu erheblichen Schwankungen der Vorfälligkeitsentschädigung kommen kann. Desweiteren ist anschließend der Hinweis vermerkt, dass eine entsprechende Abrechnung frühestens vier Wochen vor dem Rückzahlungstermin möglich ist. Damit handelt es sich um eine Auskunft der Beklagten an die Klägerin bzw. ihre Mutter über anfallende Vorfälligkeitsentschädigungen zum Zeitpunkt 31.07. 2008. Der eindeutige Wortlaut dieses Schreibens lässt eine unverbindliche Mitteilung erkennen und hat in keiner Form bei der Klägerin und ihrer Mutter die Vorstellung hervorrufen können, dass verbindlich mit einem Betrag von 1.314,76 € gerechnet werden kann.
31Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte danach auch nicht gehalten, bei Schwankungen am Kapitalmarkt unaufgefordert der Klägerin bzw. ihrer Mutter eine Warnung zukommen zu lassen und ggfs. fortlaufend mitzuteilen, dass sich dieser Betrag von 1.314,76 € nun nach oben erhöht habe. Es oblag vielmehr der Klägerin, nachdem sie im Februar 2009, also über ein halbes Jahr nach Einholung dieser Auskunft, konkret die Wohnung verkaufen wollte, sich mit einer erneuten Anfrage an die Beklagte zu wenden, um zu erfahren, welche Vorfälligkeitsentschädigung zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten beansprucht wird. Dass eine konkrete Abrechnung frühestens vier Wochen vor dem avisierten Zahlungstermin möglich ist, ist der Klägerin und ihrer Mutter in dem Schreiben vom 01.07.2009 unmissverständlich mitgeteilt worden. Die Beklagte war also nicht zur Warnung verpflichtet sondern die Klägerin zur Nachfrage.
322. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese mit Schreiben vom 08.06.2009 die beiden Darlehensverträge vom 02./12.02.2004 auch nicht wirksam widerrufen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine wirksame Widerrufsbelehrung vorliegt, da der Widerruf erst mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2009 zu einem Zeitpunkt erklärt wurde, als die Parteien einvernehmlich bereits die beiden Darlehensverträge aufgehoben hatten. In dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.03.2009 bietet sie dieser ihr Einverständnis zur vorzeitigen Rückzahlung an gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 01.04.2009 von 12.746,04 €. Dieses Angebot hat die Klägerin durch Zahlung des Kaufpreises von 210.000,00 € an die Beklagte sowie durch Überweisung des kreditierten Betrages von 7.550,91 € angenommen. Zwar hat die Mutter der Klägerin die Überweisung der Bezahlung unter Vorbehalt vorgenommen. Dieser Vorbehalt betrifft aber die Höhe der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung und nicht einen Vorbehalt betreffend die Auflösung/Beendigung des Vertrages. Unzweifelhaft wünschten die Klägerin und ihre Mutter eine Aufhebung der Darlehensverträge, da sie die laufenden Kreditraten dauerhaft finanziell nicht tragen konnten und bereits das finanzierte Objekt mit notariellem Kaufvertrag vom 05.02.2009 an die Eheleute I. veräußert hatten.
33Sofern die Klägerin desweiteren hilfsweise die Anfechtung der Kündigungserklärung erklärt hat, war diese Anfechtung nicht wirksam, da kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vorliegt. Die Erklärung sollte mit diesem Inhalt vielmehr abgegeben werden. Allenfalls liegt ein Motivirrtum insoweit vor, dass statt der einvernehmlichen Beendigung der Darlehensverträge auch die Möglichkeit des Widerrufs bestanden hätte. Ein unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung liegt hingegen nicht vor.
34Insgesamt ist mithin festzustellen, dass die Beklagte gegen die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hatte.
35II.
36Hinsichtlich der Höhe der zu Recht geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung lag diese jedoch nicht bei den beanspruchten 12.746,04 €, sondern lediglich entsprechend den überzeugenden Berechnungen des Gutachters O. in seinem Gutachten vom 31.03.2010 bei 11.780,78 €. Diese Berechnung wird auch seitens der Prozessbevollmächtigten nicht mehr angegriffen, so dass sich daraus ein Differenzbetrag von 965,26 € ergibt.
37III.
38Die Klägerin hat Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich der Finanzierungskosten für diese zu viel geforderten 965,26 €. Unstreitig war aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Mutter, dass diesen als finanziellen Mitteln nur der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung zur Verfügung stehen würde und dass der überschießende Betrag von 7.550,91 € aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren war. Dementsprechend hat die Mutter der Klägerin den Kreditvertrag aufgenommen und die Auszahlung der Kreditsumme unter Vorbehalt an die Beklagte veranlasst. Zwar ist die Mutter der Klägerin hier nicht Anspruchstellerin. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin hat diese mit ihrer Mutter allerdings im Innenverhältnis vereinbart, dass sie sie von der Verbindlichkeit freistellt. Abgeschlossen wurde der Kredit am 13.03.2009 mit monatlich zu leistenden Raten von 182,49 €. Zahlungsbeginn war der 30.03.2009, so dass die Klägerin bis zum Erlass dieses Urteils schon mehr Raten gezahlt hat als der Finanzierungsschaden von 766,98 € ausmacht. Dementsprechend kann die Klägerin Zahlung direkt an sich verlangen.
39Der Finanzierungsschaden von 766,98 € ergibt sich aus folgender Berechnung:
40X = 15.329,16 € x 6.585,65 € = 13.369,58 €.
417.550,91 €
42Von diesen 13.369,58 € sind der zu finanzierende Betrag von 6.585,65 € abzuziehen, so dass sich 6.783,93 € ergibt als der Betrag, der für eine Finanzierung einer Vorfälligkeitsentschädigung von X benötigt worden wäre. Dementsprechend ist die Differenz zu bilden von 7.550,91 € zu 6.783,93 €, so dass sich der Betrag von 766,98 € als Finanzierungsschaden ergibt.
43Insgesamt hat die Beklagte der Klägerin mithin 1.732,34 € zu ersetzen.
44Der Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten ergibt sich aus Verzug, wobei als Streitwert nur der oben zuerkannte Betrag anzusetzen ist.
45Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 ZPO.
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Referenzen
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