Urteil vom Landgericht Münster - 014 O 427/09

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.732,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2009 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.732,24 € nebst Auslagenpauschale aus vorgerichtlicher Tätigkeit des Unterzeichners in Höhe von 229,55 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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