Beschluss vom Landgericht Münster - 7 Qs 68/12
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2I.
3Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N führt gegen den Beschuldigten als Betreiber der Firma S Landschaftsbauarbeiten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in dem Zeitraum von 2006 bis 2012. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die von dem Beschuldigten bevollmächtigte Steuerberaterkanzlei. Hintergrund der Ermittlungen ist eine Anzeige des Finanzamts C vom 12.04.2012, nach der das Finanzamt in dem Büro der Beschwerdeführerin am 19.03.2012 eine Prüfung des Betriebs des Beschuldigten durchführte, diese Prüfung dann aber zwecks Anforderung von Kontoverdichtungen der Privatkonten des Beschuldigten unterbrach und der Beschuldigte sodann in der Zwischenzeit mit Schreiben vom 28.03.2012 berichtigte Einkommenssteuererklärungen, Umsatzsteuererklärungen und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 unter Hinweis auf § 153 AO bei dem Finanzamt C einreichte. Aus der Anzeige geht ferner hervor, dass es sich bei den nacherklärten Umsätzen um Überweisungen auf ein Privatkonto des Beschuldigten handele. Zudem habe das Finanzamt bei der weiteren Betriebsprüfung festgestellt, dass Mietzahlungen einer I bisher nicht als Mieteinnahmen erklärt worden seien.
4Auf Ersuchen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N ordnete das Amtsgericht N mit Beschluss vom 22.06.2012 die Durchsuchung der Kanzlei der Beschwerdeführerin an. Auf die Ausführungen in dem Beschluss wird Bezug genommen.
5Am 10.09.2012 fand in den Räumlichkeiten des Beschuldigten eine Besprechung zwischen Vertretern des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N, dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und einem in der Kanzlei der Beschwerdeführerin tätigen Steuerberater statt. Nachdem diesem der gegen die Kanzlei gerichtete Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden war, übergab er der Steuerfahndung einen Ordner mit der Beschriftung „BP 2007 – 2009 S“. Dieser wurde von der Steuerfahndung als Beweismittel einbehalten. Der Steuerberater legte hiergegen seinerzeit keinen ausdrücklichen Widerspruch ein. Des Weiteren legte er den Beamten auf deren Bitte seine Handakte vor, die diese aber lediglich sichteten und anschließend zurückgaben.
6Mit Schreiben vom 21.09.2012 legte die Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein.
7Sie führt aus, dass die Beschwerde zulässig und insbesondere auch nicht erledigt sei, da die Durchsicht der Unterlagen noch nicht abgeschlossen sei. Jedenfalls bestünde ein Rechtsschutzinteresse aufgrund des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs durch die Durchsuchungsanordnung und die am 10.09.2012 erfolgte Durchsuchung.
8Die Beschwerde sei auch begründet. Der Durchsuchungsbeschluss sei unzureichend begründet. Es fehlten Ausführungen zum Tatverdacht. Die betreffenden Gegenstände seien nicht so genau bezeichnet, dass keine Zweifel darüber bestehen, ob sie von der Durchsuchung und Beschlagnahmeanordnung umfasst seien. Der Begründungsmangel werde auch nicht durch § 30 AO gerechtfertigt. Das Steuergeheimnis könne einer notwendigen Begründung vorliegend nicht entgegenstehen, da auch dem Amtsgericht bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Wahrnehmung steuerlicher Aufgaben beauftragt worden sei. Bewiesene Tatsachen im Sinne des § 103 StPO, die die Annahme rechtfertigten, dass die Durchsuchung zur Auffindung des gesuchten Beweismittels führen werde, lägen ebenfalls nicht vor. Schließlich sei der Durchsuchungsbeschluss auch unverhältnismäßig, da ein Vorgehen nach § 95 StPO als milderes Mittel zur Verfügung gestanden habe.
9Mit Schreiben vom 10.10.2012 beantragte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N bei dem Amtsgericht N aufgrund des Beschwerdevorbringens die Beschlagnahme des o.g. sichergestellten Ordners.
10II.
11Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
121.
13Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Anordnung der Durchsuchung richtet.
14Sollte sie sich auch – was nicht eindeutig erkennbar ist – gegen die Sicherstellung des o.g. Ordners richten, wäre sie allerdings unstatthaft. Insoweit wäre als der statthafte Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegeben. In dem Durchsuchungsbeschluss selbst wurde mangels hinreichender Bezeichnung noch keine Beschlagnahmeanordnung in Bezug auf den Ordner getroffen. Eine vorab mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der „Beschlagnahme“ ist bei einer bloß gattungsmäßigen Umschreibung nur eine Richtline für die Durchsuchung (BVerfG NJW 2009, 2518). Dementsprechend hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, das die Beschwerde als ausdrücklichen Widerspruch im Sinne des § 98 Abs. 2 S. 1StPO auslegt, zwischenzeitlich die Beschlagnahme des Ordners beantragt.
15Die für die Zulässigkeit erforderliche unmittelbare Beschwer liegt vor. Zwar wurde die noch zur Durchsuchung gehörende Durchsicht des Ordners im Sinne des § 110 StPO durch den Antrag auf richterliche Beschlagnahme beendet (vgl. BGH NStZ 02, 215). Die Beschwer ist aber dennoch nicht entfallen. Die Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung darf nicht allein deswegen, weil sie vollzogen ist und die Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden (BVerfGE 96, 27). Dies ist vorliegend trotz des Umstands zu beachten, dass eine Durchsuchung einer Wohnung gar nicht stattgefunden hat. Zwar sind auch die Räume der Beschwerdeführerin als Geschäftsräume von dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG umfasst (vgl. BVerfG wistra 2008, 463). Eine Durchsuchung setzt aber das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Amtsträger in einer Wohnung voraus, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will (BVerfG wistra 2008, 463). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Kanzleiräume von den Vertretern des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gar nicht betreten wurden. Dennoch ist der Schutzbereich des Art. 13 GG vorliegend eröffnet, da davon ausgegangen werden kann, dass der bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Steuerberater den Ordner nur unter dem Eindruck des Durchsuchungsbeschluss herausgegeben hat und die Durchsuchung tatsächlich stattgefunden hätte, wenn er sich geweigert hätte, Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfG wistra 2008, 463).
162.
17Die Beschwerde ist aber unbegründet, da der Durchsuchungsbeschluss rechtmäßig ist.
18a)
19Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Hinblick darauf vor, dass eine bestimmte Straftat begangen worden ist. Es war ein Anfangsverdacht in Bezug auf die in dem Durchsuchungsbeschluss genannten Steuerhinterziehungen gegeben. Dieser ergibt sich aus den von dem Beschuldigten abgegebenen berichtigten Steuererklärungen, aus denen bislang nicht erklärte Umsätze hervorgingen, sowie aus den bei der im Anschluss fortgesetzten Betriebsprüfung festgestellten nicht erklärten Mietzahlungen.
20b)
21Zudem lagen auch – wie es § 103 StPO verlangt –, konkrete tatsächliche Anhaltspunkte im Hinblick darauf vor, dass sich die zu suchenden Beweismittel in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befinden, da es sich bei dieser um die von dem Beschuldigten beauftragte Steuerberaterkanzlei handelte und von dort die Steuererklärungen und Bilanzen eingereicht worden waren.
22c)
23Der Durchsuchungsbeschluss ist auch nicht wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Kammer der Auffassung ist, dass das Steuergeheimnis gegenüber einem umfassend bevollmächtigten Steuerberater eines Beschuldigten nicht eingreift und daher eine unzureichende Begründung nicht zu rechtfertigen vermag. Der umfassend bevollmächtigte Steuerberater ist nicht als „anderer“ im Sinne des § 30 Abs. 2 AO anzusehen. Der Vertreter des Steuerpflichtigen kann Auskunft verlangen, soweit seine Vollmacht reicht (Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 30 Rn. 47). Dann ist aber auch kein Grund dafür ersichtlich, dass ein in seine Rechte eingreifender Durchsuchungsbeschluss nur eingeschränkte Auskünfte enthält.
24Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin enthält der Beschluss aber hinreichende Angaben zu dem Inhalt des Tatvorwurfs. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (BVerfG NJW 2002, 1941). Der Beschluss muss daher den Tatvorwurf so umschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme zulässig ist (BVerfG, a.a.O.). Dadurch wird der von der Durchsuchung Betroffene in den Stand versetzt, die Durchsuchung kontrollieren zu können und einer etwaigen Ausuferung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegentreten zu können (BVerfG, a.a.O.). Vorliegend wird die Umschreibung des Tatvorwurfs diesen Anforderungen noch gerecht. Durch die Bezeichnung der Steuerarten, der maßgeblichen Einzelbestimmungen und der Tatzeiträume wird der Tatvorwurf steuerstrafrechtlich näher eingeordnet, wodurch der rechtsstaatlich gebotenen Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses hinreichend Rechnung getragen ist.
25Die Beweismittel sind auch hinreichend konkret bezeichnet. Die Umschreibung genügte, um den mit der Nennung der aufzufindenden Beweismittel verfolgten Zweck, den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollen, zu erfüllen und damit den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfG NStZ 04, 160). Im Übrigen ist zu beachten, dass regelmäßig bei Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen eine genauere Bezeichnung der Beweisgegenstände nicht möglich ist. So lag es auch hier, da einzelne Ordner nebst der exakten Beschriftung nicht bekannt waren.
26Zwar wurden in dem Durchsuchungsbeschluss nicht die Tatsachen angegeben, auf die der Verdacht gestützt wurde. Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, da diese fehlenden Angaben durch die in der Sache selbst gem. § 309 StPO entscheidende Kammer nachgeholt werden konnten. Die Mitteilung der Verdachtsgründe ist für den Durchsuchungsbeschluss nicht im Sinne von Art. 13 GG konstitutiv und kann in der Beschwerdeentscheidung vom Landgericht nachgeholt werden (BVerfG NStZ 04, 160). Die Bekanntgabe der Beweisgrundlagen des Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf (BVerfG, a.a.O). Dies kann unabhängig von der Vollziehung einer Durchsuchung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (BVerfG, a.a.O.).
27d)
28Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Der Durchsuchungsbeschluss war ein geeignetes und erforderliches Mittel. Ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO wäre kein mögliches gleich wirksames und milderes Mittel gewesen. Durch ein Herausgabeverlangen konnte nicht festgestellt werden, welche konkreten herauszugebenden Gegenstände es überhaupt gab. Dies ist nur im Wege der Durchsuchung möglich. Ein Herausgabeverlangen wäre auch ohne die Möglichkeit der näheren Bezeichnung von Gegenständen und ohne die sichere Kenntnis, dass sich diese tatsächlich im Gewahrsam der Beschwerdeführerin befinden und auch kein Herausgabeverweigerungsrecht im Sinne des § 95 Abs. 2 S. 2 StPO besteht, nicht durchsetzbar gewesen. Ordnungs- und Zwangsmittel nach § 95 Abs. 2 StPO dürfen vom Gericht nur angewendet werden, wenn der Gewahrsam an einem Gegenstand feststeht, der Betroffene von seinem Gewahrsam Kenntnis hat und sich unberechtigt weigert, den Gegenstand herauszugeben (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 95 Rn. 9,10).
29Unterschrift
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