Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 23/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der am XXXX geborene Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 30.06.2010 als Kriminalhauptkommissar für das beklagte Land tätig. Er ist der Auffassung, die gesetzlichen Vorschriften, aufgrund derer er im Alter von 63 Jahren in den Ruhestand versetzt worden ist, verstießen gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union. Gestützt auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begehrt er deshalb von dem beklagten Land den Ersatz der Nachteile, die ihm dadurch entstanden sind, dass er nicht bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienst bleiben durfte.
3Für den im Jahre 1947 geborenen Kläger galt zunächst die Regelung, dass er als Polizeivollzugsbeamter mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten wird. Im Zuge mit der Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung wurden auch die Altersgrenzen für die Beamten des beklagten Landes nach hinten verschoben. Nach § 115 des LBG NRW in der durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften geänderten Fassung treten Polizeivollzugsbeamte danach mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Diese Verlängerung der Dienstzeit galt jedoch nicht für sämtliche Beamte gleichermaßen. Gemäß Artikel 7 § 5 Abs. 2 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 zu § 192 Abs. 1 LBG alter Fassung treten Beamte, die – wie der Kläger – zwischen dem 01.01. und 30.06.1947 geboren sind, zum 30.06.2007 und die in der zweiten Jahreshälfte 1947 geborenen Beamten zum 31.12.2007 in den Ruhestand. Für die Geburtsjahrgänge 1948 und 1949 sieht § 129 Abs. 2 LBG eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze um 12 bzw. 18 Monate vor. Nach § 129 Abs. 1 LBG NRW gilt die Altersgrenze des vollendeten 62. Lebensjahres erst für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1950. § 32 Abs. 1 LBG NRW bestimmt in diesem Zusammenhang für alle Beamten, dass der Eintritt des Ruhestandes auf Antrag um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
4Auf Antrag des Klägers schob das beklagte Land im Jahre 2007 den Eintritt des Klägers in den Ruhestand um insgesamt drei Jahre bis zum 30.06.2010 hinaus. Mit Schreiben vom 14.09.2009 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um weitere zwei Jahre bis zum 30.06.2012 hinauszuschieben. Nach einem ablehnenden Bescheid vom 05.01.2010 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die eingelegte Beschwerde wurde durch das OVG Münster zurückgewiesen, da der Beschwerdevortrag des Klägers nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis genügte. Die Klage im Hauptsacheverfahren nahm der Kläger am 23.11.2010 nach seiner Versetzung in den Ruhestand schließlich zurück.
5Der Kläger ist der Auffassung, die zitierten Vorschriften des LBG NRW über die Regelung der Altersgrenzen und die Möglichkeit einer Verlängerung der Dienstzeit verstießen gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung aus der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Er werde gegenüber einem Beamten des Geburtsjahrganges 1950, der bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres arbeiten dürfe, benachteiligt. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum ein im Jahre 1947 geborener Beamter, ohne Berücksichtigung der Verlängerung nach § 32 LBG, nur bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres arbeiten dürfe, wohingegen die Beamten späterer Geburtsjahrgänge länger und ab dem Geburtsjahrgang 1950 sogar bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres arbeiten dürfen. Das Alter als alleiniges Differenzierungskriterium sei hier nicht ausreichend, um die darin liegende Diskriminierung zu rechtfertigen. Die vom beklagten Land insoweit angestellten Ermessenserwägungen seien auch nicht ausreichend.
6Durch diese diskriminierende Behandlung seien ihm zwischen dem 01.07.2010 monatlich finanzielle Nachteile in Höhe von 1.032,27 € Gehaltsdifferenz und 223,31 € für den nun erforderlichen Beitrag für die private Krankenversicherung entstanden.
7Der Kläger beantragt,
8das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 19.613,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 1.032,27 € seit dem 04.07.2010, 04.08.2010, 04.09.2010, 05.10.2010, 04.12.2010, 05.01.2011, 04.02.2011, 04.03.2011, 04.04.2011, 05.05.2011, 04.06.2011, 04.07.2011, 04.08.2011, 04.09.2011, 07.10.2011, 04.11.2011, 04.12.2011 und seit dem 05.01.2012 zu zahlen;
9das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.242,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus jeweils 223,31 seit dem 04.07.2010, 04.08.2010, 04.09.2010, 05.10.2010, 04.12.2010, 05.01.2011, 04.02.2011, 04.03.2011, 04.04.2011, 05.05.2011, 04.06.2011, 04.07.2011, 04.08.2011, 04.09.2011, 07.10.2011, 04.11.2011 und seit dem 04.12.2011 zu zahlen;
10festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als würde er erst mit Wirkung zum 31.03.2012 aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand treten.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das beklagte Land sieht keinen Verstoß gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie. Die betreffenden Übergangsregelungen berücksichtigten die Situation der kurz vor der Pensionierung stehenden Beamten. Insbesondere die älteren Beamtenjahrgänge hätten sich schon auf die Zurruhesetzung eingestellt und danach ihre Lebensplanung vorgenommen. Durch die Übergangsregeln werde eine Planungssicherheit geschaffen und ermögliche eine Art gleitenden Übergang in den Ruhestand. Das beklagte Land verweist auch darauf, dass für die Beamten des Jahrgangs 1947 auch noch die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass die Polizeizulage ruhegehaltsfähig bleibt. Im Hinblick auf die Anforderungen, die im Polizeidienst in körperlicher und geistiger Hinsicht zu stellen sind, sei es auch nicht möglich gewesen, den Beamten die Wahl zu lassen, ob sie bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres arbeiten wollen oder nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16I.
17Die Voraussetzungen des hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruches liegen nicht vor. Eine Haftung für einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kommt in Betracht, wenn ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift vorliegt, die Individualschutzcharakter hat und dadurch unmittelbar ein Schaden entstanden ist (vgl. Palandt/Sprau, 70. Auflage 2011, § 839 BGB Rn. 6 m.w.N.). Hier liegt zwar eine Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vor, welcher eine Norm mit Individualschutzcharakter darstellt. Allerdings ist diese Ungleichbehandlung gemäß Artikel 6 Abs. 2 der genannten Richtlinie gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung befindet sich im Rahmen der Grenzen des Ermessens, welches dem Landesgesetzgeber hier zur Erreichung seines sozialpolitischen Zieles eröffnet war.
181.
19Bei Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG handelt es sich um eine europäische Norm mit Individualschutzcharakter. Das Ziel der Richtlinie ist es auch, eine Ungleichbehandlung wegen Alters zu verhindern. Dem Einzelnen soll insoweit ein wirksamer Schutz gegen Diskriminierung unter anderem aufgrund seines Alters verschafft werden und es soll gewährleistet werden, dass im Bereich Beschäftigung und Beruf jeder gleich behandelt wird (vgl. EuGH NJW 2011, 3208, 3211, Rn. 39).
202.
21Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist eröffnet, da es sich bei der Frage der Altershöchstgrenze um von Artikel 3 Abs. 1 c) der Richtlinie erfasste Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen handelt.
223.
23Es liegt auch eine Ungleichbehandlung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie vor. Eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 a) der Richtlinie liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. So liegt der Fall hier. Der im Jahre 1947 geborene Kläger erhält eine – jedenfalls aus Sicht eines dienstbereiten Beamten wie dem Kläger – weniger günstige Behandlung als ein Beamter des Geburtsjahrganges 1950. Denn dessen Dienstverhältnis endet erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres, also zwei Jahre später als das des im ersten Halbjahr 1947 geborenen Klägers. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses wird dabei allein an dem Geburtsjahrgang festgemacht. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar (vgl. auch EuGH, NVwZ 2011, 1249 f., Rn. 33 f.).
24Dabei ergibt sich auch nicht aus dem Erwägungsgrund Nr. 14 der Antidiskriminierungsrichtlinie, dass die dortigen Regelungen auf die hier vorliegende Festsetzung einer Altersgrenze keine Anwendung finden. Dieser Erwägungsgrund besagt zwar, dass die Richtlinie einzelstaatliche Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Dieser Erwägungsgrund berechtigt die Mitgliedsstaaten zwar, im nationalen Bereich eine konkrete Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand festzulegen. Die sich aus dieser Altersgrenze ergebenden Konsequenzen für die einzelnen Beschäftigten bei der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse müssen jedoch an den Maßstäben des Diskriminierungsverbotes der Richtlinie gemessen werden (EuGH EuZW 2007, 762, 763 Rn. 44; VGH Kassel, NVwZ 2010, 140, 141 m.w.N.).
254.
26Die Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt.
27a)
28Soweit bereits die Festsetzung einer absoluten Altersgrenze eine Ungleichbehandlung darstellt, ist diese nach Artikel 2 Abs. 5 der Richtlinie und Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Das Erfordernis einer funktionsfähigen Polizei rechtfertigt eine generalisierte Vermutung der Dienstunfähigkeit ab einem bestimmten Dienstalter (vgl. VGH Kassel, NVwZ 2010, 140, 142; EuGH NVwZ 2010, 244 für das Höchsteinstellungsalter bei Feuerwehrleuten). Darüber hinaus spielt das Alter eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob ein Beamter den körperlichen Anforderungen seines Berufes gewachsen ist.
29b)
30Soweit der Kläger als im Jahr 1947 geborener Beamter gegenüber den später geborenen Beamten benachteiligt ist, ist diese Ungleichbehandlung durch Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift sind Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht als Diskriminierung anzusehen, sofern sie objektiv angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch eine legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ein solches Ziel kann auch im Bereich der Sozial- oder Beschäftigungspolitik liegen (vgl. EuGH NVwZ 2011, 1249, 1250 Rn. 49). Dabei dürfen politische, wirtschaftliche, soziale und demografische Faktoren berücksichtigt werden. Die verfolgten Ziele müssen auch nicht ausdrücklich benannt werden; es reicht aus, wenn sie aus dem Kontext erkennbar sind (EuGH NZA 2007, 1219, 1221 f. Rn. 56 f.).
31Das beklagte Land hat sich hier dazu entschlossen, das Renteneintrittsalter auch für Polizeivollzugsbeamte stufenweise anzuheben und so die Lebensarbeitszeit schrittweise zu verlängern. Diese Maßnahme dient dem legitimen Ziel, die Funktionsfähigkeit des staatlichen Pensionssystems zu erhalten. Der Rückgang der Geburtenzahlen bei gleichzeitig immer länger werdender Lebenserwartung führte dazu, dass Schwierigkeiten bestanden, die Pensionsansprüche der automatisch aus dem Dienst ausscheidenden Beamten zu erwirtschaften. Mit der beschlossenen Erhöhung der Lebensarbeitszeit beabsichtigte der Gesetzgeber, die Zahl der Empfänger von Versorgungsbezügen zu reduzieren und auf diese Weise auch gewährleisten zu können, dass die finanzielle Bedürftigkeit nicht zu weiterem Personalabbau im sicherheitsrelevanten Bereich der Polizei führte. Diese Zielsetzung ist in allgemeiner Form sowohl aus den Reformen der gesetzlichen Rente als auch aufgrund der Einsparmaßnahmen der Landesbehörden allgemein bekannt. Sie ergibt sich zudem daraus, dass in dem Gesetzesentwurf der Landesregierung für das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Landtagsdrucksache 13/3930, S. 1) ausdrücklich auf die Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Bezug genommen wird und in diesem Gesetz explizit die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Beamtenversorgung beschrieben wird (Bundestagsdrucksache 14/7064 v. 09.10.2001, S. 30). Darüber hinaus ergibt sich diese Zielsetzung aus dem Bericht des Berichterstatters des Ausschusses für innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform, dem Abgeordneten K, im Rahmen der Plenarsitzung am 17.12.2003 (Plenarprotokoll 13/108, S. 10721). Zwar erscheint es zweifelhaft, ob allein die hier maßgeblichen Haushaltszwänge für sich genommen ein legitimes Ziel des Gesetzgebers im Sinne der Antidiskriminierungsrichtlinie darstellen. Dies ergibt sich aber daraus, dass als Ursache der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Beamtenversorgung jedenfalls auch und im wesentlichen Maße Umstände angesehen werden müssen, die sich aus der demografischen Entwicklung ergeben. Insoweit stellt die Erhöhung der Lebensarbeitszeit, ebenso wie die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte und die spätere Erhöhung der Altersgrenzen durch den Zusammenhang mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30.04.2007 erlassene Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.04.2009 eine Anpassung an veränderte demografische Umstände und damit eine legitime sozialpolitische Maßnahme dar.
32Bei der Frage der konkreten Umsetzung des Zieles hat der Gesetzgeber seinen Ermessungsspielraum nicht überschritten. Es wäre sicherlich auch in Betracht gekommen, Beamten der Geburtenjahrgänge 1947 die Möglichkeit einzuräumen, auf Wunsch bis zum 62. Lebensjahr tätig zu sein. Um eine einheitliche und klare Einführung der neuen Regelungen zu gewährleisten, und auch zur Wahrung des Vertrauens der Beamten in bestehende Regelungen, ist es im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums jedoch nicht fehlerhaft, wenn bestimmte Jahrgänge, die zeitlich der dem Eintritt des Ruhestandes nahe sind, von der Neuregelung weitestgehend ausgenommen werden und die gestaffelte Verlängerung erst bei späteren Jahrgängen einsetzt. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und Rechtsunsicherheit kann diese feste Stichtagsregelung eingeführt werden. Dabei muss nicht zwingend jedem Beamten die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Wunsch länger seinen Dienst zu versehen. Hinzu kommt, dass eine individuelle Entscheidung über die Lebensarbeitszeit auch eine individuelle Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des jeweiligen Beamten voraussetzte. Die kann zu einer Störung des normalen Behördenablaufs führen und würde die Arbeitsqualität erheblich beeinflussen (vgl. VGH Kassel NVwZ 2010, 140, 143).
33II.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
35III.
36Dem Kläger brauchte keine Gelegenheit gegeben zu werden, zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 08.11.2012 noch ein Stellung nehmen zu können. Dort sind keine neuen Tatsachen vorgetragen sondern vertiefende rechtliche Ausführungen zu bereits schriftsätzlich aufgeworfenen Fragen getätigt worden.
37Unterschrift
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