Urteil vom Landgericht Münster - 08 O 413/12

Tenor

1. a)

Der Beklagten zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an ihrer Geschäftsführerin zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit der Klägerin zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass ihre ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

b)

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu ihrer Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden beziehungsweise werden.

2)

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerseite die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 € zu bezahlen.

3)

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 243,00 € verauslagten Gerichtskostenvorschusses ab dem 19.10.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch hinsichtlich Ziffer 1 a) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,00 €, hinsichtlich Ziffer 1 b) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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