Urteil vom Landgericht Münster - 16 O 436/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Drittwiderbeklagte verurteilt, an die Beklagte 24.644,89 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte selbst zu 2%.

Die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen die Drittwiderbeklagte zu 11 %, zu 87 % die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 14 %; im Übrigen tragen ihre außergerichtlichen Kosten die Klägerin, die Drittwiderbeklagte und der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in ebensolcher Höhe leistet.


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