Beschluss vom Landgericht Münster - 7 Qs-45 Js 52/11-14/13
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts U. vom 14. Februar 2012 wird auf die Beschwerde teilweise aufgehoben und unter Verwerfung der Beschwerde als unbegründet im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt X. zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 276,08 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Auf Antrag vom 17. Juni 2011 (Bl. 212 d.A.) wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 12. Juli 2011 in dem Verfahren 10 Ds 45 Js 52/11 – 216 -11 gem. § 68b StPO der Zeugin P. für die Dauer deren Vernehmung als Zeugenbeistand beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 682,88 € festzusetzen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2012, an den Beschwerdeführer ohne Zustellungsnachweis abverfügt am 15. Februar 2012, wurde die Vergütung auf 223,72 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die bei Gericht am 27. Februar 2012 eingegangene Beschwerde, der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Mai 2013 nicht abgeholfen wurde.
4II.
5Die nach § 56 II 1 iVm. § 33 III 1 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig und zu einem geringen Teil begründet:
61. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OLG Hamm im Beschluss vom 14. Juli 2009, 2 Ws 159/09, nach der die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes nach Teil 4 Abschnitt RVG-VV als Einzeltätigkeit gem. 4301 VV RVG (168,00 €) festzusetzen ist. Diese Rechtsauffassung ist im vorgenannten Beschluss sowie im Beschluss des OLG Hamm vom 28. Mai 2008, 4 Ws 91/08 jeweils mit umfangreichen Nachweisen – auch auf die Gegenauffassung – eingehend begründet worden. Die hiergegen gerichteten Einwände des Beschwerdeführers hält die Kammer nicht für durchgreifend. Im Einzelnen:
7a) Soweit der Beschwerdeführer auf die gesetzgeberisch gewollte Gleichstellung von Zeugenbeistand und Verteidiger verweist, so bezieht sich dies nach Auffassung der Kammer nur auf den gewählten Zeugenbeistand, nicht aber auf den nach § 68b II StPO beigeordneten Rechtsanwalt (siehe eingehend OLG Hamm vom 28. Mai 2008, 4 Ws 91/08 – juris Rn. 13 ff). Eine solche Interpretation steht sowohl mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache. 15/1971 S. 220) als auch mit der Vorbemerkung zu 4 I VV-RVG in Einklang (OLG Hamm vom 28. Mai 2008, 4 Ws 91/08 – juris Rn. 11 f.).
8b) Eine anderweitige Auslegung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Während der gewählte Zeugenbeistand den Zeugen in jeder Hinsicht berät und unterstützt, seine Tätigkeit sich also über die Dauer der einzelnen Vernehmung heraus erstreckt, wird der in § 68b II StPO genannte Rechtsanwalt dem Zeugen nur für die Dauer der konkreten Vernehmung beigeordnet. Der Umfang der Beiordnung bestimmt zugleich den Rahmen für die erstattungsfähige Vergütung (siehe OLG Hamm vom 28. Mai 2008, 4 Ws 91/08 – juris Rn. 15).
9Dieser auf einer typisierenden Betrachtung beruhende verschieden große Aufgabenumfang rechtfertigt auch die gebührenrechtlich verschiedene Behandlung zwischen dem gewählten Zeugenbeistand und dem in § 68b StPO angesprochenen „Vernehmungsbeistand“ (Art. 3 I GG). Die Kammer geht dabei mit dem Gesetz (§ 68b II StPO) davon aus, dass die Beiordnung für die Dauer der Vernehmung notwendig, aber auch ausreichend ist, um dem Schutzbedürfnis des Zeugen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 38, 105/117). Soweit der nach § 68b StPO beigeordnete „Vernehmungsbeistand“ darüber hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, geht dies über den einfach-gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Beiordnung hinaus und kann damit auch keinen weitergehenden Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse begründen (OLG Hamm vom 28. Mai 2008, 4 Ws 91/08 – juris Rn. 22 f.).
10c) Dass dabei die gesetzliche Vergütung im Einzelfall nicht auskömmlich sein mag, ist hinzunehmen. Die gesetzlichen Gebühren erheben nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten. Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zugrunde, nach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in der Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt abzudecken. Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine Quersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate, sichergestellt werden (BVerfG. Beschluss vom 15. Juni 2009, 1 BvR 1342/07 – juris Rn. 17).
112. Dem Beschwerdeführer steht auch keine Vergütung für die Herstellung von Ablichtungen gem. Nr. 7000 I VV RVG zu:
12Nach Nr. 7000 I VV RVG ist die Herstellung von Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten zu vergüten, soweit „die Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten“ war. Insoweit besteht ein Ermessen des Rechtsanwalts, dem allerdings jedenfalls durch das Gesetz äußere Grenzen gezogen sind. Vorliegend markiert der Zweck der Beiordnung nach § 68b II StPO die Grenzen dieses Ermessens:
13a) An der Gebotenheit fehlt es, soweit der Beschwerdeführer Akteneinsicht aus eigenem Recht beantragt, zunächst schon deswegen, als dem Zeugenbeistand – anders als dem Verteidiger – ein Akteneinsichtsrecht nicht zusteht (BGH, Beschluss vom 4. März 2010, StB 46/09 – juris Rn. 8). Insoweit ist zu beachten, dass die Gewährung von Akteneinsicht einen Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Grundlage kann auch nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen überspielt werden ((vgl. BVerfGE, Beschluss vom 18. März 2009 – Az.: 2 BvR 8/08 – Rn. 15). Ist aber dem Zeugenbeistand die Akteneinsicht aus eigenem Recht versagt, so kann sie und auch die Anfertigung von Ablichtungen aus der Akte nicht „zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten“ sein.
14Dem steht auch nicht entgegen, dass vorliegend das Amtsgericht die Akteneinsicht gewährt hat und damit bei dem Beschwerdeführer Vertrauen auf die Vergütungsfähigkeit der Herstellung von Ablichtungen geweckt haben mag. Denn nicht auf Vertrauens-, sondern auf Vergütungstatbestände stellt das RVG ab. Entsprechende Kosten können damit jedenfalls nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
15b) Zwar ist der Zeugenbeistand auch befugt, die Rechte des Zeugen geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 4. März 2010, StB 46/09 – juris Rn. 8), der – sofern er Verletzter ist – ein Akteneinsichtsrecht aus § 406e StPO hat. Dabei kommt durchaus in Betracht, dass die Zeugin vorliegend auch ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht iSd. § 406e I 1 StPO hatte, da sie objektiv auch der Prüfung der Frage diente, ob und in welchem Umfang die Zeugin Ersatzansprüche gegen die Angeklagte durchsetzen konnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 406e Rn. 3). Dieses Interesse hat der Beschwerdeführer bereits mit der Strafanzeige vom 2. Dezember 2010 (Bl. 117 d.A.) angesprochen (S. 4 der Strafanzeige, Bl. 120 d.A.). Jedenfalls aber stünden die insoweit entstandenen Kosten nicht in innerem Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis des Zeugenbeistandes iSd. § 68b II StPO. Diesem kommt es lediglich zu, die Befugnisse des Zeugen bei der Vernehmung wahrzunehmen, nicht aber die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen des Zeugen vorzubereiten.
16c) Die Kammer verkennt bei all dem nicht, dass hier die Gewährung von Akteneinsicht zur Vorbereitung der Zeugenvernehmung zweckmäßig gewesen sein mag. Insbesondere mag vorliegend der Grund für den Ausschluss des Akteneinsichtsrechts, nämlich den Schutz des Beweiswertes der Zeugenaussage (BGH, Beschluss vom 4. März 2013, Az.: StB 46/09 – juris Rn. 8), nicht durchgegriffen haben. Vielmehr spricht umgekehrt vieles dafür, dass die Begleitung der Zeugenaussage durch den Beschwerdeführer in Kenntnis des Akteninhalts eine geordnete Aussage der Zeugin aufgrund deren intellektuellen Konstitution überhaupt erst ermöglicht, jedenfalls aber dem erkennenden Gericht die Vernehmung erheblich erleichtert hat. All dies ändert aber nichts daran, dass es für die Entscheidung, dem Zeugenbeistand als solchem die beantragte Akteneinsicht zu gewähren, keine Rechtsgrundlage gab. Für Zweckmäßigkeitserwägungen bleibt dann aber (s.o.) kein Raum.
173. Dem Beschwerdeführer stehen allerdings Fahrtkosen (Nr. 7003 VV RVG) sowie Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) in Höhe von 44,00 € zu. Die Fahrtkosten sind nach der Wegstrecke vom Kanzleisitz bis zum Amtsgericht U. gerechtfertigt. Gleiches gilt für das in Ansatz gebrachte Tage- und Abwesenheitsgeld. Da das Amtsgericht die Zeugen nicht gestaffelt geladen hatte, war die Anwesenheit des Beschwerdeführers von Beginn des Termins (10:30 Uhr) bis zum Abschluss der Vernehmung der Zeugin (13:55 Uhr), dies sind 3 Stunden und 25 Minuten, erforderlich. Wird hierzu nun noch die Fahrtzeit, die pro Weg mindestens 20 Minuten beträgt, addiert, errechnet sich bereits eine Abwesenheitszeit von 4 Stunden und 5 Minuten, wobei weitere Wegezeiten sowie ein Sicherheitszuschlag für die Hinfahrt noch hinzuzurechnen wären.
184. Insgesamt ergibt sich damit folgender Vergütungsanspruch:
19Einzeltätigkeit gem. Nr. 4301 VV RVG 168,00 €
20Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
21Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG 9,00 €
22Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG 35,00 €
23Gesamt-Netto 232,00 €
24Gesamt-Brutto (19 % USt) 276,08 €
255. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 II 2 und 3 RVG.
26Unterschriften |
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