Beschluss vom Landgericht Münster - 7 Qs-45 Js 52/11-14/13

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts U. vom 14. Februar 2012 wird auf die Beschwerde teilweise aufgehoben und unter Verwerfung der Beschwerde als unbegründet im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt X. zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 276,08 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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